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Bauprodukte – Zum Bauen oder Handeln?

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Präsentation zum Thema: "Bauprodukte – Zum Bauen oder Handeln?"—  Präsentation transkript:

1 Bauprodukte – Zum Bauen oder Handeln?
DI Georg Pommer Magistratsabteilung 39 Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle der Stadt Wien

2 Ein Werkstoff Fünf Geschosse
Quelle: Hassan Fathy Architecture for the Poor

3 Stand Jänner 2012

4 Bauen mit Abbruchziegel (1952)

5 Definition Bauprodukt
Forschungsvorhaben "Europäisches Umweltzeichen für ökologische Bauprodukte" des Umweltbundesamtes Institut für Industrielle Bauproduktion (ifib) Universität Karlsruhe (TH)

6 Wirtschaftliche Bedeutung
Bauwirtschaft > 11% des gesamteuropäischen BIP, 1/3 davon Baustoffe und Bauprodukte Umsatzerlöse von mehr als Mrd. Euro. Baumaterialien und Bauprodukte ca.18 % bis 20% der gesamten europäischen Produktionsleistung (EUROCONSTRUCT) In Europa sind über verschiedene Materialien und Produkte am Markt In 27 EU-Staaten rd. 3,2 Mio. Unternehmen im Bauwesen (ÖNACE 2008: Abschnitt F) tätig (2009)

7 Soziale Bedeutung Baugewerbe in der gesamte EU etwa 26 Millionen direkte oder mit diesem Wirtschaftssektor verbundene Arbeitsplätze Im Bauwesen direkt ca. 14,7 Mio. ArbeitnehmerInnen In der Baustoffindustrie sind ca. 2,5 Millionen ArbeitnehmerInnen beschäftigt.

8 Teures Bauen – Teure Normen
6000 Bauwesen Harmonisierung der Bauvorschriften Europäisches Konzept Quelle: Der Standard

9 Harmonisierungskonzept
ein europäisches Harmonisierungskonzept

10 „Neues Konzept“ (New Approach)
Freier Warenverkehr als Eckpfeiler des Binnenmarktes Abwendung von Handelshemmnissen Gegenseitige Anerkennung Technische Harmonisierung

11 Richtlinien des neuen Konzepts
Spielzeug Niederspannungsrichtlinie Funkanlagen und TelKo-Endeinrichtungen Bauprodukte Medizinprodukte Persönliche Schutzausrüstung Aufzüge Maschinen Sportboote ... Fehringer Fehringer Sony-Ericsson Mathes MA 39 Quelle unbekannt Fehringer Fehringer Quelle unbekannt

12 BAUPRODUKTENRICHTLINIE
Richtlinie des Rates vom 21.Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte (89/106/EWG) BAUPRODUKTENRICHTLINIE

13 Die Bauproduktenrichtlinie
Ziel: freier Warenverkehr innerhalb des EWR Bauprodukte: alle Produkte, die hergestellt werden, um dauerhaft in Bauwerke des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden. Bauprodukte dürfen dann das CE-Kennzeichen tragen und in Verkehr gebracht werden, wenn sie brauchbar sind. Brauchbar sind sie dann, wenn sie mit einer harmonisierten europäischen technischen Spezifikation übereinstimmen. Folie 13

14 Grundlagen der CE-Kennzeichnung
Kommission bzw. Rat der europäischen Gemeinschaften Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG Entscheidung (L L 192) Mandat an CEN, EOTA 9 Landesgesetze 1 Bundesgesetz ÖNORM EN XXXX ETZ 05/XXXX Koexistenz- periode in OJ CEN  hEN EOTA  ETAG Zurückziehung nationaler Regelwerke verpflichtende CE-Kennzeichnung nach Anhang ZA hEN, Kap. 3 ETZ

15 Brauchbarkeit und Verwendbarkeit
Das Bauprodukt ist brauchbar (kann grundsätzlich verwendet werden) Das Bauprodukt kann für bestimmte Zwecke verwendet werden Das Bauprodukt kann in ein bestimmtes Bauwerk eingebaut werden Bauordnung Baustoffliste ÖE CE-Kennzeichnung

