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Lohnverrechnung 2008 Eduard Müller.

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Präsentation zum Thema: "Lohnverrechnung 2008 Eduard Müller."—  Präsentation transkript:

1 Lohnverrechnung 2008 Eduard Müller

2 Ablauf Überblick über die Änderungen 2008 Änderungen in der Lohnsteuer
Änderungen in der SV Aktuelles zu DB, DZ, KommSt

3 Änderungen Lohnsteuer
Neuregelung der Reisekosten insbes. in Bezug auf Tagesgelder und Fahrtkosten Anpassungen bei Steuerbefreiungen Erhöhung Pendlerpauschale Neue Nettobesteuerung bei beschränkt Steuerpflichtigen Anhebung Grenzwert Pensionsabfindung Zuordnung von Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre

4 Änderungen Sozialversicherung
Anmeldung der Dienstnehmer vor Arbeitsantritt Schwerarbeitsverordnung und Meldepflichten Befreiung von Au-pair-Kräften Einbeziehung von freien Dienstnehmern und Selbständigen in die betriebliche Vorsorge Änderung von Beitragssätzen und Beitragsgruppen Neue Geringfügigkeitsgrenzen und neue Höchstbeitragsgrundlagen Neuregelung der Reisekosten (analog zur Lohnsteuer)

5 Änderungen DB, DZ, KommSt
Senkung des DZ in Steiermark und Kärnten Erhöhung der Familienbeihilfe Neuregelung der Reisekosten (analog zur Lohnsteuer)

6 LSt - Berechnung Lohnsteuerberechnung 2008 unverändert
10.000€: 0% €: 23% €: 33,5% darüber: 50% Steuerfreiheit bis € Jahresbruttoeinkommen Berechnung entweder mit Effektiv-Tarif-Tabelle bzw. EDV oder Annäherungstabelle Service-Entgelt für e-card von LSt-Bemessung abziehbar

7 LSt-pflichtige Arbeitnehmer
Unverändert LSt-Pflicht von Vortragenden an Erwachsenenbildungseinrichtungen bereits seit 2007 Eingliederung in Schulbetrieb (mehr als 15 Semesterwochenstunden) oder Vorgegebener Lehr- oder Stundenplan (gesetzliche Ermächtigung oder Lehrgang länger als 4 Semester) und regelmäßiges Tätigwerden (mindestens 1 Semesterwochenstunden, auch geblockt)

8 LSt - Befreiungen Steuerfreie Auslandstätigkeit
Tätigkeit länger als 1 Monat Bauausführungen und Montagen Personalgestellung iZm Auslandstätigkeit für inländische Unternehmen Steuerfreie Mitarbeiterbeteiligung bis € steuerfrei nun auch für Beteiligung im Sparkassenbereich

9 LSt - Befreiungen Ortsübliche Trinkgelder von dritter Seite freiwillig und ohne Rechtsanspruch ab 2008 ausdrücklich im Gesetz betraglich begrenzt: Sachzuwendungen (186 Euro) und Betriebsveranstaltungen (365 Euro) – dazu gehören auch Gesundheitsmaßnahmen (zB Impfaktionen) ab 2008 klarstellend im Gesetz: an den Arbeitgeber bezahlte Altersteilzeitgelder

10 LSt - Befreiungen Zukunftssicherung bis 300 Euro je AN frei (Er- und Ablebensversicherungen: mindestens gleichteilige Versicherungssumme, Laufzeit mindestens 10 J oder bis Alterspension; Erlebensversicherungen: Laufzeit bis zur Alterspension) Essensbons 1,10 € pro Arbeitstag für „mitnehmbare“ Lebensmittel-Essensbons, 4,40 € pro Arbeitstag für Menü-Essensbons

11 LSt - Sachbezüge Dienstwohnung Dienstwagen
Sachbezug unabhängig vom Beibehalten der bisherigen Wohnung kein Sachbezug nur bei ausschließlichem AG-Interesse Quadratmetersätze unverändert Dienstwagen unverändert 1,5% der AK, neue Obergrenze von höchstens 600 Euro bei max. 500 Privat-KM mtl: 0,75%, max. 300 € Aliquotierung des Sachbezuges bei Beginn oder Beendigung des DV während des Monats

12 LSt - Sachbezüge KFZ- Abstell- oder Gargenplatz Zinsersparnis Strom
Sachbezug 14,53 Euro Zinsersparnis 3,5% Freibetrag Euro Strom günstigster regionaler Tarif für private Haushalte

13 Pendlerpauschale Ab 2008 Pendlerzuschlag bis 200 Euro Negativsteuer bei Niedrigeinkommen im Zuge der Veranlagung Seit Juli 2007 neue Werte für LV Einfache Fahrtstrecke Kleines PP monatlich Großes PP monatlich 2 – 20 km 0 € 24,75 € 20 – 40 km 45,50 € 98,25 € 40 – 60 km 90,00 € 171,00 € Über 60 km 134,50 € 244,25 €

14 Reisekosten Eckpunkte der Neuregelung
Trennung in FK, TG und NG bei Dienstreisen allgemein und in TG aufgrund lohngestaltender Vorschriften Ausdrückliche Regelung der Steuerfreiheit von Familienheimfahrten Steuerfreiheit der Fahrtkosten unabhängig von KV Tagesgeldberechnung wahlweise mit Zwölftel- oder Kalendertagsabrechnung Auslandsreisen Zwölftel- o. Kalendertagsabrechnung Limitierung der pauschalen Nächtigungsgelder mit 6 Monaten

