Abgabenordnung und Umsatzsteuer

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 Präsentation transkript:

Abgabenordnung und Umsatzsteuer Arbeitskreis Mitarbeiter September 2008 Abgabenordnung und Umsatzsteuer Dozent Peter Lentschig

Persönliche ID-Nummer Versand der Steuer-Identifikationsnummer hat begonnen: www.identifikationsmerkmal.de

System der Regelbesteuerung Art des Umsatzes steuerbarer Umsatz nicht steuerbarer Umsatz § 1 UStG steuerpflichtiger Umsatz steuerfreier Umsatz § 4 UStG Bemessungsgrundlage X Steuersatz Ausgangs- Umsatzsteuer = ./. Vorsteuer Zahllast / Überhang

Systemprüfung: Leistungsgeber 1. Art des Umsatzes 2. Ort des Umsatzes 3. Steuerbarkeit des Umsatzes 4. Steuerpflicht des Umsatzes Bemessungsgrundlage des Umsatzes 6. Steuersatz des Umsatzes 7. Ausgangs-USt des Umsatzes 8. Wer ist Schuldner der Steuer § 13a UStG oder § 13b UStG  

Systemprüfung: Leistungsempfänger Vorsteuerabzug § 15 UStG Abziehbare Vorsteuer § 15 Abs. 1 UStG Abzugsfähige Vorsteuer § 15 Abs. 2 UStG oder Abzugsverbote § 15 Abs. 3 UStG Vorsteueraufteilung § 15 Abs. 4 UStG Übernahme der Steuerschuld § 13b UStG

Umsatzarten des UStG innergem Leistung Einfuhr Erwerb   innergem Erwerb § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG Leistung § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Einfuhr § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG  

Umsatzart: Leistung Lieferung Sonstige Leistung Werk- lieferung Werk- § 3 (1) UStG Sonstige Leistung § 3 (9) UStG Haupt- Nebenleistung Abschn. 29 UStR Werk- lieferung § 3 (4) UStG Werk- leistung § 3 (4) UStG § 3 Abs. 6 und 7 UStG Leistungsort § 3a UStG § 3b UStG

Ort des Umsatzes

Ort des Umsatzes Lieferungen mit Warenbewegung: Abhollieferung Beförderungslieferung Versendungslieferung Ort der Lieferung: Beginn der Warenbewegung

Ort des Umsatzes Beachte Voraussetzung für eine Beförderungs- oder Versendungslieferung ist, 1. dass der Abnehmer bei Beginn des Transports bereits feststeht, 2. dass der Liefergegenstand befördert oder versendet wird.

Beispiel: Ort des Umsatzes Bäcker Hühnerfarm Deutschland Marktstand Straßburg / Frankreich 1.000 Brötchen 3.000 Brötchen Hotel Straßburg / Frankreich Fr ID Nr Bäcker Kehl / Deutschland DE ID Nr 5.000 Brötchen 1.000 Brötchen

Werklieferung § 3 Abs. 4 UStG Abschluss von einem Werkvertrag Der Leistungsgeber schuldet den Erfolg Er verwendet selbst beschaffte Hauptstoffe Zeitpunkt: bei Endabnahme Ort der Leistung: Lageort § 3 Abs. 7 Satz 1

Beispiel: Ort des Umsatzes Unternehmer im Inland verkauft ab Stuttgart 10.000 Dachziegel an Unternehmer in HH 10.000 Dachziegel an FR-ID-Nr. in Paris Mit 10.000 Dachziegel Dachneueindeckung Für FR-ID-Nr.Unternehmer in Paris

Leistungsort: sonstige Leistung

Leistungsort: § 3a Abs. 3 UStG

1. Übungsfall: § 3a Abs. 3 UStG Der Unternehmer Fritz Luchs betreibt in Ludwigsburg einen Computer-Laden. Er vermietet einen Computer : 1. an den Unternehmer Peter Müller, der ihn in seinem Unter-nehmen in Ulm nutzt. § 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG § 3a Abs. 3 Satz 1 UStG Leistungsort: Ulm / Inland 2. an den Angestellten Roger Strauß aus Paris /Frankreich, der mit der Anlage seine private Buchführung erledigt Leistung an eine Privatperson mit Wohnsitz in der EU § 3a Abs. 1 UStG Ludwigsburg 3. an den Angestellten Peter Wägerli aus Zürich/Schweiz, der mit der Anlage ebenfalls eine private Buchführung erledigt Leistung an eine Privatperson Mit Wohnsitz im Drittland § 3a Abs. 3 Satz 3 UStG Leistungsort: Schweiz

2. Übungsfall: § 3a Abs. 3 UStG 1. Unternehmer X aus Freiburg vermietet einen Leihwagen an einen Unternehmer aus Frank-reich, der den Leihwagen abwechselnd in Deutschland, Frankreich und der Schweiz nutzt Kein § 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG Kein § 3a Abs. 3 UStG Leistungsort: Freiburg § 3a Abs. 1 UStG 2. Der Unternehmer S mit Wohnsitz in Stuttgart zahlt an den Internetanbieter J in Tokio / Japan einen monatlichen Betrag für die Nutzung des Internets und die von J angebotenen Online-Dienste zur Information über die Börsendaten § 3a Abs. 4 Nr. 12 bis 15 UStG § 3a Abs. 3 Satz 1 UStG Leistungsort: Stuttgart / Inland § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG Unternehmer S schuldet nach § 13b Abs. 2 UStG Reverse-Charge-Verfahren

