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Exportkontrollen & Sanktionen – Gefahr für Ihren Geschäftserfolg

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Präsentation zum Thema: "Exportkontrollen & Sanktionen – Gefahr für Ihren Geschäftserfolg"—  Präsentation transkript:

1 Exportkontrollen & Sanktionen – Gefahr für Ihren Geschäftserfolg
Exportforum Exportkontrollen & Sanktionen – Gefahr für Ihren Geschäftserfolg Moderation: Gerhard Stöger, WKOÖ OÖ Exporttag 2015 I 21. September Die Welt: Mein Markt! High-Tech zwischen Tradition und Moderne

2 Exportforum Exportkontrollen & Sanktionen –
Gefahr für Ihren Geschäftserfolg Begrüßung KommR Andreas Neuhauser Gremialobmann des Außenhandels I WKO Oberösterreich Exportkontrolle – nur penible Vorbereitung bewahrt vor Ärger Erwin Martl Leiter Zollabteilung I Plasser & Theurer Export von Bahnbaumaschinen GmbH Praktische Tipps zum Außenwirtschaftsrecht Dr. Gerta Mlejnek Referentin Abteilung für Finanz- und Handelspolitik I WKÖ Aufgabe der Bank in der Transaktionskontrolle ADir. Stv. Dr. Claudia Raml Corporate & International Finance I Oberbank AG Diskussion & Erfahrungsaustausch

3 OÖ Exporttag 2015 Die Welt: Mein Markt!
KommR Andreas Neuhauser Gremialobmann des Außenhandels Wirtschaftskammer Oberösterreich Begrüßung

4 OÖ Exporttag 2015 Die Welt: Mein Markt!
Erwin Martl Leiter Zollabteilung Plasser & Theurer Export von Bahnbaumaschinen GmbH Exportkontrolle – nur penible Vorbereitung bewahrt vor Ärger

5 Plasser & Theurer Export von Bahnbaumaschinen Gesellschaft m.b.H.
A-1010 Wien, Johannesgasse 3 Tel.: +43 (0) Fax: +43 (0)

6 Plasser & Theurer ist ein österreichisches Privatunternehmen, dessen Schwerpunkt seit über 60 Jahren die Entwicklung, der Bau und der Export von Bahnbaumaschinen ist. Wir sind Teil des Systems Bahn und tragen wesentlich zu dessen Sicherheit, Verlässlichkeit und Wirtschaftlichkeit bei. Plasser & Theurer ist weltweit der einzige Komplettanbieter für den Bau und die Instandhaltung des Eisenbahn-Fahrwegs. Die Konzentration liegt ausschließlich auf Maschinen für den Gleisbau, die Gleisinstandhaltung und die Messarbeiten. An dieser Kernkompetenz hält man auch in Zukunft fest. Näheres auf

7 DUAL USE VERORDNUNGEN 1996 wurden wir erstmals damit konfrontiert !
Aufgrund fortschreitender technischer Entwicklung musste auch der Warenkatalog ständig angepasst bzw. erweitert werden 1996 – WASSENAAR-ABKOMMEN VO 1334/2000 VO 1504/2004 VO 428/2009 VO 1382/2014

8 MIT INKRAFTTRETEN DER EINZELNEN VERORDNUNGEN UND ABKOMMEN WAREN 2 AUFGABEN IN BEZUG AUF EXPORTKONTROLLE UND EMBARGOMASSNAHMEN ZU LÖSEN: a) PRÜFUNG UND ZUORDNUNG DER GÜTER DIE ZUM EXPORT VORGESEHEN SIND UND b) WELCHE INTERNE MASSNAHMEN SIND NOTWENDIG UM DIESE BESTIMMUNGEN EINZUHALTEN

9 DUAL USE GÜTER WERDEN MIT EINER EINDEUTIGEN ZAHL-BUCHSTABEN-ZAHL KOMBINATION GELISTET z.B. 1A006a
HERAUSFORDERUNG ERSATZTEILE P&T führt aktuell ca. 1,5 Mill. Ersatzteile im Materialsystem EXPORT 2014 GESAMT ca Einzelsendungen mit ca ton DAVON IN DEN EU-RAUM ca Einzelsendung ca. 670 ton IN DRITTSTAATEN ca Einzelsendungen ca ton

