Einführung ins Privatrecht Assessment-Stufe Übung 3 OR Allgemeiner Teil (Vertragserfüllung und Vertragsverletzung) Dr. iur. Roger Brändli Lehrbeauftragter für Privatrecht an der Universität St. Gallen Mailadresse: roger.braendli@unisg.ch Unterlagen: www.jurius.ch Telefon: 055 451 20 00
Repetition 2. Übungsstunde Prüfungsschritte für die Frage, ob ein Vertrag (gültig) zustande gekommen ist: Sind Parteien handlungsfähig? Austausch übereinstimmender Willenserklärungen? Formmangel? Inhaltsmangel? Willensmangel?
Irrtum Arten des Irrtums Erklärungsirrtum Motivirrtum unwesentlicher Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1-3 OR wesentlicher Motivirrtum (Grundlagenirrtum) Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR einfacher Motivirrtum Art. 24 Abs. 2 OR Vertrag verbindlich Vertrag anfechtbar (Art. 31 OR) Vertrag verbindlich
Grundlagenirrtum = qualifizierter Motivirrtum Voraussetzungen (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR): subjektive Wesentlichkeit („conditio sine qua non“) objektive Wesentlichkeit Erkennbarkeit
Error in negotio (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 OR) Erklärungsirrtum „Das habe ich zwar so gesagt, aber nicht so gemeint.“ Erscheinungsformen: Error in negotio (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 OR) K will ein Auto mieten, unterschreibt aber einen Leasingvertrag. Error in corpore/Error in persona (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 2 OR) Error in quantitate (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 3 OR)
Konsensprüfung (Art. 1 ff. OR) Irrtumsprüfung (Art. 23/24 OR) Fall 4 Konsensprüfung (Art. 1 ff. OR) Irrtumsprüfung (Art. 23/24 OR) Treu und Glauben-Prüfung (Art. 25 OR) Fahrlässigkeitsprüfung (Art. 26 OR) Billigkeitsprüfung (Art. 26 OR) (vgl. Schema „Irrtumsprüfung“ auf jurius.ch)
Vertragsverletzung Unmöglichkeit der Leistung Art. 97 ff. oder 119 OR Schuldner leistet nicht Schuldner- verzug (nur wenn Leistung möglich ist) Art. 102 ff. OR Vertrags-verletzung Allgemeine Vorschriften: Art. 97 ff. OR Verletzung von Hauptleistungs-pflichten Spezielle Vorschriften: z.B. Kauf, Art. 197 ff. OR WerkV, Art. 367 ff. OR Schuldner leistet nicht gehörig (Schlecht- erfüllung) Verletzung von Nebenpflichten Art. 97 ff. OR
Unmöglichkeit objektive Nichtigkeit des Vertrages nach OR 20 II anfängliche subjektive Gültigkeit des Vertrages Unmöglichkeit objektive nachträgliche subjektive
Unmöglichkeit Verschuldete Unmöglichkeit Sache geht durch Verschulden des Schuldners unter, er ist nach Art. 97 Abs. 1 OR schadenersatzpflichtig. Regel: Die Gegenforderung geht bei zweiseitigen Verträgen nach Art. 119 Abs. 2 OR unter. Unmöglichkeit der Vertragsleistung Ausnahme: Beim Kauf geht die Gegenforderung (Kaufpreis) nicht unter, wenn der Käufer nach Art. 185 Abs. 1 OR die Gefahr der Sache zu tragen hat (Art. 119 Abs. 3 OR). Unverschuldete Unmöglichkeit Sache geht durch Zufall (höhere Gewalt, Drittverschulden) unter. Die Forderung des Gläubigers gilt nach Art. 119 Abs. 1 OR als erloschen.
Schuldnerverzug (Überblick)
Schuldnerverzug (Wahlrechte nach Art. 107-109 OR)