16 Baustoffliste ÖE – Verwendbarkeit
Baustoffliste ÖE regelt die Verwendbarkeit von Bauprodukten für Österreich; Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen Konformitätsbescheinigungs-Systeme 1+, 1, 2+, 2, 3 und 4 Anforderungen aus Anwendungsnormen z.B.: ÖNORM B 3130, ÖNORM B 6400 Folie 16

17 Wesentliche Anforderungen Anhang I BPR
Mit den Bauprodukten müssen Bauwerke errichtet werden können, die (als Ganzes und in ihren Teilen) unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und hierbei die nachfolgend genannten wesentlichen Anforderungen erfüllen, sofern für die Bauwerke Regelungen gelten, die entsprechende Anforderungen enthalten. Diese Anforderungen müssen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Die Anforderungen setzen normalerweise vorhersehbare Einwirkungen voraus. Folie 17

18 Die wesentlichen Anforderungen
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Brandschutz Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Nutzungssicherheit Schallschutz Energieeinsparung und Wärmeschutz Folie 18

19 Harmonisierte Bautechnische Vorschriften
Standsicherheit Brandschutz Gesundheit, Umwelt und Hygiene Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit Schallschutz Energieeinsparung und Wärmeschutz Folie 19

20 Globales Konzept für Prüfung und Zertifizierung
vertrauensbildende Maßnahmen zur gegenseitigen Anerkennung von Prüfungen und Zertifikaten Qualitätsmanagement bei den Herstellern vergleichbare Kompetenz bei den - Prüfstellen, Überwachungsstellen Zertifizierungsstellen Folie 20

21 Systeme der Konformitätsbescheinigung
Elemente der Konformitätskontrolle Zertifikat Hersteller-erklärung 1+ 1 2+ 2 3 4 Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) H Prüfung von Proben - Erstprüfung des Produkts P Erstinspektion des Werkes und der WPK Ü Laufende Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der WPK Ü / Z Stichprobenprüfung P / Ü

22 Konformitätserklärung
Name und Adresse des Herstellers bzw. des bevollmächtigten Vertreters im EWR Beschreibung des Produkts „entspricht Anhang ZA der EN 12620:2002“ Anwendungsbedingungen Nummer des Zertifikats (Kopie als Beilage) Unterschriftsberechtigte Person Guidance Paper D Folie 22

23 EN 12620 Gesteinskörnungen für Beton Liste der Produktmerkmale
Bild-Zeichen CE Kenn-Nummer der Zertifizierungsstelle 1139 Sand- und Kieswerke Ges.m.b.H A Bergheim, Alte Mattseer Straße 21 Werk: Pfaffstätt 04 1139-CPD-6789/04 EN Gesteinskörnungen für Beton Hersteller Herstell-Werk Jahreszahl Nummer des Zertifikates Nummer der EN und Produktbezeichnung Angaben zum Produkt gem. Anhang ZA Liste der Produktmerkmale Folie 23

24 Schutzklauselverfahren
Wenn ein Produkt nicht den Anforderungen einer Richtlinie entspricht, kann durch einen Mitgliedsstaat das Inverkehrbringen des Produktes - eingeschränkt oder - verboten werden oder es - vom Markt zurückgerufen werden. Die Kommission ist darüber zu informieren Folie 24

25 BAUPRODUKTEVERORDNUNG Verordnung (EU) Nr. 305/2011
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates BAUPRODUKTEVERORDNUNG Verordnung (EU) Nr. 305/2011 Folie 25

26 Verordnung (EU) Art 288 AEUV: Die Verordnung hat allgemeine Geltung.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Folie 26

27 Bauprodukteverordnung CPR (Construction Products Regulation)
vom Veröffentlichung: Inkrafttreten: Geltungsbeginn: Teile gültig ab zur Gänze gültig ab Folie 27

28 Geltungsbeginn ab 24.04.2011: Schaffung der Infrastruktur
Benennung technischer Bewertungsstellen + Errichtung der Organisation Notifizierende Behörden + Notifizierte Stellen Errichtung eines Ständigen Ausschusses für Bauwesen ab : Operative Phase Folie 28

29 Hintergrund Etwa 2005 Probleme / Schwächen des New Approach für alle Sektoren erkannt CE: „Chinese Export“, „Confusion Everywhere“ Marktüberwachung New Legal Framework (2008) als Weiterentwicklung des New Approach (1985) Folie 29

30 Ziele Vereinfachung Erleichterungen (KMU-freundlich)
Beseitigung von Unklarheiten Bessere Information (Produktinformationsstelle) Änderung des Zulassungswesens Lex specialis zu VO 765/2008 (MÜ) Neuer Rechtsrahmen (keine nationale Umsetzung) Neues Grundkonzept Folie 30

31 Neues Grundkonzept CE = Verantwortung für Konformität mit erklärter Leistung für wesentliche Merkmale Folie 31

32 Grundanforderungen an Bauwerke (ehem. „Wesentlichen Anforderungen“)
Bauwerke müssen den Grundanforderungen an Bauwerke bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Brandschutz Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Standsicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung Schallschutz Energieeinsparung und Wärmeschutz Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen

33 Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen
Das Bauwerk muss derart entworfen, errichtet und abgerissen werden, dass die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt werden und insbesondere Folgendes gewährleistet ist: a) Das Bauwerk, seine Baustoffe und Teile müssen nach dem Abriss wiederverwendet oder recycelt werden können; b) das Bauwerk muss dauerhaft sein; c) für das Bauwerk müssen umweltverträgliche Rohstoffe und Sekundärbaustoffe verwendet werden

34 Harmonisierte Bautechnische Vorschriften
Standsicherheit Brandschutz Gesundheit, Umwelt und Hygiene Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit Schallschutz Energieeinsparung und Wärmeschutz Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen ?? Folie 34

35 Inhalt (1) I Allgemeine Bestimmungen II Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung III Pflichten der Wirtschaftsakteure IV Harmonisierte technische Spezifikationen V Technische Bewertungsstellen VI Vereinfachte Verfahren

36 II LE und CE-Kennzeichnung
Leistungserklärung Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung einer Leistungserklärung Inhalt der Leistungserklärung Zurverfügungstellung der LE Allgemeine Grundsätze und Verwendung der CE- Kennzeichnung Vorschriften und Auflagen für die Anbringung der CE- Kennzeichnung Produktinformationsstellen für das Bauwesen

37 III Pflichten der Wirtschaftsakteure
Pflichten der Hersteller Bevollmächtigte Pflichten der Importeure Pflichten der Händler Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten Identifizierung der Wirtschaftsakteure

38 Art. 8 BPV - Allgemeine Grundsätze und Verwendung der CE- Kennzeichnung
(2) Die CE-Kennzeichnung wird an denjenigen Bauprodukten angebracht, für die der Hersteller eine Leistungserklärung [...] erstellt hat. Hat der Hersteller keine Leistungserklärung [...] erstellt, darf die CE-Kennzeichnung nicht angebracht werden. Indem er die CE-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, gibt der Hersteller an, dass er die Verantwortung übernimmt für die Konformität des Bauprodukts mit dessen erklärter Leistung sowie für die Einhaltung aller geltenden Anforderungen [...], festgelegt sind. = neues Grundkonzept Folie 38

39 Leistungserklärung Muster sh. BPV, Anhang III
Abgestimmt auf Ort der Bereitstellung Liste der wM, die in diesen harmonisierten technischen Spezifikationen für den erklärten Verwendungszweck […] festgelegt wurden; Mind. 1 (relevantes) wesentliches Merkmal Stufen, Klassen „NPD“ (No Performance Determined/keine Leistung festgelegt) Sicherheitsdatenblätter laufen mit LE mit Folie 39

40 Muster LE (Anhang III BPV)

41 Ausnahmen LE-Pflicht – Art. 5 BPV
bei Fehlen von Bestimmungen auf Ebene der Union oder auf nationaler Ebene (d.h. es ist keine Erklärung für WM vorgeschrieben) UND individuell gefertigt wurde oder als Sonderanfertigung nicht im Rahmen einer Serienfertigung (?) oder Bauprodukt auf der Baustelle zum Zweck des Einbaus in das jeweilige Bauwerk oder auf traditionelle Weise oder in einer der Erhaltung des kulturellen Erbes angemessenen Weise in einem nicht-industriellen Verfahren zur angemessenen Renovierung gefertigt wurde. Folie 41

42 Klarstellung Nicht-Serienfertigung als Ausnahme von LE-Pflicht
Was ist Serienfertigung? Gemeint ist die Produktfamilie, zB Produktfamilie Fenster, nicht das Fenster mit den baustellenspezifischen Abmessungen Wird es eine Richtlinie dazu geben? Die Frage wird an die Kommission gestellt. In der Folge Anführung von 3 Beispielen?

43 CE-Kennzeichnung Abkürzungen CE Conformité Européenne
OJEU Official Journal EU DoP Declaration of performance AVCP Assessment and Verification of Constancy of Performance

44 Notifizierte Stellen Stellen, die an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit beteiligt sind Produktzertifizierungsstelle Zertifizierungsstelle für die werkseigene Produktionskontrolle Prüflabor (misst, untersucht, prüft, kalibriert oder bestimmt auf andere Art und Weise die Merkmale oder die Leistung von Baustoffen oder –produkten) (Nur) England ist der Meinung, dass in den Systemen 1 und 1+ kein notifiztiertes Labor erforderlich ist.

45 Vereinfachte Verfahren Art 36: Verwendung einer angemessenen technischen Dokumentation
Hersteller kann Typprüfung oder Typberechnung durch eine Angemessene Technische Dokumentation ersetzen: gem. Bedingungen der htS bzw. Beschluss der Kommission kann ohne (weitere) Prüfung/Berechnung davon ausgegangen werden, dass es einer bestimmten Leistungsstufe/-klasse entspricht; das von einer hN erfasste Bauprodukt entspricht Produkttyp eines anderen Hersteller, der bereits gemäß der jeweiligen hN geprüft hat; das von einer htS erfasste Bauprodukt ist ein System aus Bauteilen, das ordnungsgemäß entsprechend der präzisen Anleitung des System- oder Bauteileanbieters montiert wird, wobei das vom Systemanbieter bereits im Hinblick auf eines oder mehrere WM geprüft und die Prüfergebnisse freigegeben sind. Folie 45

46 Vereinfachte Verfahren Art 37: Anwendung vereinfachter Verfahren durch Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen, die von einer harmonisierten Norm erfasste Bauprodukte herstellen, können die Bestimmung des Produkttyps mittels Typprüfung bei den Systemen 3 und 4 durch Verfahren ersetzen, die von den in der anwendbaren harmonisierten Norm vorgesehenen Verfahren abweichen. Diese Hersteller können auch Bauprodukte, auf die System 3 Anwendung findet, gemäß den Bestimmungen für System 4 behandeln. Def. Kleinstunternehmen (vgl. ABl. L 124 vom , S. 36ff) beschäftigt weniger als 10 Personen und Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz überschreitet 2 Mio. EUR nicht.

47 Vereinfachte Verfahren Art 38: Andere vereinfachte Verfahren
Bauprodukte, die von einer harmonisierten Norm erfasst sind und die individuell gefertigt wurden oder die nicht im Rahmen einer Serienfertigung, sondern auf einen besonderen Auftrag hin als Sonderanfertigung gefertigt wurden, und die in einem einzelnen, bestimmten Bauwerk eingebaut werden, kann der Hersteller das anzuwendende System durch eine Spezifische Technische Dokumentation ersetzen, mit der die Konformität des Produkts mit den geltenden Anforderungen sowie die Gleichwertigkeit der angewendeten Verfahren mit den in den harmonisierten Normen festgelegten Verfahren nachgewiesen wird. Bei System 1 + oder 1: STD ist von notifizierter Produktzertifizierungsstelle zu überprüfen.

48 Harmonisierte Technische Spezifikationen (1)
Harmonisierte Normen hN enthalten die Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre WM. Veröffentlichung der hN durch Kommission  LE und CE möglich/verpflichtend

49 Harmonisierte Technische Spezifikationen (2)
Europäisch technische Bewertung CE nicht mehr Konformität mit Spezifikation, sondern Erfüllung der erklärten Leistung Daraus resultierend: Änderung der Terminologie, Änderung der Verfahren

50 Änderung der Terminologie
BPR BPV Europ. Technische Zulassung (ETZ) Europ. Technical Approval (ETA) Europ. Technische Bewertung (ETB) Europ. Technical Assessment (ETA) Europ. Technische Zulassungsstelle Technical Approval Body Technische Bewertungsstelle Technical Assessment Body (TAB) Europ. Technische Zulassungsleitlinie Europ. Technical Approval Guideline (ETAG) Europäisches Bewertungsdokument Europ. Assessment Document (EAD) Common Understanding of the Assessment Procedure (CUAP) entfällt bzw. geht im EAD auf

51 Änderung der Bedeutung ETZ/ETB
BPR BPV ETAG, CUAP Europäische Technische Zulassung Bescheinigung der Konformität Europäisches Bewertungsdokument Europäische Technische Bewertung Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

52 Übergangsbestimmungen ETB
Art. 66 (3) Leitlinien für die europäische technische Zulassung, die vor dem 1. Juli 2013 gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/106/EWG veröffentlicht werden, können als Europäische Bewertungsdokumente verwendet werden. (4) Hersteller und Importeure können europäische technische Zulassungen, die vor dem 1. Juli 2013 gemäß Artikel 9 der Richtlinie 89/106/EWG erteilt werden, während ihrer Gültigkeitsdauer als Europäische Technische Bewertungen verwenden. CUAP sind in Europäisches Bewertungsdokument (EAD) umzuwandeln Offene Anträge per : keine Übergangsregelung

53 Pflichten der Wirtschaftsakteure
Pflichten der Hersteller Bevollmächtigte Pflichten der Importeure Pflichten der Händler Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten Identifizierung der Wirtschaftsakteure

54 Hersteller (1) erstellt Leistungserklärung (LE); Aufbewahrung 10 Jahre ab dem Inverkehrbringen bringt CE-Kennzeichnung an beständiges Erreichen der LE Sicherstellung, dass die erklärte Leistung bei Serienfertigung beständig ist. angemessene Berücksichtigung von Veränderungen am Produkttyp und Änderungen an den anwendbaren htS

55 Hersteller (2) ggf. unverzügliches Ergreifen von Korrekturmaßnahmen
Identifizierung ihrer Bauprodukte durch Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder andere Kennzeichen Kooperieren mit zuständigen nationalen Behörden und Marktüberwachungs-Behörde

56 Importeure (1) „Importeur“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt aus einem Drittstaat auf dem Markt der Union in Verkehr bringt;  Importeure führen ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktanschrift an

57 Importeure (2) vergewissern sich vor dem Inverkehrbringen, dass der Hersteller die Bewertung und die Überprüfung der Leistungsbeständigkeit durchgeführt hat, die LE erstellt hat die technische Dokumentation (tD) erstellt hat das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen hat Bereithaltung der LE und tD für MÜB

58 Händler (1) „Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur, die ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt;

59 Händler (2) vergewissern sich vor dem Bereitstellung auf dem Markt, dass das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist die erforderlichen Unterlagen (LE, tD; jeweils in der richtigen Sprache) beigefügt sind Aushändigung erforderlicher Unterlagen an nationale Behörden Kooperieren mit dieser Behörde und MÜB

60 Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten
Ein Importeur oder Händler unterliegt den Pflichten eines Herstellers, wenn er ein Bauprodukt unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Bauprodukt so verändert, dass die Konformität mit der LE beeinflusst werden kann.

61 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

62 Was gilt ab 1. Juli 2013 ? Grundanforderungen
LE und CE-Kennzeichnung (nach BPV) Pflichten der Wirtschaftsakteure (Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Händler) Harmonisierte Technische Spezifikationen (hEN, ETB) Vereinfachte Verfahren MÜ und Schutzklauselverfahren Folie 62

63 Übergangsbestimmungen CE/LE
Art. 66 (1) Bauprodukte, die vor dem 1. Juli 2013 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 89/106/EWG in Verkehr gebracht werden, gelten als mit dieser Verordnung konform. (2) Die Hersteller können eine Leistungserklärung auf der Grundlage einer Konformitätsbescheinigung oder einer Konformitätserklärung erstellen, die vor dem 1. Juli 2013 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 89/106/EWG ausgestellt wird.

64 Übergangsbestimmungen ETB
Art. 66 (3) Leitlinien für die europäische technische Zulassung, die vor dem 1. Juli 2013 gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/106/EWG veröffentlicht werden, können als Europäische Bewertungsdokumente verwendet werden. (4) Hersteller und Importeure können europäische technische Zulassungen, die vor dem 1. Juli 2013 gemäß Artikel 9 der Richtlinie 89/106/EWG erteilt werden, während ihrer Gültigkeitsdauer als Europäische Technische Bewertungen verwenden. CUAP sind in Europäisches Bewertungsdokument (EAD) umzuwandeln Offene Anträge per : keine Übergangsregelung

65 VO (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten [...] Art. 56ff BPV MARKTÜBERWACHUNG

66 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 Für die „unter Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft fallende Produkte“ Marktüberwachungsbehörde einzurichten, ausgestattet mit erforderlichen Befugnissen, Ressourcen und Kenntnissen Ausübung der Befugnisse gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Mitgliedstaaten erstellen Marktüberwachungsprogramme

67 Marktüberwachung VO (EG) Nr. 765/2008 (MÜ Vermarktung von Produkten); Art. 56ff BPV „Lex specialis“ für Bauprodukte MÜ-Behörde = OIB Ziele: Sicherstellung, dass CE-gekennzeichnete Produkte öffentliche Interessen nicht gefährden; Sicherstellung, dass der freie Warenverkehr nicht eingeschränkt wird. Überwachung von CE-Kennzeichnung und Produktsicherheit

68 Aufgaben MÜB (1) 1. Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung; 2. Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind; 3. Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit; Unterlagenprüfung (richtig deklariert?) Physische Prüfung bei Verdacht 4. Information und Warnung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauprodukten; 5. Marktüberwachungsmaßnahmen;

69 Aufgaben MÜB (2) 6. Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteurinnen und Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen; 7. Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen; 8. Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei mit einer ernsten Gefahr verbundenen Bauprodukten; 9. Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Bauprodukten; 10. Kooperation und Informationsaustausch mit den innerstaatlichen MÜ-Behörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europ. Kommission.

70 Aufgaben MÜB (3) 3. Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit ... erforderlichenfalls auch auf der Baustelle; (OÖ Bautechnikgesetz-Novelle 2011) ... u. dgl., erforderlichenfalls auch auf der Baustelle; (NÖ BO) ... soweit erforderlich auch auf Baustellen und durch die Ziehung von Proben; (Entwurf WBAG-Novelle) Berichtspflicht der Baubehörde an MÜB (jene Bundesländer, die keine Regelung getroffen haben)

71 Inkrafttreten Art 15a-Vereinbarung
Bundesland Inkrafttreten Art 15a-Vereinbarung Inkrafttreten LG Burgenland Kärnten Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Steiermark Tirol Vorarlberg Wien

72 Marktüberwachungsprogramm
bis Jahresende zu erstellen, Meldung an Komm. Schwerpunkte der Überwachung basieren auf Erfahrungen (zB bekannte Probleme) Nachteil: Hersteller nicht genannter Produkte könnten „entspannen“ Passive MÜ: gezielte, anlassbezogene Probenentnahme und Eigenschaftsprüfung aufgrund von Informationen und Ereignissen; keine Beschränkung auf Produktgruppen.

73 Bereits aufgetretene Fälle mangelhafter Kennzeichnung:
(Quelle: OIB) Fehlende CE-Kennzeichnung (Ziegel, Mörtel, Wärmedämmprodukte) -Wert im Prospekt besser als in der Zulassung Brandschutztür, Transportbeton und Holzfertigteile ohne ÜA-Kennzeichnung Gefälschte Konformitätsbescheinigungen

74 Marktüberwachungsprogramm 2 0 1 3
Gipsplatten, Mineralische Bindemittel, Mörtel und Rauchwarnmelder

75 Produktinformations-stellen
Art. 10 BPV Produktinformations-stellen

76 Produktinformationsstellen
Verpflichtung der Mitgliedsstaaten Bereitstellung von Informationen in transparenter und leicht verständlicher Formulierung über Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet Voraussichtlich Übernahme der Aufgabe durch OIB

77 Zusammenfassung

78 DANKE FÜR DIE AUFMERKSAMKEIT!


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