Mindestsicherung und Arbeitsmarktintegration Eva Fischlmayr 14.6.2010.

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 Präsentation transkript:

Mindestsicherung und Arbeitsmarktintegration Eva Fischlmayr

Änderungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz Notstandshilfebestimmungen Ergänzungsbeitragssystem ähnlich wie bei Bemessung des mtl. Arbeitslosengeldes Familieneinkommensuntergrenzen Gesetzesentwurf liegt vor; Verzögerung der Beschlußfassung Mehrausgaben ab Beträge der Mindest-DLU während Schulungsteilnahme bleiben unverändert (555,-; 390,-; 240,-)

Zusammenarbeit von AMS, Land, BVB

Grundsätze der Kooperation zwischen AMS, Land und BVB Gleicher Zugang von bMS-BezieherInnen zu Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung wie andere Arbeitsuchende auch Personen, die Leistungen des AMS in Anspruch nehmen, erhalten auch erforderliche Infos über bMS Anträge auf bMS werden vom AMS entgegengenommen und ungeprüft und ohne Aufschub an Träger der bMS weiter geleitet AMS informiert Träger der bMS über Verhalten von bMS- BezieherInnen, die zu Sanktionen nach dem ALVG führen AMS und Länder anerkennen Gutachten des jeweils anderen zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit Einrichtung von Clearingstellen in den Bezirken Kofinanzierungsvereinbarungen

Information durch und Antragstellung beim AMS bMS-Antragsausgabe an Personen, die ALV-Leistungen beziehen, durch das regionale AMS bei offenkundigem Bedarf und auf Anfrage der KundInnen selbst Im AMS liegen daher entsprechende bMS- Antragsformulare auf, ebenso Checklisten über die von KundInnen beizubringenden Unterlagen AMS nimmt bMS-Anträge entgegen und leitet sie unverzüglich mit Eingangsvermerk an die zuständige BVB weiter AntragstellerIn wird über die Weiterleitung und Zuständigkeit der BVB informiert

Datenaustausch tagesaktuelle elektronische Datenlieferung des AMS an BVB Daten werden vom AMS jeweils längstens 3 Monate in die Vergangenheit zur Verfügung gestellt Datenaustausch im Einzelfall darüber hinaus jeweils über Amtshilfeersuchen

Prüfung der Arbeitsfähigkeit Bei Zweifel an der Arbeitsfähigkeit von bMS-KundInnen, die auch ALV-Leistungen beziehen, leitet das AMS eine med. Begutachtung durch die PV über die Gesundheitsstraße ein Für KundInnen im ausschließlichen bMS-Bezug klärt das Land/BVB die Arbeitsfähigkeit Gutachten werden vom jeweils anderen Kooperationspartner als Basis für Integrationsarbeiten anerkannt Auf Basis dieser Gutachten entscheidet die regionale Clearingstelle, - ob eine weitere Berufsdiagnostik notwenig ist - ob und welche Maßnahmen zur Integrationsförderungen gesetzt werden Bei Arbeitsunfähigkeit gem. §8 ALVG stellt das AMS den ALV- Bezug ein und beendet die AMS-Vormerkung. Über die Möglichkeit der Beantragung von IP- od. BU-Pension und Pensionsvorschuß wird informiert.

Clearingstelle Wird in jedem politischen Bezirk eingerichtet und trifft sich jedenfalls einmal monatlich Setzt sich zusammen aus mindestens jeweils 1 entscheidungsbefugten VerterterIn des AMS und der BVB Wird in der Clearingstelle keine Übereinstimmung über Integrationsschritte im Einzelfall gefunden, geht Angelegenheit binnen eines Monats zur Entscheidung an Landesebene weiter

Integrationsangebote für bMS-KundInnen Erforderliche Dienstleistungen für diese KundInnengruppe Dienstleistung Auftraggeber/Kostenträger Med. Begutachtung……………………………………….Land oder AMS Perspektivenplan erarbeiten………………… Land/AMS ( Berufs)Diagnostik Begleitende Betreuung…………………………………...Land/AMS od. Dienstleistung durch MitarbeiterInnen des Landes/BVB Qualifizierung………………………………………………Land/AMS Beschäftigung………………………………………………Land/AMS ab 20 St/Wo und mehr für max. 24 Mon. DV Gemeinden stellen Arbeitsplätze Niederschwellige Beschäftigung………………………….Land 12 – 15 (19) St/Wo für 6 bis 12 Mon. Offen sind dzt: Mengengerüste als konkrete Planungsbasis Jeweils definierte Integrationsziele Verfügbares Budget