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FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil I - Einführung in das internationale.

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Präsentation zum Thema: "FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil I - Einführung in das internationale."—  Präsentation transkript:

1 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil I - Einführung in das internationale Zollrecht Technik und Organisation des Außenhandels Außenhandel = Grenzüberschreitender Warenverkehr U S A

2 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Technik und Organisation des Außenhandels Außenhandel U S A Internationales Kaufrecht (UN) International Embargovorschriften Nationale Embargovorschriften Internationales Handelsrecht GATT/WTO-Regelungen Nationale Ausfuhrvorschriften Internationales Speditionswesen HS-Übereinkommen Nationaler Zolltarif Nationales Zollrecht Internationales Kaufrecht (UN) Internationale Embargovorschriften EG-Embargovorschriften Internationales Handelsrecht Nationales Handelsrecht EG-Ausfuhrvorschriften Nationale Ausfuhrvorschriften Internationales Speditionswesen HS-Übereinkommen EG-Zolltarif Dt. Gebrauchszolltarif EG-Zollrecht Nationales Zollrecht EG-Verbote und Beschränkungen EG-Verbrauchsteuern

3 Teil I Einführung in das internationale Zollrecht
INHALTSVERZEICHNIS Teil I Einführung in das internationale Zollrecht ·                    Allgemein 1.                  Die Welthandelsorganisation 2.                  Die Weltzollorganisation 3.                  Das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung von Waren 4.                  Das allgemeine Präferenzsystem Teil II Einführung in das Zollrecht der EG ·                    Allgemein - Zollrechtliche Vorschriften außerhalb des Zollkodexes 1. Verordnung (EWG) Nr. 918 vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen 2. Das Antidumpingrecht 3. Verbote und Beschränkung 4. Sonstige Rechtsvorschriften

4 Teil II Einführung in das Zollrecht der EG
INHALTSVERZEICHNIS Teil II Einführung in das Zollrecht der EG ·                    Der Zollkodex – VO (EG) Nr. 2913/92 1. Struktur, Aufbau, Systematik 2. Allgemeine Regeln 3. Formelles Zollverfahrensrecht 4. Materielles Zollabgabenrecht 5. Zollrechtliche Bestimmungen 6. Vorzugsbehandlungen 7. Zollschuld 8. Rechtsbehelf 9. Sonderregelungen

5 Teil III Das Warenursprungs- und Präferenzrecht
INHALTSVERZEICHNIS Teil III Das Warenursprungs- und Präferenzrecht 1. Allgemeines 2. Präferenzabkommen 3. Ursprungsregeln 4. Möglichkeiten des formellen Ursrpungsnachweises 5. Präferenzerklärungen 6. Praktische Übungen 7. Rechtliche Folgen fehlerhafter Ursprungsangaben Teil IV Die außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften I. Das Ausfuhrverfahren 1. Allgemein 2. Der Grundsatz 3. Der Verfahrensablauf 4. Das Anschreibeverfahren 5. Befreiungen 6. Überlassung der Ware zur Ausfuhr

6 Teil IV Die außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften
INHALTSVERZEICHNIS Teil IV Die außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften II. Die Zahlungsbedingungen im Export und ihre Risiken 1. Allgemein 2. Die Risiken im Exportgeschäft 3. Die wichtigsten Zahlungsbedingungen 4. Möglichkeiten der Risikoabsicherung III. Die Incoterms (internationale Lieferbedingungen) 1. Zweck und Umfang der Incoterms 2. Die wesentlichen Incoterms

7 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil I - Einführung in das internationale Zollrecht 1. Die Welthandelsorganisation (WTO) - Sitz: Genf, Schweiz - Established: 1995 im Rahmen der GATT-Uruguay-Verhandlungs-Runde (1986 – 1994) - Mitgliedstaaten: 144 Staaten (Stand ) letzter beigetretener Staat: Volksrepublik China - Mitarbeiter: ca. 550 - Aufgaben: -Ausführung und Überwachung der WTO Trade Agreements -Forum für internationale Handelsfragen -Überwachung nationaler Handelspolitik -Technische Unterstützung und Unterweisung von Entwicklungsländern - Forum: Politische Vertretungen der Mitgliedstaaten

