Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) Vom 15. Juli 1988 (BGBl. I 1988 Seite 1059) Neufassung vom 14. März 1997 Zuletzt geändert am 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614)
über 4 bis über 25 bis über Grenzwerte für die Abgasverluste Leistung kW Bj -83 ab 83 ab88/90 Alte Regelung
4 bis über 25 bis über 50 9 Nennwärme - leistung in Kilowatt Grenzwerte für die Abgasverluste
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden und welche Arbeiten sind notwendig, diese Messergebnisse festzustellen
- geeignete Messgeräte ( Eignungsprüfung ), welche halbjährlich auf einem anerkannten Prüfstand zu überprüfen sind
-Eigentliche Messung an der Feuerungsanlage nach Vorgabe der 1.BImSchV zur Feststellung des Abgasverlustes
- Ausstellung der Messbescheinigung
-Anlagen, welche die Abgasverluste nicht einhalten, müssen innerhalb von sechs Wochen die Werte bei einer Nachmessung nachweisen.
Zusammenfassung der Messergebnisse aller Kleinfeuerungsanlagen für Deutschland. ( über 15 Mio. Anlagen, ca Daten werden ausgewertet )
Mängel an Feuerstätten ( 2004 ) Mängel an Gasgeräten der Art C Mängel an Schornsteinen und Verbindungsstücken Mängel an Lüftungseinrichtungen für Feuerstätten