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Entgeltordnung zum TV-L

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Präsentation zum Thema: "Entgeltordnung zum TV-L"—  Präsentation transkript:

1 Entgeltordnung zum TV-L
ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ö.D

2 ver.di Bundesverwaltung
Übersicht 1. Ausgangssituation 1.1 Verhandlungen zum TV-L Keine Einigung mit Bund und VKA über Entgeltordnung 1.3 Tarifeinigung mit TdL vom 1. März Verhandlungsablauf 2.1 Zeitrahmen 2.2 Organisation ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ö.D

3 ver.di Bundesverwaltung
Verhandlungsergebnis 10. März 2011 3.1 Zentrale Eingruppierungsvorschriften 3.2 Sonstige Eingruppierungsgrundsätze 3.3 Gliederung der Entgeltordnung zum TV-L 3.4 Tätigkeitsmerkmale 3.5 Ehemalige Aufstiege bis einschl. BAT Vc/Vb 3.6 Ehemalige Vergütungsgruppenzulagen bis einschl. BAT Vc/Vb 3.7 Zulagen 3.8 Überleitung 3.9 Inkrafttreten, Kündbarkeit 3.10 Verhandlungszusagen der TdL 4. Zusammenfassung ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ö.D

4 ver.di Bundesverwaltung
1. Ausgangssituation 1.1 Verhandlungen zum TV-L Keine Einigung über eine Entgeltordnung zum TV-L. - Die tariftechnischen Instrumente der Aufstiege und Vergütungsgruppenzulagen sollen keine Anwendung mehr finden. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ö.D

5 ver.di Bundesverwaltung
Vorläufige Weiteranwendung der Eingruppierungsvorschriften des BAT und des MTArb (§ 17 Abs. 1 TVÜ-Länder). Ausnahmen (1): Entgeltgruppe 1, Vergütungsgruppe I, Ärztinnen/Ärzte (§ 17 Abs. 2 TVÜ-Länder). Ausnahmen (2): Aufstiege und Vergütungsgruppenzulagen finden in Neueingruppierungsfällen (Neueinstellung und Tätigkeitswechsel) keine Anwendung mehr (§ 17 Abs. 5 TVÜ-Länder). ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ö.D

6 ver.di Bundesverwaltung
Einheitliche Überleitung unabhängig von Aufstiegen bei Arbeiterinnen/Arbeitern, Pflegepersonen und Angestellten ab Vergütungsgruppe Vb BAT. Bei Angestellten bis zur Vergütungsgruppe Vc BAT differenzierte Überleitung nach erfolgtem oder noch ausstehendem Aufstieg (Anlage 2 zum TVÜ-Länder). Übergangsregelungen zum Nachvollzug bereits begonnener Aufstiege und Vergütungsgruppenzulagen bis zum (§§ 8 und 9 TVÜ-Länder). ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ö.D

7 ver.di Bundesverwaltung
1.2 Keine Einigung mit Bund und VKA über Entgeltordnung - Bund und VKA lehnen „ver.di-Modell“ für Entgeltordnung ab. - Vorstellungen von Bund und VKA für ver.di nicht verhandlungsfähig. - Prozessvereinbarung zur Entgeltordnung vom 27. Februar 2010 bisher ohne Ergebnis. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ö.D

8 ver.di Bundesverwaltung
1.3 Tarifeinigung mit TdL vom 1. März 2009 - Verhandlungen zur Entgeltordnung in zwei Schritten (Ziffer 7): - Erstens: Zusammenfassung der bewährten Eingrup- pierungsgrundsätze und der redaktionell bereinigten bisherigen Tätigkeitsmerkmale des BAT/MTArb zu einer Entgeltordnung. Erstmalige Tarifierung der Lehrkräfte-Eingruppierung. - Zweitens: Erprobung eines neuen Modells einer Entgeltordnung. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ö.D

9 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ö.D
Wesentliche Aufgabe in Schritt 1 Entscheidung über materiellen Umgang mit bisherigen Aufstiegen und Vergütungsgruppenzulagen. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ö.D

