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Asylrecht Referent: Johannes Wetzstein Rechtsanwalt und

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Präsentation zum Thema: "Asylrecht Referent: Johannes Wetzstein Rechtsanwalt und"—  Präsentation transkript:

1 Asylrecht Referent: Johannes Wetzstein Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Familienrecht Asylrecht

2 Gliederung Einleitung
Teil 1 – Familiennachzug - Ehegattennachzug/ lebenspartnerliche Gemeinschaft Teil 2 – Familiennachzug – Nachzug von Kindern Teil 3 – Verfahren 2

3 1. Teil Worum geht es heute?
Familiennachzug Ehegattennachzug/ Lebenspartnerliche Gemeinschaft Zu Deutschen Zu Unionsbürgern Zu Drittstaaten → gesetzliche Vorschriften, Anforderungen, Verfahren, Rechtsprechung Der Blick auf das Wesentliche

4 Grundlegende Informationen
Familiennachzug bedeutsamste Zuwanderung nach Deutschland Die häufigsten Herkunftsländer sind die Türkei und die Russische Föderation Mit Ausnahme von Thailand, der Russischen Föderation und der Ukraine (Nachzug ausländischer Frauen zu deutschen Männern) dominiert bei den anderen Herkunftsländern der Nachzug ausländischer Frauen zu ausländischen Männern.

5 EXKURS Ehe und Familienrecht als Vorfrage

6 Eheschließung in Deutschland
Schritt 1: Standesamt am Wohnort Vorzulegende Dokumente sind dort zu erfragen (i. d. R. gültiger Pass, Geburtsurkunde, Ehefähigkeitszeugnis, sowie ggf. weitere Dokumente und Nachweise  ggf. Vertrauensanwalt,  Übersetzung rglm. Legalisation o. Apostille Schritt 2: Sobald die Dokumente dem Standesamt vollständig vorliegen, Antragsstellung bei der Deutschen Auslandsvertretung auf ein Visum zur Einreise

7 Eheschließung im Ausland
Eheschließung im Ausland wird ohne weiteres in Deutschland anerkannt, sofern sie nach Ortsrecht gültig zustande gekommen ist. Es bedarf keiner Anerkennung in Deutschland. Eine Nachbeurkundung muss nicht vorgenommen werden.

8 Aufenthaltsrechtliche Rahmenbedingungen für den Ehegattennachzug
Finden sich u.a. in: §§ §§ 27, 28, 29, 30 AufentG § 2 Abs. 1, Abs 2 Nr. 7 i.V.m. §§ 3, 4 FreizügG/EU Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom betr. das Recht auf Familienzusammenführung

9 Grundsätze Familiennachzug
Ausprägung von Artikel 6 des Grundgesetzes dar. Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Aus diesem Grund stellt der Wille zur Aufnahme oder Fortsetzung der Führung einer familiären Lebensgemeinschaft die Grundvoraussetzung für die Gewährung eines Aufenthaltsrechts dar. Die abgestuften Regelungen zur Familienzusammenführung im AufenthG dienen dem grundgesetzlich gebotenen Schutz der Ehe und Familie, § 27 I AufenthG. Ein direkter Anspruch erwächst nach der Rechtsprechung des BVerfG aus Art. 6 GG aber grundsätzlich nicht.

10 § 27 Aufenthaltsgesetz § 27 Grundsatz des Familiennachzugs:
(1) Die Aufenthaltserlaubnis wird zum Schutz von Ehe und Familie gem. Artikel 6 d. GG erteilt und verlängert. (1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn 1. Zweckehe/Scheinehe 2. Zwangsehe (2) Ausschlussgrund Unterhaltsgefährdung (Ermessensvorschrift) andere Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen sind auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen

11 § 27 Abs. 2 AufenthG Lebenspartnerliche Gemeinschaft
zwei gleichgeschlechtlich Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Nach fremden Recht geschlossene gleichgeschlechtliche Partnerschaften unterfallen dem Begriff, wenn die Partnerschaft durch einen staatlichen Akt anerkannt ist und sie in ihrer Ausgestaltung der deutschen Lebenspartnerschaft im Wesentlichen entspricht.

12 Ehegattennachzug von Drittstaatsangehörigen
Grundsätzliche Regelung § 27 AufenthG. Familiennachzug zu Deutschen durch Ehegatte, § 28 AufenthG. Ehegattennachzug zu Ausländer/innen, § 30 AufenthG.

13 Ehegattennachzug zu Deutschen
Auf den Nachweis der Unterhaltssicherung soll verzichtet werden  Atypik (bsp. hiervon können Ehegatten von Spätaussiedler betroffen sein, die nicht mit in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind. Kein Wohnraumerfordernis (eine mehr als 6 Monate andauernde Obdachlosigkeit stellt aber einen Ausweisungsgrund nach Ermessen dar, § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG.) Im Wege des Ermessens kann das Familiennachzug versagt werden, § 55 Abs. 1 Nr. 2, 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG.

14 § 28 Aufenthaltsgesetz – Familiennachzug zu Deutschen
Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen, zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

15 Ehegattennachzug zu Ausländer/innen §§ 29, 30 Aufenthaltsgesetzes
Ein Ehegattennachzug setzt im allgemeinen einen gesicherten Aufenthaltsstatus des bereits in Deutschland lebenden Angehörigen voraus. Dieser muss im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis, einer Daueraufenthaltserlaubnis EU oder einer blauen Karte EU sein. Ausreichender Wohnraum muss vorhanden und der Lebensunterhalt der Familienangehörigen muss aus eigenen Mitteln des Zusammenführenden gesichert sein.

16 Beachte: Ausländer mit „gewöhnlicher“ Aufenthaltserlaubnis ein Nachzug des Ehegatten frühestens nach zwei Jahren gewährt werden kann Geduldete Ausländer und Ausländer im Asylverfahren, die eine Aufenthaltsgestattung haben sind grundsätzlich vom Familiennachzug ausgeschlossen.

17 Ehegattennachzug zu Ausländern mit Aufenthalt aus humanitären Gründen
Nachzug zu Asylberechtigten und Konventionsflüchtlingen: Bei Familiennachzug zu anerkannten Asylberechtigten (§25 Abs. 1 AufenthG) anerkannten Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (§25 Abs. 2 AufenthG.) sowie einem Ausländer, der aus diesem Grunde bereits eine Niederlassungserlaubnis nach §26 Abs. 3 AufenthG. erworben hat Keine Notwendigkeit: Sicherung des Lebensunterhalts ausreichenden Wohnraum Antrag innerhalb von drei Monaten nachdem Bescheid des BAMF unanfechtbar ist die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der EU ist und zu dem Ausländer oder Familienangehörige eine besondere Beziehung hat, nicht möglich ist.

18 Nachzug bei Aufenthaltstiteln nach §§ 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 3 AufenthG. sowie § 24 AufenthG.
Es müssen besondere völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe dargelegt werden, die für den Familiennachzug sprechen. Regelmäßig liegen anerkennungs- würdige Gründe vor, wenn es keinen gemeinsamen Heimatstaat gibt und auch kein Drittstaat vorhanden ist, in dem die familiäre Gemeinschaft zumutbar gelebt werden könnte.

19 Ausschluss des Nachzuges bei Aufenthaltstitel nach §§ 25 Abs
Ausschluss des Nachzuges bei Aufenthaltstitel nach §§ 25 Abs. 4, 5 AufenthG. Familiennachzug in den Fällen des § 25 Abs. 4 AufenthG vorübergehender Aufenthalt wegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe § 25 Abs. 5 AufenthG Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist kraft Gesetzes ausgeschlossen (§29 Abs. 3 S. 3 AufenthG). Diese Ausländer müssen abwarten, bis sie eine Niederlassungserlaubnis nach §26 Abs. 4 AufenthG erhalten haben, um Familienangehörige nachziehen zu lassen.

20 § 30 Abs. 4 Aufenthaltsgesetzes - Mehrehe
Nachzug weiterer Ehepartner im Rahmen des Familiennachzuges ist grundsätzlich unzulässig. In Ausnahmefällen könnte allenfalls aus humanitären Gründen der Nachzug weiterer Ehepartner gem. §25 Abs. 4 AufenthG zugelassen werden, wenn der weitere Ehepartner z. B. aus gesundheitlichen Gründen gerade den Beistand und die Betreuung des hier lebenden Ehegatten angewiesen ist.

21 Der Blick auf das Wesentliche
2. Teil Familiennachzug Nachzug von Kindern Zu Deutschen Zu Unionsbürgern Zu Drittstaaten → gesetzliche Vorschriften, Anforderungen, Verfahren, Rechtsprechung Der Blick auf das Wesentliche

22 Aufenthaltsrechtliche Rahmenbedingungen für den Kindernachzug
Finden sich unter anderem in §§ 27, 28, 32 AufenthaltsG. § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. §§ 3, 4 FreizügG / EU Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom betr. das Recht auf Familienzusammenführung

23 Überblick Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres
Kinder über 16 Jahre bis zum 18. Lebensjahr Kinder von Asylberechtigten oder Konventionsflüchtlingen Gemeinsame Lebenspunktverlagerung mit Kindern bis zur Volljährigkeit Kindernachzug nach Ermessen

24 §28 Abs.1 Nr.2 i.V.m. §27 Abs.1 & Abs. 3 AufenthG.
Für das ledige Kind, das im Zeitpunkt der Antragsstellung das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer AE, sofern der Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die Voraussetzungen des §5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. (gesicherter Lebensunterhalt) müssen gem. §28 Abs. 1 AufenthG. nicht erfüllt sein.

25 §32 Abs. 1 AufenthG. Kindernachzug bis zur Vollendung des 16
§32 Abs. 1 AufenthG. Kindernachzug bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres Rechtsanspruch auf Nachzug allgemeine Erteilungsvoraussetzungen müssen vorliegen. Von der Sicherung des LU und dem Wohnraumerfordernis kann abgesehen werden (§29 Abs.2 AufenthG) bei anerkannten Asylberechtigten und Flüchtlingen (3 Monate) Keine Deutschkenntnisse nachzuweisen.

26 §32 Abs. 2 AufenthG. Nachzug nach Vollendung des 16
§32 Abs. 2 AufenthG. Nachzug nach Vollendung des 16.Lebensjahres bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres Anspruch bei gemeinsamer Lebensmittelpunktverlagerung mit den Eltern nach Deutschland oder Anspruch wenn beide Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen und das Kind die deutsche Sprache beherrscht (C1) oder im Fall einer positiven Integrationsprognose.

27 §32 Abs.2 AufenthG. Kindernachzug zu Anerkannten Asylberechtigten
Bei anerkannter Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärem Schutz: - Keine deutschen Sprachkenntnisse notwendig

28 Stammberechtigte Inhaber einer AE aus humanitären Gründen
Bei Inhabern einer AE aus humanitären Gründen nach §§22, 23 Abs.1 & §25 Abs.3 AufenthG wird über den Familiennachzug nach Ermessen entschieden, wenn er aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen geboten ist oder der Wahrung politischer Interessen der BRD dient.

29 § 36 AufenthG Nachzug der Eltern minderjähriger Kinder
Wenn kein personenberechtigter Elternteil seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, ist den Eltern eines minderjährigen Ausländers (insbes. unbegleitete Flüchtlinge) eine AE zu erteilen, wenn Das minderjährige Kind bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG hat von Sicherung LU und Wohnraum wird abgesehen

30 Familiennachzug zum ungeborenen Kind
Vorgeburtliche Wirkung Art. 6 GG: Anspruch der schwangeren Mutter auf Familiennachzug zum werdenden Vater in Deutschland , wirksame vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung bzw. wenn Eltern verheiratet sind, die Schwangerschaft weit fortgeschritten ist bzw Risikoschwangerschaft und das Kind bei Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erhält

31 Verfahrensrechtlich Nachzugsalter  Zeitpunkt der Antragsstellung
Personensorgerecht: Bestimmt sich nach den zivilrechtlichen Vorschriften, vgl. Art.21 EGBGB  gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes Alleinsorgeberechtigung des nach Deutschland gezogenen oder ziehenden Elternteils  neue Regelung §32 AufenthG (3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt.

