Graben-Neudorf, 19.10.2011 Herzlich willkommen bei der Volksbank Stuttgart eG.

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 Präsentation transkript:

Graben-Neudorf, Herzlich willkommen bei der Volksbank Stuttgart eG.

Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Thomas Rösch Abteilungsleiter Kreditabwicklung Volksbank Stuttgart eG 4,6 Mrd. Bilanzsumme Stück Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse im Jahr Stück bis jetzt im Jahr 2011 Vorstellung

Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Stück Pfändungsschutzkonten –davon mit Pfändungen 800 Stück Mitglied im Arbeitskreis der Volks- und Raiffeisenbanken zur Umsetzung der Regelungen des Pfändungsschutzkontos Vorstellung

Pfändungsschutzkonto (P-Konto)  Weitere Teilhabe des Schuldners und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen am Zahlungsverkehr trotz Pfändung  Öffentliches Interesse an der Sicherstellung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs („Konto für Jedermann“, Kosten für Barschaft)  Vermeidung von Kontokündigungen durch die Bank  Reduzierung des Bearbeitungsaufwands bei Pfändungen  Einheitlicher Kontopfändungsschutz unabhängig von der Einkommensart  Sicherstellung rechtzeitigen Kontopfändungsschutzes Motive des Gesetzgebers

Pfändungsschutzkonto (P-Konto)  Interessenausgleich zwischen Gläubiger- und Schuldnerschutz  effektive Sicherung des Existenzminimums des Schuldners Motive des Gesetzgebers

Pfändungsschutzkonto (P-Konto)  § 833a I ZPO  § 833a II ZPO  § 835 III 2 ZPO  § 840 I ZPO  § 850i ZPO  § 850k ZPO Übersicht – Eckpunkte der Reform Bestimmtheitsgebot Zusätzliche Pfändungsschutzvorschrift Moratorium (verlängerte Auszahlungsfrist 4 Wochen) Drittschuldnererklärung Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte Pfändungsschutz für Guthaben auf einem P- Konto In Kraft getreten zum 1. Juli 2010

Pfändungsschutzkonto (P-Konto)  § 833a ZPO Übersicht – Eckpunkte der Reform Bestimmtheitsgebot und neue Vorschrift  Abs. 1  Abs. 2 Nr. 1  Abs. 2 Nr. 2 Guthaben am Tag der Zustellung und Tagesguthaben der folgenden Tage Antrag des Vollstreckungsschuldners zur Aufhebung der Pfändung Antrag des Vollstreckungsschuldners Guthaben für 12 Monate nicht der Pfändung unterworfen

Pfändungsschutzkonto (P-Konto)  § 835 ZPO Übersicht – Eckpunkte der Reform Moratorium  Abs. 3 4 Wochen für Guthaben bei Zustellung

Pfändungsschutzkonto (P-Konto)  § 840 ZPO Übersicht – Eckpunkte der Reform Drittschuldnererklärung  Abs. 1 Zusätzliche Erklärungspflichten Angaben zu § 833a Angabe ob Konto als P-Konto geführt wird

Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Umwandlung - Vorgehensweise –Gesetzlicher Anspruch des Kunden auf jederzeitige vertragliche Umwandlung eines bestehenden – auch debitorisch geführten – Girokontos in ein P-Konto, § 850k VII 2 ZPO –DG Vordruck –es besteht weiterhin kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf die Eröffnung eines „Girokontos für Jedermann“ Selbstverpflichtung der Kreditwirtschaft (ZKA-Empfehlung) –Kündigung des P-Kontos bleibt weiterhin möglich –Kündigung von einzelnen Zusatzleistungen möglich Dispositionskredit, Kreditkarte, Online-Banking

Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Umwandlung - Vorgehensweise  Antragstellung nur durch Kontoinhaber („natürliche Person“) oder den gesetzlichen Vertreter, § 850k VII 1 ZPO »nicht durch (Vorsorge-)Bevollmächtigen »Eltern, § 1629 BGB; Vormund, § 1793 BGB; Betreuer, § 1902 BGB  Bei einem P-Konto ist Pfändungsschutz nur bei Guthaben möglich, § 850k I ZPO »Ausnahmen für Kindergeld und Sozialleistungen »Rückführung des Sollsaldos auf dem Girokonto durch Umschuldung bei debitorischem Konto?

Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Umwandlung - Vorgehensweise  Zeitgleiche Eröffnung eines neuen Girokontos und Umwandlung in ein P-Konto ist möglich  Anspruch auf Umwandlung auch, wenn bereits eine Kontopfändung besteht, § 850k VII 3 ZPO »Frist: „zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages“, § 850k VII 4 ZPO »Ziel: möglichst kurzfristig »Übergangsrecht bei Zustellung des PfÜB vor/nach dem 1. Juli 2010

Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Umwandlung - Vorgehensweise  P-Konto nur als Einzelkonto einer natürlichen Person möglich »Gemeinschaftskontoinhaber haben keinen Anspruch auf Umwandlung »Ein Gemeinschaftskonto ist zuvor in zwei Einzel-Konten umzuwandeln »Umwandlung eines bereits gepfändeten Gemeinschaftskontos?

Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Freibetrag  Gesetzlicher Grundfreibetrag für alle »1.028,89 (seit – Anpassung pfändungsfreie Beträge)  Erhöhung Freibetrag »387,22 für eine unterhaltsberechtigte Person »215,73 für jede weitere unterhaltsberechtigte Person »bis max. 5 Personen möglich

Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Freibetrag  Erhöhung Freibetrag - Kindergeld »184,00 für das erste und weite Kind »194,00 für das dritte Kind »215,00 für jedes weitere Kind

Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Bescheinigung  Ausstellung durch (850k Abs. 5 ZPO) »Arbeitgeber »Familienkasse »Sozialleistungsträger »Geeignete Person oder Stelle nach § 305 InsO »Rechtsanwalt »Steuerberater, Wirtschaftsprüfer »Usw. »(Für jedes Bundesland anders geregelt)

Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Bescheid von Sozialkassen  Arbeitslosengeld II Bescheid »Bedarfsgemeinschaft (Zahlungsempfänger nach § 850k Abs. 2 Nr. 1b) »Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen »Geburtsdatum »Zeitraum für die Gewährung der Leistung

Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Wirkung

Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Wirkung  Ohne Pfändung -> normales Girokonto  Mit Pfändung »Automatische Berücksichtigung der Freibeträge »Automatischer Schutz des Kontoguthabens »Auszahlung über dem Freibetrag erhaltener Zahlungen an den Pfändungsgläubiger »Bei debitorisch geführten Konten keine Aufrechnung von Sozialgeldleistungen innerhalb von 14 Tagen möglich

Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Wirkung  Mit Pfändung »Rückwirkender Pfändungsschutz »Übertrag von nicht ausgezahltem Guthaben bei entsprechendem Freibetrag in den Folgemonat »Monatsanfang- / Monatsendproblematik »Auszahlungssperre für eingehende Zahlungen bis zum Ende des auf die Gutschrift folgenden Monats »Erweiterter Guthabensbegriff schützt auch Guthaben, welches nicht an den Gläubiger geleistet werden darf (Verfügungsmöglichkeit wieder im nächsten Monat)

Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Gesetzliche Vorschriften  Kundeninformation nach § 38 EGZPO »Alle Privatkunden auch Minderjährige »Freiberufler »Informationspflicht bis zum »Vorgehensweise »Text laut BVR (abgestimmt mit allen Banken- und Schuldnerberaterverbänden) »Über KIM als Kontoauszugsbeileger

Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Gesetzliche Vorschriften  Allgemeine Kundeninformation »Schriftliche Abfassungen in mehreren Sprachen »Lang- oder Kurzversion »Über DG-Verlag zu beziehen

Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Allgemein  Erleichterung »Für Rechtspfleger »Für Banken »Für Schuldner

Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Allgemein  Einschränkungen für Gläubiger »Druckmittel Kontopfändung entfällt fast ganz »Durch Anhebung der Pfändungsgrenzen zum weitere zusätzliche Einschränkung der Erfolgsmöglichkeiten einer Kontopfändung

Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Probleme im Bankenalltag  Bescheinigungen »Vertrauen in die Bescheinigung »Vertrauen in den Aussteller der Bescheinigung »Sozialkassen stellen keine Bescheinigungen aus

Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Probleme im Bankenalltag  Monatsanfangs- / Monatsendproblematik »Entstanden durch unterschiedliche Zahlungseingänge bei den Schuldnern »Geregelt durch Gesetzesänderung mit Wirkung zum »Übertrag des Guthabens in den Folgemonat »Verfügungsmöglichkeit des Guthabens im Folgemonat »EDV-mäßige Umsetzung durch die Fiducia mit agree Version 4.5 oder mit Upgrade 3 für agree Version 4.4 »solange manuelle Berechnung

Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Probleme im Bankenalltag  Beschlüsse der Rechtspfleger nach § 850l Abs. 4 ZPO »Pfändungsschutz ohne P-Konto »Antrag des Vollstreckungsschuldners unzulässig bei Führung eines P- Kontos »Große Unsicherheit auch unter den Rechtspflegern »Wird vielfach übergangen »Endet zum

Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Aussichten § 833a § 835 § 840 § 850i § 850l§ 55 SGB I§ 76a EStG§ 850k

Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Aussichten § 833a § 835 § 840 § 850i § 850l§ 55 SGB I§ 76a EStG§ 850k § 850l Abs. 2

Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Aussichten  Wegfall des § 833a Abs. 2 Nr. 1 ZPO »Keine Möglichkeit mehr, zugestellte Pfändungen gänzlich einstellen zu lassen.  § 833a Abs. 2 Nr. 2 wird in § 850l ZPO überführt

Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Aussichten  Bisherige Beschlüsse nach §850l ZPO  Beibehaltung und Fortbestand der Beschlüsse über den hinaus  Automatische Beendigung der Beschlüsse zum  BMJ -> Automatische Beendigung  BVR Rundschreiben

Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Kontaktadresse Thomas Rösch Volksbank Stuttgart eG Börsenstr Stuttgart Tel Fax:

Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Fragen - Diskussion

Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit