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Die Bedeutung des Europarechts in der Praxis – Wie können Verstöße gegen das Europarecht geltend gemacht werden? Rechtsanwalt Dr. Otmar Thömmes, München.

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1 Die Bedeutung des Europarechts in der Praxis – Wie können Verstöße gegen das Europarecht geltend gemacht werden? Rechtsanwalt Dr. Otmar Thömmes, München Steueranwaltstag 2005, Berlin

2 Übersicht Anwendungsvorrang von EG-Recht
Primäres und sekundäres Gemeinschaftsrecht Unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinien Schadensersatzansprüche gegen MS wegen Verletzung von Gemeinschaftsrecht Gemeinschaftsrecht und Verfahrensrecht Geltendmachung von Verstößen im Einspruchsverfahren Geltendmachung von Verstößen im Steuererklärungsverfahren Vorläufiger Rechtsschutz Gerichtliche Geltendmachung Petition zum Europäischen Parlament Praktische Beispiele Steueranwaltstag 2005, Berlin

3 I. Anwendungsvorrang des EG-Rechts
Seit Costa./.ENEL: Gemeinschaftsrecht hat unbedingten Vorrang vor nationalem Recht als Folge der Rechtsnatur der Gemeinschaft Jedoch keine Verwerfungkompetenz des EuGH Deshalb tritt nationales Recht im Kollisionsfall nur zurück, ist aber nicht nichtig BVerfG: Anwendungsvorrang ergibt sich aus dem Zustimmungsgesetz zum EG-Vertrag und seinen Änderungen Steueranwaltstag 2005, Berlin

4 II. Primäres und sekundäres Gemeinschaftsrecht
Primäres Gemeinschaftsrecht: EG-Vertrag Allgemeine Rechtsgrundsätze Gemeinschaftsgrundrechte Sekundäres Gemeinschaftsrecht: Verordnungen Richtlinien Entscheidungen Empfehlungen Stellungnahmen Steueranwaltstag 2005, Berlin

5 III. Unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinien
Grundsatz: Verordnungen richten sich direkt an die Unionsbürger, Richtlinien an die MS Seit der Leitentscheidung „Becker“ (Rs. 8/81) anerkannt: Einzelne Richtlinienbestimmungen können direkte Wirkungen entfalten Voraussetzungen: In der RL bestimmte Umsetzungsfrist abgelaufen RL nicht, unvollständig oder unrichtig umgesetzt Richtlinie enthält eine für den Einzelnen begünstigende Regelung Richtlinienbestimmung ist inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ausgestaltet Dem MS bleibt bei der Umsetzung kein Ermessensspielraum Steueranwaltstag 2005, Berlin

6 IV. Staatshaftung der MS bei Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht (1)
Seit 1991 anerkannt: Unterlassene Richtlinienumsetzung kann zur Staatshaftung führen, wenn eine direkte Anwendbarkeit der Richtlinie nicht in Frage kommt (Rs. C-6 u. 9/90, Francovich) Auch der Verstoß gegen primäres Gemeinschaftsrecht kann zur Schadensersatzpflicht führen, wenn der Verstoß hinreichend qualifiziert ist (Rs. C-46 u. 48/96, Brasserie du pêcheur u.a.) Erfordernis des hinreichend qualifizierten Verstoßes auch im Fall der unrichtigen Richtlinienumsetzung (Rs. C-179 u /96, Dillenkofer u.a.) Steueranwaltstag 2005, Berlin

7 IV. Staatshaftung der MS bei Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht (2)
Staatshaftung auch bei judikativem Unrecht, jedenfalls wenn ein Gericht „die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs offen-kundig verkennt“ (Rs. C-224/01, Köbler) Zum Richterprivileg derzeit anhängig: Rs. C-173/03: Traghetti del Mediterraneo SpA In Bezug auf die direkten Steuern derzeit anhängig: Rs. C-446/04, Test Claimants in the Franked Investment Income Group Litigation Rs. C-524/04, Test Claimants in the Thin Cap Litigation Rs. C-201/05, Test Claimants in the CFC and Group Litigation Group Litigation Steueranwaltstag 2005, Berlin

8 V. Gemeinschaftsrecht und Verfahrensrecht
Können nationale Verfahrensvorschriften die Durchsetzung des Gemeinschaftsrecht verhindern? EuGH: Durchsetzung von Erstattungsansprüchen richtet sich grund-sätzlich nach nationalem Verfahrensrecht (Rs. C-228/96, Aprile) Problemfelder: Antragserfordernisse trotz EG-rechtswidrigem materiellem Steuerrecht Rückwirkende Verkürzung von Antragsfristen (Grundig Italiana) Fristerfordernisse für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen (vgl. BFH v : I R 30/99, IStR 2000, S. 242) Fristerfordernisse für die Beibringung von Bescheinigungen (vgl. hierzu die sich aus der Rs. Meilicke ergebende Problematik des § 175 Abs. 2 AO) Bestandskraft von Steuerbescheiden (Kühne und Heitz; Emmott) Steueranwaltstag 2005, Berlin

