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Veröffentlicht von:Wilma Andelman Geändert vor über 10 Jahren
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Dokumentation im Maschinenbau Guide zur EG-MaschinenRiLi 2006/42
Rechtsanwalt Jens-Uwe Heuer Hannover
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Einleitung
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Ausgangslage für die Dokumentation im Maschinenbau:
Erheblicher Kosten- und Zeitdruck Aufwand für die Doku-Erstellung wird unterschätzt Zunehmend kritische Haltung der Kunden Qualität der Dokumentation stark schwankend Große Unsicherheiten im Umgang mit EG-MaschinenRiLi Erhebliche Probleme bei der Einbindung der Zulieferdoku Internationales Arbeitsumfeld
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Einstellungen zur EG-Maschinenrichtlinie:
EG-Maschinenrichtlinie als alleine gültiger Maßstab? Neue EG-Maschinenrichtlinie 2006/42 als „Sensation“? Unterschiedliche Auffassungen im Unternehmen Konstruktionsabteilung häufig nicht „auf der Höhe der Zeit“ Inkorrekte Informationen von Seminaranbietern „Schwung“ mitnehmen für „Renovierung“ der Doku!
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Agenda: Rechtsgrundlagen der Dokumentation im Maschinenbau Auslegungshilfe durch den Guide zur 2006/42 Praxistipps
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Rechtsgrundlagen für die Dokumentation
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Überblick zu den rechtlichen Grundlagen:
Anforderungen aus der EG-MaschinenRiLi 2006/42 Anforderungen aus vertraglichen Regelungen Anforderungen aus Produkthaftung Zusammenwirken der Rechtsgrundlagen
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Anforderungen aus der EG-MaschinenRiLi 2006/42:
Kapitel 1.7: „Information for users“: „Information and warnings on the machinery“ „Information and information devices“ „Marking of machinery“ „Instruction“ „Sales literature“ Ziel: Herstellung der Marktgängigkeit der Maschine
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Anforderungen aus vertraglichen Regelungen:
Individuelle vertragliche Spezifikation Keine Abänderung der Vorgaben EG-MaschinenRiLi Zunehmend Regelungen vor allem im Anlagenbau Auffanglösung: Erreichung des vertraglichen Zwecks Auffanglösung: Übliche Beschaffenheit Ohne Regelungen hohe Unsicherheit Regelung auch in AGB-Klauseln möglich
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Anforderungen aus Produkthaftung:
Vermeidung von Gefahrensituation Maßstab: Stand von Wissenschaft und Technik „erforderliche Information für die Benutzergruppe“ Problem: Ermittlung des Erwartungshorizonts Verringerter Informationsbedarf bei Fachleuten? Herausgehobene Darstellung von Warnungen
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Zusammenwirken der Rechtsgrundlagen:
EG-MaschinenRiLi als Mindeststandard EG-MaschinenRiLi als übliche Beschaffenheit EG-MaschinenRiLi als vereinbarte Beschaffenheit Sicherheitsfunktion mindestens nach EG-MaschinenRiLi Blockade im Markt = vertragsrechtliche Ansprüche Produkthaftungsfall führt zur Marktkontrolle Marktkontrolle flankiert Produkthaftungsfall
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Auslegungshilfe durch den Guide zur Richtlinie (2. Auflage)
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Entstehung des Guide: Abstrakte Formulierungen im Richtlinientext EG-RiLi 98/37: große Uneinheitlichkeit der Auslegung Abbildung der Sichtweise der Marktaufsicht in Europa Keine vereinzelte Meinung aus der Kommission Einbeziehung der Marktaufsicht Einbeziehung des Verfasserkreise der Richtlinie
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Rechtliche Qualität des Guide:
Auslegungshilfe für die Marktaufsicht Keine Richtlinie/technischer Standard Laufende Anpassung und Revision geplant „Offenlegung“ der Systematik der Richtlinie „Offenlegung“ des „gesetzgeberischen Willens“ Abbildung einer herrschenden Rechtsauffassung Verweis auf EN sowie EN („useful“)
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Guide – Bedeutung der technischen Dokumentation:
„essential and integral part of the design of the machinery“ „not be a substitute for inherently safe design measures“ Anwendbarkeit auf alle Maschinen nach Art. 1, Abs. 1 a)-f) Gesamtkonzept der technischen Dokumentation erforderlich
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Guide – Maschine vs. unvollständige Maschine:
Definition in Art. 2g): unvollständige Maschine nicht „ready to be installed machinery“ „an assembly which is almost machinery“ Fehlende Sicherheitseinrichtungen? Konsequenz: Einbauerklärung (früher: Herstellererklärung) Konsequenz Montageanleitung
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Guide – Grundlage: Gefahrenanalyse!
Einhaltung von Anhang I nur bei Risikoanalyse Praxis: häufig keine oder unvollständige Risikoanalyse Folge: Gestaltungsschritte funktionieren nicht Folge: Warn- und Sicherheitshinweise haben keine Basis Folge: Instruktion wird überfrachtet Gefahrenanalyse auch nach Produkthaftungsrecht nötig
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Guide – Informationen an der Maschine:
Gestaltung in Form von Piktogrammen Keine Aussage zur ANSI Z 535-Reihe einfache Verständlichkeit von Hinweisen Kennzeichnung der Maschine; Seriennummer Kennzeichnung schließt Sicherheitsinformation mit ein
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Guide – Bedienungsanleitung:
Inhalt weitgehend definiert in Anhang I, Ziffer 1.7.4 Laienanleitung bei Maschinen „may be used both by ...“ Modularer Aufbau – klare Zuordnung muss möglich sein „drawings, diagramms, graphs, tables preferable“ „forseeable misuse“ ermittelt durch „feedback“ „indicate of specific training needed for use“ Instandhaltung und Reparatur soweit sicherheitsrelevant
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Guide – Einsatz von Medien:
„Section does not specify the form of the instructions. It is generally agreed that all health and safety related instructions must be supplied in paper form ... However it is often useful for the instructions to be made available in electronic form and on the Internet as well as in paper form ...
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Guide – Übersetzung: Übersetzungsverpflichtung Ausnahmeregelung von der Übersetzungsverpflichtung Festlegung der Amtssprachen Kennzeichnung von Übersetzungen Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Übersetzung
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Guide – Übersetzung: Übersetzungsverpflichtung
Vertragliche Bindung! Produkthaftungsrechtliche Anforderungen! „Information and warnings on the machinery“ „Displays“ „Instruction“ im Sinne von Ziffer 1.7.4
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Guide – Übersetzung: Ausnahmeregelungen:
„Marking of Machinery“ (Spiegelstriche von Ziffer 1.7.3) Nutzer verlangt darüber hinaus Übersetzung „Fremdarbeiter“ „maintenance instruction ... for use by specialised personnel“ eigenes oder mit Wartung beauftragtes Personal Dritter für das Personal verständliche Sprache nicht Personal des Nutzers
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Guide – Übersetzung: Amtssprachen:
23 Amtssprachen der Gemeinschaft Belgien: Einsatzgebiet – F, NL, D Finnland: Einsatzgebiet – Fi, S Zypern, Malta, Irland – Englisch Luxemburg – Französisch und Deutsch Norwegen – Norwegisch Schweiz – Französisch, Deutsch, Italienisch Türkei - Türkisch
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Guide – Übersetzung: Verantwortlichkeiten:
Verantwortlichkeit des „Einführers“ in das Sprachgebiet Verantwortlichkeit des Herstellers Hersteller ist frei, in Nutzerlandsprache zu schreiben Haftungsrechtlich: Verantwortung auch für Übersetzung Übersetzung soweit „Original nicht in Nutzerlandsprache“ Original = Instruktion in der Nutzerlandsprache
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Guide – Montageanleitung:
Anhang VI ist im Guide kommentiert Bedingungen für den Zusammenbau Anleitung in der „akzeptierten“ Gemeinschaftssprache Ohne Regelung: Sprache des Lieferorts
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Guide – produktbegleitene Dokumente:
Konsistenz von Instruktion/Sales Literature wird verlangt Guide stellt klar: Prospekte usw. beeinflussen „intended use“ Besondere Anforderung: Angaben zu Emissionen Vertragliche Haftung beachten Festlegung der berechtigten Sicherheitserwartungen
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Guide – Dokumentationsverantwortlicher:
Konformitätserklärung hat Doku-Verantwortlichen zu nennen Funktion: Ansprechpartner für die Behörden „ ... is a natural or legal person established in the Community“ keine inhaltliche Verantwortlichkeit Zurverfügungstellung der „relevant elements of technical file“
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Praxistipps
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... man sollte ... ... die Verständigung mit der Konstruktionsabteilung suchen ... den Gedanken eines Gesamtkonzeptes leben ... das Konzept für „unvollständige“ Maschinen prüfen ... das Konzept für „elektronische Dokumentation“ prüfen ... die Handhabung der Übersetzung prüfen ... eine inhaltliche „Frischzellenkur“ vornehmen.
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HERFURTH & PARTNER RECHT INTERNATIONAL.
Referent Jens-Uwe Heuer Rechtsanwalt, Hannover Partner von Herfurth & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover
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HERFURTH & PARTNER RECHT INTERNATIONAL.
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