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Französisches Übernahmerecht - Prêt pour „La Grande Bouffe“. 21

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Präsentation zum Thema: "Französisches Übernahmerecht - Prêt pour „La Grande Bouffe“. 21"—  Präsentation transkript:

1 Französisches Übernahmerecht - Prêt pour „La Grande Bouffe“. 21
Französisches Übernahmerecht - Prêt pour „La Grande Bouffe“ ? 21. September von Dr. Alfred W. Fink HAARMANN HEMMELRATH, Paris HAARMANN HEMMELRATH [PARIS]

2 Übersicht Öffentliche Übernahmen der letzten Jahre
Rechtliche Strukturen zur Übernahme einer Gesellschaft Interessenverhältnisse – Anwendbares Recht Phasen einer Offre publique d‘Achat (OPA) / Offre Publique d‘Echange (OPE) 4.1 Vorbereitung 4.2 Angebotsunterlage 4.3 Annahmezeitraum 4.4 Zeitraum nach Übernahme 5. Steuerrechtliche Überlegungen

3 1. Öffentliche Übernahmen in Frankreich
Alcan / Pechiney / Algroup B&Q (Kingfisher) / Castorama Crédit Agricole Indosuez / CPR Hoechst / Rhône Poulenc Schneider Electric / Legrand Société Générale / Parisbas / BNP Tetra Laval / Sidel Tiscali / Liberty Surf TotalFina / Elf Vinci / GTM Vivendi / Seagram / Canal Plus

4 2. Übernahmestrukturen Verschmelzung der Gesellschaften (fusion)
Anteilstausch (apport en nature) Einbringung (apport partiel d‘actifs) Verschmelzung zwischen drei Gesellschaften (z.B. Alcan / Pechiney / Algroup) „Dividend Access Schemes“ (z.B. Hoechst / Rhône Poulenc)

5 3. Interessenverhältnisse
Zielgesellschaft Kapitalmarkt (Börse) Mitwettbewerber Bieter (konkurrierender) Bieter

6 3. Anwendbares Recht (Fortsetzung 1)
Zielgesellschaft und Bieter Geheimhaltung (interner Informationen und Existenz eines Übernahmeange-bots) Abwehrmaßnahmen der Ge-schäftsleitung der Zielgesellschaft Besondere Aktien: - Inhaberaktien (Art ss. C.com.) - „Golden Shares“ (EuGH, Urteil vom Rs. C-483/99 (Kommission der EG/Französische Republik) - Aktien mit doppeltem Stimmrecht (Art. L C.com.) Beteiligungungsrechte der Mitarbeiter (Art. L , L Code du travail) Zielgesellschaft Bieter

7 3. Anwendbares Recht (Fortsetzung 2)
Kapitalmarkt (Börse) und Bieter Zulassung eines Übernahmeangebots durch CMF Règlement général du Conseil des Marchés Financiers (CMF)(modifié en Octobre 2001 par la loi NRE) (Stand: 5. Mai 2002). Zulassung der COB Règlement COB n° relatif aux offres publiques d‘acquisition (Stand: 22. April 2002). Entwurf einer Empfehlung der COB zum Datenraum Projet de Recommandation relatif à la transmission d‘informations privilégiées à l‘occasion de la mise en place de procédures de salles d‘information (Data Room). Insiderhandel Délit d‘initié, Art.465, Art ss. C.mon.et fin., Art C.om.et fin. i.V.m. Règlement COB n° 89-03, 90-04, 90-08, Conseil des marchés financiers Commission de l‘opération de bourse Bieter

8 3. Anwendbares Recht (Fortsetzung 3)
Wettbewerb / Aufsichtsbehörde und Bieter Kartellamt Concentration économique, Art. L ss. Code de Commerce i.V.m. Décret du 30 avril 2002 effectives à compter du 18 mai 2002. Beispiel: Kreditinstitute Règlement n° du 20 décembre 1996 relatif aux modification de situation des établissements de crédit et des entreprises d‘investissement autres que les sociétés de gestion de portefeuille. Mitwettbewerber und regulierte Marktsegmente Bieter

9 4.1 Vorbereitung Freundliche oder feindliche Übernahme ?
Freundliche Übernahme („OPA/OPE amiable“) Due Diligence Verschmelzungsvertrag oder Memorandum of understanding Break fees Mitteilungspflicht der Zielgesellschaft gegenüber COB Feindliche Übernahme („OPA/OPE hostile“) Öffentlich zugängige Informationen (Handelsregister, Prospekt für Emissionen von Schuldverschreibungen, Viertel- und Halbjahresbericht, ad-hoc Informationen, Internet Recherche, Rating Agenturen etc.)