9 VI. Geltendmachung von Verstößen im Erklärungsverfahren
EG-rechtswidriges nationales Recht ist unanwandbar. Vorrang ist auch von der Verwaltung zu beachten (Rs. C-103/88, Fratelli-Costanzo) Darf der einzelne Steuerberater/-anwalt EG-rechtswidriges nationales Recht schon im Veranlagungsverfahren außen vor lassen? In Betracht kommende Möglichkeiten Nichterklärung von Einkünften, wenn die die Steuerpflicht begründende Norm EG-rechtswidrig ist Erklärung von Einkünften mit Erläuterung Abgabe der Steuererklärung unter Vorbehalt Abgabe der Steuererklärung und Geltendmachung der EG-rechtlichen Einwendungen erst im Einspruchsverfahren Steueranwaltstag 2005, Berlin

10 VII. Geltendmachung von Verstößen im Einspruchs- verfahren (1)
Grundsätzlich keine Rechtskraftdurchbrechung Ausnahmen: Verwaltung hat auf Nichtgeltendmachung der aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleiteten Rechte hingewirkt (Rs. C-208/90, Emmott) Verwaltung ist auch nach Eintritt der Rechtskraft zur Änderung befugt (Rs. C-453/00, Kühne&Heitz) Rückwirkendes Ereignis, § 175 Abs. 2 AO besondere Thematik: Erteilung einer Steuerbescheinigung nach § 44 EStG für Zwecke des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens; Einführung des § 175 Abs. 2 S. 2 AO („lex Manninen“) Steueranwaltstag 2005, Berlin

11 VII. Geltendmachung von Verstößen im Einspruchs- verfahren (2)
Ruhen des Einspruchsverfahrens, falls wegen der Rechtsfrage ein Verfahren beim EuGH anhängig ist, § 363 Abs. 2 S. 2 AO Mögliche Informationsquellen des Beraters Fachliteratur Website des EuGH ( Website des BFH ( Amtsblatt der EU Bundessteuerblatt Amtliche Entscheidungssammlung des EuGH Übersicht der Kommission zu den Entscheidungen und anhängigen Verfahren im Bereich der direkten Steuern (vgl. hierzu die Anlage zum Vortrag Dr. Kischel) Steueranwaltstag 2005, Berlin

12 VIII. Vorläufiger Rechtsschutz (1)
§ 361 AO: Aussetzung der Vollziehung im Einspruchsverfahren Voraussetzung: „Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit“ des Bescheids Ernstliche Zweifel bestehen, wenn die Norm, die Grundlage der Steuererhebung ist, in einem anderen Verfahren vor dem BFH oder EuGH entscheidungserheblich ist § 363 Abs. 2 AO: Ruhen lassen des Einspruchsverfahrens Ruhen lassen des Verfahrens, wenn der Einspruch auf die EG-Rechtswidrigkeit einer Rechtsnorm gestützt wird Zwingend, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsnorm in einem anderen Verfahren vor dem EuGH anhängig ist Problem: Ähnliche Rechtsnorm eines anderen Mitgliedstaat vor dem EuGH anhängig Steueranwaltstag 2005, Berlin

13 VIII. Vorläufiger Rechtsschutz (2)
§ 69 FGO: Aussetzung der Vollziehung im Klageverfahren Bei „ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit“ des Bescheids „soll“ eine Aussetzung der Vollziehung erfolgen Keine Interessenabwägung Antrag kann vor Klageerhebung gestellt werden Keine Vorlage an den EuGH im AdV-Verfahren Steueranwaltstag 2005, Berlin

14 IX. Gerichtliche Geltendmachung (1)
Auslegungsmonopol des EuGH für Gemeinschaftsrecht Kein unmittelbarer Zugang zum EuGH EG-Vertrag sieht zwei Verfahren vor: Art. 226 EG: Vertragsverletzungsverfahren (siehe hierzu den Vortrag von Dr. Kischel) Art. 234 EG: Vorabentscheidungsverfahren Steueranwaltstag 2005, Berlin

15 IX. Gerichtliche Geltendmachung (2)
Vorabentscheidungsverfahren Art. 234 Abs. 2 EG: Instanzgericht kann vorlegen, ist dazu aber nicht verpflichtet Art. 234 Abs. 3 EG: Letztinstanzliches Gericht ist zur Vorlage an den EuGH verpflichtet Problem: Führt Nichtzulassung der Revision durch Finanzgericht zur Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EG? Zwischenverfahren zum Verfahren vor dem vorlegenden Gericht Wirkung „inter partes“ Steueranwaltstag 2005, Berlin