8 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Die Weltzollorganisation (WCO) - Sitz: Brüssel (Belgien) - Established: als Brüsseler Zollrat - Mitgliedstaaten: 159 Staaten - Aufgaben: -Vereinheitlichung der Nomenklatur für einen einheitlichen Zolltarif -Harmonisierung und Vereinfachung der Zollsysteme -Unterstützung beim Aufbau der Zollverwaltungen in Entwicklungsländern - Tagungen: jährlich (Vertreter der nationalen Zollverwaltungen)

9 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Die Weltzollorganisation (WCO) - Organisation: Council Policy Commission (24 Mitglieder) Permanentes technisches Committee Technisches Committee für Ursprungsfragen Technisches Committee für Zollwertfragen Harmonisiertes System Finanz Committee Durchsetzungs- Committee Informations- und Management Committee Überprüfungs- Committee Wissenschaftliches Committee

10 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Die Weltzollorganisation (WCO) Zusammenarbeit mit der WTO im Bereich Zollwesen -GATT – Zollwert Kodex 1994 -Entscheidungen des WTO – Zollwert – Ausschusses -Verlautbarungen des technischen Ausschusses für den Zollwert -Internationales Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (Kyoto- Abkommen)

11 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung von Waren a) Einführung warum eine einheitliche Nomenklatur? -Schaffung eines Warenverzeichnisses, mit dem Anspruch, alle Waren und Güter eindeutig zu klassifizieren. -Aufgrund der Verknüpfung abgabenrechtlicher, tarifrechtlicher und außertarifrechtlicher und außenwirtschaftsrechtlicher Maßnahmen mit den Waren, muss eine eindeutige und korrekte Einreihung der Waren erforderlich sein. -Durch die zunehmende Internationalisierung des Handels, die internationale Arbeitsteilung (Globalisierung) wurde es erforderlich, eine im internationalen Bereich einheitliche Waren- nomenklatur zu erstellen. -Vorteil: Kalkulationssicherheit, Einsparung von Arbeitszeit und Logistikkosten, Effizienz und Effektivitätssteigerung, Aufbau von internationalen Warenwirtschaftssystemen.

12 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Einführung Der Weg zum Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung -Erforderlichkeit einer einheitlichen intenational anwendbaren Nomenklatur wurde schon im 19. Jahrhundert bei verschiedenen Wirtschaftskongressen erkannt. -Erste einheitliche Statistiknomenklatur wurde auf der zweiten internationalen Konferenz für Statistik im Jahr 1913 von 29 Staaten unterzeichnet. -Wichtigster Schritt war die Genfer Nomenklatur der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1931. --Basierte auf dem auch noch heute gültigen Prinzip, von den Rohprodukten aufsteigend zu den immer stärker bearbeiteten Produkten zu klassifizieren. --Die Genfer Nomenklatur war eingeteilt in 21 Abschnitte, 86 Kapitel und 991 Positionen.

13 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Einführung Der Weg zum Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung -Einführung der Brüsseler Nomenklatur 1950 --Basis war die Genfer Nomenklatur --Aufbau erfolgte in Form einer systematischen Güterliste nach dem Rohprodukt aufsteigend zum verarbeiteten Produkt. Sie bestand aus 21 Abschnitten, 96 Kapiteln und Positionen. -1970 Einrichtung einer Studiengruppe (Brüsseler Zollrat) mit dem Auftrag der Entwicklung eines harmonisierten Warenverzeichnisses, das den Anforderungen der Zollbehörden, der Statistik und der Wirtschaft genügen sollte. -Inkrafttreten des “Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren vom 14. Juli 1983” am

14 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Rechtliche Grundlagen - Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich in Deutschland aus dem Harmonisierten System (HS), der Kombinierten Nomenklatur (KN) der Europäischen Gemeinschaften und der deutschen Zolltarifverordnung. - Das HS besteht aus 21 Abschnitte, 96 Kapiteln (zweistellige Nummern), Positionen (vierstellige Nummern) und 5018 Unterpositionen (sechsstellige Nummern). - Weitere Bestandteile sind -die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln und die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS. Als Auslegungshilfsmittel gibt es die Erläuterungen zum HS sowie eine Sammlung von Einreihungsent- scheidungen. - Bindend für die zum Abkommen beigetretenen Staaten sind die ersten sechs Stellen der Warennummern. - Überarbeitungen des HS erfolgten 1996 und 2001.

