Steuerbegünstigte Mitarbeitermotivation

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 Präsentation transkript:

Steuerbegünstigte Mitarbeitermotivation Seminarreihe „Kurs³“ Steuerbegünstigte Mitarbeitermotivation 02.12.2010 Referenten: Dr. Heimo Czepl Mag. Julia Schoisswohl Natascha Lahnt

INHALT Stille Beteiligung Prämien Sachbezüge Bildungskarenz Rückersatz der Ausbildungskosten Verbesserungsvorschläge Diensterfindungen Betriebsveranstaltungen Benützung von Einrichtungen des Dienstgebers Zuschuss für Kinderbetreuung Unentgeltliche Beförderung von Dienstnehmern Steuerbegünstigte Zukunftsvorsorge Betriebliche Altervorsorge 02.12.2010

SACHBEZÜGE Was sind Sachbezüge? Entgeltbestandteile, die nicht aus Geld bestehen Für die Berechnung von Lohnsteuer und Sozialversicherung wurden pauschale Werte festgelegt Kostenanteile des DN an den DG  mindern den Sachbezug Arbeitsrecht Für die Bewertung der Sachbezüge orientiert man sich an der Sachbezugsbewertung der Lohnsteuer Bei Auflösung des Dienstverhältnisses sind die Sachbezüge in die Beendigungsansprüche (Abfertigung ALT) einzubeziehen Sozialversicherung Sachbezüge unterliegen der Sozialversicherungspflicht Lohnsteuer Die häufigsten Sachbezüge wurden vom BMF in einer Verordnung festgelegt 02.12.2010

Bildungskarenz DN wird für Bildungsmaßnahmen von der Arbeit freigestellt (karenziert) AMS zahlt Weiterbildungsgeld = fiktives Arbeitslosengeld Bildungskarenz kann für min. 2 Monate bis max. 12 Monate vereinbart werden oder in Teilen – jeder Teil muss mind. 2 Monate betragen Ein neuer Anspruch auf Bildungskarenz entsteht nach 4 Jahren ab dem ersten Antritt Dienstverhältnis muss mind. ununterbrochen 6 Monate dauern Bildungskarenz ist vom Einverständnis des Dienstgebers abhängig Bildungskarenz (Zeitpunkt und Dauer) muss schriftlich vereinbart werden 02.12.2010

Bildungskarenz Weiterbildungsgeld erhält DN, wenn Ausbildung vom AMS anerkannt ist und mind. 20 Std./Woche beträgt Lernzeiten können angerechnet werden – müssen vom Bildungsinstitut schriftlich bestätigt werden Kurse für Freizeit- und Hobbybereich ohne beruflichen Bezug sind ausgeschlossen DN kann geringfügig dazuverdienen Für die Dauer der Karenz: Kein Entgeltanspruch Kein Sonderzahlungsanspruch Kein Urlaubsanspruch Zeiten zählen für keine dienstzeitabhängigen Ansprüche (Kündigungsfristen, Abfertigung ALT, …) Abfertigung NEU – während der Bildungskarenz bezahlt der Familienlastenausgleichsfonds die Beiträge 02.12.2010

Bildungskarenz DN ist kranken- und unfallversichert Personen geb. vor 01.01.1955 – erwerben Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung Personen geb. nach 01.01.1955 – erwerben Beitragszeiten DN hat keinen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz Kündigung aufgrund der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz  Motivkündigungsschutz Kündigung durch DN oder einvernehmliche Auflösung – Ende Bildungskarenz = Ende Dienstverhältnis Kündigung durch DG oder Zeitablauf (Saisonbetriebe) – Bildungskarenz endet mit vereinbartem Zeitpunkt Antrag auf Weiterbildungsgeld – mind. 2 Wochen vor Karenzbeginn 02.12.2010

Rückersatz von Ausbildungskosten Steuerliche Aspekte des Ausbildungsrückersatzes Aus- und Fortbildungskosten stellen Betriebsausgabe dar Zusätzlich Bildungsprämie oder Bildungsfreibetrag Bildungsprämie – Höhe 6% der unmittelbaren Aus- und Fortbildungskosten – wird dem Dienstgeber direkt ausbezahlt Bildungsfreibetrag – Höhe 20% der unmittelbaren Aus- und Fortbildungskosten – wird als fiktive Betriebsausgabe in den Jahresabschluss gewinnmindernd gebucht Begünstigte Kosten = lediglich Kurs- bzw. Lehrgangsgebühren (keine Fahrtkosten, Unterbringungskosten) Rückersatz des DN = Betriebseinnahme für Dienstgeber, Nachzahlung der Bildungsprämie bzw. Nachversteuerung des Bildungsfreibetrages Rückzahlung erhöht sich für den DN um die Umsatzsteuer – Rückersatz ist umsatzsteuerpflichtig 02.12.2010