10 1. ZUORDNUNG UNSERER TEILE GEMÄSS DU-LISTE
MASCHINEN UND TEILE AUS EIGENPRODUKTION bis ca. 85% WERTSCHÖPFUNG ERSATZTEILE DIE ZUGEKAUFT WERDEN DA DIE WARENBESCHREIBUNG MIT DER EINREIHUNG IN DEN ZOLLTARIF VERKNÜPFT IST OBLIEGT DAS DER ZOLLABTEILUNG! Z.B. BAHNBAUMASCHINEN ZT-NR = DU-KATEGORIE 1A006A UNSER MATERIALSYSTEM WIRD STÄNDIG, IM HINBLICK AUF DIE ZOLLTARIFNUMMERN, GEWARTET! DAS GILT NICHT NUR FÜR DIE EIGENPRODUKTION SONDERN AUCH FÜR DIE ZULIEFERTEILE

11 2. INTERNE MASSNAHMEN 3 SCHRITTE a) EIGENTEILE INTERNER AUDIT MIT TECHNIKERN. ERGEBNISS – UNSERE PRODUKTE WERDEN NICHT IN DER WARENBESCHREIBUNG DER DU-VO ANGESPROCHEN BZW. UNTERLIEGEN NICHT DEN EXPORTBESCHRÄNKUNGEN.

12 b) ZULIEFERTEILE UNSERE EINKAUFSABTEILUNG FORDERT UNSERE LIEFERANTEN AUF DAS BEI LIEFERUNGEN, DIE DU-GÜTER ENTHÄLT, WIR SCHRIFTLICH DARAUF AUFMERKSAM GEMACHT WERDEN MÜSSEN . c) WARTUNG DES MATERIALSYSTEMS BESPRECHUNG MIT DER IT-ABTEILUNG IM MATERIALSYSTEM WURDE BEIM TEIL EIN FELD EINGERICHTET UM DEN TEIL ALS DU- BZW. ALS NICHT DU-WARE ZU KENNZEICHNEN. WIRD EINE EXPORTFAKTURA ERSTELLT, WIRD DER HINWEIS, DASS ES SICH UM DU-WARE HANDELT, ANGEDRUCKT, ÜBRIGENS AUCH AUF DER PACKLISTE !

13 SANKTIONEN BZW. EMBARGOMASSNAHMEN
2006 IRAN-EMBARGO 2014 RUSSLAND-EMBARGO ES WERDEN BEREITS IM ZUGE DER ANGEBOTSLEGUNG DIE WAREN, DIE ZUM VERKAUF STEHEN, GEPRÜFT OB SIE DEN EMBARGOMASSNAHEN UNTERLIEGEN ODER NICHT. WIR SIND NATÜRLICH GEFORDERT UNSERE PRÜFSYSTEME STÄNDIG ZU EVALUIEREN, DA SOWOHL DIE DU-LISTE ALS AUCH DIE EMBARGOLISTEN VERÄNDERUNGEN UNTERWORFEN SIND. AUCH GILT ES DIE EMBARGOMASSNAHMEN HINSICHTLICH FINANZTRANSAKTIONEN ZU BEACHTEN. DIES WIRD DURCH DIE FINANZABTEILUNG UND RECHTSABTEILUNG ÜBERWACHT.

14 2011 ÜBERPRÜFUNG DURCH DIE BETRIEBSPRÜFUNG ZOLL !
ES WURDEN INSGESAMT 45 SENDUNGEN AUS DEM JAHRE 2010, HINSICHTLICH DU-VO UND EMBARGOMASSNAHMEN GEPRÜFT. PRO SENDUNG ZWISCHEN 5 UND 85 EINZELPOSITIONEN. ZU DEN „SENSIBLEN“ EXPORTGÜTERN MUSSTEN ENTSPRECHENDE NACHWEISE BEIGEBRACHT WERDEN. AUFGRUND DER MASSNAHMEN DIE WIR SCHON IM VORHINEIN GESETZT HABEN, WURDE DIESE PRÜFUNG OHNE BEANSTANDUNG ABGESCHLOSSEN

