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Veranstaltungsgesetz neu
Zusammenführen von Veranstaltungsgesetz, Veranstaltungsbetriebsstättengesetz und Lichtschauspielgesetz zu einem Gesetz Verwaltungsvereinfachung und klare Zuständigkeiten Stärkere Verantwortung des Veranstalters
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Veranstaltungsbegriff
Öffentliche Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen Öffentlich = allgemein zugänglich
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Öffentliche Veranstaltung
Öffentlich = allgemein zugänglich Öffentlich auch dann, wenn Besuch nur für Vereinsmitglieder und Mitgliedschaft nur für Besuch der Veranstaltung begründet
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Veranstaltungsbegriff
Bisheriger Veranstaltungsbegriff mit zahlreichen Ausnahmen Veranstaltungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Gebietskörper- schaften) politische Parteien –im Rahmen ihres Wirkungsbereiches - nicht wenn Fest mit Verabreichung von Speisen und Getränken veranstaltet wird Veranstaltungen zur Religionsausübung
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Veranstaltungsbegriff
Bisheriger Veranstaltungsbegriff mit zahlreichen Ausnahmen Veranstaltungen die unter die Bestimmungen des Vereinsgesetzes oder des Versammlungsgesetzes fallen Vorträge, Kurse etc zu wissenschaftlichen oder Volksbildungszwecken Schulveranstaltungen in den Einrichtungen
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Veranstaltungsbegriff
Bisheriger Veranstaltungsbegriff mit zahlreichen Ausnahmen Kulturelle und sportliche Veranstaltungen von Vereinen – satzungsmäßiger Zweck in der Pflege aller Bereiche Jugendlebens Veranstaltungen die im Volksbrauchtum begründet sind
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Veranstaltungsbegriff
Bisheriger Veranstaltungsbegriff mit zahlreichen Ausnahmen Veranstaltungen der Bundestheater Spielautomaten die unter den Geltungsbereich das NÖ Spielautomatengesetzes fallen Glücksspiele das Bundes
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Veranstaltungsbegriff
Ausnahmen erweitert um Veranstaltungen in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen Ausstellungen in baubehördlich bewilligten Gebäuden wenn Verwendungszweck entspricht Sportveranstaltungen in Sportstätten – ohne Gefährdung der Zuschauer
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Veranstaltungsbegriff
Ausnahmen erweitert um Filmvorführungen in Gebäuden mit Geräten, die üblicherweise auch in Haushalten verwendet werden Veranstaltungen im üblichen Zusammenhang mit Erwerbsausübung – Messen, Modeschau
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Verbotene Veranstaltungen
Veranstaltungen die öffentlich Ruhe Ordnung oder Sicherheit gefährden Sittenwidrig sind Karfreitag und 24. Dezember – wenn sie geeignet sind den Charakter dieses Tages zu stören VO Ermächtigung – bei Staatstrauer
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Veranstalter Natürliche oder juristische Person die Veranstaltung vorbereitet, durchführt oder gegenüber de Behörde als Veranstalter auftritt Veranstalter muss eigenberechtigt und verlässlich sein
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Veranstalter - Anwesenheit
Veranstalter muss während der Dauer der Veranstaltung anwesend Ansprechperson ersetzt Anwesenheit des Veranstalters Ankündigungen von Veranstaltungen mit Namen und Wohnsitz des Veranstalters
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Anmeldeverfahren Anmeldesystem statt Bewilligungssystem
Unterlagen sind vom Veranstalter vorzulegen, Verantwortlichkeit liegt beim Veranstalter
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Verantwortlichkeit Veranstalter ist für Betriebssicherheit der Betriebsstätte und Durchführung der Veranstaltung verantwortlich Veranstalter muss Maßnahmen setzen Abweisen von Personen Auffordern zum Verlassen Abbruch Überwachung das Höchstzahl der Besucher nicht überschritten wird
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Zuständigkeiten - Anmeldung
