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Veröffentlicht von:Bardawulf Borges Geändert vor über 10 Jahren
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Leiharbeit – Rechtliche Grundlagen und aktuelle Probleme
Reinbek – 1. April 2009
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Eingangsfall 1: Arbeitgeber A hat infolge der Wirtschaftskrise einen Auftragseinbruch von rund 50 % zu verzeichnen. Das Stammpersonal von 150 Mitarbeitern soll aber durch diese „Talsohle“ möglichst gehalten werden. A verschiebt daher 15 Monteure gegen Entgelt vorübergehend zu einem befreundeten Unternehmen, dass aktuell Personalbedarf hat. Liegt genehmigungspflichtige Arbeitnehmer-überlassung vor?
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Eingangsfall 2: Leiharbeitnehmer L hat im Entleiherbetrieb einen erheblichen Sachschaden (EUR ,--) verursacht. Er ist mit ausgefahrener Staplergabel in ein Hochregallager gefahren und hat dieses samt gelagerter Ware eingerissen. Entleiher E möchte Haftungsansprüche geltend machen. An wen kann E sich mit Aussicht auf Erfolg halten?
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Eingangsfall 3: Arbeitgeber A leiht fünf Leiharbeitnehmer beim Zeitarbeitsunternehmen Z für die Dauer von zwei Monaten. Nach einem Monat erfährt A von der Insolvenz von Z. Z hat für den gesamten Entleihzeitraum weder Steuern noch Sozialabgaben für die Entliehenen gezahlt. Die Einzugsstelle wendet sich an A. Muss A Steuern und Sozialabgaben neben dem bereits gezahlten Entleihentgelt bezahlen?
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I. Grundlagen der AÜ Abgrenzung zu anderen Vertragsarten Gewerbsmäßige AÜ Beteiligte und deren Rechtsbeziehungen Beteiligung des Betriebsrats Haftung Aktuelle Rechtsprechung
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I. Grundlagen der Arbeitnehmerüberlassung
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Definition Arbeitnehmerüberlassung AÜ ist die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern zu Arbeitsleistung an einen Dritten, die dieser nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie eigene Arbeitnehmer einsetzt.
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Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Neuregelung zum vorher: Verhinderung der Zurückdrängung von unbefristeter Vollzeitbeschäftigung heute: Arbeitnehmerüberlassung als Möglichkeit zur Bekämpfung der Massenarbeitslosigkeit politisch nach wie vor höchst umstritten
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Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
vorher: Verleiherbetriebsbezogenheit heute: Entleiherbetriebsbezogenheit
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Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
vorher: Verleiherbetriebsbezogenheit heute: Entleiherbetriebsbezogenheit
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Wesentliche Neuerungen des AÜG 2004:
keine speziellen Befristungsregelungen mehr es gilt das TzBfG grundsätzliche Behandlung der Leiharbeitnehmer wie Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs keine Begrenzung der Leihe auf 24 Monate mehr teilweise Erlaubnis der Leiharbeit in der Baubranche
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II. Abgrenzung zu anderen Vertragsarten
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Werkvertrag Dienstvertrag Abordnung Bedienpersonal Arbeitsvermittlung
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Risiken bei fehlerhafter Arbeitnehmerüberlassung:
Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum „Entleiher“ Ordnungswidrigkeit nach § 16 AÜG bei fehlender Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung des „Verleihers“ (§ 1 AÜG)
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Werkvertrag eigenverantwortliche Herstellung durch Werkunternehmer ausschließlich Weisungsrecht des Werkunternehmers Risiko des Misslingens beim Werkunternehmer geschuldet wird das Werk an sich, Weg dorthin Sache des Werkunternehmers
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Dienstvertrag Leistungserbringung in eigener Verantwortung des Auftragnehmers ausschließlich Weisungsrecht des Auftragnehmers Entgelt an Leistungserbringung geknüpft keine Erfolgsabhängigkeit
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Abordnung zur Herstellung eines Werks im Rahmen einer ARGE (§ 1 Abs. 1 S. 2 AÜG) abordnender Arbeitgeber muss Mitglied der ARGE sein alle ARGE-Mitglieder müssen unter die Tarifverträge des selben Wirtschaftszweigs fallen alle ARGE-Mitglieder müssen zur Leistungserbringung verpflichtet sein