15 DIE FIRMA PLASSER & THEURER IST BEMÜHT, NICHT NUR IM BEREICH DER TECHNIK GRÖSSTMÖGLICHE PRÄZISION UND LEISTUNG ZU ERBRINGEN, SONDERN AUCH IHRER VERANTWORTUNG ALS WELTWEITER EXPORTEUR NACHZUKOMMEN UND DIE GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN DES INTERNATIONALEN HANDELS EINZUHALTEN. PLASSER & THEURER Export von Bahnbaumaschinen Gesellschaft m.b.H. Pummererstraße 5 4021 Linz, Postfach 598 AUSTRIA Telefon: Mobil:

16 OÖ Exporttag 2015 Die Welt: Mein Markt!
Dr. Gerta Mlejnek Referentin Abteilung für Finanz- und Handelspolitik Wirtschaftskammer Österreich Praktische Tipps zum Außenwirtschaftsrecht

17 Exportkontrolle - Praktische Tipps zum Außenwirtschaftsrecht
OÖ Exporttag, 21.September 2015 Dr. Gerta Mlejnek WKÖ/FHP

18 Spannungsfeld Exportkontrolle
Unternehmensziele Politik Presse öffentliche Meinung/ Reputation strafrechtliche Konsequenzen Exportkontrolle im Unternehmen Behörden Rechtliche Anforderungen Gelistete Bestandteile

19 Warum ist Exportkontrolle wichtig ?
Verantwortung des Ausführers richtig und rechtzeitig gelebte Exportkontrolle sichert langfristig Märkte, schützt vor Fehlentscheidungen und Strafe Exportkontrolle ist nicht auf Militärgüter- oder High Tech-Unternehmen beschränkt !  Exportkontrolle muss vom Management getragen werden und… Exportkontrolle ist Team-Work !

20 Systematik der Beschränkungen
warenbezogen WAS?  Prüfung der Güterlisten personenbezogen - WEM?  Prüfung von Personenlisten verwendungsbezogen - WOFÜR?  Prüfung von Endverwendung und Endverwender BMWFW kann auf jedes Einzelgeschäft eine individuelle Genehmigungspflicht (Verbot) verhängen !

21 Übersicht über die wichtigsten Beschränkungen
1. Dual Use Güter - Listung von Gütern 2. Militärgüter (AußWG/KMG) - Listung in Militärgüterliste, Feuerwaffenliste bzw. KMG-Liste) 3. Sensible Endverwendungen nicht gelisteter Güter („catch all“- Klauseln) 4. Länderembargos/ Güterlisten und/oder Personenlisten „Terroristenliste“ (5. US-Reexportbeschränkungen)

22 Die wichtigsten Beschränkungen…
Dual Use-Güter Güter, die infolge ihrer hohen technischen Leistungsfähigkeit sowohl für zivile wie für militärische Zwecke (= ABC-Waffen und Trägerraketen) verwendet werden können EU-Dual Use-Güterliste: Anhang I der VO 1382/2014 Genehmigungspflicht bei der Ausfuhr in Drittstaaten Hinweispflicht an EU-Kunden auf Geschäftspapieren Anhang IV: Genehmigungspflicht auch innergemeinschaftlich Listung  immer Genehmigungspflicht Kriterium der zivilen Verwendung entscheidet über Genehmigungsfähigkeit

23 Dual Use-Liste Listenerfassung: nach objektiven technischen Kriterien!
 technische Beurteilung ist gefordert! Was ist zu prüfen? die zu exportierende Ware jeden gelisteten Hauptbestandteil, der leicht entfernbar ist („Achtung bei Ersatzteilen !!! ) Technologie, Software Werkzeugmaschinen, Produktionsanlagen,… (auch gebraucht!) Bereitstellung auf Server mit Zugang außer-EU (zB Intranet) Entwicklung von kontrollierter Technologie mit außer-EU-Partnern Mitnahme von kontrollierter Technologie am Laptop

24 Dual Use-/Ausfuhr-Liste
Wie ist zu prüfen? primär anhand der Dual Use-Liste selbst (pdf-Suchfunktion!) unverbindliche Hilfsmittel: Codes (Fußnoten) im elektr. Zolltarif (TARIC) Umschlüsselungsverzeichnis Stichwortverzeichnis Exportbeauftragter UND Techniker im Unternehmen zB Kennzeichnung in SAP/Materialliste/Anlagenverzeichnis …? Verantwortlich für richtige Zuordnung: außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer BMWFW: Auskunft zur Güterliste

