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Arbeitszeit im Betrieb
Auf Sucht beziehen!!! 16. Juni 2011
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Öffentliches Arbeitszeitrecht
Individuelles Arbeitszeitrecht Aktuelle Problemfelder
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Öffentliches Arbeitszeitrecht
Individuelles Arbeitszeitrecht Mitbestimmung in Arbeitszeitfragen
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I. Öffentliches Arbeitszeitrecht
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Schutzobjekt: Gesundheit des einzelnen Arbeitnehmers
Schutzrahmen innerhalb der Flexibilisierungstendenz Regelungen in: EU-Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) ArbeitszeitG (keine Entgeltregelungen) JugendarbeitsschutzG
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Durchsetzung des öffentlichen Arbeitszeitschutzes:
Aufsichtsbehörden (§ 17 ArbZG) Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 22, 23 ArbZG) Einhaltungsanspruch des Arbeitnehmers (§ 618 BGB)
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Grundbegriffe der Arbeitszeit:
Vollarbeit Arbeitsbereitschaft Bereitschaftsdienst Rufbereitschaft Ruhepausen Ruhezeit
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Ruhepausen im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer keine Arbeitsleistung, kein Bereithalten freie Wahl des Aufenthaltsorts streitig, wann Dauer festgelegt werden muss (Schichtbeginn oder erst Pausenbeginn)
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länger als 6 Stunden ohne Pause unzulässig
Ruhepausen bis 6 Stunden AZ keine Pause erforderlich 6 bis 9 Stunden AZ 30 Minuten mehr als 9 Stunden AZ 45 Minuten länger als 6 Stunden ohne Pause unzulässig Pausen aufteilbar auf Zeitabschnitte je 15 Minuten Anordnung von mehr Pausenzeit zulässig
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Ruhezeit Zeit zwischen zwei Schichten, soweit der Arbeitnehmer nicht zu Vollarbeit, Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst herangezogen wird 11 Stunden (§ 5 Abs. 1 ArbZG) Verkürzung auf 10 Stunden in bestimmten Bereichen möglich (§ 5 Abs. 2, 3 ArbZG)
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Überstunden / Mehrarbeit
keine gesetzliche Definition häufig synonym oder missverständlich verwendet oft von Betriebs- oder Dienstvereinbarungsansatz abhängig, was vorliegt und was die Konsequenzen sind
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Dauer der Arbeitszeit:
8 Stunden je Werktag abzüglich der Pausen 6 Werktage (Mo – Sa 48 Stunden/Woche) Tageshöchstgrenze: 10 Stunden bei Ausgleichszeitraum 6 Kalendermonate bzw. 24 Wochen (tariflich änderbar)
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Begriff der Arbeitszeit:
Zeit zwischen Beginn und Ende der Arbeit abzüglich Ruhepausen auch Bereitschaftsdienst Dauerproblem: Reise- und Wegezeiten
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Reise- und Wegezeiten als Arbeitszeit:
einzelfallabhängig Arbeitszeit, wenn Wege zwischen Betriebsstätte und auswärtiger Arbeitsstätte zurückgelegt werden Dienstreise ist Arbeitszeit, wenn belastende Tätigkeit vorgenommen wird Anreise zur Arbeitsaufnahme: nie Arbeitszeit häufig: Dienst- oder Betriebsvereinbarungen
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Vergütung von Reise- und Wegezeiten:
Wegezeit zur Arbeit ist immer Privatsache für Reisezeit besteht keine gesetzliche Regelung BAG: „angemessene“ Vergütung AVR: Stundengutschrift bis zu 10 Stunden Konsequenz: Arbeitszuweisung auf Bahnreise möglich
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III. Individuelles Arbeitszeitrecht
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Kernfragen: Wann muss ich individuell Arbeit leisten? Wie viel Arbeit muss ich leisten? In welchem Umfang darf der Arbeitgeber anordnen?
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Dauer der individuellen Arbeitszeit:
festgelegt durch Tarifvertrag, Arbeitsvertrag (oder BV/DV) bildet in Verbindung mit Vergütung den Wertmaßstab Änderungen nur bei klar sichtbaren Auswirkungen auf Wertmaßstab denkbar (§ 305 ff. BGB)
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Dauer der individuellen Arbeitszeit:
bisherige Anwendung durch den Arbeitgeber: 38,5 Stunden x 52 Wochen = 2002 Jahrstunden
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Dauer der individuellen Arbeitszeit:
korrekte Anwendung durch den Arbeitgeber: 38,5 Stunden x 4,348 x 12 = 2008,77 Jahrstunden
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Dauer der individuellen Arbeitszeit:
Wie kommt der Faktor 4,348 zustande? durchschnittliche Anzahl der Wochen je Monat bezogen auf 4 Jahreszeitraum (Schaltjahrberücksichtigung) 3 x 365 Tage + 1 x 366 Tage = 1461 Tage ./. 12 Monate ./. 7 Tage = 4,348
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Konsequenzen: in der Vergangenheit wurden zu wenig Jahresstunden berechnet Verantwortung des Arbeitgebers (Annahmeverzug) keine Rückforderungsmöglichkeit kein „Verschulden“ der Arbeitnehmer Leistungsanspruch auf 2008,77 Stunden für die Zukunft keine Besitzstand/Gewohnheitsrecht durch abweichende Handhabung in der Vergangenheit
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Wie könnten „Mehrstunden“ zukünftig geleistet werden:
minimale Erhöhung der Wochenarbeitszeit „Rücklage“ über Überstunden Einrichtung von Arbeitszeitkonten
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Lage der individuellen Arbeitszeit:
muss sich im Rahmen von § 106 GewO halten grundsätzlich keine Beschränkungen (auch nicht Sonntagsarbeit), es sei denn vertraglich vereinbart
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Maßstab bei der Ausübung des Direktionsrechts:
„Billiges Ermessen“ (§§ 315 Abs. 1 BGB, 106 GewO) Alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles müssen abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden.
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Einschränkung des Direktionsrechts hierneben durch:
betriebliche Übung gebotene Rücksichtnahme auf familiäre Pflichten Rücksichtnahme auf Glaubens-/Gewissensfreiheit eingetretene Konkretisierung
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IV. Aktuelle Problemfelder
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private Internetnutzung am Arbeitsplatz
private Handytelefonate Raucherpausen
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