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Veröffentlicht von:Haduwig Natzke Geändert vor über 10 Jahren
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Rechtliche Grenzen der Mitarbeiterkontrolle
Verband der Südholsteinischen Wirtschaft e.V. Reinbek – 18. Juni 2008
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Eingangsfall 1: Mitarbeiter M wird anonym in der Personalabteilung angezeigt, Produkte des Unternehmens außer Haus zu schaffen und bei eBay zu versteigern. Arbeitgeber A lässt daraufhin von einem Detektivbüro eine Videokamera installieren. Die Aufnahmen überführen M des Diebstahls. Er wird fristlos gekündigt. M beruft sich vor Gericht darauf, die Videoaufnahmen verletzten ihn in seinen Persönlichkeitsrechten, der Beweis sei nicht verwertbar.
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Eingangsfall 2: Mitarbeiter M arbeitet nach subjektivem Empfinden seines Vorgesetzten erheblich langsamer als andere Kollegen und scheint eine höhere Fehlerquote zu haben. Arbeitgeber A wertet daraufhin ohne Kenntnis des M seine Anruflisten aus der Telefonanlage die von ihm bearbeiteten Arbeitsvorgänge aus. M erhält schließlich die Kündigung.
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Eingangsfall 3: Arbeitgeber A (Einzelhandel) führt verdachtsunabhängige Testkäufe und Taschenkontrollen ein. Mitarbeiter M macht bei Testeinkäufen überdurchschnittlich viele Fehler wird bei einer Taschenkontrolle mit Ware erwischt. A mahnt ab bzw. kündigt fristlos. M klagt jeweils.
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I. Formen der Mitarbeiterkontrolle
II. Rechtliche Rahmenvorgaben Einzelfälle Beweisverwertungsfragen Mitbestimmungsfragen Taktische Erwägungen Aktuelle Fälle
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I. Formen der Mitarbeiterkontrolle
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manuelle Überwachung technische Überwachung
durch eigene Arbeitnehmer/Geschäftsleitung durch Dritte (Detektive, Polizei) stichprobenartig auf Dauer auf bestehenden Verdacht verdachtsunabhängig
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II. Rechtliche Rahmenvorgaben
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kein einheitliches Schutzgesetz z. G
kein einheitliches Schutzgesetz z.G. Arbeitnehmer („ArbeitsnehmerdatenschutzG“) Schutz aus: Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 I GG §§ 201, 202 StGB §§ 22, 23 KUG § 6 b BDSG
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Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 I GG Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung Schutz der Menschenwürde
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§§ 201, 202 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes Verletzung des Briefgeheimnisses
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§§ 22, 23 KUG Recht am eigenen Bild
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§ 6 b BDSG Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen Wahrnehmung berechtigter Interessen Pflicht zur Kenntlichmachung
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III. Einzelfälle
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Technische Kontrollen:
Videoüberwachung Internetnutzung Telefondatenerfassung und -auswertung RFID-Verfahren Biometrie Mobilfunküberwachung Voice-over-IP
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Manuelle Kontrollen: Testkäufe Taschenkontrollen Detektiveinsatz beauftragte Kollegenbeobachtung/Beobachtung durch Vorgesetzte Überprüfung von Telefonlisten qualitative Überprüfung von Arbeitsergebnissen
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Videoüberwachung: durch § 6 b BDSG gestattet, wenn - öffentlich zugängliche Räume überwacht werden - aufgrund berechtigter Interessen erforderlich - keine überwiegenden Interessen betroffener Personen - Kennzeichnungspflicht - Löschungsverpflichtung betrifft nur Arbeitsplätze mit Publikumsverkehr (Kaufhaus, Gastronomie, Sparkasse)
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Videoüberwachung: nicht öffentlich zugängliche Räume - Schutz der Arbeitnehmer durch Allgemeines Persönlichkeitsrecht - aufgrund schutzwürdiger Belange gerechtfertigt - hoher Schutzstandard, da Grundrechtsabwägung - umfassende Güterabwägung schwieriger zu rechtfertigen als bei öffentlichen Räumen
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BAG Beschl. v : heimliche Videoüberwachung - nur zulässig bei konkretem Verdacht einer strafbaren Handlung oder besonders schweren Verfehlung - letztes Mittel zur Überführung des Täters
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§ 201 a StBG: Bildaufnahmen von Personen in Wohnungen oder besonders geschützten Räumen - „besonders geschützte Räume“: Umkleiden, Toiletten, Duschen am Arbeitsplatz
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Internetnutzung: aktuelle Rechtsprechung des BAG bei Verbot der Privatnutzung Kontrollrecht, ob Verbot eingehalten bei Gestattung der Privatnutzung faktisch keine wirksame Kontrollmöglichkeit mehr Streit noch bei: -Überwachung
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Telefondatenerfassung und -auswertung:
grundsätzliche Auswertungsbefugnis für Kosten- und Wirtschaftlichkeitskontrolle Anruferidentifizierung beschränkt auf Missbrauchskontrolle Zusammenführung der Daten zur Leistungskontrolle nicht zulässig
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§ 201 StBG: Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes - Mithören von Telefonaten ohne Einwilligung untersagt - Mitschnitt strafbar - Praxisausnahme: Call-Center
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RFID-Verfahren (Funketiketten):
Kennzeichnung der Arbeitnehmer oder der Arbeitsgeräte Im Arbeitsverhältnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG gerechtfertigt, wenn durch spezielle Sicherheitsinteressen erforderlich keine Dauerkontrollen Informationspflicht und Kontrollrechte des AN
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Biometrie: Auswertung von Biometriedaten unzulässig ausschließlicher Einsatz für Sicherheitszwecke
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Mobilfunküberwachung:
Überwachung durch Anrufe zulässig Standortdatenerfassung zulässig, wenn AN Zustimmung erteilt hat (§§ 3, 9, 98 TKG) Ortung erfordert auch nach § 4 Abs. 3 BDSG umfassende Kontrolle ausgeschlossen kein Zugriff auf privaten Lebensbereich
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Voice-over-IP: verbesserte Mitschnitt-/Auswertungsmöglichkeiten unzulässig bei Mithören strafbar bei Mitschneiden/Datenaufzeichnung
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Manuelle Kontrollen: Testkäufe Taschenkontrollen Detektiveinsatz beauftragte Kollegenbeobachtung/Beobachtung durch Vorgesetzte Überprüfung von Telefonlisten qualitative Überprüfung von Arbeitsergebnissen
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Testkäufe/Testkunden:
grundsätzlich zulässig durch eigenes Personal oder Dritte teilweise diskutiert: Schutz vor Fallenstellung
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Taschenkontrollen: Eingriff in persönlichen Bereich Zugriffsmöglichkeit gegen den Willen des AN nur bei Verdacht und nur durch Polizei gerechtfertigt bei besonderem Anlass: - Warenhaus - Kollegendiebstähle - behördlichen Auflagen u.a.