25 AußWG – Allgemeine Bestimmungen
„Güter“ in der Exportkontrolle: körperliche Waren - Datenverarbeitungsprogramme (Software) - Technologie Technologie: spezifisches technisches Wissen, das für Entwicklung, Fertigung, Anwendung, Betrieb, Inbetriebnahme, Installation, Instandhaltung eines Produktes unverzichtbar ist - technische Unterlagen zB Konstruktionspläne, Diagramme, Formeln, Tabellen, Beschreibungen, Rezepturen, Blaupausen, Fertigungsunterlagen,, …… NICHT: allgemein zugängliche Technologie, Minimum-Technologie, wissenschaftliche Grundlagenforschung

26 AußWG – Allgemeine Bestimmungen
„Ausfuhr“ in der Exportkontrolle: Lieferung von Gütern in einen Drittstaat - Export körperlicher Güter - Übertragung von Software/Technologie körperlich oder mittels elektronischer Medien (Fax, Telefon, Mail) - Bereitstellen von Technologie/Software auf Server mit Zugang außerhalb der EU

27 AußWG – Allgemeine Bestimmungen
Wer ist „Ausführer“ ? - Vertragspartner des Empfängers im Drittstaat - mangels Vertrag: wer über Verwendung bestimmt - wenn Verfügungsrecht außerhalb der EU: der EU-Beteiligte - Überträger von Software/Technologie - Bereitsteller von Software

28 Die wichtigsten Beschränkungen…
2. Militärgüter gelistet in Gemeinsamer Militärgüterliste der EU (aktuell: Anhang zur Richtlinie 2014/108) „besonders konstruiert oder verändert für militärische Zwecke“ Kriegsmaterial: gelistet in der KriegsmaterialVO BGBl 624/1977 Genehmigungspflichten: Ausfuhr in Drittstaaten (ebenso Durchfuhr/Vermittlung) auch die innergemeinschaftliche Verbringung ! auch technische Unterstützung „Güterbegriff“ beachten! Länder unter Waffenembargo: Verbot

29 Die wichtigsten Beschränkungen …
3. Endverwendungskontrollen 1. „catch all“ – Klausel NICHT gelistete Güter Ausführer/Vermittler hat KENNTNIS oder begründeten VERDACHT (oder wurde von Behörde informiert), dass Ware bestimmt ist oder sein kann zu einer Verwendung im Zusammenhang mit ABC-Waffen oder Trägerraketen dafür „ganz oder teilweise bestimmt oder in Verbindung stehen mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, Wartung, Lagerung, Ortung, Identifizierung, Verbreitung dem Betrieb oder Umschlag“ Meldepflicht an BMWFW  Genehmigungspflicht

30 Die wichtigsten Beschränkungen …
2. „catch all“ – Klausel NICHT gelistete Güter Ausführer/Vermittler hat KENNTNIS (oder wurde von Behörde informiert), über militärische Endverwendung der Güter, wenn Käufer-/Bestimmungsland = Waffenembargo Militärische Endverwendung: Einbau in MIL-Güter Ausrüstung für Entwicklung, Herstellung, Wartung von MIL-Gütern unfertige Erzeugnisse zur Herstellung von MIL-Gütern Meldepflicht an BMWFW  Genehmigungspflicht

31 „catch all“ – Klauseln Sensibilisierung im Unternehmen besonders wichtig und schwierig Heranziehen aller verfügbaren Info-Quellen: Fach-/Branchenwissen, Homepage des Kunden/Firmenprofil, Unterstützung durch die ACs (Kenntnisse vor Ort), EIC… zur Abklärung und bei Unsicherheit  Voranfrage alle Prüfschritte immer schriftlich dokumentieren relevant ist nur schuldhaftes Fehlverhalten !

