1 Der Fall Gustl F. Mollath und Konsequenzen für die Begutachtungspraxis Vortrag von Rudolf Sponsel am 10. Juli, 18.15 Uhr Im Rahmen des Kolloquiums INTEGRATIVE.

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Der Fall Gustl F. Mollath und Konsequenzen für die Begutachtungspraxis
 Präsentation transkript:

1 Der Fall Gustl F. Mollath und Konsequenzen für die Begutachtungspraxis Vortrag von Rudolf Sponsel am 10. Juli, Uhr Im Rahmen des Kolloquiums INTEGRATIVE PSYCHOLOGIE, (Prof. Dr. Hans Werbik, Prof. Dr. Heinz Jürgen Kaiser) Psychologisches Institut FAU Erlangen Bismarckstr. 1, Raum A401

2 Ein paar Hintergrundsplitter und Rahmeninformationen Studium (Toman, Werbik) Diplomarbeit über Neutralitätsme- chanismen in der Kriminalität Praktika Nervenklinik und Sozialtherapeutische „Anstalt“ Seit 1977 als psychologischer Psychotherapeut (VT, integrativ orientiert) und forensischer Psychologe, zunächst im Familien- recht tätig erstes Gutachten mit sexueller Missbrauchsfrage. Später im Miss- brauchsprozess Flachslanden hinzu- gezogen Promotion bei Toman, Matthes (Soziologie), Baer (Psychopathologie) 1993 öffentlich vereidigter Sachverständiger für forensische Psychologie 1.Geschäftsfähigkeitsgutachten Internet-Publikation für Allge- meine und Integrative PsychotherapieInternet-Publikation für Allge- meine und Integrative Psychotherapie Nach dem 100. politischen Mord im August 2000 Rubrik Politische Psychologie in der IP-GIPT100. politischen Mord 2008 Dokumentation der Finanzkrise, jetzt im 31. QuartalDokumentation 2009 Rubrik Unrecht im Namen des Rechts. Kapitalrecht – JustizkritikUnrecht im Namen des Rechts Schuldfähigkeitsgutachten Michael Kasperowitsch in den NN: „Ein gar nicht so fernes Unrecht“ Besuch bei G. F. Mollath Gründliche Einarbeitung in die Thematik und Problematik forensisch-psychiat- rischer Gutachten und Dokumentation potentieller Fehler

3 Am „Hast Du das schon gelesen?“ … fragte mich meine Frau. Nein, hatte ich nicht. Aber dann! Als ich ihn gelesen hatte, suchte ich am nächsten Tag Kontakt zu den Unterstützern. Den inzwischen fast legendären Auftaktartikel zur „Affäre Mollath“ von Michael Kasperowitsch in den Nürnberger Nachrichten am können Sie Online hier nachlesen.hier

4 Es war gar nicht so einfach zum Unterstützerkreis vorzudringen. Bevor man mich einlud wurde ich offenbar in Bezug auf meine Internetveröffentlichungen auf Herz und Nieren geprüft. Aber dann war es schließlich so weit: Am kam ein Anruf von Gerhard Dörner, dem Unterstützerkreis-Pionier, und ich wurde zum nächsten Treffen eingeladen. So war ich denn ab Januar 2012 dabei.nicht so einfachUnterstützerkreis Bei meinem beruflichen Hintergrund vor allem als forensischer Psychologe war es naheliegend, dass ich mich besonders für die Analyse von Gutachten, gutachtlichen Stellungnahmen, Attesten und Berichten anbot. Bevor ich mich allerdings öffentlich voll engagierte, wollte ich Gustl F. Mollath aber erst mal kennen lernen, um einen persön- lichen Eindruck in einer richtigen Begegnung zu gewinnen.

