INNOVATION DURCH KOOPERATION Innovation Network Austria GmbH Impulszentrum IP-ONE Fernkorngasse 10 1100 Wien 4. Oktober 2004, 14:00-17:30 Uhr 04.10.2004
Intellectual Property - Sicherung und Verwertung Geistigen Eigentums in Kooperationen Georg Heger, Patentanwalt 04.10.2004
Inhalt 04.10.2004
Inhalt Was ist Geistiges Eigentum ? Wie kann man Geistiges Eigentum schützen ? Warum soll man Geistiges Eigentum schützen ? Worauf ist beim Schutz und der Verwertung von Geistigem Eigentum in Kooperationen zu achten ? 04.10.2004
Geistiges Eigentum 04.10.2004
Geistiges Eigentum Rechte, die aus einer geistigen Schöpfung resultieren können Immaterialgüterrechte (Intellectual Property Rights IPR) 04.10.2004
Geistiges Eigentum - Arten Urheberrechte Gewerbliche Schutzrechte 04.10.2004
Urheberrecht Gegenstand Schutzerwerb Schutzdauer “Werke”: eigentümliche geistige Schöpfungen auf dem Gebiet der Literatur, Tonkunst, bildenden Künste und Filmkunst (inkl. Computerprogramme und Datenbankwerken) Schutzerwerb Schutz entsteht automatisch mit der Schaffung des Werkes bzw. mit dessen Veröffentlichung (Ausnahme: Registrierung von Künstlernamen und Registrierung von Urheberrechten bei der Bekämpfung von Pirateriewaren durch die Zollbehörden) Schutzdauer 70 Jahre ab Veröffentlichung oder Tod 04.10.2004
Gewerbliche Schutzrechte Patente Gebrauchsmuster Marken Geschmacksmuster Sortenschutz Halbleiterschutz Schutzerwerb Durch Eintragung bzw. Registrierung bei den Patentämtern 04.10.2004
Patente Gegenstand Schutzerwerb Schutzdauer Erfindungen Anmeldung, Prüfung und Registrierung beim Patentamt Schutzdauer maximal 20 Jahre ab Anmeldetag (Verlängerung um max. 5 Jahre für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel über ergänzende Schutzzertifikate möglich) 04.10.2004
Gebrauchsmuster Gegenstand Schutzerwerb Schutzdauer Erfindungen Anmeldung und Registrierung beim Patentamt Schutzdauer maximal 10 Jahre ab Anmeldetag 04.10.2004
Marken Gegenstand Schutzerwerb Schutzdauer Zeichen, die dazu dienen, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden Schutzerwerb Anmeldung und Registrierung beim Patentamt Schutzdauer unbegrenzt (Erneuerung alle 10 Jahre) 04.10.2004
Geschmacksmuster Gegenstand Schutzerwerb Schutzdauer “Vorbild für das Aussehen gewerblicher Erzeugnisse” = ästhetische Formschöpfungen Schutzerwerb Anmeldung und Registrierung beim Patentamt Schutzdauer maximal 25 Jahre ab Anmeldetag 04.10.2004
Sortenschutz Gegenstand Schutzerwerb Schutzdauer Neue Pflanzensorten, die Ergebnis einer züchterischen Leistung ist Schutzerwerb Anmeldung, Sortenprüfung und Registrierung beim Sortenschutzamt Schutzdauer maximal 25 bis 30 Jahre (abhängig von der Art der Pflanzensorte) 04.10.2004
Halbleiterschutz Gegenstand Schutzerwerb Schutzdauer Dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen = Halbleitertopologien Schutzerwerb Anmeldung und Registrierung beim Patentamt Schutzdauer maximal 10 Jahre 04.10.2004
Schutz von Geistigem Eigentum 04.10.2004
Innovation ist teuer und leicht nachzumachen 04.10.2004
Das Nachahmen eines neuen Produktes kostet in der Regel nur 1/10 bis 1/100 der Entwicklungskosten des Produkts 04.10.2004
Patente - Gebrauchsmuster Vom Staat verliehene territorital, sachlich und zeitlich begrenzte Rechte auf ausschließliche Verwertung einer Erfindung 04.10.2004
Wirkung des Patents § 22 PatG (1) Das Patent berechtigt den Patentinhaber andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. (2) Ist das Patent für ein Verfahren erteilt, so erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse. 04.10.2004
Schutz des Patents Unterlassungsanspruch (§ 147 PatG) Beseitigungsanspruch (§ 148 PatG) Urteilsveröffentlichung (§ 149 PatG) Ansprüche in Geld (§ 150 PatG) Rechnungslegung (§ 151 PatG) 04.10.2004
Vorteile von Schutzrechten Wirksame “Waffe” gegen Nachahmer Verdrängung von Mitbewerbern Förderungen (Bewertung von Schutzrechten) Steuervorteile Höhere Preise für geschützte Produkte möglich Einnahmemöglichkeit (Lizenzen) Bessere Verhandlungsposition Bessere Kooperationsmöglichkeiten Veröffentlichung Image, Werbung 04.10.2004
Nachteile von Schutzrechten Offenlegung Förderung der Entwicklung von Umgehungslösungen Langwierige Registrierungsverfahren Kosten Zeitliche Begrenzung des Monopols im Gegensatz zu geheimem Know-how 04.10.2004
Anmeldestrategien Abhängigkeit u.a. von: Unternehmensgröße Unternehmensstruktur Branche Konkurrenzsituation Produkt Markt für die Innovation Entwicklungsarbeiten Produktionsmöglichkeiten Vertriebsmöglichkeiten 04.10.2004
