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Verfahren e - zoll (c) Adamec.

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Präsentation zum Thema: "Verfahren e - zoll (c) Adamec."—  Präsentation transkript:

1 Verfahren e - zoll (c) Adamec

2 Motivation des BM f. Finanzen zur e-Zoll – Idee
Vorteile für die Wirtschaft Vorteile für den Staat (c) Adamec

3 Vorteile für die Wirtschaft
schnellere Verfügbarkeit der Waren bessere Logistik Kostenreduktion (Fracht, Personal, Verfahren) und keine Hausbeschau- Kosten bei Inanspruchnahme zugelassener Informatikverfahren (c) Adamec

4 Vorteile für den Staat modernes, effizientes Verwaltungs- und Kontrollverfahren risikoorientierte Kontrollen, Reduktion der Kontrollquote, einheitliche Kontrolldichte effizienter Personaleinsatz (c) Adamec

5 Rechtliche Grundlagen
Zollkodex (ZK) Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) Zollrechts- Durchführungsverordnung (ZollR-DV) Zollanmeldungs-Verordnung 2005 (ZollAnm-V 2005) Zoll-Informatik-Verordnung 2005 (Zoll-Inf-V 2005) Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung (WRZ-V 2004) (c) Adamec

6 Zugelassener Warenort
Art. 51 Abs. 1 ZK vorübergehende Verwahrung nur am zugelassenen Warenort (c) Adamec

7 Verfahren Normalverfahren Vereinfachtes Verfahren
Zollanmeldung auf Papierformular Nur am Amtsplatz (Zollstelle) Vereinfachtes Verfahren Elektronische Zollanmeldung Überall möglich (Amtsplatz & zugelassener Warenort) jederzeit möglich (7x24 Stundenbetrieb) verschiedene Möglichkeiten der Abgabe einer Anmeldung (Predecleration, Anschreibeverfahren, Vereinfachte Anmeldung) Zur Verfügungstellung eines internetfähigen Computers und eines Laserdruckers (c) Adamec

8 Abfertigung am Amtsplatz (Zollstelle)
Schriftliche Anmeldung auf Einheitspapier (wie bisher) Übermittlung einer elektronischen Anmeldung über EDI Abgabe der Anmeldung im Online-Verfahren über Internet (dzt. nicht möglich) Kostenfrei innerhalb der Öffnungszeiten (c) Adamec

9 Abfertigung an zugel. Warenorten
Räumlichkeiten beim Wirtschaftsbeteiligten Bei Inanspruchnahme Informatikverfahren >>> Kostenfrei Beamter kommt nur bei sog. „Rotfällen“ und bei C-TIR, C-ATA Abfertigungen (nach wie vor kostenpflichtig) seit besteht bei zugelassenen Empfängern die Möglichkeit, die Beendigung des C-TIR selbst vorzunehmen (c) Adamec

10 Definitionen LRN (Local Reference Number)
individuelle Bezugsnummer des Anmelders CRN (Customs Reference Number) Anmeldungsnummer automatisierte Vergabe durch Zollsystem zusätzlicher Andruck eines BAR-Codes in der Zollanmeldung (c) Adamec

11 Definitionen TIN (Trader Identification Number)
Identifikation des Wirtschaftsbeteiligten im Zollsystem Versender (Feld 2) Empfänger (Feld 8) Anmelder (Feld 14) Hauptverpflichteter (Feld 50) Aussteller von Unterlagen (Feld 44) Warenorte (Feld 30) (c) Adamec

12 Unterschrift/Name RIN (Feld 54)
Ersteller der Anmeldung erhält zur Identifikation sog. RIN (Representative Identifikation Number) Zusammensetzung: 5 Buchstaben + 10 Ziffern (c) Adamec

13 Pre-Declaration Übermittlung mindestens 90 Minuten vor Ankunft der Ware Elektronische Risikoanalyse liefert Vorschlag für „Vorab-Kontrollentscheidung“ Anmelder verfügt vor Ankunft der Waren über die Sendungsdaten Keine Wartefrist für Kontrollentscheidung nach Ankunft der Ware nach Eintreffen der Ware – Übermittlung einer Anmeldung (c) Adamec

14 Elektronische Zollanmeldung
Prüfung der Daten Annahme / Nichtannahme Risiko-Management Kontrollentscheidung Kontrolle der Ware Versand: Begleitdokument Freigabe / Nichtfreigabe der Ware Import: Exemplar 8 Mitteilung 221 ZK Export: Exemplar 3 Freigabe der Daten (c) Adamec

15 Unterlagen Art. 77 Abs. 2 ZK Art. 224 ZK-DVO § 23 Abs. 4 ZollR-DG
Zulassung erforderlich, dass Unterlagen nach Art. 62 Abs. 2 ZK nicht mit der Zollanmeldung vorzulegen sind. Dokumente sind zur Verfügung der Zollbehörde zu halten Art. 224 ZK-DVO die elektronische Übermittlung von Unterlagen unterliegt dem Zulassungserfordernis § 23 Abs. 4 ZollR-DG Unterlagen sind auf Anforderung entweder elektronisch oder papiermäßig zu übermitteln § 23 Abs. 5 ZollR-DG Aufbewahrung von Unterlagen auf Datenträgern (c) Adamec

16 Ungültigkeitserklärung
Ungültigkeitserklärung gem. Art. 66 ZK und Art. 250 ZK-DVO ist nur vor Über-lassung im „e-zoll“- Verfahren möglich. nach der Überlassung der Waren gelten die Bestimmungen des Art. 251 ZK-DVO, das Verfahren bedarf der aktenmäßigen Erledigung (c) Adamec

17 Unterschrift/Name RIN (Feld 54)
Ersteller der Anmeldung erhält zur Identifikation sog. RIN (Repräsentative Identifikation Number) Zusammensetzung: 5 Buchstaben + 10 Ziffern (c) Adamec

18 e-zoll Informatikbewilligung zum vereinfachten Verfahren Import-Export
Bewilligungslandschaft e-zoll Informatikbewilligung zum vereinfachten Verfahren Import-Export Wirtschaftliche Verfahren aktive Veredelung passive Veredelung Umwandlung Zolllager vorübergehende Verwendung Anschreibe-verfahren Artikel 76/1/c ZK Versand-verfahren zugelassener Empfänger zugelassener Versender Verwahrungs-lager Artikel 185 bis 187 ZK-DVO (c) Adamec


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