Unternehmensteuerreform 2008 Steuerberatungsgesellschaft Schongau GmbH Referent: Brigitte Passauer Steuerberater vereidigter Buchprüfer Stand 7.11.2007.

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Unternehmensteuerreform 2008 Steuerberatungsgesellschaft Schongau GmbH Referent: Brigitte Passauer Steuerberater vereidigter Buchprüfer Stand 7.11.2007

Agenda Zinsschranke Abgeltungssteuer Teileinkünfteverfahren Schädlicher Beteiligungserwerb – Mantelkauf Neuer Körperschaftsteuersatz

1. Zinsschranke Ziele des Gesetzgebers Einschränkung der Steuergestaltung „Steueroptimierung durch hohes Fremdkapital“ Vermeidung Gewinnverlagerung in das Ausland Einführung gewinnabhängige Abzugsbeschränkung Grundregeln der Zinsschranke rechtsformunabhängig alle Fremdfinanzierungen beim bezahlten Unternehmer keine Betriebsausgabe Gültigkeit der Zinsschranke ab 2008 (soweit WJ = KJ) Zinssaldo < 1 Mio. Euro = volle Zinsaufwandsabzugsfähigkeit

1. Zinsschranke Prüfschema ab 2008

Einführung einer Abgeltungssteuer 2. Abgeltungssteuer ab 2009 Einführung einer Abgeltungssteuer Zusammenfassung der bisherigen ZASt und der bisherigen Kapitalertragsteuer zur einheitlichen Kapitalertragsteuer Besonderer Steuersatz von 25 % mit Abgeltungswirkung (plus SolZ/Kist) Sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen „Traditionelle“ Kapitaleinkünfte Wertzuwächse aus Veräußerung einer Kapitalanlage Sparerfreibetrag 801 € / 1.602 € Kein Werbungskostenabzug (z. B. Fremdfinanzierungskosten) Veranlagung nur in besonderen Fällen Veranlagung zum Pauschaltarif 25 % Veranlagung mit dem individuellen Steuersatz

2. Abgeltungssteuer ab 2009 bis Ende 2008 ab 2009 Dividenden 10.000 € Halbeinkünfteverfahren 5.000 € - Persönlicher Steuersatz (45 % + SolZ + KiSt) 2.554 € Abgeltungssteuer (25 % + SolZ + KiSt) 2.838 €

2. Abgeltungssteuer Erträge aus Kapitalnutzung Geldanlagen Dividenden, sonstige Ausschüttungen Investmentfonds etc Erträge aus privaten Veräußerungsgeschäften Veräußerung von Anteilen (Aktien, GmbH-Anteilen), Genussrechten und ähnlichen Beteiligungen (Beteiligung unter 1 %) Veräußerung von Dividendenscheinen und Zinsscheinen/-forderungen Veräußerung von Dividendenscheinen und Zinsscheinen/-forderungen Wertzuwächse aus Termingeschäften Veräußerung/Abtretung von Forderungen aus typisch stillen Beteiligungen oder aus partiarischen Darlehen Übertragung von Hypotheken, Grund- und Rentenschulden Gewinne aus der Veräußerung weiterer Kapitalanlagen (u. a. Finanzinnovationen, Lebensversicherungen, sonstige Kapitalforderungen) Übertragung oder Aufgabe einer Rechtsposition Wegfall der bisherigen Ein-Jahresfrist

2. Abgeltungssteuer Ausnahme vom Kapitalertragsteuerabzug Abgeltungssteuer wir nicht einbehalten: Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung Erteilung eines Freistellungsauftrages bis zu 801 € / 1.602 € Erträge aus Depots bei ausländischen Kreditinstituten, da nur inländische Gesellschaften zum Kapitalertragsteuereinbehalt verpflichtet sind Keine Verwertung des Sparerfreibetrages, z. B. wegen fehlender bzw. unzureichender Freistellungsaufträgen Zinsen aus Darlehensverträgen, wenn Gläubiger und Schuldner nahe stehende Personen sind Von einer KapG oder Genossenschaft an mindestens zu 10 % beteiligte Anteilseigener gezahlte Zinsen

2. Abgeltungssteuer Pflichtveranlagung Pflichtveranlagung mit gesondertem Steuertarif von 25 % In allen Fällen, soweit bei Kapitaleinkünften keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde (z. B. Zinsen aus ausländischen Kapitalerträgen) kein Werbungskostenabzug möglich Pflichtveranlagung mit individuellen Steuersatz Gewinnausschüttungen, soweit die Anteile im Betriebsvermögen gehalten werden Zinsen aus Darlehensverträgen, wenn Gläubiger und Schuldner nahe stehende Personen sind Betriebsausgabenansatz mit 60 %