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Bedienpersonal keine AÜ wenn Personalgestellung nur vertragliche Nebenleistung; Maßstab: wirtschaftlicher Wert der Mietsache nicht gegeben bei nur untergeordneten Mietsachen
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seit 1994 kein Monopol der BA mehr
Arbeitsvermittlung seit 1994 kein Monopol der BA mehr Vermittlung in neues, dauerhaftes Arbeitsverhältnis wirtschaftliche Verbindung mit Arbeitgeber keine rechtliche „Rückkehrmöglichkeit“ zum Vermittler
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III. Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung
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Gewerbsmäßige AÜ, wenn nicht nur gelegentlich sondern wiederholt Überlassung von Arbeitnehmern von Verleiher an Entleiher mit Gewinnerzielungsabsicht
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Grundsatz: Erlaubnispflicht (§ 1 AÜG)
Angabepflicht im Überlassungsvertrag grundsätzlich nicht im Baugewerbe möglich falls keine Erlaubnis: Entleiher wird Arbeitgeber + Ordnungswidrigkeit
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Ausnahmen von der Erlaubnispflicht:
wenn AÜ im selben Wirtschaftszweig der Vermeidung von Entlassungen und Kurzarbeit dient (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 AÜG) aber nicht wenn: für Ent- und Verleiher geltende Tarifverträge dies nicht vorsehen !!! Ausnahme: Betriebe unter 50 Mitarbeiter
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Ausnahmen von der Erlaubnispflicht:
bei konzerninterner Leihe auch bei zentraler Personalführungsgesellschaft aber nicht wenn: dauerhafte Überlassung !!!
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Keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn
nur gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung (betriebliche Ausnahmesituationen) keine Gewinnerzielungsabsicht (karitativer Bereich)
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Eingangsfall 1: Arbeitgeber A hat infolge der Wirtschaftskrise einen Auftragseinbruch von rund 50 % zu verzeichnen. Das Stammpersonal von 150 Mitarbeitern soll aber durch diese „Talsohle“ möglichst gehalten werden. A verschiebt daher 15 Monteure gegen Entgelt vorübergehend zu einem befreundeten Unternehmen, dass aktuell Personalbedarf hat. Liegt genehmigungspflichtige Arbeitnehmer-überlassung vor?
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IV. Beteiligte und deren Rechtsbeziehungen
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tatsächliche Überlassung
Verleiher Verleihvertrag Entleiher Arbeitsvertrag tatsächliche Überlassung Leiharbeitnehmer
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Verleihvertrag Verleiher Entleiher Verleiher verpflichtet sich zur zeitweisen Überlassung von Arbeitnehmern mit bestimmter Qualifikation gegen Entgelt
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Verleihvertrag Verleiher Entleiher Nachweis der Erlaubnis zur AÜ Schriftformerfordernis keine Höchstdauer (mehr) häufig: Vermittlungsprovision
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Typische Regelungsinhalte des Verleihvertrages:
Anforderungsmerkmale der Leiharbeitnehmer Auswechselungsrecht für beide Vertragspartner Vertragslaufzeit Überlassungsentgelt Arbeitszeit und Überstundenanordnung durch Entleiher Ersatzkraftregelung bei AU Beendigung des Vertrags: Frist, Zweckerreichung, Kündigung
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Arbeitsvertrag Verleiher
Leiharbeitnehmer „Normaler“ Arbeitsvertrag Besonderheit: Verpflichtung zur Arbeitsleistung bei Dritten
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Weitere Besonderheiten:
Befristungen jetzt nach TzBfG möglich i.d.R. gleiche Entgelthöhe wie vergleichbare Arbeitnehmer des Entleiherbetriebes im Leihvorgang Ausnahme: auf Arbeitsverhältnis anwendbarer Tarifvertrag regelt abweichende Vergütung Problem: „Christliche“ Tarifverträge
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tatsächliche Überlassung
Entleiher Leiharbeitnehmer bleibt Arbeitnehmer des Verleihers Direktionsrecht für Entleiher arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht für Entleiher Anzeigepflicht bei Verhinderung/AU Haftung nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen
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Eingangsfall 2: Leiharbeitnehmer L hat im Entleiherbetrieb einen erheblichen Sachschaden (EUR ,--) verursacht. Er ist mit ausgefahrener Staplergabel in ein Hochregallager gefahren und hat dieses samt gelagerter Ware eingerissen. Entleiher E möchte Haftungsansprüche geltend machen. An wen kann E sich mit Aussicht auf Erfolg halten?
