Verpackungsverordnung (VerpV) Dennis K., Jakob R., Julian C.
Inhalt: I. Definition II. Grundlagen III. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz IV. VerpV: Zielsetzung und Anwendungsbereich V. VerpV: Verpackungsbegriffe VI. VerpV: Rücknahmepflichten VII. VerpV: Anforderungen an die Verpackung VIII. Quellenangabe
I. Definition: Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen.
II. Grundlagen VerpV: 1991 vom Bundestag beschlossen Sie ist Bestandteil des KrW-/AbfG Ziel: Umweltbelastung durch Verpackungsabfälle verringern Wiederverwendung bzw. Verwertung von Verpackungen fördern
III. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Zweck: Nicht mehr benötigte Stoffe/ Güter in Produktion zurückführen Recycling Produktion Konsum
III. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Prioritäten beim Abfall: Vermeidung vor Verwertung, Verwertung vor Beseitigung!
IV. VerpV: Zielsetzung und Anwendungsbereich Auswirkung von Abfällen auf die Umwelt vermeiden/ verringern. Vermeidung vor Wiederverwendung sowie Verwertung und Beseitigung. Gesamte Verpackungsabfälle: 65% verwerten 45% stofflich verwerten (Recycling)
V. VerpV: Verpackungsbegriffe Verpackungen Verkaufsverpackungen Umverpackungen Transportverpackungen Mehrwegverpackungen Verbundverpackungen Langlebige Verpackungen Restentleerte Verpackungen Verpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern
VI. VerpV: Rücknahmepflichten Für Transportverpackungen: Verpflichtung der Hersteller u. Vertreiber Zurückgenommene Verpackungen: erneut verwenden stofflich bzw. energetisch verwerten
VI. VerpV: Rücknahmepflichten Für Umverpackungen: Vertreiber verpflichtet Abgabe an Endverbraucher: Entfernen bzw. Rücknahme anbieten Verbraucher auf Möglichkeit der Rückgabe hinweisen Geeignete Sammelgefäße zur Trennung bereitstellen erneute Verwendung oder stoffliche Verwertung
VI. VerpV: Rücknahmepflichten Für Verkaufsverpackungen: Vertreiber verpflichtet Restentleerte Verpackungen zurücknehmen diese einer Verwertung zuführen erneut verwenden an Hersteller zurückgeben Private Endverbraucher auf Rückgabemöglichkeiten hinweisen Ausnahme: Verpackungen, für die es flächendeckende, regelmäßige Abholungen gibt
VII. VerpV: Anforderungen an die Verpackung Begrenzung von Masse und Volumen auf Mindestmaß Möglichkeit der Wiederverwendung bzw. Verwertung Minimierung der Umweltbelastung Minimierung von gefärlichen bzw. schädlichen Stoffen
VIII. Quellenangabe Baumann, G.; Baumgart, M.; Geltinger, A.; Kähler,V.; Lewerenz W.; Schliebner, I.: „Logistische Prozesse“; 13. Auflage, Bildungsverlag Eins, Gehlen 2004, S. 252 - 256 http://rhede.de/index.php?id=1683 (stand: 20.2.2007, 20.41 Uhr) http://de.wikipedia.org/wiki/Verpackungsverordnung (stand: 20.2.2007, 20.42 Uhr)
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