Übungen zur Vorlesung Buchführung / Bilanzierung

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 Präsentation transkript:

Übungen zur Vorlesung Buchführung / Bilanzierung Unit 2.1.: Bewertung des Anlagevermögens Ansatz – Ausweis -Bewertung

Bewertung des Anlagevermögens 1. Übung zu Anschaffungskosten Sachverhalt: Der Unternehmer U schafft zum 01.07.2008 eine Fertigungsmaschine (ND: 5 Jahre) für seinen Betrieb an. Die Rechung lautet wie folgt: Listenpreis: 140.000 € Verpackung: 1.200 € Versandkosten: 3.000 € Transportversicherung: 800 € Umsatzsteuer: 19% Der Lieferant räumt aufgrund der langjährigen guten Beziehung einen Rabatt von 5% ein. Bis zur Inbetriebnahme fallen noch folgende Kosten an: Zinsen für das Darlehen zur Finanzierung der Maschine: 4.000 € Kosten der Einkaufsabteilung: 1.000 € Fundamentierung: 10.000 € => Gehen Sie auf Ansatz, Ausweis und Bewertung zum 31.12.2008 ein!

Ansatz: Maschine dient dem Geschäftsbetrieb dauernd 1. Lösung zum Sachverhalt Ansatz: Maschine dient dem Geschäftsbetrieb dauernd gemäß § 247 Abs. 2 HGB B. Ausweis: § 266 II A. Anlagevermögen : II. Sachanlagen: 2. Technische Anlagen und Maschinen;

Versandkosten: 3.000 € Anschaffungsnebenkosten 1. Lösung zum Sachverhalt Bewertung: Listenpreis: 140.000 € Verpackung: 1.200 € Versandkosten: 3.000 € Anschaffungsnebenkosten Transportversicherung: 800 € Rechungspreis: 145.000 € - abzgl. 5% Rabatt 7.250 € Anschaffungspreisminderung Zwischensumme 137.750 € + Fundamentierung 10.000 € Anschaffungsnebenkosten Gesamte AK zum 01.07. 147.750 € Afa für Juli-Dez 08 14.775 € Bilanzansatz zum 31.12. 132.975 €

1. Lösung zum Sachverhalt Bewertung: Aktivierung aller Aufwendungen, die geleistet werden, um den Vermögens-gegenstand (VG) zu erwerben und in den betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Daher auch Anschaffungsnebenkosten erfassen, soweit einzeln dem Vermögensgegenstand zuordenbar (Fundamentierungskosten). Minderungen der AK sind zu berücksichtigen (Rabatt!). Gemeinkosten (Einkaufsabteilung) gehören nicht zu den AK, sie sind im Regelfall nicht exakt zuordenbar. Dasselbe gilt für die Finazierungskosten (Zinsen), diese haben schließlich den Wert des VG nicht erhöht. Daher ist auch die abziehbare Vorsteuer (bei zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern (Regelfall)) nicht zum Ansatz zu bringen.

Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen?