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Die Beschlüsse der Beschlusskommission vom

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Präsentation zum Thema: "Die Beschlüsse der Beschlusskommission vom"—  Präsentation transkript:

1 Die Beschlüsse der Beschlusskommission vom 21. 10
Die Beschlüsse der Beschlusskommission vom und der Regionalkommission Bayern vom zu Anlage 32 AVR

2 Die neue Anlage 32 AVR Geltungsbereich : für Ma im stationären und ambulanten Pflegebereich in Betreuungseinrichtungen definit.gemäß findet ärztliche Betreuung durch nicht in der Einrichtung selbst beschäftigte Ärzte statt ( Unterschied zu Krankenhäusern ); neue Regelungen für d. Bereiche Arbeitszeit und Entgelt von bisheriger AVR für diese MA außer Kraft gesetzt: Allgemeiner Teil - §§ 2a, 9a u. 12 Anlage 1 - I (a) – Hinweis auf Anlagen 2, a – d Ia – Bewährungszeiten II, IIa – Dienstbezüge ( auch von Teilzeit-Ma );

3 AVR-Teile außer Kraft IIIB - Regelvergütung V - Kinderzulage
VII – Wechselschicht- und Schichtzulage XIV – Weihnachtszuwendung Anlagen 2a, 2c – Tätigkeitsmerkmale Anlage 3a – Regelvergütungstabellen Anlage 5 – Arbeitszeitregelung Anlage 6, 6a – Überstundenregel., Zeitzuschläge Anlage 14 § 4, 6 – 9 – Zusatzurlaub, Urlaubsgeld

4 Neue Arbeitszeitregelungen
durchschnittl. wöchentl. Arbeitszeit: 39 Std Ausgleichszeitraum bis zu 1 Jahr; bei Schicht-/Wechselschicht länger möglich; Abweichungen von den Regelungen des ArbZG nach § 7 u. 12 durch DV möglich; i. Schichtbetrieben an Sonn- u. Feiertagen tägl. AZ bis zu 12 Std. per DV möglich; dienstfrei am 24. u. 31. Dez. ( wenn Wo- chenfeiertag, dann Verringer. d. Sollzeit )

5 Arbeitszeitregelung II
bei dienstl. Notwendigk. Verpflichtung zu: Sonn.-, Feiertags-, Nacht-, Schichtarbeit; Bereitsch.dienst, Rufbereitsch., Mehrarbeit u. Überstunden – bei Teilzeit mit dienst- vertragl. Vereinbar. oder Zustimmung; per DV: wöchentl. Arbeitszeitkorridor bis 45 Std. oder tägl. Rahmenzeit bis 12 Std. ( nicht bei Schichtarbeit möglich ) Gleitzeitregelungen möglich;

6 Arbeitszeitregelung III
(§ 9) per DV: Arbeitszeitkonto – bei Zeit- schuld bis 40 Std., bei Zeitguthaben ein Vielfaches v. 40 Std. möglich; „Einfrieren“ des AZK bei Krankheit; (Anlage 5b in Kraft Langzeitkonto per individ. Vereinbarung; Beteiligung d. MAV u. Insolvenzsicherung; Arbeit am Wochenfeiertag: Ausgleichs- zeitraum 3 Monate; 1/5-Reduzierung der Wochen-AZ;

7 Arbeitszeitregelungen IV
Definitionen v. Sonderformen d. Arbeit: Schichtarbeit – Arbeit nach Schichtplan; regelmäßiger Wechsel d. täglichen Beginns um mindest. 2 Std., in Zeitabschnitten v. längstens 1 Monat u. innerh. v. mindest. 13 Std. tägl.; Schichtzulage: b. ständiger Schichtarbeit 40,- € monatl., bei unständiger Sch.arb. 0,24 € stündl.; Wechselschichtarbeit - längstens nach 1 Mo. erneut mindest. 2 Nachtschichten; Zulage b. ständiger W.schicht – 105,- € monatl., b. unständiger W.schicht – 0,63 € stündl.;

8 Arbeitszeitregelungen V
Nachtarbeit: Arbeit zw u Uhr Nachtschicht: mind. 2 Std. Nachtarbeit Mehrarbeit: leisten Teilzeit-Ma über vereinb. AZ hinaus bis zur AZ eines Vollzeit-Ma; Überstunden: Arbeit auf Anordnung über festgesetzte AZ in d. Woche hinaus u. nicht bis zum Ende der nächsten Woche ausgeglichen; weiterhin sind Überst. – Stunden üb. AZ-Korridor u. Rahmenzeit hinaus / Schichtplanüberschreit. am Tag oder am Ende des Schichtplanturnus;

9 Arbeitszeitregelung VI
Bereitschaftsdienst: Definition unveränd. Zeit d. BD mit 25 % als AZ gewertet; ab d. 9. BD im Mo. 40 % als AZ gewertet; das BD-Entgelt bestimmt sich nach der Stundenentgelttabelle im Anhang C,Anl.32 Kombination BD mit Vollarbeit: hier DVs nach 3 Stufen möglich wie bisher;

10 Arbeitszeitregelung VII
Rufbereitschaft: Definition unverändert Abgeltung – RB < 12 Std. 12,5 % als AZ ; RB > 12 Std. mit tägl. Pauschale: Mo – Fr: das 2fache d. individ. Std.entgelts Sa, So, Feiert: d. 4fache d. indiv. Std.entg. Inanspruchnahme – Zeit d. geleisteten Ar- beit + Wegezeiten, gerundet auf nächste volle Std.; Zeiten f. telefon. Beratung aufsummiert;

11 Zeitzuschläge Ausgleich für Sonderformen der Arbeit:
Überstunde: EG 1 – / 30 v. H. ; EG 10 – 15 / 15 v. H. ; Nachtarbeit ( je Std. ): 20 v. H. Sonntagsarbeit ( je Std. ): 25 v. H. Feiertagsarbeit ( je Std. ): 35 v. H ohne Freizeitausgleich – v. H. Samstagsarbeit ( v. 13 – 21 Uhr ): 20 v.H.

