Bäuerliche Obstverarbeitung Dienstag, 16. September 2008

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Bäuerliche Obstverarbeitung Dienstag, 16. September 2008 Mag. Karl Portele

Inhalt Einkunftsarten im Steuerrecht Wann muss ich eine Steuererklärung abgeben? Betriebliche Einkünfte – außerbetriebliche Einkünfte Gewinnermittlungsarten in der Land- und Fortswirtschaft Vergleich Kapitalgesellschaft – Personengesellschaft Nebenbetrieb – Bearbeitung und Verarbeitung Nebentätigkeiten (Nebenerwerb) „Urlaub am Bauernhof“ Betrugsbekämpfungsgesetz - Barbewegungsverordnung Sozialversicherungsrecht Rechtliche Grundlagen in der Branntweinherstellung Mag. Karl Portele, Stb

Sachliche Steuerpflicht Einkunftsarten Betriebliche Einkunftsarten: (Gewinn = BEinnahme-BAusgaben) - Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG) - Selbstständige Arbeit (§ 22 EStG) - Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) Außerbetriebliche Einkunftsarten: (Überschuss über die WK) - Nichtselbstständige Arbeit (§ 25 EStG) - Kapitalvermögen (§ 27 EStG) - Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG) - Sonstige Einkünfte (§ 29 EStG) Außerhalb der Einkunftsarten keine Steuerpflicht Mag. Karl Portele, Stb

Sachliche Steuerpflicht daher keine Steuerpflicht bei: - Spielgewinne - Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens Ausnahme: Spekulationsgewinn - Grund und Boden: innerhalb von 10 Jahren - bewegliche Gegenstände: innerhalb von 1 Jahr Mag. Karl Portele, Stb

Sachliche Steuerpflicht 1.Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG) 2.Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 22 EStG) 3.Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) 4.Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 25 EStG) 5.Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG) 6.Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG) 7.sonstige Einkünfte ( § 29 EStG) Gesamtbetrag der Einkünfte - Sonderausgaben (§ 18 EStG) (z.B. Renten, Versicherungen, Steuerberatungs-Kosten, Verlustabzug) - Außergewöhnliche Belastungen (§ 34 EStG) - Freibeträge ( §§ 104 und 105 EStG) Einkommen gem. § 2 (2) EStG (=BMGl für Tarif nach § 33 (1) EStG) Mag. Karl Portele, Stb

Sachliche Steuerpflicht Einkommen gem. § 2 (2) EStG (=BMGl für Tarif nach § 33 (1) EStG) Einkommensteuer nach § 33 (1) EStG - Absetzbeträge Einkommensteuerschuld - Entrichtete Lohnsteuer/Entrichtete Kapitalertragsteuer (sofern veranlagt!!) Veranlagte ESt lt Bescheid - Vorauszahlungen Gutschrift/Schlusszahlung Mag. Karl Portele, Stb

Wann muss ich eine Steuererklärung abgeben? Steuererklärungspflicht wenn der Steuerpflichtige neben lohnsteuerpflichtige Einkommen von mehr als € 10.900 andere als lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als € 730 enthalten wenn das Einkommen in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als € 10.000 betragen hat bei mehr als zwei lohnsteuerpflichtiger Einkünfte bei Aufforderung durch das Finanzamt Mag. Karl Portele, Stb

Gewinnermittlung in der L&FW Vollpauschalierung – Teilpauschalierung Doppelte Buchführung nach § 4 (1) EStG Buchführungsgrenzen (steuerliche) - größer als €150.000, land- u. forstwirtschaftl. EW - größer als € 400.000 Jahresumsatz vollständige Einnahmen/Ausgaben - Rechnung Protokollierte Gewerbetreibende nach § 5 EStG Änderungen ab 1.1.2007 Mag. Karl Portele, Stb

Pauschalierungsverordnung 2006 - 2010 Vollpauschalierung - land- u. forstwirtschaftliche Einheitswert bis € 65.500 bzw. - Forsteinheitswert bis € 11.000 - Weinbaufläche kleiner als 60 Ar (und Gesamteinheitswert bis € 65.500) (= einheitswertabhängige Gewinnermittlung) Gewinnsatz: 39 % Beispiel für Vollpauschalierung Lw Einheitswert € 20.000 39 %............€ 7.800,-- abzüglich Sozialversicherung, Schuldzinsen, Ausgedinge, ……………€ 5.300,-- Einkünfte aus L & FW ……………€ 2.500,-- (Veranlagungs-Grenze 2006: €10.000 / Person nicht überschritten) Mag. Karl Portele, Stb

Pauschalierungsverordnung 2006 - 2010 Teilpauschalierung - land- u. forstwirtschaftliche Einheitswert € 65.500 – € 150.000 - Weinbaufläche größer als 60 Ar auch wenn der Gesamteinheitswert unter € 65.500 (siehe nächste Folie) !!!! - Forsteinheitswert über € 11.000 (nur hinsichtlich des Forstbetriebes auch wenn der Gesamteinheitswert unter € 65.500) ( = Einnnahmen-Ausgaben-Rechnung mit pauschalen Betriebsausgaben) pauschale Betriebsausgaben: 70 % Mag. Karl Portele, Stb

Pauschalierungsverordnung 2006 - 2010 Beispiel für Teilpauschalierung lw Einheitswert der Eigenfläche: € 37.000 lw Einheitswert der Zupachtungen: € 32.000 Einheitswert in Summe: € 69.000 Einnahmen aus der Landwirtschaft: € 170.000 bezahlter Pachtzins: € 6.000, Ausgedingelasten: € 800, Beiträge Sozialversicherung der Bauern: € 12.000 Lösung: teilpauschaliert Landwirt (Einheitswert größer € 65.500) landw. Erlös minus 70% ....................€ 51.000 (Gewinngrundbetrag) abzüglich bezahlter Pachtzins…..........€ 6.000 abzüglich Ausgedingelasten………........ € 800 abzüglich Beiträge SV der Bauern…...€ 12.000 Einkünfte aus Land & Forstwirt. € 32.200 Mag. Karl Portele, Stb

Buchführungspflicht in der L&FW Doppelte Buchführung nach § 4 (1) EStG Zur (steuerlichen) Buchführung sind Unternehmer verpflichtet die folgende Buchführungsgrenzen nachhaltig überschritten haben: - größer als €150.000, land- u. forstwirtschaftlicher EW - größer als € 400.000 Jahresumsatz Übersteigt der Umsatz lw Betriebes in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren € 400.000, ist er Beginn des zweitfolgenden Kalenderjahres buchführungspflichtig! Mag. Karl Portele, Stb

Einnahmen – Ausgaben Rechnung Diese Gewinnermittlungsart lässt sich nur dann anwenden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden. Mag. Karl Portele, Stb

Personen- oder Kapitalgesellschaft Gesellschafter halten Anteile am Stammkapital der Gesellschaft Stammkapital der GmbH mindestens EUR 35.000,00 (/davon die Hälfte in bar einbezahlt) Geschäftsführer: Art der Einkunftsart der Geschäftsführerbezüge abhängig vom Ausmaß der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft Geschäftsführer mit mehr als 25 % Anteile erzielt Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit; Pflichtversicherung in der GSVG Geschäftsführer mit bis zu 25 % Anteile (ohne Sperrminorität) erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Lohnsteuerabzug und den Bestimmungen des ASVG unterliegen Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschafter / Geschäftsführer und Gesellschaft möglich Fremdüblichkeit bei solchen Geschäftsbeziehungen wird vorausgesetzt Mag. Karl Portele, Stb

Personen- oder Kapitalgesellschaft Durchgriffsprinzip Gewinnzurechnung beim Gesellschafter Vergütung für Gesellschafter ist Gewinnvorab Steuersatz: bis zu 50 % ESt Trennungsprinzip Gewinnzurechnung bei der Gesellschaft Angemessene Vergütung für Gesellschafter mindert das steuerpflichtige Einkommen der Kapitalgesellschaft Steuersatz: 25 % KÖSt, die Ausschüttung unterliegt der KESt Mag. Karl Portele, Stb

Urproduktion – Nebenbetrieb be- und verarbeitet Mag. Karl Portele, Stb

Urproduktion – Nebenbetrieb die Herstellung eines Produktes mit Hilfe der Naturkräfte bis zur ersten marktfähigen Zustandsstufe, Steuerliche Behandlung bei der Vollpauschalierung: abpauschaliert Steuerliche Behandlung bei der Teilpauschalierung: Einnahmen sind zu erfassen, die Ausgaben sind mit 70 % anzunehmen Nebenbetrieb: - Be- und verarbeitete Produkte werden in einem Nebenbetrieb produziert - bei einem Nebenbetrieb handelt es sich um einen gewerblichen Betrieb, der einem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb „zu dienen bestimmt“ ist und deshalb einheitlich mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb besteuert wird. - Die Einnahmen bei be- und verarbeitetet Produkte sind aufzuzeichnen und die Betriebsausgaben pauschal mit 70% der Einnahmen anzunehmen Mag. Karl Portele, Stb

Urproduktion – Nebenbetrieb Voraussetzung für einen Nebenbetrieb: - ein Nebenbetrieb hat gegenüber den land- und forst-wirtschaftlichen Hauptbetrieb eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung – Einnahmengrenze bis € 24.200 (ink. USt) - wenn der Einkaufswert der zugekauften fremden Erzeugnisse nicht mehr als 25 % des betrieblichen Umsatz ausmacht - bei Weinbaubetrieben, wenn nicht mehr als 2000 kg oder 1500 l Wein bzw. Traubenmost pro Hektar zugekauft werden bei Überschreitung der oben erwähnten Grenzen zählt der Gewinn steuerrechtlich zu den Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Mag. Karl Portele, Stb

Urproduktion – Nebenbetrieb Ob noch ein Urprodukt oder bereits ein be- oder verarbeitetes Produkt vorliegt, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Die Einkommensteuerrichtlinien enthalten dazu unter Rz 4220 einen Produktkatalog Mag. Karl Portele, Stb