5 70 Min Besuch bei Gustl F. Mollath am im BZK Bayreuth. Zusammen mit Gerhard Dörner, der den Unterstützerkreis für Gustl F. Mollath 2006 gegründet hatte, als ihn dessen Hilferuf vom aus der Forensik Straubing ereilt hatte. Danach trafen wir uns mit Gudrun Rödel und ihrem Ehe- mann, die den Unterstützer- kreis für Ulvi Kulac ins Leben gerufen hatten, tauschten uns aus und vereinbarten Zusam- menarbeit.Ulvi Kulac Brief im Stern 48, , S. 106 Lieber Gerhard, In höchster Not schreibe ich Dir und bitte Dich um Hilfe und Beistand. Unglaubliche Umstände haben mich in diese Anstalt der Irren verschlagen. Ich werde seit 2002 nach allen Regeln der Kunst fertig gemacht und wenn sich jetzt nicht möglichst viele Menschen um Kontakt zu mir bemühen, bin ich verloren. …

6 Ich bat Herrn Mollath am um Erlaubnis, seine Gutachten, Stellungnah- men etc. für meine Analysen zu ver- wenden, die er am erteilte: „Erlaubnis Sehr geehrter Herr Dr. Sponsel, Vielen Dank Für Ihr Schreiben v Ich erlaube Ihnen selbstverständlich meine Daten für Beispiele, zur Veröffentlichung zu Fehlern in forensisch-psychiatrischen Gutachten, gutachtlichen Äußerungen, Stellungnahmen, zu verwenden. …“

7 Ich habe seit Frühjahr 2012 die fo- rensisch-psychiatrische Literatur auf der einen Seite und andererseits viele forensisch-psychiatrische Gutachten analysiert, besonders natürlich die über Gustl F. Mollath. Ich habe das auf meinen Internetseiten umfassend dokumentiert und in dem Buch Staatsversagen auf höchster Ebene (2013, ) eine Zusammen- fassung in einem Artikel gegeben:umfassend „Die grundlegenden Fehler der forensischen Gutachter und des Rechts: Worüber man nichts weiß, darüber kann man auch nichts sagen - und erst recht nicht gutachten.“

8 Wissenschaftlich begründete Gutachten müssen über genügend Daten des Erlebens und Verhaltens verfügen. Sonst kann man nicht gutachten, sonst kann man nur phantasieren, mutmaßen, spekulieren und meinen. Daher gibt es auf jede Be- weisfrage mindestens drei Standard Antworten: Ja, Nein, nicht fest- stellbar oder unklar („non liquet“). Die dritte ist natürlich für Rich- terInnen und StaatsanwältInnen die unbeliebteste, wenn auch sachlich und fachlich gesehen häufig. Daher lieben RichterInnen und Staats- anwältInnen die PsychiaterInnen so und mögen die methodenkritischen PsychologInnen nicht. Die meisten forensischen PsychiaterInnen haben nämlich leider kein Problembewusstsein oder Skrupel. Die Kurt Schneider Doktrin von 1948, wir wissen zwar nichts und werden auch niemals etwas über die Einsicht und Steuerung wissen, aber meinen tun wir trotzdem, hat den „wissenschaftlichen“ Okkultismus in der Psychiatrie begründet, bis der BGH diesem Spuk ein Ende bereitete, was sich aber in der Praxis immer noch nicht durchgesetzt hat. Bei Dr. Leipziger, Prof. Kröber oder Prof. Nedopil zumindest bisher nicht.Kurt Schneider

9 Das kann man schon daran sehen, dass der BVerfG-Beschluss aus 2001 zum § 81 StPO, der die Mitwirkungsbereitschaft von ProbandInnen verlangt, ignoriert wurde. Ich fasse die Auswertung von BGH Entscheidungen ( ) zur Schuldfähigkeit zusammen (Belege): Diagnosen oder Feststellungen von psychischen Störungen genügen nicht, um die Voraussetzungen für Schuldunfähigkeit zu begründen. Es müssen konkrete, nachvollziehbare und ausführliche Darlegungen erfolgen, zu welchen Eingangsmerkmalen des § 20 StGB die einzelnen Störungen gehören und wie sie sich auf die einzelnen Handlungen bei Begehung der Tat(en) auswirken. Daher darf das Gericht ein Sachverständigengutachten nicht einfach übernehmen, vielmehr muss es das Gutachten kritisch prüfen und kontrollieren. Das geht natürlich nur, wenn das Gutachten in klarem Deutsch vorliegt und sein Vorgehen übersichtlich deutlich macht und angemessen begründet. Die Diagnosen, die den Eingangsmerkmalen zugeordnet werden, müssen sicher sein und dürfen nicht als Vermutungen, Möglichkeiten, hypothetische Erwägungen bzw. durch oder verknüpfte Alternativen formuliert sein. Die näheren Umstände der Tat sind stets beachtlich, aufzuklären und ausreichend zu erörtern. Im Einzelnen ist dazulegen, wie die Störung sich bei der Tat auf Einsicht und Steuerung auswirkte.Belege