32 Die wichtigsten Beschränkungen…
4. Länderembargos zielorientierte wirtschaftliche Maßnahmen gegen bestimmtes Land/bestimmte Personen, um angestrebtes politisches Ziel zu erreichen (Werkzeug der Außenpolitik) immer individuell gestaltet EU-Recht Struktur: - Güterlisten - Personenlisten - Sonstiges: Zahlungsverkehr, Transport, Investitionen, Finanzierungen, Bankdienstleistungen,…

33 Embargos / Güterlisten
betroffen: Export, Lieferung, Verkauf (!), Weitergabe, manchmal Import, innergemeinschaftliche Lieferung (!) zur Verwendung im sanktionierten Land/durch eine sanktionierte Person technische und finanzielle Unterstützung  sektorbezogen  meist Verbot, manchmal Genehmigungspflicht Altvertragsausnahmen denkbar!

34 Embargos / Personenlisten
Länderembargos/Personenlisten „Terrorismuslisten“ (EU-VO 881/2002 idgF) (Info zB: Kontensperre in der EU und Einreiseverbot Bezahlungsverbot Belieferungs- und Bereitstellungsverbot (Güter!!!!) sofort wirksam (keine Altvertragsausnahmen !) gilt unmittelbar und mittelbar:  Lieferung an einen Nicht-Gelisteten zum dortigen Verbleib, der in einem „Naheverhältnis“ zu einem Gelisteten steht!

35 Sanktionen – Übersicht Aktuelle EU-Embargos
Afghanistan Libanon Ägypten Liberia Anjouan Libyen Belarus Nord-Korea Birma/Myanmar Russland und Ukraine Côte d‘Ivoire Simbabwe Eritrea Somalia Guinea (Republik) Sudan und Südsudan Guinea-Bissau Syrien Irak Tunesien Iran Zentralafrikanische Rep. Jemen Kongo (Dem. Rep.) Info wo? wko.at/sanktionen

36 EU – Sanktionen: Geltungsbereich
im gesamten Gebiet der EU für Unionsbürger weltweit für die nach dem Recht eines EU Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen für alle juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden

37 Sanktionen Iran: Aktuelle Entwicklungen
Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA) am in Wien abgeschlossen  schrittweisen Sanktionsaufhebung durch EU/US/UN nach genauem vorgegebenen Plan und entsprechend den IAEA-Bestätigungen über die Umsetzung der Verpflichtungen des Irans  betroffen nur „nuklearbezogene Sanktionen“, nicht solche in Bezug auf Menschenrechte und Terrorismus (VO 359/2011) Bisherige Sanktionen sind derzeit (bis Inkrafttreten der Phase 1) unverändert anzuwenden!

38 Sanktionen Iran: Aktuelle Entwicklungen
Zeitplan der Sanktionsaufhebung (vorbehaltlich der Erfüllung aller Voraussetzungen) – EU-Sanktionen : Phase 1 („Implementation Day“): ca. Jahresanfang 2016 Suspendierung von Verboten:  Import von Öl-/Gas u. petrochemische Erzeugnisse  Export von Schlüsselausrüstung für diese Sektoren, Dienstleistungen, Investitionen  Genehmigung/Meldung von Zahlungsströmen nach/aus Iran  Aufhebung eines gr. Teils der Personenlistungen („Attachment 1“)  Großteil der Sanktionen iZm Finanzdienstleistungen/Versicherung Exportfinanzierung, -garantien  Handel mit Gold, Edelmetallen, Banknoten, Münzen  Schiffsausrüstung  Export Metalle: Genehmigungspflicht  Listungen in Anhang I, II der Iran-VO: teilweise Genehmigungspflicht (?)

39 Sanktionen Iran: Aktuelle Entwicklungen
Phase 2 („Transition Day“): ca 8 Jahre Aufhebung der vorgenannten Sanktionen und Suspendierung des „Rests“ (ua auch Waffenembargo) Phase 3 („Terminiation Day“): ca 10 Jahre alle Suspendierungen werden aufgehoben UN-Sicherheitsrat : Res. 2231(2015) vom Dual Use-Güter: für 10 Jahre Beschaffungskanal unter Federführung des UNSR, aber Durchführung durch eine Gemeinsame Kommission „Snap Back-Mechanismus“