32 3. Teil Verfahren

33 Antragsverfahren Zuständig sind die deutschen Auslandsvertretung.
Das Visum ist persönlich zu beantragen. I.d.R. nach vorheriger Terminvereinbarung. Informationen und Antragsformulare auf den Seiten der Auslandsvertretungen, ebenso Merkblätter Visum zum Familiennachzug ist ein nationales Visum. Ausländerbehörde muss zustimmen (Gespräch mit in Deutschland lebendem Teil) Sicherheitsprüfung. Gebühr rglm. 60,00 €

34 Zuständige Auslandsvertretung
Syrien Botschaft in Damaskus ist geschlossen Nächste Auslandsvertretung: Beirut Termine über Kopie des syrischen Reisepasses des Antragstellers Aufenthaltstitel des Schutzberechtigten in Deutschland Syrischer Personenstandsregisterauszug Ausgefülltes Antragsformular für den Antragsteller Ebenfalls in Botschaft in Ankara möglich. Termine über i-DATA

35 Zuständige Auslandsvertretung
Irak Deutsche Botschaft in Bagdad nur eingeschränkter Visaservice Wohnsitz im Amtsbezirk der Botschaft Bagdad: Botschaft Amman, wenn nicht zumutbar, dann: Auslandsvertretungen in Ankara, Beirut, Djidda, Erbil, Istanbul, Izmir, Kuwait, Riad und Teheran Wohnsitz in der Region Kurdistan-Irak (Provinzen Erbil, Dohuk, Suleimaniya) Generalkonsulat Erbil oder Botschaft in Ankara

36 Legalisation von Urkunden
Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und die Echtheit des beigedrückten Siegels Form der vorzulegenden Unterlagen: Original oder Zweitausfertigung Untrennbare Verbindung mit Übersetzung vorlegalisiert durch dortige Behörde

37 „Scheinehebefragung“
Erfahrungsgemäß stehen binationale Paare unter einem Generalverdacht. Getrennte Befragungen erfahrungsgemäß häufig. Indizien für „Scheinehe“ können z. B. sein: großer Altersunterschied zwischen Frau und Mann (Frau ist deutlich älter), scheinbar unterschiedliche Befragungsergebnisse, kurze Beziehungen, vorgeblich nicht übereinstimmende kulturelle Vorstellungen, Haltungen zu Ehe und Familie, keine traditionelle Feier ggf. Fehlen von Geschenken an die Braut/den Bräutigam, vorausgehender illegaler Aufenthalt in Deutschland, abgelehntes Asylverfahren etc. …

38 Identitätsaufstellung
Bei Zweifeln , Vertrauensanwaltliche Prüfung, Bei Vorlage nicht richtiger oder inhaltlich nicht übereinstimmender Dokumente auch grds. erforderlich die Anstrengung eines Berichtigungsverfahrens bzw. der Ausstellung eines neuen Passes.

39 Altersfeststellung Im Nachzugsverfahren sowohl bei Ehegatten ( Nachzugsuntergrenze 18.Lebensjahr), als auch im Kindernachzug vorkommend. Ggf. durch ärztliche Gutachten  u. a. durch Röntgen, Zahnalter, Knochenalter (sehr strittig!)

40 Gerichtliches Visumsverfahren
Ablehnung des Visums  Auslandsvertretung erlässt einen schriftlichen ABLEHNUNGSBESCHEID Remonstrationsverfahren Klageverfahren Jahresfrist kein Anwaltszwang Remonstrationsbescheid Urteil Klage vor dem VerwG. Berlin Antrag auf Zulassung der Berufung

41 Aktuelle Diskussion Aussetzung Familiennachzug bei subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre Gleichzeitig verlangte Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU), Syrern im Regelfall nur noch subsidiären Schutz zu gewähren.

42 FRAGEN ?

43  Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 


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