10 Obwohl die allgemeine Beweisidee sehr einfach ist und von jedem verstanden werden kann, wird sie in der Forensik so gut wie nie befolgt. Dabei ist ganz einfach Schritt für Schritt zu zeigen, wie man ohne Lücken von einer Behauptung nach welcher Regel zur nächsten und schließlich zur Antwort auf die Beweisfrage kommt (> Beweisfragen-Fehler). Beweisfragen-Fehler Stattdessen wird bei forensisch-psychiatrischen Begutachtungen gemeint, gemutmaßt, gewähnt, phantasiert, was das Zeug hält. Gutachten ohne persönliche Untersuchungen, ohne ausreichende Datengrundlage (> Daten-Fehler), ohne schlüssige Nachvollziehbarkeit und Begründung sind der unerträgliche Alltags-»Standard« - leider gedeckt von RichterInnen, die nicht in der Lage oder gar willens sind, die Sachverständigen kritisch und kompetent anzuleiten, zu kontrollie- ren und zu prüfen - wie es ihre Pflicht wäre. So herrscht inzwischen fast reine Willkür, und der Fall Mollath ist nur die Spitze des Eisbergs.Daten-Fehler Deshalb bedarf der § 63 StGB Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dringend einer grundlegenden Reform.§ 63 StGB

11 Das Recht kennt drei Unterbringungen: zivilrechtliche (Stichwort Betreuung), öffentlich-rechtliche (Stichwort Selbst- oder Fremdgefährdung) und die strafrechtliche Unterbringung, die der § 63 StGB regelt. Der § 126a StPO regelt die vorläufige Unterbringung. Und es gibt noch den § 81 StPO, die Einweisung zur Beobachtung zur Erstellung eines Gutachtens. Eine solche erfordert nach einem in der forensischen Psychiatrieliteratur verleugneten BVerfG-Beschluss aus 2001 die Mitwirkungsbereitschaft des Betroffenen. Gustl F. Mollath hätte gar nicht zur Beobachtung – Beugehaft träfe es wohl besser - eingewiesen werden dürfen.BVerfG-Beschluss Hier und heute möchte ich mich nur mit forensischen Gutachten und ihrer Rechtsumgebung beschäftigen, die die Voraussetzungen des § 63 StGB (Unterbringung) zur Beweisfrage haben, im Wesentlichen Schuldfähigkeit §, Gefährlichkeit §, Prognose §. Das sind Begriffe, in denen einige sehr schwierige Klippen und tückische Fallstricke verborgen liegen, die ich als Erstes aufzeigen und klären möchte.

12 Alltags-, Bildungs-, Fach- und Rechtsbegriffe Worte sind die »Kleider« der Begriffe, die im Regelfall vieldeutig sind (>Homonyme). Viele Menschen verstehen unter den gleichen Worten nicht immer das Gleiche, nicht selten deutlich Unterschied- liches, auch ein und derselbe Mensch in verschiedenen Kontexten. Die Sprache ist eine unendliche Quelle für Missverständnisse und auch viele unnötige Streitereien, wie wir spätestens seit Aristoteles wissen. Das zeigt sich ganz besonders im Umgang mit Gesetz, Recht und Rechtsprechung. Ich möchte dies an folgendem Beispiel deutlich machen.HomonymeAristoteles In § 20 des StGB heißt es: »Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.« Die hier fett-kursiv gesetzten Worte sind Rechtsbegriffe, über die nur das Gericht entscheiden darf, nicht der Sachverständige.Rechtsbegriffe