Gemeinde Bezirksverwaltungsbehörde Landesregierung Veranstaltung nur in einer Gemeinde Veranstaltung erstreckt sich über mehrere Gemeinden Veranstaltung erstreckt sich über mehrere Bezirke Bis Besucher die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können Ab Besucher die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können Über Besucher die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können (z.B. Musikfesti-vals) Übertragung auf Bezirksverwaltungs- behörde ab 500 Besucher
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Anmeldeverfahren Anmeldefristen
4 Wochen vor Veranstaltung bei der Gemeinde 8 Wochen vor Veranstaltung bei der Bezirksverwaltungsbehörde - LReg
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Inhalt der Anmeldung Veranstalter Ansprechperson Wann und Wo und Was
Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte TÜV Zertifizierung bei mobilen Einrichtungen Sicherheits-, verkehrs-, rettungstechnisches brandschutztechnisches Konzept Sanitäres Konzept Höchstzahl der Besucher die Veranstaltung besuchen können
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Bestätigung Behörde folgt Bestätigung über Anmeldung aus
Vorschreibung von Auflagen oder Maßnahmen durch Behörde möglich
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Betriebsstätte Bewilligung notwendig, aber keiner Bewilligung bedürfen: Veranstaltungsbetriebsstätten in gastgewerberechtlich bewilligten Betriebsanlagen
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Betriebsstätte Bewilligung notwendig, aber keiner Bewilligung bedürfen: baubehördlich bewilligten Gebäuden wenn bereits eine Bewilligung erteilt wurde Innerhalb der letzten 5 Jahre für gleichartige Veranstaltung genehmigt wenn eine TÜV-Bescheinigung vorgelegt wird ( mobile Einrichtungen – keine Baubewilligung erforderlich bei Bestand bis zu 2 Wochen)
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Zuständigkeiten für Betriebsstätte
Gemeinde Bezirksverwaltungsbehörde Landesregierung Veranstaltungsbetriebs stätte nur in einer Gemeinde Veranstaltungsbetriebsstätte erstreckt sich über mehrere Gemeinden Veranstaltungsbetriebsstätte erstreckt sich über mehrere Bezirke Bis Besucher die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können Ab Besucher die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können Über Besucher die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können (z.B. Musikfestivals) Übertragung auf Bezirksverwaltungs- behörde ab 500 Besucher
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Betriebsstätte Bewilligung – Eignung - der Betriebsstätte muss vor Anmeldung vorliegen Bauverfahren und Veranstaltungsbehördliches Verfahren möglichst gemeinsam durchzuführen Bescheiden kommt dinglichen Wirkung zu
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Aufgaben der Behörde Überprüfung der Anmeldung Untersagung Überwachung
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Untersagung Keine Anmeldung Unvollständige oder unrichtige Angaben
Veranstalter nicht zuverlässig ist Veranstaltungsbetriebsstätte nicht entspricht Veranstaltung verboten ist
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Überwachung Behördenorgane haben jederzeit Zutritt
Räumung der Veranstaltung möglich Mitwirkung der Bundespolizei – für Gemeinden Ersuchen über BH
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Inkrafttreten Veranstaltungsgesetz tritt am 1.1.2007 in Kraft
Veranstaltungen die ab dem angemeldet werden sind nach neuer Rechtslage zu behandeln Mit treten Veranstaltungsbetriebstättengesetz und Lichtschauspielgesetz und bisheriges Veranstaltungsgesetz außer Kraft
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Andere Rechtsvorschriften
Unberührt bleiben Bewilligungspflichten die nach anderen Rechtsvorschriften, wie z.B. Feuerpolizei Sicherheitspolizeigesetz - Gefahrenabwehr Gebrauchsabgabegesetz Straßenverkehrsordnung Gewerberecht Luftfahrtrecht Wasserrecht etc. vorgesehen sind.
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