Der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - Ein Überblick -

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 Präsentation transkript:

Der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - Ein Überblick - Prof. Dr. Johannes Kreile NÖRR STIEFENHOFER LUTZ Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer www.noerr.de

Neues Recht ab 01.04.2003 A. JuSchG - Überblick I. Bundesgesetz II. Trägermedien (Kino, Video etc.) III. Altersfreigabe (§ 14) IV. Indizierte Medien (§ 15 Abs. 1) V. Beschränkungen ohne Indizierung (§ 15 Abs. 2) VI. Indizierung von Medien (§ 18, Listenregelung, auch Telemedien aber: besonderes Verfahren, § 18 Abs. 8 S. 2, 3) VII. Deindizierung (§ 18 Abs. 7)

Neues Recht ab 01.04.2003 B. JMStV I. Länderregelung III. Rundfunk II. Telemedien (Auch hinsichtlich Folgen der Indizierung, § 16 JuSchG) III. Rundfunk

Begriffe Trägermedien (§ 1 Abs. 2 JuSchG) Medien auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet sind (Video, Filmrolle) zur unmittelbaren Wahrnehmung be- stimmt sind (Plakat an einer Litfaßsäule) in einem Vorführ-/Spielgerät eingebaut sind (Telespiel/Videospiel)

Begriffe Telemedien (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 JMStV iVm § 2 MStV, § 2 TDG) Medien, die durch elektronische Informa- tions- und Kommunikationsdienste über- mittelt oder zugänglich gemacht wer- den, es sei denn, es handelt sich um Rundfunk (Internet, BTX, P: Near Video on demand? Internetfernsehen?)

Begriffe Rundfunk (§ 2 Abs. 1 RStV) Für die Allgemeinheit bestimmte Veranstal- tung und Verbreitung von Darbietungen al- ler Art in Wort, in Ton und in Bild unter Be- nutzung elektromagnetischer Schwin- gungen ohne Verbindungsleitungen oder längs oder mittels eines Leiters. Abgrenzungskriterium: öffentliche Meinungsbildung (bei TV auch: Suggestivkraft bewegter Bilder)

JMStV - Verbote Verbote (§ 4) Beispiel: Kriegsverherrlichung Indizierte Medien (Neu: Auch nach wesentlichen inhaltlichen Veränderungen erneute Entschei- dung der BPJM, § 4 Abs. 3) Pornographie etc. Ausnahme Telemedien mit geschlos- senen Benutzergruppen (§ 4 Abs. 2 S. 2). Hier sind z.B. zulässig: Pornographie (nicht: harte Pornographie) Teilweise auch indizierte Medien

JMStV- Beschränkungen Verbreitungsbeschränkungen, sofern die Angebote geeignet sind, die Entwick- lung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und ge- meinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen (§ 5) Negativvermutung durch Altersfreigabe gemäß JuSchG (Ausnahme nach § 9 Abs. 1 für Rundfunk möglich) Konsequenzen Kennzeichnungspflicht (§§ 10 Abs. 2, 12) Zugangsschranken

JMStV - Beschränkungen Zugangsschranken (§ 5 Abs. 3) A. Zeit der Verbreitung (§ 5 Abs. 4) Beeinträchtigung bis 18 Jahre - 23:00-06:00 Uhr Beeinträchtigung bis 16 Jahre - 22:00-06:00 Uhr Sonderregel für Filme, die gemäß § 14 Abs. 2 JuSchG bis 12 Jahre freigegeben sind - Wohl der Kinder muss bei Sendetermin berücksichtigt werden Sonderregel für Filme und andere Sendeformate außer- halb des JuSchG (§ 8, z.B. Serien, Fernsehfilme, Shows etc.) B. Technische oder sonstige Mittel Wahrnehmung unmöglich/wesentlich erschwert Sonderregelung digitales Privatfernsehen (§ 9 Abs. 2, Verschlüsselung und Vorsperrung) Sonderregelung Telemedien (§ 5 Abs. 5, Trennung vom Kinderangebot wenn Kinder beeinträchtigt; § 11, Jugend- schutzprogramme)

§ 6 JMStV - Besondere Vorschriften für Werbung und Teleshopping Werbung für indizierte Angebote nur soweit die Verbreitung selbst zulässig ist Keine Werbung mit Indizierung Keine Zufügung körperlicher oder seelischer Schäden* Keine direkten Kaufappelle, welche die Unerfahrenheit oder Leichtgläubigkeit ausnutzen* Keine Aufforderung, Dritte zum Kauf zu bewegen* Keine Ausnutzung des besonderen Vertrauens zu Eltern etc.* Keine Darstellung in gefährlichen Situationen ohne berech- tigten Grund* Beschränkung der Bewerbung alkoholischer Getränke (bei Telemedien gilt dies auch für Tabak)* Keine Schädigung der Interessen oder Ausnutzung der Unerfahrenheit* Trennungsgebot für entwicklungsbeeinträchtigende Werbung* Sonderregel Teleshopping: Keine Kauf-/Miet-/Pachtverträge* [* in Bezug auf Kinder und Jugendliche]

Es gilt das Prinzip der regulierten Selbstregulierung! JMStV - Aufsicht Es gilt das Prinzip der regulierten Selbstregulierung! Vorrangig ist die Aufsicht durch die anerkannten Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle. Voraussetzung ist in der Regel, dass der Anbieter einer derartigen Einrichtung angeschlossen ist, bzw. sich deren Statuten unterwirft. Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) überprüft die Entscheidungen der freiwilligen Selbst- kontrolle lediglich auf die Verletzung der rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums. Die Indizierung als Aufsichtsmaßnahme wird durch- geführt von der BPJM.

JMStV - Freiwillige Selbstkontrolle Voraussetzung ist die Anerkennung durch die KJM. Die Einrichtung muss die folgenden Anforderungen erfüllen: Prüfer müssen unabhängig und sachkundig sein Prüfer müssen teilweise gesellschaftliche Grup- pen repräsentieren, die sich in besonderer Weise mit dem Jugendschutz befassen Sachgerechte Ausstattung der Einrichtung Vorgaben und Verfahrensordnungen (Anhörung/ schriftliche Begründung sind zu gewährleisten) Einrichtung einer Beschwerdestelle Um Anerkennung bemüht: FSM, FSF

JMStV - Maßnahmen Rundfunk Telemedien Bußgeld, Straftatbestand (§ 23) Beanstandung Lizenzentzug Telemedien Auskunftsanspruch (§ 21) Angebot untersagen Angebot sperren Zuständig: Landesmedienanstalt durch KJM (im Bereich der Freiwilligen Selbstkontrolle nachrangig) Geldbuße bis 500.000,-- EUR (Katalog von Ordnungswidrigkeiten mit 16 Ziffern, § 24)