15 Reisekosten Fahrtkosten
Steuerfreie Fahrtkosten auch für 1 Familienheimfahrt pro Woche wenn tägliche Rückkehr unzumutbar Fahrtkosten zu einem Einsatzort überwiegend unmittelbar vom Wohnort: ab dem Folgemonat Fahrten zw. Wohnung und Arbeitsstätte (nur mehr Pendlerpauschale aber keine steuerfreien Fahrtkosten) Baustellen oder Montageorte für 2008 und 2009 noch steuerfreie Fahrtkosten möglich

16 Reisekosten Fahrtkosten - Beispiel
Wohnort: Pinkafeld Ständige Arbeitsstätte: Oberwart Vorübergehende Zuteilung nach Oberpullendorf vom bis 25.4. Ständige Arbeitsstätte Oberwart wieder ab 26.4. 23.2. bis 31.3.: Steuerfreie Fahrtkosten (zB KmG) für die Fahrt von Wohnort Pinkafeld nach Oberpullendorf 1.4. bis 25.4.: Pendlerpauschale für die Fahrt Wohnort Pinkafeld nach Oberpullendorf; Steuerfreie Fahrtkosten allenfalls nur für Fahrten zwischen den beiden Tätigkeitsorten

17 Reisekosten Fahrtkosten
Km-Geld Seit 0,376 € für PKW und Kombi 0,119 € für Krafträder bis 250 ccm 0,212 € für Krafträder über 250 ccm 0,045 € für jede mitfahrende Person Rundung auf 0,38 Euro usw laut Erlass möglich Limitierung auf km jährlich unabhängig von kollektivvertragl. Regelungen max km x 0,38 = Euro

18 Reisekosten Tagesgelder Anspruch
Tagesgelder bei täglicher Heimkehr steuerfrei für 5 bzw 15 Tage Tagesgeld bei unzumutbarer täglicher Heimkehr (über 120 km Entfernung) steuerfrei für 6 Monate bzw. 183 Tage Tagesgeld für Außendiensttätigkeit, Fahrtätigkeit, Baustellen- und Montagetätigkeit, Arbeitskräfteüberlassung, vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort steuerfrei ohne zeitliche Begrenzung soweit Zahlungsverpflichtung aufgrund lohngestaltender Vorschrift (zB Kollektivvertrag) b

19 Reisekosten Tagesgelder Anspruch lt lohngest. Vorschrift
Außendiensttätigkeit: Kundenbesuche, Vertretertätigkeit, Service bei Kunden Fahrtätigkeit: Transportfahrten sowie Linen- und Gelegenheitsverkehr außerhalb des Betriebsgeländes Baustellen- und Montagetätigkeit: außerhalb des Werksgeländes Arbeitskräfteüberlassung: iSd AÜG vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort: bis zu 6 Monate, nicht aber Versetzung b

20 Reisekosten Tagesgelder
KV Kleintransportgewerbe laut OGH keine Tagesgelder weil Dienstort das befahrende Gebiet ist von Finanz werden Reisekosten weiterhin steuerfrei akzeptiert KV Handel laut OGH keine Tagesgelder weil Dienstort nicht nur vorübergehend verlassen wird von Finanz werden Reisekosten weiter steuerfrei akzeptiert

21 Reisekosten Tagesgelder Berechnung
Inland 26,40 Euro je angefangene Stunde 1/12 (=2,20 je Stunde) oder nach Kalendertag (unabhängig von KV!) Ausland Höhe je nach Land je angefangene Stunde 1/12 Ausland: unveränderte Ländersätze

22 Reisekosten Tagesgelder Beispiel
Dienstreise von Mo 10 h bis Di 15 h Zwölftelberechung Mo 10 h bis Di 10 h 26,40 Euro Di 10 h bis Di 15 h 11,00 Euro Gesamt ,40 Euro Kalendertagsberechnung Mo 10 h bis Mo 24 h 26,40 Euro Di 00 h bis Di 15 h 26,40 Euro Gesamt ,80 Euro

23 Reisekosten Nächtigungsgelder
Inland: 15 Euro pauschal oder tatsächliche Kosten inkl. Frühstück Ausland: Ländersätze pauschal oder tatsächliche Kosten Pauschale Nächtigungsgelder nur für max. 6 Monate bzw. 183 Tage Ersatz tatsächlicher Nächtigungskosten zeitlich unbegrenzt

24 Reisekosten Werbungskosten
Keine Änderung der bisherigen Regelung Abrechnung nur nach 24 Stunden – keine Kalendertagsberechnung

25 Sonstige Bezüge 6% feste Steuer für 13. und 14. Gehalt
Sechstelberechnung unverändert Freibetrag 620 Euro Freigrenze Euro Besteuerung der sonstigen Bezüge unterbleibt, wenn das Jahressechstel höchstens Euro beträgt

26 Abfertigung neu - Geltungsbereich
Automatisch: Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse, die ab dem beginnen Bei Vereinbarung: Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse, die vor dem begonnen haben Ab 2008 auch Selbständigenvorsorge für Selbständige und freie Dienstnehmer