10 4.1 Vorbereitung (Fortsetzung)
Projet de la Recommendation de la COB: Ein Datenraum soll nur im Fall eines Erwerbs von 10 v.H. am Grundkapital eingerichtet werden (cession d‘un bloc de titres). Geheimhaltungsvereinbarung Absichtserklärung („lettre d‘intention“) Stillhaltevereinbarung („standstill“ agreement) Übertragungs-/Annahmeverpflichtung („engagement d‘apport“)

11 4.1 Vorbereitung (Fortsetzung)
Aufkauf von Aktien an der Börse in der Vorbereitungsphase zulässig ? Insiderhandel (Art. 465 C.mon.et fin.) Mitteilungspflicht eines Aktienerwerbers bei Überschreitung bestimmter Beteiligungsschwellen (Artt ss. Code de Commerce, Satzungsbestimmungen) Pflichtangebot Règlement général du CMF, Titre V (les offres publiques d‘acquisition), Chapitre V (Le dépôt obligatoire d‘un projet d‘offre publique) Ad-hoc Bekanntmachung der Übernahmeabsicht in der Vorbereitungsphase ?

12 4.2 Angebotsunterlage Informelle Besprechung mit der CMF (Abstimmung des Wortlautes des Übernahmeangebots). Übernahmeangebot (note d‘information) an COB zur Genehmigung (Avis), Prüfung der Information über den Bieter und über die gesamte Transaktion. [Eventuell: Antrag auf Genehmigung bei einer Aufsichtsbehörde (bei Kreditinstituten: Comité des établissements de Crédit et des Entreprises CECEI)]. (Gemeinsames) Übernahmeangebot des Bieters und der Zielgesellschaft (freundschaftliche Übernahme), im anderen Fall zwei separate Dokumente (feindliche Übernahme).

13 4.2 Angebotsunterlage (Fortsetzung 1)
Geschäftsführung der Zielgesellschaft konsultiert die Arbeitnehmervertretung (comité d‘entreprise / comité de groupe) sobald ein Übernahmeangebots beim CMF eingeht oder bevor sie ein Memorandum of Understanding unterzeichnet. Arbeitnehmervertretung qualifiziert das Angebot als freundlich oder feindlich. Bieter sendet der Arbeitnehmervertretung ein Exemplar des Übernahmeangebots nach dessen Veröffentlichung zu - Teilnahme des Bieters am Besprechungstermin mit der Arbeitnehmervertretung.

14 4.2 Angebotsunterlage (Fortsetzung 2)
Inhalt des Übernahmeangebots: Angebot zum Erwerb von 100 v.H. der Aktien. Angebot zum Erwerb aller Schuldverschreibungen, die Zugang zum Grundkapital gewähren (z.B. Wandelschuldverschrei-bungen). Unwiderrufliches Angebot, außer im Fall eines Konkurrenzangebots, der Verbesserung eines Konkur-renzangebots, Veränderung der Geschäftsgrundlage durch Maßnahmen des Übernahmekandidaten etc. Pflichten des Bieters werden durch ein Finanzdienst-leistungsunternehmen garantiert.

15 4.2 Angebotsunterlage (Fortsetzung 3)
Zulässige Bedingungen: Mindesterwerb von 50,1 v.H. (66,67 v.H. / 95 v.H.) am Grundkapital, Genehmigung des Übernahmeangebots durch die Hauptversammlung des Bieters, unzulässige Bedingung: Genehmigung der Kartellbehörden (Gesetzesentwurf Marini und Vorschlag CMF). Bieter darf Übernahmeangebote für zwei oder mehrere Gesellschaften abgeben und den Erfolg beider Angebote miteinander verknüpfen.