Abgrenzung Be- und/oder Verarbeitung zur Urproduktion Fische, Fleisch und Fleischwaren Fische, frisch Geflügel (Puten, Gänse, Enten, Hühner) Hasen, Kaninchen Lämmer und Schafe ungeteilt oder in Hälften Rinderfünftel Schnecken Schweine, Schweinehälften, Spanferkel Tauben, Wachteln Wild oder Fleischproduktionsgattern Be- u/o Verarbeitung Brathühner (roh) Fische, geräuchert, getrocknet, gebeizt Fleisch von Schweinen, Rindern, Ziegen, Pferden, Geflügel usw. (roh und tiefgefroren) Blutwürste Brat- und Dauerwürste, roh und geselcht Fleisch- und Grammel-, Leberknödel, Fleischlaibchen, Faschiertes Geselchtes, Grammeln, Haussulz, Hauswürste Innereien, Leberpasteten, Leberwürste, Presswurst, Saumaisen, Schinken Schmalz, Bratenfett, Schweinebraten (kalt), Speck, Surfleisch, Verhackert Mag. Karl Portele, Stb

Abgrenzung Be- und/oder Verarbeitung zur Urproduktion Milch und Milchprodukte Kuhmilch, roh und pasteurisiert Schaf- oder Ziegenmilch Rahm, Sauerrahm, Schlagobers Schafkäse (Brimsen), Ziegenkäse (auch eingelegt in Öl) Almkäse und Almbutter Stutenmilch Be- u/o Verarbeitung Bierkäse Butter, Landbutter, Butteraufstriche Buttermilch, Butterschmalz Joghurt, Fruchtjoghurt, Mischgetränke, Kefir Liptauer, Quargel Schafmischkäse (auch eingelegt in Öl) Topfen und Topfenaufstriche Topfen- und Käseknödel Schnitt- und Hartkäse Mag. Karl Portele, Stb

Abgrenzung Be- und/oder Verarbeitung zur Urproduktion Getränke Most (Obstwein aus Äpfeln oder Birnen) Obststurm Süßmost Traubenmost und Traubensturm Wein Beerenwein Be- u/o Verarbeitung Edelbrände Weinbrand Eierlikör, Liköre Essig Gemüsesäfte, Obst- und Beerensäfte Schaumwein, Sekt, Holundersekt, Met Mag. Karl Portele, Stb

Abgrenzung Be- und/oder Verarbeitung zur Urproduktion Forstwirtschaftliche Erzeugnisse Brennholz, Hackschnitzel, Rindenabfälle Christbäume, Forstpflanzen Reisig, Schmuckreisig Be- u/o Verarbeitung Bretter Holzspäne Rundholz gefräst Schindeln Mag. Karl Portele, Stb

Urproduktion – Nebenbetrieb Steuerliche Behandlung bei der Vollpauschalierung: - Verkauf von Urprodukten: keine € 24.200 Umsatz-Grenze, die Einnahmen aus dem Verkauf sind von der Pauschalierung erfasst - Verkauf von be- und verarbeiteten Produkten: € 24.200 Umsatzgrenze beachten, die Einnahmen aus dem Verkauf sind aufzuzeichnen und um die 70%ige Ausgabenpauschale zu kürzen Steuerliche Behandlung bei der Teilpauschalierung keine € 24.200 Umsatz-Grenze, die Einnahmen aus dem Verkauf sind zu erfassen und um die 70%ige Ausgabenpauschale zu kürzen Mag. Karl Portele, Stb

Urproduktion – Nebenbetrieb Umsatzsteuerpauschaliert Be- und Verarbeitung als Gewerbebetrieb Übersteigen die Einnahmen aus Be- und Verarbeitung die Umsatzgrenze von € 24.200 ist die Be- und Verarbeitung steuerlich als Gewerbebetrieb einzustufen. Steuerliche Folgen: - kein Betriebsausgabenpauschalierung von 70 % sondern ein Betriebsausgabensatz von 12 % (bis zu einem Umsatz von € 220.000 - GSVG - keine USt- Pauschalierung Mag. Karl Portele, Stb

Urproduktion – Nebenbetrieb Beispiel Ein pauschalierter Landwirt hat 2006 einen Umsatz aus dem Verkauf von allgemeinen Backwaren und Hausbrot von € 18.000 erzielt. Lösung: Es handelt sich um bearbeitete bzw. verarbeitete Produkte. Es ist die € 24.200 Umsatzgrenze zu beachten und es ist pauschal 70 % als Betriebsausgabenpauschale geltend zu machen. Gewinn: € 5.400 Ein pauschalierter Landwirt hat 2006 einen Umsatz von Edelbränden Einnahmen von € 40.000 erzielt. Lösung: Es handelt sich um bearbeitete bzw. verarbeitete Produkte. Es ist die € 24.200 Umsatzgrenze überschritten, daher ist der Betrieb steuerlich als Gewerbebetrieb einzustufen. Mag. Karl Portele, Stb

Buschenschank Bäuerliche Buschenschank ohne Gewerbeschein Steuer: Einkünfte aus L&FW Sozialversicherung: Sozialversicherungsanstalt der Bauern Bäuerliche Buschenschank als Anmeldungsgewerbe Sozialversicherung: Gewerbliche Sozialversicherung Große Gastgewerbekonzession mit Befähigungsnachweis Mag. Karl Portele, Stb