27 Abfertigung neu - Geltungsbereich
Weitergeltung der Abfertigung alt Beendigung des Lehrverhältnisses und anschließendes Dienstverhältnis Wiedereinstellungszusage unter Anrechnung von Vordienstzeiten Wechsel innerhalb eines Konzerns KV am mit Anrechnung von Vordienstzeiten

28 Abfertigung neu - Anspruch
Anspruch auf Abfertigung Nach Beendigung des DV Grundsätzlich unabhängig von der Art der Beendigung

29 Abfertigung neu - Anspruch
Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung keine „schädliche“ Beendigungsart (Entlassung, DN-Kündigung, unberechtigter vorzeitiger Austritt) drei Einzahlungsjahre Anspruch auf Auszahlung jedenfalls gesetzliche Pensionsalter fünf Jahre kein Dienstverhältnis iSd BMVG

30 Abfertigung neu - Anspruch
Alternativen bei Auszahlungsanspruch Weiterveranlagung in MV-Kasse Übertragung in MV-Kasse des neuen AG Überweisung an Versicherungsunternehmen für Pensionszusatzversicherung Überweisung an Pensionskasse

31 Abfertigung neu - Anspruch
Kein Auszahlungsanspruch sondern Weiterveranlagung in MV-Kasse Kündigung durch AN verschuldete Entlassung unberechtigter vorzeitiger Austritt

32 Abfertigung neu - Übertragung
Teilweiser Übertritt schriftliche Vereinbarung dass ab bestimmten Stichtag das neue System gilt Stichtag frei vereinbar Anspruch bis Stichtag nach altem Abfertigungsrecht

33 Abfertigung neu - Übertragung
Vollübertritt Fiktiver Abfertigungsbetrag bis Stichtag wird an MV-Kasse übertragen (keine Vorgaben für Betrag!) ab Stichtag Anspruch auf neues Abfertigungsrecht auch für „alte“ (übertragene) Ansprüche Übertragung bis Ende 2012 zulässig Übertragung jährlich mit 1/5 plus 6% Rechnungszinsen möglich

34 Abfertigung neu - Lohnsteuer
Steuerfrei sind Beiträge an MV-Kasse bis 1,53% (für geringfügig Beschäftigte 2,5% bei jährlicher Zahlweise) Übertragungen an andere MV-Kasse Überweisungen an Versicherungsunternehmen Überweisungen an Pensionskasse

35 Abfertigung neu - Lohnsteuer
6% Lohnsteuer bei Kapitalabfindung durch MV-Kasse (auch bei mehr als 1,53% Beitragsleistung) bzw. Versicherungsunternehmen oder Pensionskasse LSt nach Monatstabelle für zusätzl. Abfertigungen für MVK-Zeiträume Keine Lohnsteuer bei Übertragung an VersicherungsU zur Rentenauszahlung Übertragung an Pensionskasse nachfolgender Rentenauszahlung

36 Abfertigung neu - Lohnsteuer
Bisherige Abfertigungsbesteuerung (6% gem. § 67 Abs. 3 EStG) nicht für DV ab für DV vor dem wenn DN im alten System verbleibt für eingefrorene Ansprüche bis Übertrittsstichtag für nicht übertragene Ansprüche bei Teilübertragung

37 Abfertigung neu - SV, DB, DZ, KommSt
SV-, DB-, DZ-, KommSt-frei sind Beiträge des DG an MV-Kasse ausbezahlte Abfertigungen

38 Beendigung des Dienstverhältnisses
6%-Begünstigung bis zu einem Viertel der laufenden Bezüge bzw. bis zu bestimmten Zwölftelbeträgen (für freiwillige Abfertigungen) nur für vor dem begründete DV Erfassung von freiw. Abfertigungen als sonstiger Bezug lediglich für nicht dem BMVG unterliegende DV bleibt Begünstigung auch in Zukunft

39 Beendigung des Dienstverhältnisses
Vor dem begonnene DV volle Weiterführung der Abfertigung alt - 6% Begünstigung bleibt Einfrieren der gesamten Altabfertigung - 6% nur für alte Abfertigungszeiträume Übertragung des Anspruchs - 6% Begünstigung für drei Monatsgehälter Teilübertragung - 6%Begünstigung nur hinsichtlich des nicht übertragenen Teiles

40 Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge
Zusätzliches um 15% erhöhtes Sechstel mit 6% begünstigt Voraussetzung Verbesserungsvorschlag Sonderleistungen, die über die Dienstpflichten hinausgehen keine Selbstverständlichkeiten zum Inhalt 6%-Begünstigung für Diensterfindungen steht auch bei Veranlagung zu

41 Kündigungsentschädigungen
Erfassung im Monat der Zahlung Versteuerung nach Abzug der SV: 1/5 steuerfrei 4/5 LSt nach Monatstarif (gegebenenfalls gemeinsam mit Monatslohn)

42 Vergleichszahlungen Grundsätzliche Versteuerung (nach Abzug der SV):
1/5 steuerfrei 4/5 LSt nach Monatstarif (gegebenenfalls gemeinsam mit Monatslohn) Für AN im neuen Abfertigungsrecht Vergleich für Zeiträume nach dem BMVG 7.500 Euro mit 6% Überhang 1/5 frei, 4/5 pflichtig