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V. Beteiligung des Betriebsrats
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Verleiher Beteiligung im Verleiherbetrieb: dort aktives und passives Wahlrecht zum BR Einsatz im Entleiherbetrieb keine zustimmungspflichtige Versetzung nach § 99 Abs. 1 BetrVG, da Leihe Geschäftsgegenstand
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Entleiher Beteiligung im Entleiherbetrieb: Informationsanspruch im Rahmen der Personalbedarfsplanung (§ 92 BetrVG) Einstellung zustimmungspflichtig (§ 99 Abs. 1 BetrVG, § 14 Abs. 3 S. 1 BetrVG) Verlängerung des Einsatzes zustimmungspflichtig
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Entleiher Information des BR bei Einstellung über: Anzahl der Leiharbeitnehmer Qualifikationsprofil der Leiharbeitnehmer Einsatzdauer und Einsatztermine Einsatzarbeitsplätze Vorliegen der Erlaubnis nach § 1 AÜG aber: keine allgemeine Vertragskontrolle
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Entleiher Rechte des Leiharbeitnehmers im Entleiherbetrieb: Teilnahme an Betriebsversammlungen Besuch von Betriebsratssprechstunden Beschwerderecht passives Wahlrecht bei Einsatz über 3 Monate empfehlenswert: Betriebsvereinbarung Leiharbeit
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VI. Haftung
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Risiken für den Entleiher:
Schadensrisiko im allgemeinen Arbeitsablauf Haftung für Lohnsteuer als Gesamtschuldner neben Verleiher (§ 42d Abs. 6 S. 1 EStG) Subsidiärhaftung des Entleiher bei Sozialabgaben (faktische Bürgenhaftung des Entleihers) volle Arbeitgeberstellung bei fehlender Erlaubnis nach § 1 AÜG
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Eingangsfall 3: Arbeitgeber A leiht fünf Leiharbeitnehmer beim Zeitarbeitsunternehmen Z für die Dauer von zwei Monaten. Nach einem Monat erfährt A von der Insolvenz von Z. Z hat für den gesamten Entleihzeitraum weder Steuern noch Sozialabgaben für die Entliehenen gezahlt. Die Einzugsstelle wendet sich an A. Muss A Steuern und Sozialabgaben neben dem bereits gezahlten Entleihentgelt bezahlen?
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VII. Aktuelle Rechtsprechung
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Austauschkündigung bei Umwandlung in Leiharbeitnehmerstellen
BAG Urt. v 2 AZR 200/96
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Reorganisation durch Vergabe von Tätigkeiten an freie Mitarbeiter („Moskito-Anschläger“)
BAG Urt. v AZR 1037/06
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Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einem Leiharbeitnehmer als Sachgrund
BAG Urt. v AZR 20/06
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Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bei Einsatz von Leiharbeitnehmern
LAG Hamm Urt. v Sa 1338/06
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Aufnahme von Leiharbeitnehmern in Stellenpools
BAG Beschl. v 1 ABR 74/06
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Konzerninterne Leiharbeit
LAG Schleswig-H. Beschl. v 3 TaBV 8/08
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Betriebsbedingte Kündigung eines Leiharbeitnehmers nach Auftragswegfall BAG Urt. v AZR 412/05
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