Gewinnermittlung in der L&FW Nebentätigkeit (Nebenerwerb) Unter land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb sind jene Nebentätigkeiten eines Landwirtes zu verstehen, die ihrer Zweckbestimmung nach dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb wirtschaftlich untergeordnet sind und in engem Zusammenhand mit der Haupttätigkeit stehen Wirtschaftliche Unterordnung ist gegeben wenn: - land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche größer als fünf ha bzw. die weinbaulich genutzte Fläche größer als ein ha - Einnahmen aus den – aufzeichnungspflichtigen – Nebentätigkeiten (inkl. USt) zusammen mit Be- und Verarbeitung insgesamt nicht mehr als € 24.200 jährlich beträgt Wird die Grenze von € 24.200 überschritten liegt insgesamt ein Gewerbebetrieb vor. Mag. Karl Portele, Stb

Gewinnermittlung in der L&FW Nebentätigkeit (Nebenerwerb) Der Gewinn aus der Nebentätigkeit ist immer mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Umsatzsteuerpauschaliert Beispiele für Nebentätigkeiten: - Urlaub am Bauernhof (Privatzimmervermietung) bis 10 Betten - Kommunaldienste (z.B.: Schneeräumung) - Mähen von Straßenrändern und Böschungen - öffentliche Grünflächen, Pflege von Biotopen - Dienstleistung als Holzakkordant - Dienstleistung und Vermietung land- und forstwirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bei Verrechnung auf reiner Selbstkostenbasis (ÖKL-Sätze) und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung Mag. Karl Portele, Stb

Gewinnermittlung in der L&FW Nebentätigkeit (Nebenerwerb) Folgende Nebentätigkeiten sind nicht in die Umsatzgrenze von € 24.200 einzubeziehen: - Urlaub am Bauernhof -Dienstleistung und Vermietung land- und forstwirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bei Verrechnung auf reiner Selbstkostenbasis (ÖKL-Sätze) und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung Mag. Karl Portele, Stb

Gewinnermittlung in der L&FW Nebentätigkeit (Nebenerwerb) Beispiel Ein Landwirt verkauft ab Hof Wein sowie Obstsäfte. Im Winter ist er teilweise in der Schneeräumung tätig. Lösung: - Der Verkauf von Wein ist keine Be- oder Verarbeitung – keine Berücksichtigung bei der Umsatzgrenze von € 24.200 - Der Verkauf von Obstsaft ist ein be- und verarbeitetes Produkt. Berücksichtigung bei der Umsatzgrenze von € 24.200. Die Einnahmen sind aufzuzeichnen, die Ausgaben sind pauschal mit 70 % anzunehmen. - Die Schneeräumung ist eine Nebentätigkeit. Der Gewinn ist durch Einnahmen-Ausgabenrechnung zu ermitteln. Berücksichtigung bei der Umsatzgrenze von € 24.200. Die Umsatzgrenze von € 24.200 gilt für Nebentätigkeit und Nebenerwerbe zusammen!! Mag. Karl Portele, Stb

Gewinnermittlung in der L&FW Nebentätigkeit (Nebenerwerb) Tipp: Wir die Einnahmengrenze von €24.200 durch Be- und Verarbeitung und Nebentätigkeit (z.B.: Schneeräumung) überschritten gelten die Einnahmen aus beiden Betriebszweigen als gewerblich. Lösung: - rechtzeitige Gründung eines selbständigen Gewerbebetriebes für die Be- und Verarbeitung (keine Gewerbeanmeldung erforderlich, weil überwiegend eigen Naturprodukte verarbeitet werden - Einnahmen aus der Nebentätigkeit bleiben weiterhin in der Land- und Forstwirtschaft Mag. Karl Portele, Stb

Nebentätigkeit – Urlaub am Bauernhof Privatzimmer ohne jegliche Serviceleistung - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerliche Folgen: keine USt-Pauschalierung, sondern Ust für Wohnraumvermietung 10%, Kleinunternehmerregelung beachten Privatzimmer mit Serviceleistung bis 10 Betten - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft – landwirtschaftliche Nebentätigkeit Einnahmen sind aufzuzeichnen 50 % können pauschal als Betriebsausgabe angesetzt werden Privatzimmer mit Serviceleistung mehr als 10 Betten - Einkünfte aus Gewerbebetrieb, E-A-Rechnung, USt für Wohnraumvermietung 10 %, Kleinunternehmerregelung beachten Gewerbeordnung verlangt für gewerblichen Vermieter einen Befähigungsnachweis für das nunmehrige Gewerbe. Mag. Karl Portele, Stb

Betrugsbekämpfungsgesetz Neue Aufzeichnungspflichten Wer ist davon betroffen? - Bilanzierer - Einnahmen – Ausgabenrechner - teilpauschalierte Betriebe (z.B. Weinbau) Neue Einzelaufzeichnungspflicht für Barbewegungen (Barbewegungsverordnung)! – Was bedeutet das? - Barbewegungen (Bareingänge, Barausgänge) sollen - täglich einzeln festgehalten werden - nichtbetriebliche Einkünfte sind nicht zu erfassen. Mag. Karl Portele, Stb

Betrugsbekämpfungsgesetz Neue Aufzeichnungspflichten Wer ist zur vereinfachten Losungsermittlung berichtigt? eine vereinfachte Losungsermittlung durch Kassasturz kann weiter in Anspruch genommen werden wenn - die Umsätze für den einzelnen Betrieb in den beiden vorangegangen Jahren € 150.000 nicht überschritten haben – das einmalige überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % ist unbeachtlich – oder - Umsätzen von Haus zu Haus (Lieferwagen) - die Umsätze – ohne Obergrenze – an öffentlichen Plätzen ausgeübt werden – Bauernmarkt, Kirtag In der Küche ist für die Umsatzsteuer eine Stricherliste für Essen und Getränke notwendig!! Mag. Karl Portele, Stb

Betrugsbekämpfungsgesetz Neue Aufzeichnungspflichten Beispiel für Kassasturz: Kassastand bei Geschäftsabschluss: + 600 abzüglich Kassastand der Vortages: - 250 zuzüglich Zahlungen an - Lieferanten + 100 - sonstige Ausgaben + 20 - Privatentnahmen + 50 abzüglich Einlagen - 10 Tageslosung = 510 Mag. Karl Portele, Stb

Sozialversicherung

Sozialversicherung Betriebsbeitragsgrundlage vom Einheitswert oder Einkommensteuerbescheid - Pauschale Beitragsgrundlage vom Versicherungswert (Pauschalsystem) Einheitswert der im Eigentum befindlichen land- und forst- wirtschaftlichen Fläche - Verpachtung / + Zupachtung) = Einheitswert der selbstbewirtschafteten Fläche x Einkommensfaktor (einem im Gesetz festgesetzten %-Satz= = Versicherungswert (Beitragsgrundlage) - Beitragsgrundlagenermittlung nach tatsächlichen Einkünften des Einkommensteuerbescheides (große Option) Mag. Karl Portele, Stb

Sozialversicherung EINHEITSWERT der selbstbewirtschafteten Flächen (-Verpachtung, + Zupachtung) x einem im Gesetz festgesetzten %-Satz (Einkommensfaktor) = Versicherungswert = BEITRAGSGRUNDLAGE 1/1 1/2 1/3 1/6 Betriebsführer Betriebsführer Kinder Kind (solo) (Ehepaar) +Schwiegerkind x Beitragssätze = BEITRAG Mag. Karl Portele, Stb

Sozialversicherung Zupachtungen von FREMDEN kein geradliniges Verwandtschaftsverhältnis 2/3 des EW von "NAHEN ANGEHÖRIGEN" gerade Linie Eltern, Groß-, Wahl-, Stief-, Schwiegereltern; Kinder, Enkel, Wahl-, Stief-, Schwiegerkinder 3/3 des EW Mag. Karl Portele, Stb

Sozialversicherung Zusammenfassung Pauschalsystem – große Option Beitragsgrundlage ist der Versicherungswert Mindestbeitragsgrundlage: - € 349,01 /PV (2008) - € 644,05 /KV/UV (2008) Große Option Beitragsgrundlage ist der ESt-Bescheid Mindestbeitragsgrundlage: - € 349,01 PV (2008) - € 1.210,23 KV, UV Zusatzbeitrag: 3 % (2008) geringe Beitragsgrundlage niedrige Beiträge geringere Pensionsleistung Mag. Karl Portele, Stb

Sozialversicherung Nebentätigkeiten Definition landwirtschaftlicher Nebentätigkeiten Rechnung und Gefahr Naheverhältnis zum Hauptbetrieb (Stammbetrieb) Unterordnung/ Naheverhältnis Ausübung durch Betriebsführer Ehepartner Kind Achtung: Neuer Selbständiger - Zuverdienstgrenze: € 4.188,12 - Alleinverdienergrenze € 6.453,36 Mag. Karl Portele, Stb

Sozialversicherung Nebentätigkeiten Naheverhältnis zum Hauptbetrieb 1 - bei Einsatz von Maschinen aus dem landwirtschaftlichem Betrieb z.B. Winterdienst mit eigenem Traktor, Böschungen mähen mit eigenem Gerät Mag. Karl Portele, Stb

Sozialversicherung Nebentätigkeiten Naheverhältnis zum Hauptbetrieb 2 - bei überwiegender Ausübung der Tätigkeit auf dem Areal des Betriebes z.B. bäuerliche Tagesmutter, Heu-Erlebnisbäder, Wasser- oder Windkraftwerke Mag. Karl Portele, Stb

Sozialversicherung Nebentätigkeiten Naheverhältnis zum Hauptbetrieb 3 - bei Einsatz von in der Landwirtschaft erworbenen, bauernspezifischen Kenntnissen z.B. Seminarbäuerin, Produktbotschafterin Mag. Karl Portele, Stb