43 Nachzahlungen Für das laufende Kalenderjahr:
Aufrollung des laufenden Bezuges Für abgelaufene Kalenderjahre bis des Folgejahres Neu ab 2008: Werden dem Vorjahr zugerechnet Für abgelaufene Kalenderjahre nach dem 15.2. Kostenersätze (zB Reisekosten) steuerfrei Gesetzliche und freiwillige Abfertigungen mit festem Steuersatz Rest (nach Abzug der SV): 1/5 steuerfrei 4/5 LSt nach Monatstarif (gegebenenfalls gemeinsam mit Monatslohn)

44 Ersatzleistungen (UE, UA)
Urlaubsaliquotierung im lfd. Jahr Resturlaubstage: Verbrauchte U-Tage Urlaubsanspruch/365T x Anzahl U-Tage Monatsentg (inkl SoZa) /26 T x Rest-U-Tage Resturlaub aus Vorjahren unverändert voll Rückerstattung bei vorz. Austritt und Entlassung

45 Ersatzleistungen (UE, UA)
Lohnsteuer: Aufteilung Laufende Bezüge nach Tarif wenn neben anderen laufenden Bezüge: gemeinsam mit diesen– bei Austritt im Monat Verlängerung des Lohnzahlungszeitraumes bis max. zum Monatsende anderenfalls Monatstarif nach § 67 (10) Sonstige Bezüge Feste Lohnsteuer 6% für 1/6 Rückerstattung Übergenuss Werbungskosten

46 Ersatzleistungen (UE, UA)
SV unverändert Verlängerung der Pflichtversicherung DB, DZ, KommSt Pflichtig (weil nicht beendigungskausal) Lohnzettelausstellung (neu) Ende des DV lt. LZ: tatsächliche Beendigung des DV (arbeitsrechtliches Ende)

47 Pensionsabfindungen Bis 10.200 Euro Barwert (Freigrenze ab 2008)
Hälftesteuersatz Über Euro Barwert Versteuerung nach Tarif Steuerneutrale Überbindung an Pensionskasse

48 Zulagen und Zuschläge Freibetrag von 360 Euro (540 Euro) für
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (Überstunden)Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Zuschläge für Ersatzruhetag (Wochenruhe) an Sonntagen regelmäßig Arbeitsleistungen dafür Wochentag als Ersatzruhetag bei Arbeit an Ersatzruhetag Zuschläge wie Sonntagszuschläge bis 360 Euro (540 Euro) steuerfrei, wenn für Sonntagsarbeit keine derartigen Zuschläge zustehen 5 Zuschläge zu 50%, max. 43 Euro mtl. für andere Überstunden, bei Überstundenpauschale grundsätzlich Vereinbarung über Anzahl und Nachweis bzw. Glaubhaftmachung erforderlich, ohne Vereinbarung werden 20 Überstunden angenommen 25%-iger Teilzeitmehrarbeitszuschlag steuerlich nicht begünstigt

49 Lohnkonto Notwendige Eintragungen
Arbeitslohn, LSt, SV, Freibeträge usw. bei Betriebsstätten in mehreren Gemeinde die Betriebstätte Ebenfalls in das Lohnkonto aufzunehmen steuerfreie Bezüge (u.a. Auslandstätigkeit, Zukunftssicherungsmaßnahmen, Mitarbeiterbeteiligungen) nicht steuerbare Leistungen (Reisekosten) ab 2007 letztgültige Adresse der Arbeitsstätte Keine Anträge an Finanzamt wegen Erleichterung in Bezug auf steuerfreie Bezüge und Reisekosten Kein Lohnkonto für Politikerbezüge bis 200 € mtl.

50 Lohnzettel und Beitrags-grundlagennachweis
Elektronischer Lohnzettel verpflichtend wenn elektronische Übermittlung zumutbar (Internetzugang) bis Ende Feber des Folgejahres Übermittlung über ELDA oder Übermittlung über Statistik Austria (für die größten Arbeitgeber) Ab Lohnzettel 2007 ist auch die letztgültige Arbeitsstätte anzuführen

51 Lohnzettel und Beitrags-grundlagennachweis
Papierlohnzettel nur wenn elektronische Übermittlung unzumutbar (kein Internetzugang) bis Ende Jänner des Folgejahres nur an das Betriebsstätten-Finanzamt (LZ inkl. BGN), nicht an die GKK Ab Lohnzettel 2007 ist auch die letztgültige Arbeitsstätte anzuführen

52 Lohnzettel und Beitrags-grundlagennachweis
Lohnzettel bei Beendigung des DV Lohnzettel neu bis Beendigung dv (arbeitsrechtliches Ende) Lohnzettel Insolvenzverfahren (neu) bei Konkurseröffnung bis Ende des zweitfolg. Mo bei Auszahlung von Insolvenzausfallgeld und Quotenforderung bis 31. Jänner des folg. Jahres Lohnzettel an Arbeitnehmer Formular L 16 bei Beendigung des DV auf Verlangen des Arbeitnehmers

53 Lohnzettel und Beitrags-grundlagennachweis
Zwei Lohnzettel bei zwei Dienstverhältnissen zum selben AG Ein einheitlicher Lohnzettel bei Ende des einen und Beginn des neuen Dienstverhältnisses beim selben AG innerhalb desselben Monats Korrigierter Lohnzettel, wenn Beitragsgrundlagen bei Beendigung noch nicht feststehen (z.B. Urlaubsersatzleistung, Nachzahlung) Berichtigter Lohnzettel bei Änderung Bemessungsgrundlage oder Steuer nach Ausstellung (insbes. Nachzahlung bis 15.2.) innerhalb von 2 Wochen