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Detektiveinsatz: unproblematisch bei arbeitsbezogenen Sachverhalten hoch problematisch bei privaten Sachverhalten (insbesondere: „Ermittlungsnebenprodukte“) oft unseriös und nur eingeschränkt beweiskräftig häufig Straftaten bei Ermittlungen (Hausfriedensbruch, heimliche Privataufnahmen) dann Beweisverwertungsverbot teuer, aber ggf. Kostentragungspflicht AN
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beauftragte Kollegenbeobachtung/Beobachtung durch Vorgesetzte:
im dienstlichen Bereich zulässig im privaten Bereich i.d.R. unzulässig, es sei denn Verdacht erheblicher Verfehlungen/Straftaten z.L. AG „Spitzelvorwurf“ / Arbeitsklima
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Überprüfung von Telefonlisten:
keine Unterschiede zu technischer Auswertung (s.o.)
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Qualitative Überprüfung von Arbeitsergebnissen:
immer umfassend zulässig keine Einschränkung bei Verwendung von technischen Hilfsmitteln
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IV. Beweisverwertungsfragen
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Grundsatz: Erkenntnisgewinnung rechtswidrig Beweisverwertung unzulässig
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Ausnahmen: Verdacht/Beweis von Straftaten bei erheblichen arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen ggf. Rechtsgüterabwägung
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V. Mitbestimmungsfragen
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§ 87 Abs. 1 BetrVG: Ordnung des Betriebes und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb manuelle Überwachung
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keine Zustimmung des BR:
Überwachung unzulässig Beweisverwertungsverbot ggf. Anrufung der Einigungsstelle § 87 Abs. 2 BetrVG
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Manuelle Kontrollen und Betriebsrat:
Testkäufe Taschenkontrollen (abhängig vom Ort) Detektiveinsatz (fallabhängig) beauftragte Kollegenbeobachtung/Beobachtung durch Vorgesetzte Überprüfung von Telefonlisten qualitative Überprüfung von Arbeitsergebnissen
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sicherster Weg: vorsorgliche Zustimmungseinholung beim BR dann auch weiterer Legalitätsanschein aber u.U.: - verlorener Überraschungseffekt - Möglichkeit der Versagung
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§ 87 Abs. 6 BetrVG: technische Arbeitnehmerüberwachung „geeignet“ statt „bestimmt“
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Technische Kontrollen:
Videoüberwachung Internetnutzung Telefondatenerfassung und -auswertung RFID-Verfahren Biometrie Mobilfunküberwachung Voice-over-IP
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VI. Taktische Erwägungen
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Arbeitnehmerreaktion und Presse
Negativ-PR und Marketingschaden Gewerkschaftsnähe Strafanzeige statt Eigenermittlungen unbedingtes Handlungserfordernis?
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VII. Aktuelle Fälle
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Lidl und Plus
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Deutsche Telekom
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Südwestmetall
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Balzac Coffee
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Eingangsfall 1: Mitarbeiter M wird anonym in der Personalabteilung angezeigt, Produkte des Unternehmens außer Haus zu schaffen und bei eBay zu versteigern. Arbeitgeber A lässt daraufhin von einem Detektivbüro eine Videokamera installieren. Die Aufnahmen überführen M des Diebstahls. Er wird fristlos gekündigt. M beruft sich vor Gericht darauf, die Videoaufnahmen verletzten ihn in seinen Persönlichkeitsrechten, der Beweis sei nicht verwertbar.
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Eingangsfall 2: Mitarbeiter M arbeitet nach subjektivem Empfinden seines Vorgesetzten erheblich langsamer als andere Kollegen und scheint eine höhere Fehlerquote zu haben. Arbeitgeber A wertet daraufhin ohne Kenntnis des M seine Anruflisten aus der Telefonanlage die von ihm bearbeiteten Arbeitsvorgänge aus. M erhält schließlich die Kündigung.
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Eingangsfall 3: Arbeitgeber A (Einzelhandel) führt verdachtsunabhängige Testkäufe und Taschenkontrollen ein. Mitarbeiter M macht bei Testeinkäufen überdurchschnittlich viele Fehler wird bei einer Taschenkontrolle mit Ware erwischt. A mahnt ab bzw. kündigt fristlos. M klagt jeweils.
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Richter am Arbeitsgericht Arbeitsgericht Lübeck
Olaf Möllenkamp Richter am Arbeitsgericht Arbeitsgericht Lübeck Neustraße 2a 23568 Lübeck Tel. (0451) Fax (0451)
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