Verbesserungsvorschläge Begünstigung von Prämien für Verbesserungsvorschlägen Rechtsquelle § 67 (7) EStG iVm § 68 (5) Z 1-7 ESt Aufgrund lohngestaltender Vorschrift (Gesetz, Dienstordnung, KV, BV oder innerbetriebliche Vereinbarung für alle DN oder bestimmte Gruppen von DN) Vereinbarung muss zumindest Prämie bestimmbar festlegen Zusätzliches, um 15% erhöhtes Sechstel des laufenden Jahresbezuges Keine Begünstigung für zukünftige bzw. in Ausarbeitung befindliche Vorschläge Beweislast für Steuerbegünstigung der Prämie trifft DN Bsp. Versagung der Steuerbegünstigung für Prämie Verbesserungsvorschlag: Sekretariatsmitarbeiterin mit Aufgabenbereich Telefon, Terminverwaltung, Post, Kundenempfang Vorschläge zur Reduktion Telefonkosten (Anrufe Kunde Ausland -> Rückruf), Vorschläge Kollegen-Info via Email, Schriftverkehr (per Mail statt Post oder Fax), Einrichtung Fristenliste mit Info via Email an Sachbearbeiter etc. VwGH 2009: Ausnützung der allgemein verbreiteten, bekannten technischen Möglichkeiten stellt keinen steuerlich begünstigten Verbesserungsvorschlag dar; Vorschläge im Aufgaben- & Wirkungsbereich der Mitarbeiterin = keine steuerbegünstigte Prämierung 02.12.2010

Diensterfindungen Begünstigung von Prämien für Diensterfindungen Rechtsquelle § 67 (7) EStG iVm § 68 (5) Z 1-7 ESt Aufgrund lohngestaltender Vorschrift (Gesetz, Dienstordnung, KV, BV oder innerbetriebliche Vereinbarung für alle DN oder bestimmte Gruppen von DN) Vereinbarung muss zumindest Prämie bestimmbar festlegen Zusätzliches, um 15% erhöhtes Sechstel des laufenden Jahresbezugs Definition Diensterfindung Patentierte Erfindung muss im Zusammenhang mit beruflichen Tätigkeit stehen Bspw. dienstliche Obliegenheit führte zur Erfindung, DN erhielt Anregung zur Erfindung durch Tätigkeit beim DG, Erfindung durch Benützung, Erfahrungen oder Hilfsmittel des DG wesentlich erleichtert 02.12.2010

Betriebsveranstaltungen Begünstigung für Teilnahme an Betriebsveranstaltungen Darunter fallen Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern Für DG: Betriebsausgabe („freiwilliger Sozialaufwand“) Für DN: steuerfreier geldwerter Vorteil bis zu € 365,- pa für die Veranstaltung, zusätzlich: Sachzuwendungen bis zu € 186,- pa steuerfrei Sachzuwendungen an DN Sachzuwendungen sind Sachbezüge aller Art (Vignette, Gutscheine, Geschenkmünzen, Golddukaten,…) Abhaltung einer besonderen Betriebsfeier nicht Voraussetzung Verteilung von zB Weihnachtsgeschenken als Betriebsveranstaltung anzusehen Keine Begünstigung bei individueller Entlohnung 02.12.2010

Benützung von Einrichtungen des DG Benützung von Einrichtung für DN steuerfrei DG-eigene bzw. vom DG angemieteten Einrichtungen Von mehreren Arbeitgebern gemeinsam betriebene Einrichtungen (zB mehrbetriebliche Kindergärten) Nur Sachbezug steuerfrei Keine Begünstigung bspw. DG zahlt an Betreiber eines Fitnesscenter Jahrespauschale, damit DN Fitnesscenter benützen können Begünstigung jedoch: DG mietet langfristig zB jeden Montagabend Sportanlage (Fußballplatz, Turnsaal,…) für DN 02.12.2010

Benützung von Einrichtungen des DG Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsvorsorge Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsvorsorge, die DG seinen DN kostenlos oder verbilligt anbietet = steuerfrei für DN Voraussetzung: Gewährung Vorteil an alle DN bzw. Gruppen von DN, Gesundheitsvorsorge im Betrieb Bsp.: Grippeschutzimpfung durch Betriebsarzt, Massagen / Gymnastik im Betrieb Nicht begünstigt  Gutscheine für Massagen außer Haus oder Besuch Fitnesscenter 02.12.2010

