Qualifizierender Hauptschulabschluss im Schuljahr 2011/12.

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 Präsentation transkript:

Qualifizierender Hauptschulabschluss im Schuljahr 2011/12

Rechtliche Grundlage Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung - VSO) vom 11. September 2008, zuletzt geändert am 16. Dezember 2011 Abschnitt 2 Qualifizierender Hauptschulabschluss (vgl. Art. 7 Abs. 7 Satz 2 BayEUG) §

Teilnahme an der besonderen Leistungsfeststellung Schüler der 9. Jahrgangsstufe der Hauptschule haben die Möglichkeit, sich freiwillig einer besonderen Leistungsfeststellung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschul- abschlusses zu unterziehen. Die besondere Leistungsfeststellung ist in den Räumen der staatlich genehmigten Schule abzunehmen, wenn diese dafür geeignet sind und die Belange der prüfenden Schule es zulassen. Schülern, die sich nicht der gesamten besonderen Leistungsfeststellung unterziehen wollen, ist die Teilnahme an einem oder mehreren der folgenden Fächer möglich: Englisch – Sport – Musik – Kunst – Informatik – Buchführung – Werken/Textiles Gestalten – Projektprüfung (Arbeit-Wirtschaft-Technik und wahlweise Technik, Wirtschaft, Soziales) Die Teilnahme an der Leistungsfeststellung setzt den Besuch des entsprechenden Faches voraus.

Die besondere Leistungsfeststellung umfasst für alle teilnehmenden Schülerinnen und Schüler die Fächer Deutsch und Mathematik und eine Projektprüfung, welche die Lerninhalte des Fachs Arbeit-Wirtschaft-Technik sowie des jeweiligen in der Jahrgangsstufe 9 besuchten berufsorientierenden Wahlpflichtfachs einschließt, nach Wahl der Schülerin oder des Schülers eines der Fächer Englisch, Physik/Chemie/Biologie oder Geschichte/ Sozialkunde/Erdkunde, nach Wahl der Schülerin oder des Schülers eines der Fächer Religionslehre, Ethik, Sport, Musik, Kunst, Informatik, Buchführung, Werken/Textiles Gestalten; hierbei kann nur ein Fach gewählt werden, das die Schülerin oder der Schüler als benotetes Fach besucht hat.

Die besonderen Leistungsfeststellung besteht aus aus einem schriftlichen Teil in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Physik/Chemie/Biologie, Geschichte/Sozialkunde/ Erdkunde, Deutsch als Zweitsprache, Muttersprache, Religionslehre, Ethik, Informatik, Buchführung, zusätzlich aus einem mündlichen Teil in den Fächern Englisch und Deutsch als Zweitsprache, aus einem praktischen Teil in den Fächern Sport, Musik, Kunst, Informatik, Werken/ Textiles Gestalten; in den Fächern Musik und Kunst werden auch mündliche, im Fach Sport auch schriftliche Leistungen verlangt, aus einer Projektprüfung mit schriftlichen, mündlichen und praktischen Lerninhalten des Fachs Arbeit-Wirtschaft-Technik sowie des jeweiligen in der Jahrgangsstufe 9 besuchten berufsorientierenden Wahlpflichtfachs.

Termine I Quali - zentrale Prüfung 2012 Für die schriftlichen Leistungsfeststellungen an Volksschulen gilt folgender Zeitplan: Freitag, 22. Juni 2012: Muttersprache (§ 54 Abs. 2 und Abs. 7 Nr. 1 VSO), 8.30 Uhr, 180 Minuten Arbeitszeit Montag, 25. Juni 2012: Englisch (§ 54 Abs. 7 Nr. 3 VSO), 8:30 Uhr, 90 Minuten Arbeitszeit (Listening Comprehension, Use of English, Reading Comprehension, Text Production) Dienstag, 26. Juni 2012: Deutsch (§ 54 Abs. 7 Nr. 1 VSO), 8:30 Uhr, 180 Minuten (A. Rechtschreibung, B. Schriftlicher Sprachgebrauch) Deutsch als Zweitsprache (§ 54 Abs. 2 und Abs. 7 Nr. 3 VSO), 8:30 Uhr, 90 Minuten Arbeitszeit (A. Lückendiktat und Spracharbeit, B. Textarbeit)

Termine II Quali - zentrale Prüfung 2012 Für die schriftlichen Leistungsfeststellungen an Volksschulen gilt folgender Zeitplan: Mittwoch, 27. Juni 2012: Mathematik (§ 54 Abs. 7 Nr. 2 VSO), 8.30 Uhr, 100 Minuten Arbeitszeit Donnerstag, 28. Juni 2012: Physik/Chemie/Biologie Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde (§ 54 Abs. 7 Nr. 5 VSO) 8.30 Uhr, 60 Minuten Arbeitszeit