Sozialversicherung Nebentätigkeiten Beitragspflicht 1 Nebentätigkeiten ohne zusätzliche Beitragspflicht Weinbaubuschenschank Bäuerliche Buschenschank ohne Gewerbeschein Steuer: Einkünfte aus L&FW Sozialversicherung: Sozialversicherungsanstalt der Bauern Bäuerliche Buschenschank als Anmeldungsgewerbe Sozialversicherung: Gewerbliche Sozialversicherung Große Gastgewerbekonzession mit Befähigungsnachweis Abgabe von Speisen oder der Ausschank von Most und Schnaps – keine Beitragspflicht Mag. Karl Portele, Stb

Sozialversicherung Nebentätigkeiten Beitragspflicht 2 Nebentätigkeiten mit zusätzlicher Beitragspflicht ab einer bestimmten Höhe der Einnahmen Ein Freibetrag von € 3.700.- für - Be- und Verarbeitung - Mostbuschenschank - Almausschank Separater Freibetrag von € 3.700.- - Urlaub am Bauernhof Mag. Karl Portele, Stb

Sozialversicherung Nebentätigkeiten Beitragspflicht 3 Beispiel Ein Landwirt produziert aus Zwetschken einen Schnaps sowie aus Marillen eine Marmelade. Die Einnahmen aus dem Verkauf von Schnaps beträgt € 6.000,-- und aus dem Verlauf von Marmelade € 4.000,00. Lösung Nebentätigkeit ist sozialversicherungspflichtig. Bruttoumsatz € 10.000 minus Freibetrag € - 3.700 = € 6.300 minus 70 % Ausgabenpauschale € - 4.410 = jährliche Beitragsgrundlage € 1.890 monatliche Beitragsgrundlage: 1/12 € 157,5 Multiplikation mit dem Beitragssatz von 24,55 % € 38,67 Jahressumme (jährliche Vorschreibung) € 464,00 Mag. Karl Portele, Stb

Sozialversicherung Nebentätigkeiten Beitragspflicht 4 Nebentätigkeiten mit zusätzlicher Beitragspflicht unabhängig von der Höhe der Einnahmen Fuhrwerksdienste für andere land (forst) wirtschaftliche Betriebe Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land- und forst wirtschaftliche Betriebe, Betriebshelfer (auch im Rahmen eines Maschinen oder Betriebshilferinges) sowie als Holzakkordant Beitragspflicht ab dem 1. Cent Wegfall der Freigrenze von € 24.200,-- Mag. Karl Portele, Stb

Sozialversicherung Nebentätigkeiten Beitragspflicht 5 Ausnahme!! Verrechnung von ÖKL Sätze (Selbstkosten) als Maschinenmiete keine Verrechnung von Arbeitszeit keine Aufzeichnungspflicht Mag. Karl Portele, Stb

Sozialversicherung Nebentätigkeiten Beitragspflicht 6 Verrechnung von Maschinenmiete und Arbeitszeit Maschinenmiete + Arbeitszeit = Basis für die Ausgabenpauschale - 70 % Ausgabenpauschale oder kleine Option (Steuersystem) Bei der kleinen Option ist ein jährlicher Wechsel möglich Mag. Karl Portele, Stb

Sozialversicherung Nebentätigeiten Beitragspflicht 7 Kommunaldienstleistung - Kulturpflege im ländlichen Raum (Mähen von Straßenrändern, öffentlichen Grünflächen, Biotoppflege, Heckenschneiden, Sportanlagenpflege, Abtransport des Mähgutes) - Verwertung von organischen Abfällen (Kompostieren, etc.) - Winterdienst (Schneeräumung, Streuen landwirtschaftlicher Verkehrsflächen) Mag. Karl Portele, Stb

Sozialversicherung Nebentätigkeiten Beitragspflicht 8 Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel Sonstige Tätigkeiten, - Schweinetätowierer - Waldhelfer - Milchprobennehmer - Besamungstechniker im Sinne eines Landes-Tierzuchtgesetzes - Klauenpfleger - Fleischklassifizierer Mag. Karl Portele, Stb

Sozialversicherung Nebentätigkeiten Beitragspflicht 9 Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung - Saatgut- und Sortenberater - Biokontrollor - Zuchtwart - Hagelschätzer und Hagelberater - Land- und forstwirtschaftlicher Sachverständiger - Tätigkeiten in eingeschränktem Umfang (Holzschnitzen, Korbflechten, Adventkränze, Bauern malerei, Holzhacken, Aushacken von Unterholz) - Rübenschätzer, Mostwäger, Wildschadenschätzer Mag. Karl Portele, Stb

Sozialversicherung Nebentätigkeiten Urlaub am Bauerhof 1 Privatzimmer mit Serviceleistung bis 10 Betten – Urlaub am Bauernhof - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft – landwirtschaftliche Nebentätigkeit Einnahmen sind aufzuzeichnen 50 % können pauschal als Betriebsausgabe angesetzt werden Mag. Karl Portele, Stb

Sozialversicherung Nebentätigkeiten Urlaub am Bauerhof 2 Privatzimmer ohne jegliche Serviceleistung - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerliche Folgen: keine USt-Pauschalierung, sondern USt für Wohnraumvermietung 10%, Kleinunternehmerregelung beachten Privatzimmer mit Serviceleistung mehr als 10 Betten - Einkünfte aus Gewerbebetrieb, E-A-Rechnung, USt für Wohnraumvermietung 10 %, Kleinunternehmerregelung beachten Gewerbeordnung verlangt für gewerblichen Vermieter einen Befähigungsnachweis für das nunmehrige Gewerbe. Mag. Karl Portele, Stb

