Niederrheinischer Pflegekongress 16./

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 Präsentation transkript:

Niederrheinischer Pflegekongress 16./17.09.2010 Compliance im Gesundheitswesen Prof. Dr. Gerhard Janssen JANSSEN + MALUGA LEGAL Niederrheinischer Pflegekongress 16./17.09.2010

Compliance – Einhaltung von Verhaltensregeln im Gesundheitsdienst

Begriff der Compliance „Compliance“ im betriebswirtschaftlichen Sinn bezeichnet die Einhaltung von Gesetzen, Richtlinien und freiwilligen Kodizes in Unternehmen

Beispiel – Hygienemaßnahmen in Krankenhäusern Notwendigkeit der Regelkonformität auf mehreren Ebenen Bundesinfektionsschutzgesetz Landeskrankenhausgesetze Empfehlungen des Berliner Robert-Koch-Instituts (RKI) Empfehlungen der WHO Selbstverpflichtungen der Krankenhausbetreiber

Compliance und Strafrecht Ein Kernfeld der Compliance ist die Verhinderung von Straftaten (sog. „Criminal Compliance“) Insbesondere folgende Delikte können einschlägig sein: § 263 StGB Betrug (insbesondere Abrechnungsbetrug) § 266 StGB Untreue § 299 StGB Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr § 331 StGB Vorteilsannahme § 333 StGB Vorteilsgewährung § 334 StGB Bestechung §§ 223 ff. StGB Körperverletzungsdelikte (insbesondere fahrlässige Körperverletzung) §§ 267 ff. StGB Urkundsdelikte § 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen

Fallentwicklung Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen Fallzahlen

Korruptionsdelikte Amtsträgerkorruption § 331 ff. StGB Betrifft primär Beschäftigte medizinischer Einrichtungen, die als Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst arbeiten Korruption im geschäftlichen Verkehr §299 StGB Betrifft Angestellte privater Einrichtungen, wie z.B. Krankenhäusern in privater oder kirchlicher Trägerschaft

Untreue Im Gesundheitswesen von hoher Bedeutung: - „Kick-Back-Zahlungen“ an Ärzte oder Apotheker, die von Pharmaunternehmen oder dem Großhandel als Rückvergütungen gezahlt werden - Ausstellung von Luftrezepten

(Abrechnungs-)Betrug Abrechnung nicht erbrachter Leistungen Im Bereich des Gesundheitswesens eines der am häufigsten begangenen Vergehen Betrifft nahezu alle Bereiche – auch Pflegedienstleister, Physiotherapeuten etc.

Körperverletzung Jeder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit eines Patienten ist grundsätzlich eine Körperverletzung und bedarf der Einwilligung des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters/Betreuers Häufig: Fahrlässige Körperverletzung, beispielsweise bei Nichteinhaltung von Hygienevorgaben

Compliance Organisation Der Compliance Beauftragte Entscheidendes Element im Compliance-System Hat die Durchführung der Compliance-Maßnahmen sicherzustellen Aufgaben: Prävention sowie Aufdeckung von Verstößen Wichtig: Genaue Kompetenz-/Aufgabenzuweisung Haftungsrisiken für den Compliance-Beauftragten und die Unternehmensleitung Grundsätzlich: Gesamtverantwortung und Allzuständigkeit der Unternehmensleitung Neue Rechtsprechung des BGH: Unter Umständen strafrechtliche Garantenpflicht des Compliance-Officers zur Verhinderung von Straftaten aus dem Unternehmen

Implementierung einer Compliance-Organisation

Fazit Auch im Gesundheitswesen stellt sich die Frage nach wirksamen Compliance-Maßnahmen Haftungsvermeidung ist nur möglich, wenn ein funktionierendes Compliance-System im Unternehmen implementiert wird