13 Das Problem unklarer Rechtsbegriffe Recht und Rechtswissenschaft sind bislang nicht in der Lage, ihre Rechtsbegriffe wissenschaftlich einwandfrei und praktikabel so dar- zulegen, dass Sachverständige wissen könnten, was die Justizorgane genau darunter verstehen und wollen. Es fehlt an elementaren Ent- sprechungszuordnungen. Dieses begriffliche Sumpfgebiet bereits zu Beginn eines Gutachtenauftrags trägt natürlich nicht zur Rechts- sicherheit, einem fairen, gerechten Verfahren und zur Klarheit bei. Und mit Wissenschaft hat das natürlich überhaupt nichts mehr zu tun. Rechtsbegriffe Zeitgemäßes Beispiel: Der Vorsitzende des Hartmannbundes Dr. Klaus Reinhardt wird im Ärzteblatt zitiert mit: „Bei der vermeintlich so einfachen Bestimmung der Einwilligungsfähigkeit des Patienten treten in der täglichen Praxis Tausende Grenzfälle auf“, sagte der HB- Vorsitzende. Es sei inkonsequent und inakzeptabel, Ärzte aufzufordern, die Einwilligungsfähigkeit der Patienten zu bestimmen, ihnen aber als Grundlage dafür nur schwammige Rechtsbegriffe an die Hand zu geben. [Original DÄB ]

14 Das ungelöste Problem der Anknüpfungstatsachen von denen der Sachverständige bei seinen Untersuchungen auszugehen hat. Im deutschen Strafrecht gilt die Unschuldsvermutung bis zum rechtskräftigen Urteil. Das gab es im Falle Mollath - nach Abweisung der Revision durch den BGH - aber erst ab dem 14. Februar 2007, während Dr. Klaus Leipziger, der Leiter der Forensischen Psychiatrie in Bayreuth, an seinem Gutachten in der Zeit nach dem Beschluss vom 16. September 2004 bis 25. Juli 2005 arbeitete. Also: Als Dr. Leipziger sein Gutachten im Auftrag der Staatsanwaltschaft schrieb, gab es noch gar kein rechtskräftiges Urteil, selbst die zu dem Zeitpunkt vorliegenden Tatvorwürfe lagen Jahre zurück, so dass der Gutachter am 4. Mai 2005 bei der Staatsanwaltschaft weitere Taten nachfragte, wahrscheinlich deshalb, weil ihm die Tatvorwürfe zu den Tatzeiten 12. August 2001, 31. Mai 2002 und 23. November 2002 für das gewünschte Ergebnis im Jahre 2005 nicht mehr ausreichend zu sein schienen. Und so wurden sozusagen auf Verlangen die dubiosen Reifenstechereien nachgeliefert – damit es reicht, insbesondere für die Revision beim BGH. Ein unglaublicher Vorgang, aber in Bayern offenbar kein Problem. Seit dem 24. April 1961 ist in Bayern sehr viel möglich, Verrückt-Erklärungen auf Aktenbasis sogar schon seit April 1961

15 Daraus folgt im Übrigen, dass Dr. Leipziger sich rein subjektiv gar nicht befähigt sah, eine strafrechtsrelevante seelisch-geistige Verfassung bei Mollath ohne die Tatvorwürfe festzustellen, was für sich schon Bände spricht. Denn die Aufgabe des Sachverständigen ist ja nicht die Bewertung von Tatvorwürfen oder die Begründung von psychischen Störungen durch Tatvorwürfe – das wäre zirkulär –, sondern, wenn es um die Frage der Schuldfähigkeit geht, die Erkundung des Befindens und der Verfassung zu den Tatzeitpunkten, denn so verlangt es das Gesetz: »bei Begehung der Tat«. Insgesamt zählt das Landgericht 10 „Tatzeiten“ auf: von keinem einzigen Gutachter, nicht einmal von Prof. Pfäfflin, vom dem sich Mollath explorieren ließ, wurde auch nur bei einer einzigen der 10 Tatzeiten Befinden und Verfassung erkundet (hier).hier Werden Taten geleugnet oder gelten sie nur hypothetisch, so kann ja dennoch Befinden und Verfassung zu den Tatzeiten untersucht werden. Aber auch das war kaum möglich, weil Mollath, der sich als gesund erlebte, sich von Dr. Leipziger nicht untersuchen und explorieren ließ. Damit möchte ich nun noch einmal auf die wichtigste Aufgabe bei Beweisfragen zu §§ 20, 21, 63 StGB eingehen und Sie hierbei alle zusammen mit einbeziehen.