10 ver.di Bundesverwaltung
2. Verhandlungsablauf 2.1 Zeitrahmen - Verhandlungsaufnahme im September Insgesamt 13 Verhandlungstermine bis Februar sowie zusätzliche Arbeitsgruppentermine. - Verhandlungsunterbrechungen im Dezember , Februar 2010 und November Abschließende Verhandlungen auf Spitzenebene am 9./10. März 2011. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ö.D

11 ver.di Bundesverwaltung
2.2 Organisation Sondierungskommission, Verhandlungskommission Entgeltordnung, Beratungsgremium, BTK öD. - Beratung in der BTK öD im Dezember (Auftrag zur Fortsetzung der Verhandlungen) und im Dezember 2010 (Verhandlungsrahmen) Annahmeempfehlung durch die BTK öD am 10. März 2011. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ö.D

12 ver.di Bundesverwaltung
3. Verhandlungsergebnis 10. März Zentrale Eingruppierungsvorschriften - §§ 12, 13 TV-L wie §§ 22, 23 BAT: - Eingruppierungsautomatik, Arbeitsvorgang mit Zusammenhangstätigkeiten, grundsätzlich 50 % Zeitanteil maßgebend. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ö.D

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3.2 Sonstige Eingruppierungsgrundsätze Grundsätzlich wie Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT: - Spezialitätsgrundsatz und „sonstige Beschäftigte“ unverändert – nicht Verhandlungsauftrag Auffangfunktion der allgemeinen Merkmale verbessert: eigentliche Aufgaben der betreffenden Dienststellen oder Institutionen maßgebend. - Für bisherige Arbeiter/-innen-Tätigkeiten, soweit vom BAT abweichend, wie im TV Lohngruppenverzeichnis. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ö.D

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3.3 Gliederung der Entgeltordnung zum TV-L - Allgemeiner Teil mit „abstrakten“ Tätigkeitsmerkmalen Besondere Teile mit „konkreten“ Tätigkeitsmerkmalen nach Berufsfeldern gegliedert entsprechend den besonderen Merkmalen des Teils I sowie der Teile II und IV der Anlage 1a und der Anlage 1b zum BAT. - Für handwerkliche/körperliche Tätigkeiten beson- derer Teil entsprechend dem Lohngruppenverzeichnis Länder zum MTArb. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ö.D

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3.4 Tätigkeitsmerkmale Grundsätzlich inhaltlich unverändert (einschl. Protokollnotizen) aus Vergütungsordnung zum BAT und Lohngruppenverzeichnis zum MTArb übernommen. Ausnahmen (1): Bereich Schifffahrt inhaltlich neu geregelt, Merkmale für Angestellte im Schreibdienst und im forstlichen Innendienst gestrichen. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ö.D

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Ausnahmen (2): Merkmale für Arbeiter/-innen in Brennereien/Mostereien, Eichverwaltung, Molkereien gestrichen. Ausnahmen (3): Definition der „einfachen Tätigkeiten“ in E 2 zur Abgrenzung von „einfachsten Tätigkeiten“ in E 1: „Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.“ ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ö.D

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E 3: „eingehende Einarbeitung“ (kein Ausbildungserfordernis!), E 4 „schwierige Tätigkeiten“ oder ¼ gründliche Fachkenntnisse, E 5 „gründliche Fachkenntnisse“ (nicht mehr: gründliche und vielseitige) Ausnahmen (4): Bei „Überlappungen“ von bisherigen Arbeiter- und Angestelltenmerkmalen Zuordnung nur noch zu einem Bereich. In der Regel gelten die günstigeren Arbeitermerkmale. Beispiel: Hausmeister statt von E 2 bis E 5 nur noch in E 4 oder E 5. Ausnahmen (5): Einarbeitungsmerkmale gestrichen. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ö.D

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3.5 Ehemalige Aufstiege bis einschl. BAT Vc/Vb - Was ist für das Niveau bestimmend? - Unterscheidung zwischen „kurzen“ und „langen“ Aufstiegen. - Merkmale mit Aufstiegen nach bis zu sechs Jahren werden direkt einer höheren Gruppe zugeordnet (E 2 zu E 3, E 3 zu E 4 oder E 5, E 5 zu E 6, E 6 zu E 7 oder E 8, E 8 zu E 9) Merkmale mit längeren Aufstiegsdauern verbleiben der bisherigen Gruppe zugeordnet. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ö.D