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Top PCT-Anmelder 2003 1. Philips (NL) 2,278 2. Siemens AG (DE) 1,180 3. Matsushita Electric Ind. Corp. (JP) 1,071 4. Robert Bosch GmbH (DE) 958 5. Sony Corporation (JP) 822 6. Nokia Corporation (FI) 765 7. Motorola Inc. (US) 715 8. 3M Innovative Properties Company (US) 609 9. Intel Corporation (US) 551 10.Infineon Technologies AG (DE) 540 04.10.2004
Erfinder - Anmelder 04.10.2004
Erfinder Erfinder hat die Erfindung gemacht Erfinder hat Anspruch auf Nennung Erfinderrecht ist ein Persönlichkeitsrecht und kann nicht übertragen werden Erfinder steht das Recht zur Patentanmeldung zu Bei Dienstnehmererfindungen hat Dienstgeber Aufgriffsrecht (wenn schriftlich verankert) Bei Erfindungen von Universitätsangehörigen hat die Universität Aufgriffsrecht (neues UG) Mehrere Erfinder (Erfindungsanteile festlegen) 04.10.2004
Anmelder Das Recht an einer Anmeldung steht grundsätzlich dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu Anmelder können natürliche oder juristische Personen sein Anmelder kann über das Schutzrecht verfügen und dieses übertragen, verkaufen, verpfänden, vererben, verschenken, lizensieren, ... 04.10.2004
Mehrere Patentinhaber § 27 PatG regelt das Verhältnis mehrerer Patentinhaber zueinander Das Rechtsverhältnis der Teilhaber an einem Patent untereinander richtet sich nach dem bürgerlichen Recht (“schlichte Rechtsgemeinschaft” nach §§ 825 ff ABGB) 04.10.2004
Geistiges Eigentum in Kooperationen 04.10.2004
Art der Kooperation Werkvertrag Forschungs- und Zusammenarbeitsvertrag Joint Venture Firmengründung ... 04.10.2004
Werkvertrag Im Werkvertrag verpflichtet sich ein Werkunternehmer zur Herstellung und Ablieferung eines Werkes an einen Werkbesteller Frage der Inhaberschaft resultierender Schutzrechte aus der Herstellung des Werkes Schutzrechte sollten dem Werkbesteller gehören Umfang etwaiger Nutzungsberechtigungen Schriftlich definieren 04.10.2004
6. Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft Hauptinstrument der EG zur Forschungsförderung 2002 - 2006 Finanzierungsvolumen 16,27 Mrd. EUR Verordnung (EG) Nr. 2321/2002 vom 16.12.2002 Schwerpunkt: Schaffung, Nutzung und Verbreitung gewerblischer Schutzrechte Konsortialvereinbarungen für Teilnehmer zwingend Vorschriften, die geistiges Eigentum betreffen 04.10.2004
Wichtig bei Kooperationen Schriftliches Festlegen der wesentlichen Punkte vor Beginn der Kooperation 04.10.2004
Kooperationsvereinbarungen Gegenstand der Zusammenarbeit exakt festlegen Beginn der Zusammenarbeit festlegen Bestandsaufnahme aller Schutzrechte, die vor Beginn der Zusammenarbeit bestehen Bewertung der Schutzrechte und des Know-how Regelung für die Nutzungsrechte an bereits vorhandenen Schutzrechten Regelung von Lizenzen für bereits vorhandene Schutzrechte 04.10.2004
Kooperationsvereinbarungen Geheimhaltung von Know-how Regelung der Nutzung von Know-how Festlegung über Anmeldung gemeinsamer Schutzrechte Vereinbarung der Schutzrechtsstrategien (Territorien) Klärung der Erfindungsvergütung Verpflichtung der Erfinder (Unterschriftenleistung) Verteidigung von Schutzrechten Vereinbarung betreffend Verwertung 04.10.2004
Kooperationsvereinbarungen Festlegung eines internen Schiedsverfahrens im Fall von Streitigkeiten Festlegung des Ausstiegszenarios (Rückübertragung der Rechte an Kooperationspartner) Festlegung des Gerichtsstandes 04.10.2004
Verwertung Geistigen Eigentums 04.10.2004
Verwertung Geistigen Eigentums Lizenzvergabe Verpfändung Verkauf Kombinierte Lizenz- und Know-how-Vergabe 04.10.2004
Lizenzierbare Rechte Patente Patentanmeldungen Erfindungen, die noch nicht zum Patent angemeldet wurden Gebrauchsmuster Technisches Know-how Marken Geschmacksmuster Urheberrechte 04.10.2004
Arten von Lizenzen Exklusive Lizenz Ausschließliche Lizenz Einfache Lizenz Kreuzlizenz Zwangslizenz Unterlizenz 04.10.2004
Lizenzvertrag Gegenstand des Lizenzvertrages Territorium der Lizenz Art der Lizenz Unterlizenzen Lizenzgebühr Pflichten des Lizenzgebers Pflichten des Lizenznehmers Vertragsdauer Kündigung Gerichtsstand und anzuwendendes Recht 04.10.2004
Links im Internet 04.10.2004
Interessante Links im WWW IPR-Helpdesk: www.ipr-helpdesk.org Portal zum Recht der EU: europa.eu.int/eur-lex/ EPA: www.european-patent-office.org WIPO: www.wipo.inmt/pct/de/ USPTO: www.uspto.gov ÖPA: www.patent.bmvit.gv.at Öst. Patentanwaltskammer: www.patentanwalt.at Sonn & Partner: www.sonn.at 04.10.2004
Danke für Ihre Aufmerksamkeit European and Austrian Patent, Trademark & Design Attorneys Riemergasse 14 1010 Wien, Austria T +43 (0) 1-512 84 05 F +43 (0) 1-512 98 05 office@sonn.at www.sonn.at Danke für Ihre Aufmerksamkeit 04.10.2004