JUGENDSCHUTZKALENDER Was möchtest Du wissen? Wirtschaft Bier Rauchen Nightclub Disco Kino Bildschirm- Spielgeräte Spielhalle/ Glücksspiel Schnaps
16 bis 18 Jahre ohne Erziehungsbeauftragten § 5 (1) JuSchG Disco Unter 16 ohne Erziehungsbeauftragten Unter 16 Jahren bei einer Veranstaltung von einem anerkannten Jugend-hilfeträger oder künstlerischer Betätigung oder der Brauchtumspflege Unter 14 Jahren bis 22.00 Uhr Unter 16 Jahren bis 24.00 Uhr Unter 16 Jahren mit Erziehungsbeauftragten 16 bis 18 Jahre ohne Erziehungsbeauftragten bis 24.00 Uhr
§ 9 (1;2) JuSchG Bier und Wein Unter 16 ohne Personensorgeberechtigten 14 bis 16 Jahre mit Personensorgeberechtigten 16 bis 18 Jahre mit oder ohne Erziehungsbeauftragten
§ 4 (1;2) JuSchG Wirtschaft Unter 16 ohne Erziehungsbeauftragten Ausnahmen sind, wenn: - du an einer Veranstaltung eines anerkannten Jugendhilfeträgers teilnimmst - du dich auf Reisen befindest - du eine Mahlzeit oder/und ein nichtalkoholisches Getränk von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr einnimmst Unter 16 ohne Erziehungsbeauftragten unter 16 Jahre mit Erziehungsbeauftragten ab 16 Jahre ohne Erziehungsbeauftragten bis 24.00 Uhr
§ 10 JuSchG Rauchen Unter 18 mit oder ohne Erziehungsbeauftragten ab 18 Jahre mit oder ohne Erziehungsbeauftragten
Bildschirm-Spielgerät ohne Gewinnmöglichkeit § 13 (1) JuSchG Bildschirm-Spielgerät ohne Gewinnmöglichkeit unter 18 Jahre mit Erziehungsbeauftragten Ansonsten musst du die Alterskennzeichnungen der Geräteprogramme beachten !!!
Hier musst Du vor allem die Alterskennzeichnungen der Filme beachten !!! § 11 (1;2;3) JuSchG KINO ausschließlich in Begleitung eines Erziehungsbeauftragten auch für Filme mit der Alterskennzeichnung ab 12 Jahren Unter 6 Jahren bis 14 Jahre Vorstellungsende bis 20.00 Uhr ohne Erziehungsbeauftragten 14 bis 16 Jahre Vorstellungsende bis 22.00 Uhr ohne Erziehungsbeauftragten 16 bis 18 Jahre Vorstellungsende bis 24.00 Uhr ohne Erziehungsbeauftragten
§ 9 (1) JuSchG Schnaps Unter 16 mit oder ohne Erziehungsbeauftragten 16 bis 18 Jahre mit oder ohne Erziehungsbeauftragten
Unter 18 Jahren mit oder ohne Erziehungsbeauftragten § 4 (3) JuSchG Nightclub Unter 18 Jahren mit oder ohne Erziehungsbeauftragten
§ 6 (1+2) JuSchG Spielhalle/ Glücksspiel Unter 16 mit oder ohne Erziehungsbeauftragten Ausnahmen sind, wenn: die Spiele auf volksfestähnlichen Veranstaltungen durchgeführt werden und der Gewinn aus geringwertigen Waren besteht 16 bis 18 Jahre mit oder ohne Erziehungsbeauftragten