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- Merkmale mit Aufstiegen BAT VIII/VII zur E 4 und qualifikationsbezogen (abgeschl. dreijährige Berufsausbildung Voraussetzung) zur E Merkmale mit Aufstiegen BAT VIb/Vc zur E 7 und unter Berücksichtigung des Eingruppierungsgefüges qualifikations-/anforderungsbezogen (z.B. Handwerks- oder IHK-Meister) zur E 8. Merkmale mit Aufstiegen nach sechs Jahren zur E Merkmale mit Aufstiegen BAT Vc/Vb zur „kleinen“ E Die Merkmale mit „1/3-Aufstiegen“ im Bereich der Ingenieure/-innen werden der jeweils höheren Entgeltgruppe zugeordnet. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ö.D

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3.6 Ehemalige Vergütungsgruppenzulagen(VGZ) bis einschl. BAT Vc/Vb - Sofort mit Übertragung der Tätigkeit zustehende VGZ bleiben unverändert erhalten. - Bei nach Wartezeit zustehenden VGZ Unterscheidung nach Zeitdauer wie bei ehem. Aufstiegen („kurz“ oder „lang“) Bewährungszeiten und Wartezeiten VGZ werden addiert „Kurze“ VGZ (bis sechs Jahre) stehen „abgezinst“ (Basis 20 Jahre) sofort zu. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ö.D

21 ver.di Bundesverwaltung
3.7 Zulagen - Erhalt aller sonstigen Zulagen (Techniker, Meister, Programmierer, Vollstreckung, Vorarbeiter, Heime, Pflege). Dynamisierung der Vorarbeiterzulagen und der Entgeltgruppenzulagen. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ö.D

22 ver.di Bundesverwaltung
3.8 Überleitung - Höhere Entgeltgruppe auf Antrag (Frist ein Jahr), keine generelle Neufeststellung der Eingruppierung. - Dynamische Besitzstandsicherung für bereits erreichte höhere Eingruppierungen und Vergütungsgruppenzulagen. - Weitere Verlängerung der Übergangsregelungen zu begon- nenen Aufstiegen und VGZ (§§ 8 und 9 TVÜ-Länder) bis zum E 13 + Zulage („langer“ Aufstieg BAT IIa/Ib) wird E 14. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ö.D

23 ver.di Bundesverwaltung
3.9 Inkrafttreten, Kündbarkeit Inkrafttreten 1. Januar §§ 12 bis 14 TV-L und die Entgeltordnung insgesamt ohne Nachwirkung mit dreimonatiger Frist, frühestens zum kündbar Bisherige Eingruppierungsvorschriften für Lehrkräfte im Tarifgebiet Ost zum kündbar Tätigkeitsmerkmale Gesundheitswesen, Rettungsdienst und Wirtschaftspersonal (s. Nr. 3.10) gesondert zum kündbar. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ö.D

24 ver.di Bundesverwaltung
3.10 Verhandlungszusagen der TdL Auswirkungen neuer Berufe und berufsbildungsrecht- licher Entwicklungen in den Bereichen Gesundheits- wesen, Rettungsdienst und Wirtschaftspersonal nach Abschluss der Redaktion. - Einigkeit über die Notwendigkeit einer Überarbei- tung der Tätigkeitsmerkmale für den Bereich der Datenverarbeitung Notwendigkeit einiger Merkmale: Redaktion Merkmale für Häfenverwaltung Niedersachsen: landesbezirklich mit GmbH. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ö.D

25 ver.di Bundesverwaltung
4. Zusammenfassung Keine inhaltlich neue Entgeltordnung - Thema aber weiterhin auf der Tagesordnung. - Deutliche Verbesserung des Eingruppierungsniveaus bis zur E 8/E 9 gegenüber Anlage 4 zum TVÜ-Länder BAT-Niveau z.T. verbessert, z.T. nicht erreicht Dynamischer Besitzstand für erreichte Aufstiege und VGZ Verlängerung Übergangsregelungen Aufstiege und VGZ. - Verbesserte Auffangfunktion der allgemeinen Merkmale, keine Verbesserung bei den „sonstigen Beschäftigten“ Eingruppierung Lehrkräfte noch nicht tarifiert. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ö.D


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