54 Lohnzettel 2007

55

56 Mitteilung für Honorare
Für folgende Personen und Personenvereinigungen (-gemeinschaften) Aufsichtsräte, Verwaltungsräte, Stiftungsvorstände Bausparkassen und Versicherungsvertreter Vortragende, Lehrende, Unterrichtende Kolporteure und Zeitungszusteller Privatgeschäftsvermittler Funktionäre von öff.-rechtl. Körperschaften Freie Dienstnehmer

57 Mitteilung für Honorare
Verpflichtende Ausstellung von Mitteilungen elektronisch bzw. Formular E 18 bis Ende Feber bzw. Ende Jänner des Folgejahres Übermittlung über ELDA oder Statistik Austria Keine Mitteilung für Bagatellfälle Honorar im Einzelfall nicht mehr als 450 Euro Honorar im Kalenderjahr nicht mehr als 900 Euro

58 SV - Meldepflichten Ab Anmeldung der Dienstnehmer (auch der fallweise Beschäftigten) vor Arbeitsantritt (2 Varianten) Vollanmeldung vor Arbeitsantritt vollständige Anmeldung bei Nichtantritt der Beschäftigung: Storno Anmeldung in 2 Schritten vor Arbeitsantritt Mindestangabenmeldung mit DG-Kontonr., Name, SV Nr., Tag und Ort des Arbeitsantritts innerhalb von 7 Tagen ab Arbeitsbeginn Nachmeldung der fehlenden Angaben

59 SV - Meldepflichten Empfehlung Vorteile Voraussetzung Vollanmeldung
nur 1 Meldung zu erstellen nur 1 Meldefrist zu beachten kein Abgleich der beiden Meldungen erforderlich Voraussetzung alle Daten für die Vollanmeldung müssen vorhanden sein

60 SV - Meldepflichten Mindestangabenmeldung
Elektronisch ( unter Service/Formulare/Aviso-Meldung) Fax Hotline 05/ Telefon Hotline 05/ Nachweis der Mindestangabenmeldung: ELDA-Empfangsbestätigung, Protokollnummer, Übertragungsnummer, Meldeabschnitt) Folgen: Anzeige an BH und Geldstrafe, Beitragszuschlag GKK

61 Mindestangabenmeldung
Daten auf Mindestangabenmeldung DG-Kontonummer Name Vers.Nr. oder Geburtsdatum Ort der Beschäftigung Tag der Beschäftigungsaufnahme

62 SV – Meldepflichten Sanktionen
Geldstrafe auf Grund von Anzeige an Bezirksverwaltungsbehörde 730 bis Euro im Wiederholungsfall bis Euro Beitragszuschläge GKK im „Betretungsfall“ 500 Euro je verabsäumter Meldung 800 Euro für Prüfungseinsatz Entfall/Verminderung nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (erstmalig mit geringer Auswirkung)

63 E-Card und Service-Entgelt
Service-Entgelt für E-Card ersetzt Krankenscheingebühr Service-Entgelt 10 € (jeweils am ; N89) einzuheben für alle krankenversicherten Dienstnehmer, Lehrlinge, freie DN Ehegatten oder Lebensgefährten Kein Service-Entgelt für DN die am kein Entgelt erhalten DN die krankheitsbedingt weniger als Hälfte des Entgelts erhalten geringfügig Beschäftigte DN im 1. Quartal des Folgejahres Pensionsberechtigte als Angehörige geltende Kinder

64 Geringfügig Beschäftigte
Geringfügigkeitsgrenzen Entgelt bis 26,80 Euro täglich bzw. 349,01 Euro monatlich

65 Geringfügig Beschäftigte Konsequenzen für DG
Summe der mtl. Entgelte aller beim DG geringfügig Beschäftigten <523,52 Euro An- und Abmeldung nur Unfallversicherung 1,4% Beitragszeitraum: Kalenderjahr (mtl. Beitragsnachw. möglich) Fälligkeit: 15. Jänner des Folgejahres (mtl. Zhlg mögl.) Beitragsgrundlagennachw. keine e-card Beitragsgruppe N14, N24, L14, M24

66 Geringfügig Beschäftigte Konsequenzen für DG
Summe der mtl. Entgelte aller beim DG geringfügig Beschäftigten >523,52 Euro An- und Abmeldung Dienstgeberabgabe 16,4% + 1,4% UV = 17,8% Beitragszeitraum: Kalenderjahr (mtl. Beitragsnachw. u. Zahlung möglich) Fälligkeit: 15. Jänner des Folgej. eigener Beitragsgrundlagennachw keine e-card Verrechnungsgruppe N72

67 Geringfügig Beschäftigte Konsequenzen für DN
Summe aller ASVG-Entgelte bei allen DG<349,01 Euro mtl. kein Versicherungspflicht auf Antrag (Wohnsitz-GKK): Selbstversicherung in KV und PV unabhängig von Beitragspflicht des DG

