1 Neuerungen im Wahlrecht, beim Stiftungswesen und bei den Gemeindeärzten Dr. Werner Katschnig.

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 Präsentation transkript:

1 Neuerungen im Wahlrecht, beim Stiftungswesen und bei den Gemeindeärzten Dr. Werner Katschnig

2 Ausschluss vom Wahlrecht Verbot der telefonischen Beantragung von Wahlkarten Beantragung der Wahlkarte auch mit Reisepassnummer Landtagswahlordnung 1992

3 Wählerverständigungskarte Ausfolgung von max. 2 weiteren Wahlkarten an schriftliche legitimierte Personen Auskunft, ob Wahlkarte ausgestellt wurde Landtagswahlordnung 1992

4 Ausschluss vom Wahlrecht nur bei gerichtlichem Ausschluss bei mind. 1 Jahr unbedingte Strafe bei Wahlen, Volksbefragungen, -abstimmungen und -begehren Mehr als 5 Jahre unbedingte Strafe

5 Landtagswahlordnung 1992 Amtliche Wahlinformation Muster Anlage 9: Name, Geburtsjahr und Anschrift Wahlsprengel (Wahlort) Nummer im Wählerverzeichnis Wahltag, Wahlzeit, Wahllokal Anlage 10: zusätzlich eine mindestens 7-stellige Buchstaben/Zifferkombination

6 Landtagswahlordnung 1992 Beantragung der Wahlkarte telefonische Beantragung unzulässig mündlicher Antrag: Identität durch Dokument nachweisen schriftlicher Antrag mit Passnummer oder Buchstaben/Ziffernkombination der Verständigungskarte ausdrückliches Ersuchen um Besuch durch die besondere Wahlbehörde mit Glaubhaftmachung der Notwendigkeit

7 Landtagswahlordnung 1992 Ausfolgung bzw. Übermittlung der Wahlkarte Übernahmebestätigung (Aktenvermerk) schriftliche Legitimation des Ehepartners, des eingetragenen Partners, des Kindes, des Elternteiles andere schriftlich legitimierte Personen dürfen nur max. 2 fremde Wahlkarten übernehmen Eingeschriebene Zustellung nur mit Zustelldienst

8 Landtagswahlordnung 1992 Auskunft über die Ausstellung einer Wahlkarte bis zum 29. Tag nach dem Wahltag mündliche oder schriftliche Anfrage

9 Ausschluss vom Wahlrecht Staatsangehörige anderer EU-Staaten amtliche Wahlinformationskarte telefonische Beantragung der Wahlkarte unzulässig Gemeinderatswahlordnung 1994

10 Beantragung der Wahlkarte auch mit Reisepassnummer Beantragung der Wahlkarte mit Buchstaben/Ziffernkombination der amtliche Wahlinformation Ausfolgung / Übermittlung der Wahlkarte Gemeinderatswahlordnung 1994

11 Gemeinderatswahlordnung 1994 Ausschluss vom Wahlrecht nur bei gerichtlichem Ausschluss bei mind. 1 Jahr unbedingte Strafe bei Wahlen, Volksbefragungen, -abstimmungen und -begehren Mehr als 5 Jahre unbedingte Strafe

12 Gemeinderatswahlordnung 1994 Staatsangehörige anderer EU- Staaten werden wie die österreichischen Staatbürger von Amts wegen in die Gemeindewählerevidenz aufgenommen

13 Gemeinderatswahlordnung 1994 Amtliche Wahlinformation Name, Geburtsjahr und Anschrift Wahlsprengel (Wahlort) Nummer im Wählerverzeichnis Wahltag, Wahlzeit, Wahllokal zusätzlich eine mindestens 7-stellige Buchstaben/Zifferkombination möglich

14 Gemeinderatswahlordnung 1994 Beantragung der Wahlkarte telefonische Beantragung unzulässig mündlicher Antrag: Identität durch Dokument nachweisen schriftlicher Antrag mit Passnummer oder Buchstaben/Ziffernkombination der Verständigungskarte ausdrückliches Ersuchen um Besuch durch die besondere Wahlbehörde mit Glaubhaftmachung der Notwendigkeit

15 Gemeinderatswahlordnung 1994 Ausfolgung bzw. Übermittlung der Wahlkarte Übernahmebestätigung (ausnahmsweise Aktenvermerk) schriftliche Legitimation des Ehepartners, des eingetragenen Partners, des Kindes, des Elternteiles andere schriftlich legitimierte Personen dürfen nur max. 2 fremde Wahlkarten übernehmen Eingeschriebene Zustellung nur mit Zustelldienst (NICHT: GEMEINDE)

16 Gemeinderatswahlordnung 1994 Auskunft über die Ausstellung einer Wahlkarte bis zum 29. Tag nach dem Wahltag mündliche oder schriftliche Anfrage

17 NÖ Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz Wirtschaftliche Unternehmungen Instandhaltungs- und Erneuerungsrücklagen Darlehen Rechnungsabschluss Genehmigungspflicht

18 NÖ Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz Wirtschaftliche Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit Keine Wertminderung mit eigener Rechtspersönlichkeit dürfen nicht errichtet werden

19 NÖ Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz Erneuerungs- und Erweiterungsrücklage bei Vermögensgegenständen, die einer Abnützung oder Wertminderung unterliegen

20 NÖ Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz Rechnungsabschluss vollständiger Überblick über die finanzielle Situation der Stiftung

21 NÖ Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz Genehmigungspflicht Änderung der Anlegungsart Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Vermögen Erwerb von unbeweglichem Vermögen, wenn ortsüblicher Preis überschritten wird

22 NÖ Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz Genehmigungspflicht Aufnahme eines Darlehens Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die einer Kreditverpflichtung gleichkommt Unbedingte Erbserklärung Annahme eines Vermächtnisses oder Schenkung

23 Aufteilung der Kosten der Sanitätsgemeinde auf die verbandsangehörigen Gemeinden Aufteilung der Beiträge der Gemeinden an den Gemeindeärztepensionsverband Gemeindeärztegesetz 1977

24 Aufteilung der Beiträge der Gemeinden an den Gemeindeärztepensionsverband nach den Bevölkerungsstand der Bundesanstalt Statistik Österreich Stichtag: 31. Oktober des zweiten Jahres vor der Kostenaufteilung Gemeindeärztegesetz 1977

25 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!