Termine III Quali - mündliche Prüfung 2012 Englisch: Dienstag, 22. Mai 2012 bis Donnerstag, 24. Mai 2012 jeweils ab 8.30 Uhr - die genau Einteilung wird den Prüflingen durch ein gesondertes Schreiben bekannt gegeben. Projektprüfung Die Termine der Projektprüfung werden - wie bei allen schulhausinternen Prüfungen - von der Schule festgesetzt. An der MS Windsbach finden sie vom 10. bis 16. Mai 2012 statt. Sonstige Fächer Die Termine für die sonstigen Fächer wie Musik, Kunst, Sport, Religion, … werden von der Schule festgesetzt.

Dauer und Inhalte der Prüfungen

Teilnahme anderer Bewerberinnen oder Bewerber (1) An der besonderen Leistungsfeststellung können auch Bewerberinnen oder Bewerber teilnehmen, die die Jahrgangsstufe 9 oder 10 des Mittlere- Reife-Zugs besuchen und für die kein Antrag nach § 54 Abs. 2 Satz 3 gestellt wurde oder die nicht Schülerin oder Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hauptschule sind. Schülerinnen oder Schüler einer anderen Schule als einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hauptschule müssen sich jedoch mindestens in der Jahrgangsstufe 9 befinden. (2) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen den Antrag unter Angabe der von ihnen gewählten Fächer (jeweils ein Fach nach § 54 Abs. 1 Nrn. 2 und 3) bis zum 1. März an der Hauptschule stellen, in deren Sprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Später eingehende Anträge können nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Das Staatliche Schulamt kann für Schülerinnen oder Schüler einer anderen Schule als einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hauptschule eine von Satz 1 abweichende Zuständigkeit für die Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung bestimmen.

Teilnahme anderer Bewerberinnen oder Bewerber (3) Bei der Festlegung der Gesamtnoten werden Jahresfortgangsnoten nicht miteinbezogen. Zur Errechnung der Gesamtbewertung wird die erzielte Notensumme durch den Teiler 9 geteilt. (4) Anträge mehrerer Bewerberinnen und Bewerber, die gemeinsam an einer staatlich genehmigten Hauptschule unterrichtet werden, sollen von dieser Schule bei der prüfenden öffentlichen Schule gesammelt eingereicht werden. Die Abschlussprüfung ist in den Räumen der staatlich genehmigten Schule abzunehmen, wenn diese dafür geeignet sind und die Belange der prüfenden Schule es zulassen. Die oder der Vorsitzende der Feststellungskommission soll Lehrkräfte der staatlich genehmigten Schule bei der Auswahl der zentral gestellten Prüfungsaufgaben mitwirken lassen. In die Feststellungskommission sollen Lehrkräfte der staatlich genehmigten Schule mit der Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen berufen werden. Sie sollen, soweit Schülerinnen und Schüler der staatlich genehmigten Schule betroffen sind, bei der Korrektur der Prüfungsarbeiten und bei den mündlichen Prüfungen nach Anweisung der oder des Vorsitzenden der Feststellungskommission mitwirken. Entscheidungen nach den Sätzen 2, 4 und 5 trifft die oder der Vorsitzende der Feststellungskommission. (5) Bei der Organisation, Durchführung und Bewertung der Projektprüfung von Bewerberinnen und Bewerbern, die das Gymnasium, die Realschule oder die Wirtschaftsschule besuchen, sollen Lehrkräfte der jeweiligen Schulart hinzugezogen werden. Hierüber entscheidet die Feststellungskommission.

Teilnahme anderer Bewerberinnen oder Bewerber (6) Schülerinnen und Schüler von Berufsschulen und Berufsfachschulen sowie Bewerberinnen und Bewerber, die keine Schule mehr besuchen, können sich der besonderen Leistungsfeststellung im Fach Englisch unterziehen; Abs. 2 gilt entsprechend. Bewerberinnen und Bewerber, die mindestens die Gesamtnote 3 erzielt haben, erhalten ein Zeugnis über den Nachweis erforderlicher Englischkenntnisse für den mittleren Schulabschluss der Berufsschule und Berufsfachschule und für den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss. (7) Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend für Bewerberinnen und Bewerber, die auf Grund der Gesamtbewertung den qualifizierenden Hauptschulabschluss nicht erhalten. (8) Über die Gleichwertigkeit von deutschen Schulabschlüssen mit dem qualifizierenden Hauptschulabschluss entscheidet das Staatsministerium.