68 Geringfügig Beschäftigte Konsequenzen für DN
Summe aller ASVG-Entgelte bei allen DG >349,01 Euro mtl. Pflichtversicherung KV und PV Vorschreibung der Beiträge nach Jahresende direkt dem DN, mtl. Vorschreibung möglich unabhängig von Beitragspflicht des DG e-card von GKK

69 Dienstleistungsscheck
Anwendungsbereich ab 2006 Dienstverhältnisse von arbeitsberechtigen Personen mit natürlichen Personen für haushaltstypische Dienstleistungen (Reinigung, Kinderbeaufsichtigung, Gartenarbeiten usw.) für längstens einen Monat (aber mit der Möglichkeit dies immer wieder zu verlängern) Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze Entlohnung mit Dienstleistungsscheck Kosten: 1,4% UV-Beitrag, 0,6% Verwaltungskosten

70 Dienstleistungsscheck
Vorgangsweise Kauf von Dienstleistungsschecks durch AG (bei SV, Post, Trafik) um 5,10 € bzw. 10,20 € Eintragung der Daten auf Dienstleistungsscheck durch AG (bzw. Beiblatt) Übergabe des ausgefüllten Dienstleistungsschecks durch AG an AN Einlösung des Dienstleistungsschecks durch AN bis Ablauf des Folgemonats bei der zuständigen GKK Lohnzettelausstellung durch GKK an FA Selbstversicherung um 49,25 € mtl. Sonstige Konsequenzen bei Steuer und SV wenn jeweilige Grenzen überschritten werden

71 Dienstleistungsscheck

72 Beitragsgrundlage Dienstnehmerbegriff unverändert
Echte Ferialpraktikanten wenn kein Entgelt: seit von Vollversicherung ausgenommen, keine Anmeldung, trotzdem UV-Schutz wenn Entgelt: Anmeldung als Arbeiter oder Angestellte bzw. geringfügig Beschäftigte Entgeltbegriff Reisekosten: Änderungen wie bei Lohnsteuer Befreiungen Beiträge an MV-Kassen Fehlgeldentschädigungen 14,53 Euro Zukunftssicherungsmaßnahmen 300 Euro Mitarbeiterbeteiligungen Euro Zinsersparnisse Euro neu: freie Station + KV + Kurse von Au-pair-Kräften

73 Beitragssätze Beitragssätze 2008 neu
Anhebung KV Senkung IESG Entfall AlV auch bei Männern ab 56 Arbeiter A1: 17,20%, DN, 20,65% DG Angestellte D1: 17,07% DN, 20,78% DG Senkung bei älteren Dienstnehmern unverändert IESG enfälllt für DN ab 60 UV-Beitrag entfällt für DN ab 60 (Beitragsgruppe A4u, D4u) Begünstigung Lehrlinge unverändert in ersten beiden Lehrjahren kein KV-Beitrag Lehrlinge generell kein UV, kein IESG

74 Freie Dienstnehmer Ab 2008 Beiträge 2008 daher AlV (6%) IESG (0,55%)
BMSVG (1,53%) AK (0,5%) Anhebung KV (7,65%) Beiträge 2008 daher DN 17,62% (statt 13,85%) DG 22,81% (statt 17,45%)

75 Höchstbeitragsgrundlagen
Laufende Bezüge monatlich: Euro täglich: 131 Euro Sonderzahlungen 7.860 Euro

76 Schwerarbeitsverordnung
Allgemeines Pensionsgesetz ab 2007 Schwerarbeitspension statt Frühpension frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn und sobald 540 Versicherungsmonate (45 Jahre) vorliegen und mindestens 120 Monate Schwerarbeit innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Pensionsstichtag vorhanden sind Schwerarbeitsverordnung ab Meldung der Schwerarbeitszeiten durch DG für Männer ab 40, Frauen ab 35 via ELDA jährlich im Nachhinein, erstmals bis für 2007 Meldung der Schwerarbeitstätigkeit, Namen und SV-Nr, Dauer der Tätigkeiten Schwerarbeitsmonat wenn mindestens an 15 Tagen im Kalendermonat Schwerarbeit geleistet wurde laufende Aufzeichnungen werden empfohlen

77 Schwerarbeitsverordnung
Schicht- und Wechseldienst auch während der Nacht (mind. 6 h an 6 Tagen im Monat) Hitze und Kälte chemische oder physikalische Einflüsse und daraus resultierender Erwerbsminderung von mind. 10% schwere körperliche Arbeit laut Liste (Männer 2000, Frauen 1400 Kilokalorien) berufsbedingte Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit bes. Pflegebedarf Minderung der Erwerbsfähigkeit von mind. 80% bzw. Pflegegeldstufe 3 Zeiten nach dem NSchG

78 Schwerarbeitsmeldung

79 Name und Versicherungsnummer
Schwerarbeitsmeldung - Inhalt Name und Versicherungsnummer Art der Schwerarbeit Dauer der Tätigkeit

80 nur ganze Schwerarbeitsmonate melden
Schwerarbeitsmeldung - Inhalt Dauer der Tätigkeit 01.02. 31.05. nur ganze Schwerarbeitsmonate melden (außer bei Ein od. Austritt) 1 Schwerarbeitsmonat = 15 Tage Schwerarbeit (außer Zi 2 = 6 Tage Nachtschicht)