Sozialversicherung Nebentätigkeiten Urlaub am Bauernhof 3 SV Einnahmen - Freibetrag (3.700) - 70 % Ausgabenpauschale Beitragsgrundlage Steuer (bis 10 Betten) - 50 % Ausgabenpauschale Beitragsgrundlage Mag. Karl Portele, Stb

Sozialversicherung Nebentätigkeiten Novellierung des Landarbeitsgesetzes Ausweitung der land(forst)wirtschaftl. Nebentätigkeiten Ausübung erfordert - weder eine Gewerbeanmeldung - noch eine berufliche Berechtigung Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordnet Beispiele: Kinderbetreung, Seminarbäuerin, Leitungen freischneiden, Böschung mähen Die SVB ist nicht verpflichtet eine eventuelle gewerbliche Voraussetzung zu prüfen. Mag. Karl Portele, Stb

Sozialversicherung Nebentätigkeiten Beitragsberechnung Für Nebentätigkeiten Beitragsberechnung anhand von pauschalen Ausgaben von 70 % Es steht ein Freibetrag von € 3.700,- zu dieser vor Abzug der pauschalen Betriebsausgaben von 70 % Beitragsberechnung anhand der tatsächlichen Einkünfte lt Einkommensteuerbescheid (kleine Option) gilt nur für Nebentätigkeiten dann aber für alle Mag. Karl Portele, Stb

Sozialversicherung Nebentätigkeiten Fristen Antrag 2007 stellen bis spätestens 31.03.2008 gültig für mind. ein Beitragsjahr = 2007 möglicher Widerruf bis 31.03.2009 für 2008 Mag. Karl Portele, Stb

Nebentätigkeiten Beispiele Jährl. Bruttoeinnahmen Einstellung von Pferden € 7.700,00 Jährl. Bruttoeinnahmen aus Winterdienst € 2.600,00 Summe € 10.300,00 minus 70 % Ausgabenpauschale € -7.210,00 = jährliche Beitragsgrundlage (30 %) € 3.090,00 monatliche Beitragsgrundlage: 1/12 € 257,50 Multiplikation mit Beitragssatz 24,55% € 63,22 Jahressumme (jährliche Vorschreibung) € 758,60 Die Meldung der Bruttoeinnahmen muss bis spätestens 31. März des Folgejahres erfolgen. Mag. Karl Portele, Stb

Nebentätigkeiten Beispiele Einnahmen Be- und Verarbeitung € 5.600,00 minus Freibetrag € -3.700,00 = € 1.900,00 minus 70 % Ausgabenpauschale € -1.330,00 = jährliche Beitragsgrundlage (30 %) € 570,00 Einnahmen Urlaub am Bauernhof € 12.500,00 minus Freibetrag € -3.700,00 = € 8.800,00 minus 70 % Ausgabenpauschale € -6.160,00 = Beitragsgrundlage (30 %) € 2.640,00 Mag. Karl Portele, Stb

Nebentätigkeiten Beispiele Beitragsgrundlage aus Be- und Verarbeitung und Privatzimmervermietung € 3.210,00 monatliche Beitragsgrundlage: 1/12 € 267,50 Multiplikation mit Beitragssatz v. 24,55% € 65,67 Jahressumme (jährliche Vorschreibung) € 788,06 Mag. Karl Portele, Stb

Sozialversicherung Zusammenfassung Flächenbetrieb Flächenbetrieb Pauschalsystem = Einheitswert Beitragsgrundlage ist der Versicherungswert Mindestbeitragsgrundlage: € 644,05 KV/UV € 349,01 PV Flächenbetrieb Große Option – Beitragsgrundlage sind sämtliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft lt Einkommensteuerbescheid und die Nebentätigkeiten Mindestbeitragsgrundlage: € 349,01 KV/UV € 1.210,23 PV Mag. Karl Portele, Stb

Sozialversicherung Zusammenfassung Nebentätigkeiten Pauschale Beitragsgrundlagenermittlung Freibetrag von € 3.700 in gewissen Fällen beachten 70 % pauschale Betriebsausgaben 30 % der Bruttoeinnahmen als Beitragsgrundlage davon 24,55 % als Beitrag Mindestbeitragsgrundlage: € 644,05 Nebentätigkeiten Einkommensteuerbescheid Mindestbeitragsgrundlage: € 644,05 Mag. Karl Portele, Stb

Rechtliche Grundlage in Branntweinherstellung – Schnapsbrennen

Rechtliche Grundlage in Branntweinherstellung 1 Rechtsgrundlage ist das Alkoholsteuergesetz (AStG) sowie diverse Verordnungen wie z.B.: über Abfindungsmenge, Brenndauer. Für die Vollziehung des Alkoholsteuergesetzes sind seit 1.1.1995 die Zollämter zuständig. Herstellung von Branntwein Abfindungsbrennerei: steuerpflichtige Alkoholmenge pauschal aufgrund von Durchschnittsätzen errechnet Verschlussbrennerei wird in verschlusssicheren Anlagen Alkohol hergestellt, der dann gemessen und versteuert wird. Mag. Karl Portele, Stb

Rechtliche Grundlage in Branntweinherstellung 2 Abfindungsbrennerei Stoffbesitzer - Land- und Forstwirte - Kleingarteninhaber können aus selbst gewonnenen alkoholbildenden Stoffen (z.B. Steinobst und Kernobst) mit einem zugelassenen einfachen Brenngerät Alkohol unter Abfindung herstellen. Bei der abfindungsweisen Branntweinherstellung wird die steuerpflichtige Alkoholmenge und der Zeitraum durch Verordnung pauschal aufgrund von Durchschnittssätzen festgelegt. Der Ausbeutesatz das ist die Alkoholmenge pro 100 Liter zur Destillation aufbereitete Stoffe beträgt z.B. bei Zwetschken 5,5 (Liter Alkohol) Mag. Karl Portele, Stb

Rechtliche Grundlage in Branntweinherstellung 3 Der Abfindungsberechtigte - grundsätzlich pro Jahr 100 Liter (100%igen) Alkohol herstellen (100 Liter Brennrecht). Diese Abfindungsbrenner dürfen das Brenngerät vom Aufbewahrungsort entfernen und für andere im Wege der Lohnbrennerei verwenden - Ausnahme pro Jahr 300 Liter (100%igen) Alkohol (300 Liter Brennrechts) Diese dürfen das Brenngerät nicht vom Aufbewahrungsort entfernen und das Brenngerät darf ausschließlich vom Eigentümer zur Herstellung von Alkohol verwendet werden. Abfindungsberechtigten können jährlich bis zu 100 Liter zusätzliche Alkohol jedoch zu einem höheren Steuersatz zu erzeugen. Mag. Karl Portele, Stb

Rechtliche Grundlage in Branntweinherstellung 4 Beispiel Ein Landwirt stellt mit abfindungsweisen Branntweinherstellung aus 1.700 Liter sonstiger Steinobstmaische Alkohol her. Füllraum der Brennblase ist 40 Liter, Roh- und Feinbrand Wie hoch ist die Alkoholmenge? Lösung Mittels Formular VSt 4 „Anmeldung zur Alkoholherstellung gemäß § 62 Alkoholsteuergesetz Ausbeutesatz: sonstige Steinobstmaische: 3 Füllraum der Brennblase in Liter: Konstante A: 7,9 Alkoholmenge: 1700 Liter : 100 x 3 = 51 Liter Alkoholmenge Brenndauer = Summe der Maischemenge x Konstante 17 hl x 7,9 = 134,3 Stunden : 12 h = 11 Tage und 2,2 Reststunden Mag. Karl Portele, Stb

Rechtliche Grundlage in Branntweinherstellung 5 Höhe der Alkoholsteuer: - Für das 100 Liter bzw. 300 Liter umfassende Brennkontingent € 5,40 je Liter Alkohol. - Für die zusätzlichen 100 Liter Alkohol € 9,00 je Liter Alkohol. Entstehung der Steuerschuld: Beginn des Brennvorganges Fälligkeit: Am 25. des dem Beginn der Alkoholherstellung folgenden Kalendermonats Der Abfindungsbrenner hat mindestens 5 Werktage vor Beginn der Alkoholherstellung bei dem für seinen ordentlichen Wohnsitz zuständigen Zollamt die Anmeldung vorzunehmen. Die Anmeldung erfolgt mit dem Formular VSt 4. Mag. Karl Portele, Stb

Rechtliche Grundlage in Branntweinherstellung 6 Verschlussbrennerei - In durch Plomben verschlusssicher eingerichteten Herstellungsanlagen wird Alkohol hergestellt. - Betriebsbewilligung erforderlich. bis 400 Liter Alkohol: ermäßigte Steuersatz von € 5,4 je Liter ab 400 Liter Alkohol: € 10 je Liter Mag. Karl Portele, Stb

Rechtliche Grundlage in Branntweinherstellung 7 Verschlussbrennereien mit eingeschränkter Anlagensicherung“. Seit 1. Jänner 2004 gilt für Brennereien mit einer durchschnittlichen Jahreserzeugung bis 1.000 Liter Alkohol ein neuer Erlass. Folgende Voraussetzungen müssen unter anderem erfüllt werden: - Inhaber der Brennerei müssen den hergestellten Alkohol bis zur nächsten Alkoholfeststellung durch das Zollamt aufzubewahren. - als Überwachungsgeräte ein Brändezähler mit Brennzeitenzähler ohne Sichtfenster und ein Durchflusszähler - Zugelassen sind Brenngeräte mit Füllraum von mindestens 80 Liter. Mag. Karl Portele, Stb

Danke für Ihre Aufmerksamkeit. Stb. Mag. Karl Portele  Kanzlei: 1170 Wien, Promenadegasse 17 Sprechstelle: 8505 St. Nikolai im Sausal Tel: +43 / 1 / 486 98 46 office@portele.at