12 Arbeitszeitregelung VIII
Bereitschaftszeit = Arbeitsbereitschaft ( z.B. im Rettungsdienst ) nur mit DV und nicht bei Schichtarbeit; zu 50 % als Arbeitszeit gewertet; Summe Vollarbeit u. Bereitsch.zeit darf Std. in d. Woche nicht überschreiten;

13 Arbeitszeitregelung IX
( § 17 ) Zusatzurlaub wird gewährt für: Wechselschichtarbeit - je 2 zusammen- hängende Monate = 1 Urlaubstag Schichtarbeit – je 4 zusammenhängende Monate = 1 Urlaubstag f. nicht ständige Schichtarbeit DV möglich; Nachtarbeit – für 150 Std. = 1 Urlaubstag ( bis zu 4 Tagen; für Teilzeit-Ma Stunden- anzahl anteilig )

14 Arbeitszeitregelung X
Begrenzung des Gesamturlaubs auf 35 Tg ab 50 Lj. u. bei Wechselschicht 36 Tage Zusatzurlaub n. §125 SGB IX zusätzlich Führung auf Probe – Führungsposition ab EG 10 bis zu 2 Jahren übertragen; Führung auf Zeit – Führungsposition ab EG 10 bis zu 4 Jahren übertragen; kann bis zu 8 J. bzw. 12 J. verlängert werden;

15 Entgeltregelungen I Anhang A – Entgelttabellen der Entgelt- guppen ( EG ) 1 bis 15 Anhang B – Kr-Anwendungstabellen; wichtig für die Überleitung und Zuordnung; Sonderregelungen in der Entgelttabelle eingearbeitet; Anhang C – Tabelle der Stundenentgelte Anhang D / E – Tätigkeitsmerkmale stationäre / ambulante Pflege

16 Entgeltregelungen II Eingruppierung: wichtig ist Entgeltgruppe und Entgeltstufe; die Ziffer ist nicht mehr wichtig, da es keine Bewährungsaufstiege mehr gibt; Stufenzuordnung bei Einstellung: Stufe 1 - keine einschlägege Berufserfahr. Stufe 2 - mind. 1 Jahr Berufserfahrung Stufe 3 - mind. 3 Jahre Berufserfahrung

17 Entgeltregelungen III
der DG kann mehr Zeiten berücksichtigen, wenn Tätigkeitszeiten förderlich waren; unmittelbarer Anschluß: Besitzstands- recht, wenn vorher im AVR-Bereich oder bei kath. / evangel. Kirche ( Kann-Regel, wenn Unterbrechung bis zu 1 Jahr ) Leistungsbezug: die Stufenlaufzeit 3 – 5 kann b. über/unter dem Durchschn. liegen- den Leistungen verkürzt/verlängert werden

18 Stufenlaufzeiten ( bei ununterbrochener Tätigkeit )
Stufe ein Jahr lang Stufe zwei Jahre lang Stufe drei Jahre lang Stufe vier Jahre lang Stufe fünf Jahre lang Stufe ( nach 15 Jahren ) ( EG 1 hat 5 Stufen; Einstellung in Stufe 2; Stufenlaufzeit beträgt 4 Jahre )

19 Entgeltregelungen IV ununterbrochene Tätigkeit: unschädlich (a) Mutterschutz, (b) AU bis 26 Wochen, (c) Urlaub, Sonderurlaub im DG-Interesse, (d) Unterbrechung von weniger als 1 Mo., (e) Übertragung höherwertiger Tätigkeit, (f) Elternzeit bis 5 J., sonstige Unterbrech. bis 3 J. (nicht anrechenbar f. Stufenlaufz.) größ. Unterbrech. – Rückstufung um 1 St. Höher-/Herabgruppierung – bei Über- nahme neuer Tätigkeit

20 Entgeltregelungen V Jahressonderzahlung: für Ma, die am Dez. im Dienstverhältnis stehen; Entgeltgruppe 1 – / v. H Entgeltgruppe 9 – / v. H Entgeltgruppe 13 – / v. H. dem Ma im Juli, Aug., Sept. durchschnittl. gezahltem Monatsentgelt; fällig im Nov.; Kürzung f. Monate ohne Entgeltanspruch; ein Teilbetrag kann früher gezahlt werd.;

21 Entgeltregelungen VI Leistungsentgelt / Sozialkomponente: Volumen 1,5 % der in 2011 gezahlten ständigen Monatsentgelte der unter diese Anlage fallenden Ma eines Dienstgebers; in 2011 monatlich auszuzahlen; ab 2012 Dienstvereinb. mit MAV möglich; wenn keine zustande kommt, jährl. Pau- schal-Auszahlung im Jan. d. Folgejahres; bisherige AVR-Kinderzulage fällt weg;

22 Entgeltregelungen VII
Besonderheiten: die nicht gleich auffallen Wegfall der Zulage von 46,02 € in der stationären Altenhilfe ( in Anmerk. 1 (1) c), Anhang D ) Wegfall der Eingruppierung Kr 5, Ziffer 2 mit Aufstieg bis Kr 6 für die ambulante Altenhilfe; beides gilt für Neueinstellungen; für Be-stands-Ma geht es in den Besitzstand ein;


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