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Vorlesung Steuerverwaltungsrecht Dienstag, den 11. Juni 2013

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Präsentation zum Thema: "Vorlesung Steuerverwaltungsrecht Dienstag, den 11. Juni 2013"—  Präsentation transkript:

1 Vorlesung Steuerverwaltungsrecht Dienstag, den 11. Juni 2013
Allgemeines Steuerschuldrecht

2 Allgemeines Steuerschuldrecht
Schon dargestellt: Steuerpflicht (§ 33 AO) und Steuerschuld (§ 37 AO), Haftung (§§ 69 ff., 191 AO, Noch darzustellen: Gesamtschuld, Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge (§§ 44 – 46 AO) Wirtschaftliche Betrachtungsweise (§§ 39 – 42 AO) Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht (§§ 51 – 68 AO, 10b II, 34g EStG, § 50 EStDV) Fachbereich, Titel, Datum

3 Rechtsfolge: § 44 I 2 AO – jeder schuldet die gesamte Leistung
Gesamtschuld Anwendungsbereich: § 44 I 1 AO – Nebeneinander zweier Schulden, Schuld u. Haftung, Zusammenveranlagung Rechtsfolge: § 44 I 2 AO – jeder schuldet die gesamte Leistung Trennung und Verknüpfung der Schuldverhältnisse: Grundsatz in § 44 II 3, Ausnahmen in § 44 II 1, 2 AO Gesamtschuldnerregress Zusammenveranlagung von Ehegatten: §§ 26, insb. Abs. 3, 26b EStG, zusammengefasste Bescheide, § 155 III AO, bei Ehegatten nur eine Ausfertigung, § 122 VII AO Fachbereich, Titel, Datum

4 Abtretung, Pfändung, Verpfändung
Nur bei Ansprüchen gegen das Finanzamt, nicht bei Ansprüchen des Finanzamtes, § 46 I AO keine Vorauszession, § 46 II AO Anzeige an das Finanzamt, § 46 III AO Fall: A kauft im Februar 2013 ein Auto. Als Sicherheit für die Kaufpreisforderung tritt A dem Händler seine für erwartete Einkommensteuererstattung gemäß § 36 IV 2 EStG formell ordnungsgemäß ab. Die Abtretung wird dem Finanzamt insbesondere angezeigt. Das Finanzamt setzt im April 2013 zugunsten des A den erwarteten Erstattungsbetrag auch tatsächlich fest. Daraufhin verlangt der Autohändler dessen Auszahlung an sich zur Befriedigung seiner nach wie vor offenen Kaufpreisforderung. Zu Recht? Abwandlung: Nachträglich stellt sich heraus, dass der Erstattungsbetrag reduziert werden muss. Von wem kann das Finanzamt die Differenz zurückverlangen? Fachbereich, Titel, Datum

5 Gesamtrechtsnachfolge, § 45 AO
Erbschaft, Umwandlung; für Einzelrechtsnachfolge Umkehrschluss aus § 45 I AO Übergang aller Forderungen und Schulden, Ausnahme Zwangsgelder, § 45 I AO Fall: A liest am 4. Juni 2013 seinen Steuerbescheid und fällt tot um. Alleinerbin B erfährt hiervon am 11. Juni Wie lange hat B Zeit, um gegen den Bescheid Einspruch einzulegen? Sonderproblem: BFH, GrS 2/04, Urteil vom , BStBl II 08, 608 Fachbereich, Titel, Datum

6 Wirtschaftliche Betrachtungsweise
Problem: Steuerrecht verwendet zivilrechtliche Begriffe, die steuerliche Zwecke verfehlen können Beispiel: Wem ist ein zur Sicherheit übereignetes Warenlager steuerlich zuzurechnen, dem Unternehmer oder der Bank? Problemlösungen: (1) Verwendung autonom steuerrechtlicher Begriffe; (2) strikte Zivilrechtsakzessorietät; (3) Grundsatz- Ausnahme-Konstruktionen „Wirtschaftliches Eigentum“, § 39 AO Rechts- oder Sittenwidrigkeit, § 40 AO Zivilrechtliche Nichtigkeit, § 41 I AO Scheingeschäfte, § 41 II AO Verträge unter Ehegatten und Familienangehörigen Gestaltungsmissbrauch Fachbereich, Titel, Datum

7 Gestaltungsmissbrauch
Steuerumgehung, zu unterscheiden von Steuervermeidung Missbräuchlich ist eine Gestaltung, für die es keine nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründe gibt und die allein aus zur Steuerersparnis erfolgt Lehrbuchfall: A will seinem Bruder B ein Grundstück verkaufen. Die Brüder wollen die Grunderwerbsteuer umgehen, was nach § 3 Nr. 6 GrEStG nur bei Geschäften zwischen Personen möglich ist, die in direkter Linie verwandt sind. A verkauft das Grundstück deshalb an seinen Vater V, der den Auflassungsanspruch sogleich an seinen Sohn B abtritt. BFH DStR 2003, 460: A vermietet sein Haus zu fremdüblichen Bedingungen an seine Eltern, die dem A im Gegenzug ihr Haus unentgeltlich überlassen. In dem Haus des A finden dann aufwändige Reparaturarbeiten statt. Kann A deren Kosten steuerlich geltend machen? Fachbereich, Titel, Datum

8 Gemeinnützigkeitsrecht
Voraussetzungen: (1) Körperschaft, (2)Gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke, (3) Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit, Unmittelbarkeit Rechtsfolgen: Steuerbefreiung oder –ermäßigung nach Maßgabe der einzelnen Steuergesetze Verfahren: Freistellungsbescheid Besonderheiten: Lockerung des Ausschließlichkeitsprinzips durch die Regeln über wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§ 64 AO) und über Zweckbetriebe (§ 65 AO) Fachbereich, Titel, Datum

9 Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften und an politische Parteien
Spenden Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften und an politische Parteien Sonderausgabenabzug, Problem bei Spenden in das EU- Ausland (Art. 63 AEUV), § 10b I Satz 6 am Ende Spenden an politische Parteien, §§ 10b II, 34 EStG: aus Gründen der Chancengleichheit Deckelung und vorrangig (§ 10b II 2 EStG) progressionsneutraler Abzug von der tariflichen Einkommensteuer Fachbereich, Titel, Datum


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