Gleichbehandlungsgesetz

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 Präsentation transkript:

Gleichbehandlungsgesetz Das Österreichische Gleichbehandlungsgesetz

Gender Mainstreaming

1979 Gleichbehandlungsgesetz Anpassung an die EU - Antidiskriminierungsrichtlinie 1979 Gleichbehandlungsgesetz in Österreich für Gleichbehandlung von Frauen und Männern, andere Differenzierungen (Migration, Sexuelle Orientierung…) 2004 Gleichbehandlung in allen Lebensbereichen. (Arbeitswelt, soziale Sicherheit, Gesundheitsdienste, Bildung, …) für alle Menschen ohne weitere Differenzierungen.

1.) Diskriminierungsverbot bei Arbeitsverhältnissen 2.) Stellenausschreibungen und Benachteiligungsverbot 3.) Rechtsfolgen und Ansprüche bei Diskriminierung

1.) Diskriminierungsverbot bei Arbeitsverhältnissen: Ethnischer Zugehörigkeit Religion oder Weltanschauung Alter Sexueller Orientierung Geschlecht

Diskriminierungsverbot gilt: Begründung des Arbeitsverhältnisses Festsetzung des Entgelts Gewährung freiwilliger Sozialleistungen Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung Beruflicher Aufstieg (Beförderung) Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Diskriminierung: Benachteiligende Differenzierungen, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen werden Diese liegt auch bei der Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor

Arten der Diskriminierung: Unmittelbare Diskriminierung Mittelbare Diskriminierung Sexuelle Belästigung

Unmittelbare Diskriminierung: Wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechtes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstigere Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde Der Einfachheit halber wird ab hier nur auf die geschlechtliche Dimension eingegangen. Didaktischer Zusatz: Auch andere Dimensionen aus dem TeilnehmerInnenkreis ansprechen und durchdenken (lassen).

Mittelbare Diskriminierung: Wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, benachteiligen können, außer sie sind gerechtfertigt und zur Erreichung des Zieles angemessen und erforderlich Vielleicht: Feuerwehr/Bergrettung/Wiener Philharmoniker/Ministrant… (in einigen Bereichen schon überwunden)

Sexuelle Belästigung: Durch Arbeitgeberin oder Arbeitgeber Am Arbeitsplatz durch Dritte, schuldhaftes Unterlassen der Abhilfe Im Zusammenhang mit Arbeitsplatz durch Dritte (Berufsausbildung)

verbot: 2.) Stellenausschreibung und Benachteiligungs- Offene Stellen müssen durch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Arbeitsvermittlerinnen und Arbeitsvermittler und das Arbeitsmarktservice diskriminierungsfrei ausgeschrieben werden

3.) Rechtsfolgen und Ansprüche bei Diskriminierung: Recht auf Schadenersatz/Einbeziehung in die verweigerte Maßnahme oder Leistung Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung

Wer hilft: Anwaltschaft für Gleichbehandlung Gleichbehandlungskommission Anwaltschaft für Gleichbehandlung: Bundesministerium für Frauen, Medien und Öffentlicher Dienst Gleichbehandlungskommission: Besteht aus VertreterInnen der Bundesministerien, der AK, des ÖGB, der Industriellenvereinigung und der Wirtschaftskammer http://www.frauen.bka.gv.at/site/5467/default.aspx#header