Zuschuss für Kinderbetreuung Steuerfreier DG-Zuschuss an DN für die Kinderbetreuung Bis max. € 500,- pro Kind pro Kalenderjahr steuerfrei für DN Voraussetzungen Für Kind wird dem DN der Kinderabsetzbetrag für > 6 Monate gewährt Kind hat zu Jahresbeginn 10. LJ noch nicht vollendet Betreuung in öffentlichen/privaten Kinderbetreuungseinrichtungen oder pädagogisch qualifizierte Person (nicht haushaltszugehörige Angehörige) Direktzahlung an Betreuungsperson, direkt an Kinderbetreuungseinrichtung Bestätigung des DN, dass dieser sonst keine Zuschüsse von anderen DG erhält Gewährung Zuschuss an alle DN bzw. Gruppen von DN 02.12.2010

Zuschuss für Kinderbetreuung Kein steuerfreier Zuschuss Kinderabsetzbetrag wird (Ehe)Partner des DN gewährt Kind hält sich nicht im Inland/EU/EWR-Staat auf DN erhält von anderen DG bereits Zuschuss iHv € 500,- Auszahlung Zuschuss direkt an DN 02.12.2010

Unentgeltliche Beförderung von DN Beförderung von DN durch Beförderungsunternehmen Steuerfreie unentgeltliche oder verbilligte Beförderung Betrifft DN und deren Angehörige von Beförderungsunternehmen Beförderungsuntern. = gewerbliche Personenbeförderung Bspw. Autobusunternehmen 02.12.2010

Stille Beteiligung Stille Beteiligung Was ist grundsätzlich eine stille Beteiligung? Rechtsmodell besteht seit Einführung des HGB 1907 Grundidee: Stiller Gesellschafter stellt dem Unternehmer Geld zur Verfügung Als Entgelt erhält der stille Gesellschafter einen %-Satz am jährlichen Unternehmenserfolg Der echte stille Gesellschafter ist nicht an der Vermögenssubstanz beteiligt 02.12.2010 Seite 17

Stille Beteiligung Wie funktioniert eine stille Beteiligung gem. § 3 Z 15 lit. b EStG Unternehmer stellt Mitarbeiter eine stille Beteiligung unentgeltlich zur Verfügung Mitarbeiter wird somit zum stillen Gesellschafter Unternehmer erhält eine unbare Betriebsausgabe Dienstgeber hat keine Lohnnebenkosten Mitarbeiter kann nach Ablauf von 5 Jahren auf Kapital zugreifen Während der Laufzeit erhält Mitarbeiter %-Satz am Unternehmensgewinn Mitarbeiter kann sich nach 5 Jahren die stille Beteiligung steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen lassen oder stehen lassen 02.12.2010 Seite 18

Betriebliche Altersvorsorge 4) Direkte Leistungszusage Was soll die Pensionszusage leisten? Pensionsanspruch - Begünstigter Abgestimmt auf den kontinuierlichen (!) Unternehmenserfolg und die geplante, langfristige (!) Unternehmensentwicklung Steuerliche Optimierung Berufsunfähigkeitsrente (Burn Out !) in der Pensionszusage Witwen-/Waisenpension in der Pensionszusage 02.12.2010 Seite 19

Betriebliche Altersvorsorge Steuerliche Knackpunkte Bemessungsgrundlage und Begrenzung Pension darf max. 80% des letzten (angemessenen) Aktivlohnes unter Berücksichtigung von Pensionskassenanwartschaft erreichen (§ 14 Abs 7 Z 5 EStG 1988) Betriebspension und gesetzliche Pension dürfen 100% des letzten Aktivbezuges nicht übersteigen „Fremdvergleich“ bei nahe stehenden Personen beachten Äußerst strenge Judikatur und Verwaltungspraxis 02.12.2010 Seite 20

Betriebliche Altersvorsorge Prämienmodell Basisgehalt Bei Erreichen bestimmter betriebswirtschaftlicher Kennzahlen wird Prämie in Form einer Einmalzahlung in die Rentenversicherung geleistet Lohnnebenkostenfrei Kennzahlen müssen eindeutig und nachvollziehbar sein und von Mitarbeiter durch seine Leistung beeinflussbar sein (Motivationseffekt!) 02.12.2010 Seite 21

Kontakt Dr. Heimo Czepl, MAS Steuerberater Wirtschaftsprüfer Betriebliche Altervorsorge Unternehmenssanierungsexperte Mag. Julia Schoisswohl Steuerberaterin Umgründungsspezialistin Expertin in Spezialfragen d. Rechnungswesen Arbeits- & Sozialversicherungsexpertin Natascha Lahnt Personalverrechnung Pensionsspezialistin Czepl & Partner Steuer- und Unternehmensberatungs GmbH & Co KG Dr. Gaisbauerstr. 7 4560 Kirchdorf 07582/62043-0 office@czepl.at www.czepl.at 02.12.2010 Seite 22