16 Der § 20 StGB Schuldunfähigkeit ist sehr wichtig für die strafrechtliche Unterbringung. Daher möchte ich, dass Sie den auf jeden Fall richtig verstehen: Ich fasse für die folgende gemeinsame Übung die vier Eingangsmerk- male zu einem einzigen Eingangsmerkmal vereinfachend zusammen: Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Ich bitte sie nun, mit mir jeweils die fünf Textteile langsam und laut nachzusprechen, wenn ich den linken Arm hebe. Ich spreche zunächst vor, dann hebe ich den linken Arm, dann bitte alle mitsprechen: Ohne Schuld handelt

17 wer bei Begehung der Tat

18 wegen einer Störung unfähig ist

19 das Unrecht der Tat einzusehen

20 oder nach dieser Einsicht zu handeln

21 Standardmäßig gibt es für forensisch-psychopatho- logische Gutachten folgende Aufgaben: 1.Daten des Erlebens und Verhaltens erhebenDaten 2.Regelbegründete Zuordnung zu SymptomenSymptom 3.Regelbegründete Zuordnung der Symptome zu SyndromenSyndrom 4.Erstellen des Befundes, also Zusammenstellung aller für die Beweisfragen relevanter Daten und Informationen (auch o.B. = ohne Befund)Befund 5.Diagnose(n): Regelbegründete Zuordnung zu Störungen mit Krankheitswert (seelische Krankheiten)Diagnose 6.Herleiten der Auswirkungen von Befund und Diagnosen auf Befinden und Verfassung zu den Tatzeiten oder, wenn unbestritten, auf die Taten. (>Beweisfragen-Fehler).Beweisfragen-Fehler Anmerkung: Die Gefährlichkeit § hat den Zeitbezug Hauptverhandlung unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit.

22 Die meisten - nicht nur forensischen - Psychiatrielehrbücher gehen von einer fatalen und grundlegend falschen Voraussetzung aus:falschen Voraussetzung Nicht das Symptom, wie viele irrig meinen (z.B. Foerster & Winckler, 2009, S. 26; Payk, 2002, S. 44; Stieglitz & Freyberger, 1999, S. 53), sondern die Daten des Erlebens und Verhaltens sind die Grundlage aller Psychologie und Psychopathologie. Pinel, der Begründer der wissenschaftlichen Psychopathologie, wusste das 1799 noch. Genau dieses falsche Verständnis der heutigen Psychiatrie ist der Grund, weshalb die Psychiatrie nach wie vor auf Sumpf und Treibsand aufgebaut ist. Die Psychiatrie verfügt über keine wissenschaftlichen Methoden für eine solide operationale terminologische Basis, wie z.B. auch daran erkennbar ist, dass sie in 200 Jahren bis heute nicht in der Lage war, eine gültige Wahn-Definition vorzulegen. Mollath war ein Opfer, es dürfte aber noch Tausende mehr geben. Da helfen auch Symptomsammlungen wie z.B. AMDP, ICD oder DSM so lange nicht, bis klar und eindeutig geregelt ist, wie man von den Daten des Erlebens und Verhaltens zu den Symptomen kommt.Pinel MethodenWahn-DefinitionAMDP

23 Was also ist die Arbeit der forensischen PsychopathologIn, ob PsychiaterIn oder PsychologIn? Nun, sie muss zeigen, dass die psychopathologischen Entsprechungen der Rechtsbegriffe zum Zeitpunkt der Tat die ProbandIn gehindert haben, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Das geht bis auf extrem wenige Ausnahmen nur, wenn sich die Proban- dIn auf eine gründliche Exploration zum Befinden vor, während und nach der Tatzeit nicht nur einlässt, sondern auch hinreichend gehaltvolle und zuverlässige Angaben zu ihrem Erleben und Verhalten machen kann. Die ProbandIn muss 1. über die Informationen verfügen, 2. sie mitteilen wollen und 3. sie auch mitteilen können.