81 Zuschüsse durch die AUVA
Bei Unfällen (Arbeits- und Freizeitunfälle) Zuschuss von 50% des fortgezahlten Entgelts für max. 42 Kalendertage je Arbeitsjahr Antragstellung nach Ende der Entgeltfortzahlung, spätestens binnen 2 Jahren Arbeitsunfähigkeit dauert länger als 3 Kalendertage unfallversicherter DN Unternehmer beschäftigt max. 50 DN Formulare und

82 Zuschüsse durch die AUVA
Bei Krankenständen (seit ) Zuschuss von 50% des fortgezahlten Entgelts für max. 42 Kalendertage je Arbeitsjahr, für die ersten 10 Kalendertage erfolgt keine Erstattung (lt. OGH also vom 11. bis zum 52. Tag) Krankenstand dauert länger als 10 aufeinander folgende Kalendertage Unternehmer beschäftigt max. 50 DN Dienstnehmer erhält Entgeltfortzahlung Formulare und

83 Bonus-Malus Bonus Malus
3% (AlV-Beitrag) wenn DN bei Einstellung das 50. Lebensjahr vollendet hat DN darf in den letzen 3 Jahren vor dem Neueintritt nicht beim selben DG beschäftigt gewesen sein (ausgen. er war bereits „Bonusfall“ Spätestens seit sind alte Bonus1-Fälle Bonus2-Fälle Malus Grundbetrag ab 50. Lj : 20% der letzten Beitragsgrundl 1. Erhöhung: je vollendetem Vierteljahr um 15% bis max. 260% (ab 56. Lj Verringerung der 260% um 15% je Vierteljahr bis 80%) 2. Erhöhung: Erhöhung des o.a. Betrages um 2% für jedes vollendete Dienstjahr, das dem 10. Dienstjahr folgt, max. um 30%

84 Änderung BMSVG Der Ausdruck „BMVG“ (= Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz) wird ab 1. Jänner 2008 durch den Ausdruck „BMSVG“ (=Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) ersetzt Freie Dienstnehmer unterliegen ab dem System der „Abfertigung neu“ (ebenso wie Selbständige) Bestimmungen des BMSVG, die direkt auf arbeitsrechtliche Inhalte abstellen, sollen dabei nicht zur Anwendung gelangen Regelungen über die Verfügungsmöglichkeiten (§ 14 BMVG) für freie Dienstnehmer werden analog übernommen

85 Änderung BMSVG Die Beitragshöhe beträgt ebenfalls 1,53 %
Für am 31. Dezember 2007 bestehende freie Dienstverhältnisse müssen die MV-Beiträge unter Außerachtlassung eines allfälligen beitragsfreien Monats entrichtet werden Ansonsten gilt auch für freie Dienstnehmer die Bestimmung über den „beitragsfreien Monat“

86 Abfertigung neu - Beitrag an MV-Kasse (nunmehr BV-Kasse)
1,53% des monatlichen Entgelts einschl SoZa (bei geringfügig Beschäftigen jährliche Zahlung mit Zuschlag von 2,5% möglich) an KV-Träger zu Weiterleitung an MV-Kasse erster Monat beitragsfrei Grundlage = Entgelt keine Höchstbeitraggrundlage keine Geringfügigkeitsgrenze auch von Ersatzleistungen, KE, Vergleichen Verrechnungsgruppe N 98 (Zuschlag: N97)

87 Abfertigung neu - Beitrag an BV-Kasse
Grundlage bei entgeltfreien Zeiten Präsenz-, Zivildienst: 1,53% vom Kinderbetreuungsgeld Wochengeld ab : 1,53% vom Durchschnitt der letzten drei Kalendermonate vor Eintritt des Versicherungsfalles Beitragsgrundlage Krankengeldbezug 50% der Beitragsgrundlage vor Eintritt des Versicherungsfalles ohne Sonderzahlungen Krankenentgelt- und Krankengeldbezug 50% Krankenentgelt und 50% der Beitragsgrundlage vor Eintritt des Versicherungsfalles

88 Abfertigung neu - BV-Kasse
Seit 7/2005 gesetzliches Zuweisungsverfahren wenn nicht binnen 6 Monaten nach Meldung des ersten Mitarbeiters Kasse ausgewählt vorerst Aufforderung zur Auswahl binnen 3 Monaten dann Zuweisung durch HVSVT Kündigung dann nur mit 3-Monatsfrist zum Jahresende

89 Abfertigung neu - BV-Kasse
Seit 7/2005 gesetzliches Zuweisungsverfahren wenn nicht binnen 6 Monaten nach Meldung des ersten Mitarbeiters Kasse ausgewählt vorerst Aufforderung zur Auswahl binnen 3 Monaten dann Zuweisung durch HVSVT Kündigung dann nur mit 3-Monatsfrist zum Jahresende

90 Altersteilzeitgeld Voraussetzungen
Altersteilzeit für längstens 5 Jahre und nur für Personen, die nach spätestens 5 Jahren das Mindestalter für die Alterspension vollenden Bis 2013 Übergangsregelung: bisherigesAlter von 50 bzw. 55 wird ab 2004 bis 2012 um jeweils 6 Monate pro Jahr angehoben (dadurch auch Bezugszeiten von mehr als 5 Jahren) 15 Jahre AlV-pflichtige Beschäftigung in den letzten 25 Jahren (Anrechnung von Kindererziehung bis zum 15. Lj, Krankengeld und Arbeitslosenbezug) Vollbeschäftigung im letzten Jahr (max. 20% unter Normalarbeitszeit)