40 Compliance – Gedanken zur Organisation der Exportkontrolle
Vorbehaltsklausel in Angebote aufnehmen („vorbehaltlich der Erteilung aller behördlichen Genehmigungen“) je größer das Unternehmen, je sensibler die Produkte und Märkte  desto höher die organisatorischen Anforderungen Organisation der Exportkontrolle: Verantwortlicher Beauftragte ; Routineaufgaben delegierbar an Exportkontrollstelle (Vetorecht !); maßgeschneiderte u. angemessene interne Prüfmechanismen; Arbeits- und Organisationsanweisungen Exportkontrolle früh ansetzen (bei Planung, Projektaufnahme), nicht erst bei Auslieferung; spart Zeit und Geld geringe Änderungen der techn. Parameter können Wegfall der Genehmigungspflicht bewirken: genügt weniger leistungsfähiges (nicht gelistetes) Produkt? Haftungs-, Schadensübernahmeklauseln sind üblich, sollten aber geprüft und beachtet werden.

41 Compliance – Gedanken zur Organisation der Exportkontrolle
Exportkontrolle ist Team-Work: Produktion/Technik: Klassifizierung der Produkte korrekte Klassifizierung ist Voraussetzung jeder Compliance ! 1mal jährlich Technologie nicht vergessen bei Zukauf: Angaben des Vorlieferanten sind nur Hilfe; Verantwortung für Richtigkeit trägt Ausführer  Quercheck der Lieferantenangaben vor Übernahme in das System Vertrieb: Info über Kunden einholen (Tätigkeitsfeld, Endverwendung, Eigentum; Screening neuer Kunden) Mitteilung über ungewöhnliche Kenntnisse an Exportkontroller

42 Compliance – Gedanken zur Organisation der Exportkontrolle
Entwicklung/Einkauf: Stammdatenpflege für zugekaufte od. entwickelte Teile (Genehmigungspflicht bei späterem Export?); Bedachtnahme auf US-Ursprung ( US-Re-Exportbeschränkungen!); Prüfung von Fertigungszeichnungen auf Genehmigungspflicht vor Weitergabe; Screening von Lieferanten und Partnern Auftragsbearbeitung und Logistik Prüfung Dienstleister, Partner, Transportwege plausibel? Buchhaltung: Prüfung von Zahlungen/Erteilung von Gutschriften und Banken gegen Sanktionslisten regelmäßig erneuern

43 wichtig …. alle Prüfschritte immer schriftlich dokumentieren,
allenfalls vom Mitarbeiter abzeichnen lassen (Screen shots?) „eine nicht dokumentierte Exportkontrolle hat nie stattgefunden!“ relevant ist nur schuldhaftes Fehlverhalten !

44 Informationen … wko.at/exportkontrolle AußWG, Dual Use, Militärgüter… wko.at/sanktionen Embargos  Außenwirtschaft  exportkontrolle online Embargos Finanzsanktionen online-Suche: Dt. Justiz

45 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Gerta Mlejnek
tel /4330

46 OÖ Exporttag 2015 Die Welt: Mein Markt!
ADir. Stv. Dr. Claudia Raml Corporate & International Finance Oberbank AG Aufgabe der Bank in der Transaktionskontrolle

47 Exportkontrolle und Sanktionen – Gefahr für Ihren Geschäftserfolg
Aufgabe der Bank in der Transaktionskontrolle Dr. Claudia Raml Oberbank AG Deckblatt der Präsentation Schriftart Arial, Schriftgröße 24, fett Menü „Absatz“: Ausrichtung: zentriert Einzug: Vor Text: 0,9 cm / Objektdaten: hängend / Innerhalb von: 0,9 cm Abstand: Vor: 9 pt / Zeilenabstand: mehrere / Maß: 1,2 / Nach: 0 pt

48 Nicht nur Sanktionen! Nationale und internationale Vorschriften gegen Geldwäsche, Finanzbetrug (Fraud), Terrorismusfinanzierung, Korruption gelten auch für die "Guten" Ziel ist eine erhöhte Transparenz im Zahlungsverkehr Diese Vorschriften verpflichten Banken zu erhöhten Sorgfaltspflichten Know your customer's customer Internationale Gesetze z.B. US-Recht können auch Sie betreffen z.B. Bei Fakturierung in USD Auf internationale Geldwäsche Empfehlungen der FATF achten! Informieren Sie sich über schwarze, dunkelgraue und graue Listen z.B. Bei Zahlungen aus Myanmar, Algerien Textfolie 1. Ebene: Schriftart Arial, Schriftgröße 20, fett Menü „Absatz“: Ausrichtung: links Einzug: Vor Text: 0,9 cm / Objektdaten: hängend / Innerhalb von: 0,9 cm Abstand: Vor: 9 pt / Zeilenabstand: mehrere / Maß: 1,2 / Nach: 0 pt 2. Ebene: Schriftart Arial, Schriftgröße 18, normal Einzug: Vor Text: 1,55 cm / Objektdaten: hängend / Innerhalb von: 0,7 cm Abstand: Vor: 0 pt / Zeilenabstand: mehrere / Maß: 1,2 / Nach: 0 pt