Umsatzsteuer Jahressteuergesetz 2009 Zeitplan 28.04.2008 Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2009 16.05.2008 Schriftliche Stellungnahmen zum Referentenentwurf 18.06.2008 JStG 2009 vom Bundeskabinett beschlossen 25.09.2008 voraussichtlich 1. Lesung im Bundestag 14.11.2008 voraussichtlich 2./3. Lesung 19.12.2008 voraussichtlich Zustimmung des Bundesrat

Jahressteuergesetz 2009 § 15 Abs. 1b UStG Halber Vorsteuersatz für Neufahrzeuge Zeitpunkt: Zugangs in das Unternehmensvermögen ab dem 01.01.2009

§ 15 Abs. 1b UStG 2009 AK Fuhrpark 109.500 € Bank 119.000 € Vorsteuer 9.500 € BK Benzin 109,50 € Bank 119,00 € Vorsteuer 9,50 € Private Nutzung: entfällt, kein § 3 (9a) UStG Verkauf: positiver § 15a UStG

Steuerbürokratieabbaugesetz § 18 Abs. 2 UStG Neue Grenzen der Voranmeldungszeiträume Monatlicher Voranmeldezeitraum bisher: 6.136 € neu: 7.500 € 1/4jährlicher Voranmeldezeitraum bisher 512 € neu: 1.000 €

Steuerbürokratieabbaugesetz § 14 Abs. 3 Nr. 2 UStG Keine papiermäßige Sammelrechnung bei elektronischer Rechnungstellung mit qualifizierter Signatur

Umsatzsteueränderungsgesetz § 4 Nr. 11 UStG Steuerbefreiung für alle Postdienstleister Hinweis: § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG; § 15a UStG

MWSt-Änderungspaket (EU) Die Richtlinie 2008/8/EG betrifft insbesondere:   die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung, (gleiche Bestimmung in der EU) das Reverse-Charge- Verfahren; (Einheitlichkeit in der EU ist angestrebt) und die Abgabe Zusammenfassender Meldungen.

MWSt-Änderungspaket (EU) § 13b UStG  Anwendung der Reverse-Charge-Regel im Inland - Lieferung von Industrieschrott - Lieferung von Altmetallen - eventuell auch Gebäudereinigung  

MWSt-Änderungspaket (EU) § 14 UStG Rechnungsberichtigung massive Verschärfung der Berichtigungsvoraussetzung § 2 UStG Organschaft bußgeldbewährte Meldepflicht für Organschaftsverhältnisse  § 18 Abs. 3 UStG Umsatzsteuer-Jahreserklärung Komplette Abschaffung der Jahreserklärung

Steuerfreie innergem. Lieferung

Steuerfreie innergem. Lieferung Bestätigungsverfahren: § 18e UStG www.bzst.bund.de

Innergemeinschaftliche Lieferung § 4 Nr. 1b UStG i.V. mit § 6a UStG Voraussetzungen und Gutglaubenschutzregel § 6a Abs. 3 und 4 UStG i.V. mit §§ 17a bis c UStDV

EU - Rechnung Bestellnummer Kuck 234 100 Uhren Stückpreis 550 € 55.000 € Bestellnummer Kuck 367 100 Uhren Stückpreis 580 € 58.000 € Transportkosten, Versicherung 2.000 € Nettowert 115.000 € + USt/Tax/TVA (steuerfrei gem. § 4 Nr. 1b UStG; § 6a UStG) 0 € zu zahlen 115.000 €   Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung i. S. des § 6a UStG durch Firma Mustermann, Deutschland, USt-ID-Nr. DE 123456789 an Firma Clock & Compagnion, Frankreich, USt-ID-Nr. FR 11122233344 Die Erwerber sind für die Versteuerung in ihrem Heimatland zuständig

EU Lieferungsvermerk Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung i. S. des § 6a UStG durch   Firma Mustermann, Deutschland, USt-ID-Nr. DE 123456789 an Firma Clock & Compagnion, Frankreich, USt-ID-Nr. FR 11122233344 Die Erwerber sind für die Versteuerung in ihrem Heimatland zuständig.

Steuerfreie innergem. Lieferung     Belegnachweis - Verbringungsnachweis Beförderungs-lieferung Versendungs- lieferung   Abhollieferung   Lieferschein mit Angaben über den Ort der Warenübergabe   Rechnung des Spediteurs mit Angaben über den Ort der Warenübergabe Lieferschein mit Versicherung über die Verbringung der Ware in das übrige EU Gemeinschafts-gebiet

Beförderungslieferung   L i e f e r s c h e i n (Beförderungslieferung)  Hiermit bestätige ich den Erhalt der oben genannten Waren. Datum der Warenübergabe: ....................................................... Ort der Warenübergabe: ............................................................. (übriges EU-Gemeinschaftsgebiet) Unterschrift: ............................................................................... (Unterschrift des Leistungsempfängers)

Problem CMR Papier § 6a UStG; §§ 17a bis 17c UStDV Verbringungsnachweis in Versendungsfällen Praxisproblem: mangelhaftes CMR-Papier

 

Empfangsbestätigung Empfangs- und Besteuerungsbestätigung des Leistungsempfängers

Entstehung der Umsatzsteuer § 13 Abs. 1 Nr. 1a § 13 Abs. 1 Nr. 2 Versteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung) Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) Ausführung der Leistung Vereinnahmung des Entgelt