16 4.2 Angebotsunterlage (Fortsetzung 4)
Angebotspreis: Gegenleistung: Geld, bestehende oder zu schaffende Aktien des Bieters, sonstige Schuldverschreibungen, oder eine Kombination aus diesen Möglichkeiten. Certificats de valeurs garanties (CVC) – handelbare Warrants –. Bestimmung des Angebotspreises unter Berücksichtigung eines Bündels von Kriterien – CMF überprüft den Preis. „Fairness opinion“ ? Besonderheit: Neuer Mehrheitsaktionär und Pflichtangebot. Wenn neue Aktien – Hauptversammlung des Bieters – (bei ausländischem Bieter) Börsennotierung der Aktien in Frankreich.

17 4.3 Annahmefrist Einreichung des Übernahmeantrages beim CMF – Aussetzung des Börsen-handels – Wiederaufnahme des Handels CMF eröffnet Bietzeitraum nach der Veröffentlichung des Übernahmean-gebots (Genehmigung COB und sonstiger Behörden) Bietzeitraum zwischen 25 und 35 Börsentagen ab Veröffentlichung des Über-nahmeangebots Verlängerungsentscheidung des CMF jederzeit möglich, wenn bspw. ein Konkurrenzangebot eingereicht oder Rechtsstreit anhängig wird Verlängerung um 10 Börsentage ebenfalls, wenn das Angebot einen Erfolg von 66,67 v.H. hatte. Annahme der Angebots durch Aktionäre erfolgt zentral beim Finanzdienst-leistungsunternehmen.

18 4.3 Annahmefrist (Fortsetzung)
Abwehrmaßnahmen der Geschäftsführung des Übernahme-kandidaten: Grundsatz: Interessen der Gesellschaft und Prinzip der Gleichbehandlung aller Aktionäre wahren (COB). Anzeigepflicht der außerordentlichen Rechtsgeschäfte gegenüber der COB (bspw.: Kauf oder Verkauf von wesentlichen Beteiligungen im Bietzeitraum oder sonstigen Vermögensgegenständen, Abschluss von wesentlichen neuen Rechtsgeschäften etc.). COB überwacht die Einhaltung der „Spielregeln“. Maßnahmen: Ausgabe neuer Aktien im Bietzeitraum, „pacman defence“ (Übernahmeangebot des Übernahmekandidaten auf den potentiellen Übernehmer), „chevalier blanc (white knight)“.

19 4.4 Zeitraum nach Übernahme
Les offres publiques de retrait – OPR – [öffentliches Angebot zur „Denotierung“ (delisting oder going private)]: Initiativrecht zur Antragstellung beim CMF liegt sowohl bei den Minderheitsaktionären als auch beim Mehrheitsaktionär (mindestens 95 v.H. am Grundkapital). CMF kann den Mehrheitsaktionär auffordern, ein „squeeze out“-Angebot zu machen, wenn der neue Aktionär eine Umwandlung in eine andere Gesellschaftsform oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine Verschmelzung mit der Muttergesellschaft, eine Änderung des Gesellschaftszweckes, oder über mehrere Jahre hinweg keine Dividendenausschüttung vornehmen möchte.

20 4.4 Zeitraum nach Übernahme (Fortsetzung)
Le retrait obligatoire („squeeze out“ oder „going private“): OPR Angebot enthält alternativ Hinweis auf die Durchführung des „squeeze out“ Verfahrens oder aber Rechtsvorbehalt, ein solches durchzuführen; (Entscheidung innerhalb von 10 Tagen nach OPR-Closing). Preis des Kaufangebots: Bewertungsmethode wie bei Unternehmenskauf – (eventuell „fairness opinion“). CMF überprüft Kaufpreis. Rechtsmittel gegen Kaufpreis.

21 5. Steuerrechtliche Überlegungen
Droit d‘enregistrement (Kapitalverkehrssteuer) auf die Übertragung von Aktien ? Imposition des plus-values (Besteuerung von Veräußerungsgewinnen) der Alt-Aktionäre ? Règles de sous-capitalisation (Gesellschafterfremdfinanzierung), wenn für den Erwerb der Aktien eine neue Gesellschaft gegründet wurde ? Intégration fiscale (Organschaft), wenn die Darlehnszinsen der Gesellschafter-fremdfinanzierung mit den Gewinnen des Übernahmekandidaten verrechnet werden sollen ? Rétenue à la source (Quellensteuer) auf die Darlehnszinsen, die ins Ausland fließen ? Rétenue à la source / précompte (Quellensteuer und zweite Körperschaftsteuer) auf Dividendenzahlungen ?

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