XVII KONFERENCIJA MULTI SERVISA O LJUDSKIM PRAVIMA MULTILINGUA – ŠKOLA USMENOG PREVOĐENJA Freizügigkeit in der DDR Historischer Rückblick Jana Ostojić

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XVII KONFERENCIJA MULTI SERVISA O LJUDSKIM PRAVIMA MULTILINGUA – ŠKOLA USMENOG PREVOĐENJA Freizügigkeit in der DDR Historischer Rückblick Jana Ostojić

MULTILINGUA – ŠKOLA USMENOG PREVOĐENJA XVII KONFERENCIJA MULTI SERVISA O LJUDSKIM PRAVIMA Freizügigkeit ist das Recht einer Person zur freien Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes. Freizügigkeit als Menschenrecht Artikel 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte gibt jedem Menschen das Recht: sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen sowie jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.

MULTILINGUA – ŠKOLA USMENOG PREVOĐENJA XVII KONFERENCIJA MULTI SERVISA O LJUDSKIM PRAVIMA Eingeschränkte Freizügigkeit in der DDR - Eingeschränkte Freizügigkeit - Visafreie Ausreise (seit 1971) nur in die Tschechoslowakei und (bis 1980) in die Volksrepublik Polen - Reisen möglich nach: Volksrepublik Bulgarien, Koreanische Demokratische Volksrepublik, Mongolische Volksrepublik, Volksrepublik Polen, Sozialistische Republik Rumänien, Tschechoslowakische Sozialistische Republik, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Ungarische Volksrepublik (Verordnung über Reisen von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik nach dem Ausland vom 30. November 1988)

MULTILINGUA – ŠKOLA USMENOG PREVOĐENJA XVII KONFERENCIJA MULTI SERVISA O LJUDSKIM PRAVIMA Ausreisen ins nichtsozialistische Ausland: Restriktionen Ausreiseantrag (Folgen: Nachteile im beruflichen Bereich, Schikanen, Zwangsumsiedlung, Bespitzelung durch Abhören, Drohanrufe) Zehntausende im Gefängnis wegen mehrfacher Antragsstellung Seit siebziger Jahren Ausreisegenehmigung für Privatreisen aus Familiengründen für Einzelpersonen, nicht für Familien Sicherheitsüberprüfung vor der Genehmigung Ausreise von Bürgern im Rentenalter problemlos genehmigt.

MULTILINGUA – ŠKOLA USMENOG PREVOĐENJA XVII KONFERENCIJA MULTI SERVISA O LJUDSKIM PRAVIMA Nach Sicherheitsüberprüfung auf politische Zuverlässigkeit Dienstreisen genehmigt: den als politisch zuverlässigen Jugendlichen für Gruppenreisen nach Westen Wissenschaftlern, Managern, LKW-Fahrern, Piloten, Seeleuten, Lokführern, Journalisten, Bauarbeitern, Sportlern, Künstlern

MULTILINGUA – ŠKOLA USMENOG PREVOĐENJA XVII KONFERENCIJA MULTI SERVISA O LJUDSKIM PRAVIMA Jahr gelungene Fluchtversucheverhinderte Fluchtversuche Gesamt gesamtAusschleusungenVerbleibergesamtAusschleusungen (8.10.) Republikflucht

MULTILINGUA – ŠKOLA USMENOG PREVOĐENJA XVII KONFERENCIJA MULTI SERVISA O LJUDSKIM PRAVIMA DDR unterzeichnete: Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte Schlussakte von Helsinki, die Freizügigkeit garantierten, Anhörung der DDR vor dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen (zu den Verhältnissen an der Westgrenze und Ausreiseregelungen) DDR berief sich auf Art. 12 Abs. 3 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte: Artikel 12 (3) Die oben erwähnten Rechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen und zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist und die Einschränkungen mit den übrigen in diesem Pakt anerkannten Rechten vereinbar sind.

MULTILINGUA – ŠKOLA USMENOG PREVOĐENJA XVII KONFERENCIJA MULTI SERVISA O LJUDSKIM PRAVIMA Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 22. März 2001: […] die Anwendung des Schießbefehls an der innerdeutschen Grenze stellt daher einen Verstoß gegen den völkerrechtlichen Schutz des Lebens dar […], das zur Tatzeit von der DDR international anerkannt war (Art. 6 Pakt) … Schließlich war die Art und Weise, in der die DDR das Ausreiseverbot gegenüber ihren Staatsangehörigen durchsetzte und Verletzungen dieses Verbots bestrafte, unvereinbar mit einem anderen im Pakt garantierten Recht, nämlich dem in Art. 6 garantierten Recht auf Leben, sofern in dieses eingegriffen wurde. So stellte der Gerichtshof fest, daß das Grenzsystem, insbesondere der Schießbefehl, ebenfalls einen Verstoß gegen das im Pakt verankerte Menschenrecht auf Freizügigkeit darstellte.