Materiell-rechtlich betrachtet

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Materiell-rechtlich betrachtet § 16a SGB II Materiell-rechtlich betrachtet

Systematische Einordnung Kapitel 3 Abschnitt 1 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit Einzige Leistung des kommunalen Trägers (§ 6 Abs.1 Satz 1 Nr.2) Daher gilt auch § 15 (EV) Zu beachten auch §§ 17 und 18 Dauer : § 16g

Tatbestand Voraussetzungen: Eingliederung eines ehb in das Erwerbsleben Erforderlichkeit von Leistungen nach Nr.1-4 für die Eingliederung

Folgerungen Anspruchsberechtigt ist nur der ehb (a.A. Kohte; Knickrehm:auch Mitglieder der BG) Kontext der Eingliederung in Arbeit : indirekt (bei der Eingliederung in Arbeit) Erforderlichkeit der Leistungen: keine unmittelbare Voraussetzung i.S.e. Bedingung, gesetzliche Vermutung, wenn den Leistungen nach Nr. 1-4 korrespondierende Bedarfe vorliegen (ganzheitliche und umfassende Betreuung u. Unterstützung)

Bedarfsfeststellung Nr.1 Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder: Betreuung i.S.d. Tatbestände d. § 10 Abs. Nr.3 Keine fachspezifischen pädagogischen oder reha Leistungen Häusliche Pflege von Angehörigen: Maßstab §§ 61, 63 SGB XII Keine Beschränkung auf Pflegestufen nach SGB XI

Bedarfsfeststellung Nr.2 Schuldnerberatung: Überschuldung Konkrete Folgen (Pfändung bis Insolvenz) drohen oder sind schon eingetreten Nr.3 Psycho-soziale Betreuung: Seelisch bedingte Schwierigkeiten, den sozialen Anforderungen zu entsprechen Unvermögen, die sozialen Anforderungen adäquat psychisch zu bewältigen Nr.4 Suchtberatung: Vorliegen oder Drohen einer Sucht mit krankheitswert

Konkurrenzen Nr.1 Betreuung a) minderjähriger Kinder: § 16 Abs.1 Satz 2 i.V.m. § 83 SGB III bei Förderung beruflicher Weiterbildung 2. Kapitel 3. Abschnitt SGNB VIII (§§ 22 ff.) Vorrang: § 10 Abs.3 Satz 2 SGB VIII ? b) Behinderter Kinder: § 35a Abs.2 SGB VIII §§ 53 ff. SGB XII Vorrang:§ 35a SGB VIII; SGB II c) Häusliche Pflege von Angehörigen: §§36 ff. SGB XI §§ 61, 63 SGB XII Vorrang: § 13 SGB XI; § 66 Abs.1 SGB XII

Konkurrenzen Nr. 2 Schuldnerberatung § 11 Abs.5 SGB XII Freiwillige Leistungen Vorrang:§§ 2, 11 Abs.1 SGB XII;§ 5 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 Psycho-soziale Betreuung: §§ 53 SGB XII §§ 67 ff. SGB XII §§ 35a, 41 SGB VIII Vorrang: § 2 SGB XII, § 10 Abs.3 SGB VIII Nr.4 Suchtberatung: §§ 53 ff., 67 ff.SGB XII Vorrang: § 2 und 67 SGB XII

Entscheidung Form: Verwaltungsakt Kategorie: Ermessensentscheidung Ermessensausübung regelmäßig im Rahmen der verfügbaren Mittel vorgeprägt Zentrale Fragen:- Umfang der Haushaltsmittel - ermessenslenkende Richtlinien

Leistung Auswahlermessen (§ 33 Satz 2, 39 SGB I) Beachtung von § 17 Geldleistung Sachleistung Dienstleistung

Bewertung Zwischen Alibi und zentralem Beitrag der kommunalen Träger zur Aktivierung Unerlässliche Leistungen insbesondere bei Dauerarbeitslosigkeit Schwierigkeit vorhandene Leistungen und Strukturen ins System einzubringen Erfasste Leistungen sind nur Spitze des Eisbergs Zukunft: entschlossene Weiterentwicklung Alternative: Streichung als Leistung im SGB II und klare Schnittstellen zu dann vorrangigen Leistungen