91 Altersteilzeitgeld Konsequenzen
Verkürzung der Arbeitszeit auf 40% bis 60% Lohnausgleich von mind. 50% des Unterschiedsbetrages, max. bis HBG KV, PV und UV von vollem Entgelt Abfertigung von vollem Entgelt Volles Altersteilzeitgeld nur bei Einstellung einer Ersatzkraft (Arbeitsloser über Geringfügigkeitsgrenze oder Lehrling) Halbes Altersteilzeitgeld ohne Ersatzkraft

92 Altersteilzeitgeld Konsequenzen
Bei Blocken der Arbeitszeit Ersatzkraft ab Beginn der Freistellungsphase jedenfalls erforderlich, während der Arbeitsphase 50% ohne Ersatzkraft während der Freistellungsphase 100% DG erhält von AMS die auf den Lohnausgleich entfallenden Bruttolohnkosten bis zur Höchstbeitragsgrundlage sowie die über den Lohnausgleich hinausgehenden SV-Beiträge (ohne KU, WBF usw.); DB, DZ, KommSt vom zufließenden Entgelt werden nicht ersetzt

93 Altersteilzeitgeld - Übergangsregelung
Für Altersteilzeitvereinbarungen bis (wirksam und dem AMS angezeigt) Wirksamkeit vor dem : Antrittsalter bleibt bei 56,5 bw. 61,5 Jahren Wirksamkeit nach dem : Anhebung des Pensionsalters ab um 2 Monate pro Quartal, ab 2005 ein Monat pro Quartal; einvernehmliche Verlängerung bis frühestmöglichen Pensionsantritt ist möglich, ohne Vereinbarung kann DN nach Altersteilzeit ein Übergangsgeld beziehen (Arbeitslosengeld plus 25%)

94 Neu gegründete Betriebe
Befreiung von UV und WBF für neu gegründete Unternehmen in den ersten 12 Monaten der Neugründung

95 Dienstgeberbeitrag (DB)
Unverändert: 4,5% Freibetrag Bis zu einem Betrag von Euro sind als Freibetrag abzuziehen Euro Neu: Für Nachzahlungen bis ist DB bis 15.2.abzuführen Befreiung der Arbeitslöhne von Dienstnehmern ab dem 60. Lebensjahr (ab Folgemonat) Bei Neugründern darf für DB-Befreiung innerhalb von 2 Jahren keine früherer Betriebsinhaber tätig werden Restliche Befreiungen unverändert bzw. betr. Reisekosten analog zur LSt Unveränderte Judikatur zu Gesellschafter-GF Eingliederung in den betrieblichen Organismus als Hauptkriterium für DB/DZ/KommSt-Pflicht Laufende Entlohnung und Unternehmerrisiko nur sekundär von Bedeutung

96 Zuschlag zum DB (DZ) DZ-Sätze 2008 – Senkung in Kärnten um Steiermark um 0,01% in Wien: 0,40% in NÖ: 0,42% in OÖ: 0,36% in Salzburg: 0,43% in Tirol: 0,44% in Vorarlberg: 0,39% in Kärnten: 0,41% in Steiermark: 0,41% in Bgld: 0,44% Befreiung der Arbeitslöhne von Dienstnehmern ab dem 60. Lebensjahr (ab Folgemonat) Bei Neugründern darf für DZ-Befreiung innerhalb von 2 Jahren keine früherer Betriebsinhaber tätig werden

97 Kommunalsteuer Unverändert: 3%
Freibetrag (auch bei mehreren Betriebsstätten) Bis zu einem Betrag von Euro sind als Freibetrag abzuziehen Euro Neue Steuererklärungen ab 2005 elektronisch im Wege von FinanzOnline (ab Umsatz) bis Ende März des Folgejahres bei Schließung einer Betriebsstätte zusätzlich binnen 1 Mo Gesamte Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf Gemeinden Unveränderte Judikatur zu Gesellschafter-GF Pensionsabfindungen bei aufrechtem DV von der KommSt nicht befreit Keine Befreiung für Dienstnehmer ab 60!

98 Dienstgeberabgabe Wien
Höhe je Dienstnehmer und für jede angefangene Woche eines bestehenden Dienstverhältnisses 0,72 Euro Rückerstattung für Kleinbetriebe wenn Summe der Entgelte max. 218,02 € mtl und Einkommen max ,19 € mtl. Erhöhung der Grenzwerte für Ehegatten um 20%, je Unterhaltspflichtigem um je 10%

99 Behinderteneinstellungsgesetz
Ausgleichstaxe ab 2008 – 213,00 € monatlich (bisher 209,00 €) Prämie für in Ausbildung befindliche begünstigte Behinderte

100 Lohnpfändung Allgemeiner Grundbetrag monatlich 747,00 €
wöchentlich 174,00 € täglich 24,00 €

101 Lohnpfändung Erhöhter allgemeiner Grundbetrag monatlich 871,00 €
wöchentlich 203,00 € täglich 29,00 €

102 Lohnpfändung Unterhaltsgrundbetrag monatlich 149,00 €
wöchentlich 34,00 € täglich 4,00 €

103 Lohnpfändung Pfandschutzobergrenze monatlich 2.980,00 €
wöchentlich 695,00 € täglich 99,00 €


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