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Aufbauschema der a.l.i.c. Tatbestand des Delikts Obj. Tb. Subj. Tb. Rechtswidrigkeit Schuld -> Ausnahme von § 20 (+/-) (sog. Ausnahmemodell) ? Wenn (-)

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Präsentation zum Thema: "Aufbauschema der a.l.i.c. Tatbestand des Delikts Obj. Tb. Subj. Tb. Rechtswidrigkeit Schuld -> Ausnahme von § 20 (+/-) (sog. Ausnahmemodell) ? Wenn (-)"—  Präsentation transkript:

1 Aufbauschema der a.l.i.c. Tatbestand des Delikts Obj. Tb. Subj. Tb. Rechtswidrigkeit Schuld -> Ausnahme von § 20 (+/-) (sog. Ausnahmemodell) ? Wenn (-) Ergebnis Straflosigkeit dieser Tathandlung Tatbestandsmodell? Selbstberauschung als (neue) tatbestandsmäßige Handlung? Verhaltensgebundenes Delikt? Vorverlagerung der Tathandlung (+/-) Vorverlagerung (+) Subj. Tb. Vorsatz der Rauschtat und der Herbeiführung der Schuldunfähigkeit (+) Vorsätzliche alic (-) fahrlässige alic Straftatbestand des Fahrlässigkeitsdelikts Sorgfaltspflichtverletzung fahrlässige alic (+) Wenn Vorverlagerung (-) Strafbarkeit nach § 323a ?

2 Aufbauschema § 323a StGB Tatbestand der Rauschtat: Objektiver Tatbestand Vorsatz (sog. natürlicher) Fahrlässigkeit (von Rauschbedingtem Unvermögen abgesehen) Schuld: Schuldunfähigkeit i.S. § 20 feststehend oder nach dem Beweisergebnis nicht auszuschließen Kommt alic in Betracht ? Rausch: Nach Rspr. mindestens verminderte Schuldunfähigkeit in Bezug auf die Rauschtat Nach Lit. abstrakt gefährlicher Zustand d er Sozialuntüchtigkeit etwa ab 2 Promille Vorsatz oder Fahrlässigkeit in Bezug auf die Verursachung des Rauschs Objektive Bedingung der Strafbarkeit -> Verweisung auf die Vorprüfung

3 Aufbauschema § 142 Abs. 1: Tatsituation Unfall im Straßenverkehr Tätertauglichkeit Möglichkeit der Mitverursachung (Beteiligung Abs. 5) Tathandlungsich entfernen Weitere Tatvoraussetzungen: a)Bei Anwesenheit feststellungsbereiter Personen (anderer Beteiligter oder Polizei) Vorstellungspflicht nicht erfüllt b)Bei Abwesenheit feststellungsbereiter Personen Nicht eine angemessene Zeit gewartet Abs. 2: Tatsituation Unfall im Straßenverkehr TätertauglichkeitMöglichkeit der Mitverursachung (Unfallbeteiligung Abs. 5) Weitere Tatvoraussetzungen: Entfernung vom Unfallort a)Berechtigt oder entschuldigt b)Nach angemessener Wartezeit Tathandlung a)Unterlassung der Meldung bei anderem Unfallbeteiligten oder Polizei b)Vereiteln der Feststellung (z.B. durch Beseitigen von Unfallspuren am Fahrzeug)


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