24 Hierzu ist Vertrauen das wichtigste und meist unverzichtbare Mittel und damit kommen wir zum subjektwissenschaftlichen Konzept forensischer Begutachtung.Vertrauensubjektwissenschaftlichen In der traditionellen forensischen Psychiatrie ist die ProbandIn kein echter Mensch und Forschungspartner, sondern meist bloßes Erkenntnis-Objekt. Ob sie mitwirkt oder nicht, interessiert oft nicht wirklich. Und Akten“gut“achten sind besonders beliebt, weil es sich da am einfachsten meinen lässt. Diese unselige Geisteshaltung ist beileibe nicht nur ein ethisches Problem, son- dern ein handfestes wissenschaftliches. Denn in aller Regel lässt sich über die Tatzeiten nur dann Relevantes herausfinden, wenn es gelingt, das Vertrauen der ProbandIn zu gewinnen und in einer partnerschaftlichen persönlichen Forschungssituation zu erkunden.Akten

25 Hierfür sind einige Arbeiten von Werbik und von Kaiser und das Beratungsprinzip der Erlanger Philosophie hilfreich und nützlich. Halten wir zunächst fest: Die subjektwissenschaftliche Orientierung ist keine bloße ethische Geste oder Nettigkeit, sondern grundsätzlicher Natur. Werbik hat schon 1985 in "Psychonomie" und "Psychologie" auf diesen grundsätzlichen Unterschied hingewiesen, ebenso Zitterbarth & Werbik im gleichen Jahr in Subjektivität als methodisches Prinzip, wobei dieser Titel, wie der Name "Subjektwissenschaft", leider einen ungünstigen Beigeschmack hat, insbesondere bei WissenschaftlerInnen, die in der Subjektivität gerade das sehen, was als unwissenschaftlich überwunden werden sollte. Es ist aber im Grunde ganz einfach: man kann derzeit in aller Regel über das Erleben eines anderen Menschen nichts wissen und herausfinden, ohne mit ihm sprechen. Das bedeutet, ihn in den Erkenntnisprozess einzubeziehen. Nur er kann auf meine Fragen, die er verstehen und annehmen muss, antworten und diese im Dialog weiter klären. Ein bedeutsamer Teil aller Erkenntnisse geht daher auf die dialogische Klärungsarbeit der Exploration, die gelernt und gekonnt sein will, zurück. Und die Basis für diese Arbeit ist Vertrauen, leider ein Fremdwort in der forensischen Psychiatrie, wie ein Blick in die Sachregister der großen forensisch- psychiatrischen Standardwerke zeigt.

26 Jetzt ahnen Sie vielleicht, weshalb ich heute hier bin Als mir die enorme Bedeutung der subjektwissenschaftlichen Orientie- rung am Ende meiner Recherchchen zur forensisch-psychiatrischen Begutachtung klar wurde, fiel mir natürlich einmal mehr wieder ein, wo und bei wem ich studiert hatte. Ich schrieb daher am Prof. Kaiser, dessen erste Hilfskraft ich mal war und bei dem ich eine qualifizierende Weiterbildung für mein Zertifikat als Verkehrspsychologe 1999 erwerben konnte, eine Mail: „ich hatte neulich eine Anfrage an Sie und Prof. Werbik über das Kontaktformular Ihrer Website geschickt und möchte sicherheitshalber nachfragen, ob die registriert wurde. Es geht um subjektwissenschaftliche Orientierung, wo ich kühn behauptet habe, diese sei auch im Umfeld von Prof. Werbik schon gepflegt worden“ Für die forensische Psychiatrie-Reform und die subjektwissenschaftliche Orientierung brauchen wir dringend Unterstützung aus der Wissenschaft und der Universität. Deshalb also bin ich heute hier.

27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!