Basisdokumentation Erhebungszeitraum Rehabilitationsträger Zuweiser

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Dauermagnete Bei magnetischen Materialien unterscheidet man Eisenkerne bzw. Weicheisenstücke und Dauermagnete bzw. Hart-magnetische Materialien. Dauermagnete.
Advertisements

TAGUNG DER DEUTSCH-LUSITANISCHEN JURISTENVEREINIGUNG O processo penal português Panorâmica introdutória Der portugiesische Strafprozess ein einführender.
Ach wie gut, daß niemand weiß Der Schutz von Wissen
Herzlich Willkommen bei SIMPLE STABLE BULDING
Adjektivendungen Tabellen und Übungen.
ZWILLING Neuheiten 2008.
Das Hexenkochbuch Nicht Rattenschwänze, Spinnenbein
 Präsentation transkript:

Geriatrische Rehabilitation RLP EVA-Reha V3 Daten 2004 Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz Geriatrische Rehabilitation RLP EVA-Reha V3 Daten 2004 14. Februar 2005 Alzey Mitglied der

Basisdokumentation Erhebungszeitraum Rehabilitationsträger Zuweiser Krankenhaus-Verweildauer Rehabilitanden - Geschlecht und Alter Rehabilitanden - Lebenssituation vor Reha Diagnosen und Impairmentgruppen Morbidität Aktivitäten FIM Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be- ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf- tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 1

Rehabilitationseinrichtungen und Berichtszeitraum  Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be- ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf- tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 2

Rehabilitationsträger AOK RLP 48%     Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be- ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf- tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 3

Zuweisende Ärzte und Krankenhausabteilungen    Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be- ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf- tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 4

Krankenhaus-Verweildauer Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be- ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf- tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an.  5

Krankenhaus-Verweildauer 17 Impairmentgruppen Reha-Aufnahme innerhalb 1,5 Tage Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be- ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf- tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an.  6

Geschlecht & Alter N 2281 Frauen 71,3% (81J) Männer 28,7% (78J) Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be- ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf- tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 7

Lebenssituation & Pflegestufe vor Aufnahme   Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be- ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf- tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 8

Schädigungsdiagnosen   Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be- ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf- tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. I10 Essentielle (primäre) Hypertonie I50.9 Herzinsuffizienz S72.1 Fraktur des Femurs I63.5 Hirninfarkt 9

Impairmentgruppen Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be- ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf- tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 10

Untergruppe 08 Skeletterkrankungen  Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be- ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf- tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 11

Untergruppe 01 Schlaganfälle Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be- ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf- tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 12

 Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be- ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf- tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an.   13 

CIRS-G MI-Werte Einrichtungsvergleich Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be- ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf- tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 14

FIM-Werte Rehabeginn Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be- ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf- tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 15

FIM-GS Rehabeginn Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be- ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf- tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 16

Ergebnisse Reha-Dauer Effekte CIRS-G Morbidität Effekte FIM ADL Effekte Sturzgefährdung (Tinnetti, Timed Up & Go) Effekte kognitive Funktionen (FIM kog.) Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be- ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf- tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 17

Reha-Dauer Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be- ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf- tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 18

Effekte CIRS Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be- ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf- tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an.  19

CIRS-G Impairmentgruppen  Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be- ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf- tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 20

FIM-Auswertung Gruppen Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be- ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf- tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 21

FIM-Treppensteigen  22

FIM-Gedächtnis  23

 Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be- ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf- tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 24

 Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be- ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf- tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 25

 Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be- ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf- tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 26

Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be- ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf- tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 27

 Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be- ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf- tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 28

 Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be- ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf- tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 29

 Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be- ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf- tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 30

Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be- ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf- tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 31

Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be- ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf- tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 32

Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be- ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf- tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 33

Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be- ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf- tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 34

Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be- ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf- tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 35

Sturzgefährdung Tinnetti G19-S2 N 197 < 20 P Sturzrisiko ES 0,8  Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be- ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf- tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 36

Sturzgefährdung Timed "Up & Go"  Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be- ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf- tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 37

Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be- ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf- tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 38

Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be- ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf- tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 39

Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be- ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf- tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 40

Entlassungdokumentation Entlassungsart Wohnsituation nach Entlassung Neuer Wohnbedarf Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be- ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf- tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 41

Entlassungsart  Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be- ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf- tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an.  42

Wohnsituation nach Entlassung  Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be- ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf- tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 43

Neuer Wohnbedarf   Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be- ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf- tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 44

Leistungsdokumentation Kostformen Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be- ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf- tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 45

Kostformen   Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be- ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf- tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 46