49 Häufige Irrtümer Zulässigkeit der Warenlieferung bedeutet nicht automatisch Zulässigkeit der Zahlung! Absicherung gegen politisches und wirtschaftliches Risiko bedeutet nicht automatisch Gutschrift auf Ihrem Konto! Melde- und Bewilligungspflichten für Zahlungen sind nicht ausschließlich Sache der Bank Zahlungseingänge aus "unverfänglichen" Ländern, z.B. Türkei sind automatisch ohne jeden Verdacht Textfolie 1. Ebene: Schriftart Arial, Schriftgröße 20, fett Menü „Absatz“: Ausrichtung: links Einzug: Vor Text: 0,9 cm / Objektdaten: hängend / Innerhalb von: 0,9 cm Abstand: Vor: 9 pt / Zeilenabstand: mehrere / Maß: 1,2 / Nach: 0 pt 2. Ebene: Schriftart Arial, Schriftgröße 18, normal Einzug: Vor Text: 1,55 cm / Objektdaten: hängend / Innerhalb von: 0,7 cm Abstand: Vor: 0 pt / Zeilenabstand: mehrere / Maß: 1,2 / Nach: 0 pt

50 Gemeinsam zu Ihrem Geschäftserfolg
Informieren Sie sich bei Ihrer Bank VOR Festlegung der Zahlungsmodalitäten, ob eine reibungslose und rasche Gutschrift möglich ist Informieren Sie sich, ob vor Gutschrift etwaige Nachweise zur Mittelherkunft nötig werden könnten und verpflichten Sie Ihren Abnehmer zur Herausgabe solcher Nachweise Informieren Sie sich, ob die vereinbarte Währung problemlos gutgeschrieben werden kann, vor allem bei USD In letzter Zeit häufen sich Nachfragen von USD Clearern Zahlungen mussten bereits zurückgegeben und neu beauftragt werden Textfolie 1. Ebene: Schriftart Arial, Schriftgröße 20, fett Menü „Absatz“: Ausrichtung: links Einzug: Vor Text: 0,9 cm / Objektdaten: hängend / Innerhalb von: 0,9 cm Abstand: Vor: 9 pt / Zeilenabstand: mehrere / Maß: 1,2 / Nach: 0 pt 2. Ebene: Schriftart Arial, Schriftgröße 18, normal Einzug: Vor Text: 1,55 cm / Objektdaten: hängend / Innerhalb von: 0,7 cm Abstand: Vor: 0 pt / Zeilenabstand: mehrere / Maß: 1,2 / Nach: 0 pt

51 Kenne deinen Kunden, seine Eigentümer und sein Geschäftsmodell!
Know your Customer! Textfolie 1. Ebene: Schriftart Arial, Schriftgröße 20, fett Menü „Absatz“: Ausrichtung: links Einzug: Vor Text: 0,9 cm / Objektdaten: hängend / Innerhalb von: 0,9 cm Abstand: Vor: 9 pt / Zeilenabstand: mehrere / Maß: 1,2 / Nach: 0 pt 2. Ebene: Schriftart Arial, Schriftgröße 18, normal Einzug: Vor Text: 1,55 cm / Objektdaten: hängend / Innerhalb von: 0,7 cm Abstand: Vor: 0 pt / Zeilenabstand: mehrere / Maß: 1,2 / Nach: 0 pt Kenne deinen Kunden, seine Eigentümer und sein Geschäftsmodell!

52 Diskussion & Erfahrungsaustausch
OÖ Exporttag 2015 Die Welt: Mein Markt! Diskussion & Erfahrungsaustausch

53 Nutzen Sie den OÖ Exporttag 2015!


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