16 IX. Gerichtliche Geltendmachung (3)
Vorabentscheidungsverfahren (Fortsetzung) Wirkung „erga omnes“ „Acte claire“-Doktrin des EuGH (Rs. 283/81, C.I.L.F.I.T.) Nichtvorlage als Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter, Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG Nichtvorlage begründet u.U. qualifizierten Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht und damit Schadensersatzpflicht (s. Rs. C-224/01, Köbler) Steueranwaltstag 2005, Berlin

17 X. Petition zum Europäischen Parlament
Recht jedes Unionsbürgers, Anliegen direkt und ohne Form-erfordernisse an das EP zu richten Rechtsgrundlage: Art. 21, 194 EG Berechtigte: Unionsbürger sowie nat. und juristische Personen mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in der Gemeinschaft Gegenstand: Angelegenheit, die in den Tätigkeitsbereich der Gemeinschaft fällt Unmittelbare Betroffenheit des Petenten erforderlich Petition wird vom Petitionsausschuss des EP bearbeitet Kommission wird in Entscheidung eingebunden Kann in ein Vertragsverletzungsverfahren münden Steueranwaltstag 2005, Berlin

18 XI. Praktische Beispiele (1)
BFH v : I R 30/99, IStR 2000, S. 242 / BFH v : I R 71/99, BFH/NV 2001, S. 299: Überzahlung von LSt durch in UK ansässigen Steuerpflichtigen in den Jahren Versagung des Rechts auf Lohnsteuerjahresausgleich nach alter Rechtslage Schumacker-Urteil in 1995: Beschränkt Steuerpflichtigen steht Lohnsteuerjahresausgleich zu Reaktion des Gesetzgebers: Nach § 50 Abs. 5 S. 4 Nr. 2 EStG i.d.F. des JStG 1996 steht beschränkt Steuerpflichtigen das Veranlagungsverfahren offen. Steueranwaltstag 2005, Berlin

19 XI. Praktische Beispiele (1)
BFH v : I R 30/99, IStR 2000, S. 242 / BFH v : I R 71/99, BFH/NV 2001, S. 299: Fortsetzung: § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG: Lohnsteuerjahresausgleichsanträge können nur für die zurückliegenden 2 Jahre gestellt werden Problem: Besteht eine Verpflichtung für Steuerpflichtige, einen Antrag zu stellen, der nach der geltenden Gesetzeslage keinen Aussicht auf Erfolg hat? Lösung des BFH: Beginn des Fristlaufs erst ab Anpassung des EStG an die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts Steueranwaltstag 2005, Berlin

20 XI. Praktische Beispiele (2)
Grundig Italiana, Rs. C-255/00 Italien erhebt EG-rechtswidrige Abgabe auf bestimmte Waren Nach Feststellung der EG-Rechtwidrigkeit durch den EuGH verkürzt Italien die Frist zur Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruchs EuGH: Generell darf das Verfahren für einen auf EG-Recht gestützten Erstattungs-anspruch nicht ungünstiger sein als für einen auf nationales Recht gestützten Anspruch (Äquivalenzgrundsatz) Die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte darf nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden (Effektivitätsgrundsatz) Soweit durch die Verkürzung der Frist die Geltendmachung eines Rück-forderungsanspruchs beschränkt wird, bedarf es einer angemessenen Übergangsfrist Steueranwaltstag 2005, Berlin

21 XI. Praktische Beispiele (3)
Rechtssache C-453/00, Kühne&Heitz NV Unrichtige Tarifierung von Ausfuhren durch die niederländischen Zollbehörden Einspruch und Klage bleiben erfolglos, eine Vorlage an den EuGH unterbleibt In einem anderen Verfahren entscheidet der EuGH die Rechtsfrage im Sinne der Kläger Der Abgabenbescheid gegen K&H war mittlerweile bestandskräftig geworden, nach niederländischem Recht jedoch kann bestands-kräftiger Bescheid zurückgenommen werden (Ermessen) EuGH: Gemeinschaftsrecht respektiert Bestandskraft. Soweit allerdings ein Rücknahmeermessen besteht, ist der Bescheid zurückzunehmen (Ermessensreduzierung auf Null) Steueranwaltstag 2005, Berlin

22 XI. Praktische Beispiele (4)
Rs. C-319/02, Manninen / Rs. C-292/04, Meilicke Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer EuGH: Sofern ein MS ein Anrechnungssystem anwendet, ist auch die KSt ausländischer Gesellschaften beim inländischen Anteilseigner anzurechnen (Rs. C-319/02, Manninen). Für das anhängige Meilicke-Verfahren (C-292/04) ist mit demselben Ergebnis zu rechnen Reaktion des Gesetzgebers: Nachträgliche Vorlage von Steuer-bescheinigungen gilt nicht mehr als rückwirkendes Ereignis, § 175 Abs. 2 S. 2 AO („lex Manninen“) Ergebnis: In bereits bestandskräftig veranlagten VZ keine Anrechnung ausländischer KSt mehr möglich Sehr fraglich, ob dies den Anforderungen des EuGH (vgl. Rs. Grundig Italiana) entspricht Steueranwaltstag 2005, Berlin


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