2. Abgeltungssteuer Veranlagungsoption Individueller Steuersatz liegt unterhalb von 25 % Es wird eine „normale“ Veranlagung durchgeführt Positive Kapitaleinkünfte erhöhen das zu versteuernde Einkommen keine Berücksichtigung von negative Kapitaleinkünften Kein Werbungskostenabzug möglich Die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird berücksichtigt Die Veranlagung zum persönlichen Steuersatz erfolgt auf Antrag Antrag ist nur einheitlich für alle Kapitalerträge möglich Günstigerprüfung durch das Finanzamt

3. Teileinkünfteverfahren Rechtslage ab 2009 Für Gewinnausschüttungen, soweit sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG (Beteiligung mit mindestens 1 %) Das Teileinkünfteverfahren ersetzt das Halbeinkünfteverfahren Ansatz der Betriebseinnahmen/Veräußerungskosten zu 60 % Abzug der Betriebsausgaben/Anschaffungskosten zu 60 %

3. Teileinkünfteverfahren Rechtslage ab 2009 Aktien/GmbH-Anteile GmbH-Anteile im Privatvermögen im Betriebsvermögen (Einzel-UN PersG) Ausschüttungen Veräußerungsgewinne Ausschüttungen/ Veräußerungsgewinne Beteiligung Beteiligung < 1 % mind. 1 % § 17 EStG Abgeltungssteuer Teileinkünfte- verfahren Erlös zu 60 % AK/Kosten zu 60 %

Mantelkauf – schädlicher Beteiligungserwerb bisherige Rechtslage der „alte“ Mantelkauf keine Verlustnutzung, wenn Übertragung > 50 % der Anteile plus Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens plus Zeitlicher + sachlicher Zusammenhang (5 Jahre) Rechtslage ab 2008 der neue § 8c KStG Untergang der Verlustvorträge bei jeder Übertragung innerhalb 5 Jahren plus mehr als 25 % der Anteile/Stimmrechte plus an einen Erwerber oder eine Erwerbergruppe

4. Schädlicher Beteiligungserwerb Rechtslage ab 2008 Untergang der Verluste Zweistufiger Verlustuntergang Übertragung > 25 %, max. 50 % anteilig Übertragung > 50 %: voller Verlustuntergang Verlustvorträge bis Übertragungszeitpunkt sind betroffen: Verlustvorträge aus Vorjahren laufender Verlust des Wirtschaftsjahres bis zur Übertragung

4. Schädlicher Beteiligungserwerb Zeitliche Anwendung 1. daneben 2. Schädlicher Beteiligungserwerb (§ 8c KStG) Über- gangs- phase Mantelkauf (§ 8 Abs. 4 KStG a. F.) (erste) Anteilsübertragung(en) vor dem 01.01.2008 Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007 + 5-jährige Übergangsphase Zuführung schädlichen Betriebsvermögens vor dem 01.01.2013 (Verlust der wirtschaftlichen Identität)

5. Neuer Körperschaftsteuersatz Gesamtbelastung 2008 2007 Gewerbesteuer GewSt-Messbetrag 3,5 % / 5 % Hebesatz 400 % 14,00 % 16,67 % Körperschaftsteuer 15,00 % (25 %) 20,83 % Solidaritätszuschlag 5,5 % 0,83 % 1,15 % Gesamtsteuerbelastung Unternehmen 29,83 % 38,65 %

5. Neuer Körperschaftsteuersatz Bemessungsgrundlage Veränderungen in der Bemessungsgrundlage Umgestaltung der Ansparrücklage zum Investitionsabzug Abschaffung der degressiven AfA Einschränkung der GWG-Regelungen Zinsschrankenregelung Erweiterung der Hinzurechnung von Schuldzinsen bei der Gewerbesteuer GewSt ist keine abzugsfähige Betriebsausgabe

5. Belastungsvergleich zwischen Kapitalgesellschaft und Personengesellschaften Vergleich Kapitalgesellschaft und Personengesellschaft bei Thesaurierung Gesellschafts-Ebene Personengesellschaft Kapitalgesellschaft Gewinn 10.000 € GewSt 1.400 € KSt und SolZ 1.583 € Gewinn nach Steuer 8.500 € 7.017 € Gesellschafter-Ebene ESt auf thesaurierten Gewinn § 34 a 2.825 € Anrechnung GewSt 1.330 € SolZ 82 € 7.023 € Gesamte Steuerbelastung 2.977 € 2.983 €