15 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zolltarif Struktur und Aufbau 1. 6 Kap, HS Position HS Unterposition HS Kombinierte Nomenklatur (z.B. Statistik EG) nationale Statistik gemeinschaftsrechtliche Besonderheiten = TARIC* (z.B. Zollkontingente, Zollaussetzungen) nationale Besonderheiten (z.B. Einfuhrliste, EUSt) Zusatzcode (z.B. Antidumpingzoll, Teilbetragszölle) 2. 2 3. 4. 5. 4 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. - 00 16. *Taric = integrierter Zolltarif der EG

16 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels 4. Das allgemeine Präferenzsystem Die EG gewährt seit 1971 allgemeine Zollpräferenzen für Fertigwaren und Halbfertigwaren aus Entwicklungsländer. Zollpräferenzen sind Zollvergünstigungen in Form von Zollsatzermäßigungen oder Zollfreiheiten. Mit der VO (EG) Nr. 3281/94 vom wurde ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern eingeführt. Ziel war die nachhaltige und wirtschaftliche soziale Entwicklung der Entwicklungsländer sowie die harmonische schrittweise Eingliederung in die Weltwirtschaft. Generell ausgeschlossen von der Präferenzgewährung dieser VO sind Waren des Kapitels 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs.

17 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels 4. Das allgemeine Präferenzsystem Folge: Präferenzen werden nur vorübergehend und nach Maßgabe des Bedarfs gewährt und wieder schrittweise entzogen, wenn dieser Bedarf nicht mehr besteht. Die Neuregelung berücksichtigte die Empfindlichkeit bestimmter Sektoren oder Waren für die Industrie der Gemeinschaft durch einen Doppelmechanismus -Modulation der Präferenzspannen (Graduierung = differenzierte Zollsatzermäßigung nach Ländern und Sektoren) und -die Anwendung einer Schutzklausel (Vorübergehende vollständige oder teilweise Rücknahme der Präferenzen).

18 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels 4. Das allgemeine Präferenzsystem Der Graduierungsmechanismus -Definition laut Amtsblatt der EG Nr. C 348/2 vom “Der Mechanismus der Graduierung Sektor/Land basiert auf einer Kombination des Kriteriums des Entwicklungsniveaus, das durch einen Entwicklungsindex quantifiziert wird, der das Pro-Kopf-Ein- kommen und den Umfang der Exporte von Fertigwaren des betreffenden Landes verglichen mit den- jenigen der EG kombiniert, und das Kriterium der relativen industriellen Spezialisierung, das durch einen Spezialisierungsindex quantifiziert wird, der sich auf die Relation zwischen dem Anteil eines begünstigten Landes an den Gesamtimporten der Gemeinschaft in einem bestimmten Sektor stützt. Durch die Kombination dieser beiden Kriterien lassen sich die Bruttoauswirkungen des Spezialisierungsindexes im Falle der auszuschließenden Sektoren entsprechend dem Entwicklungsniveau modulieren.” klassisches Beispiel für die Verwaltungssprache in der EG.

19 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels 4. Das allgemeine Präferenzsystem Sonderregelungen für - Staaten, die wirksame Programme zur Bekämpfung der Drogenproduktion und des Drogenhandels eingeleitet haben. - Sonderregelungen für Länder mit mittlerem Entwicklungsniveau zur Unterstützung einer fortschrittlichen Sozial- und Umweltschutzpolitik. - Sonderbonus für die Durchführung einer wirksamen Politik zum Schutz der Rechte der Arbeitnehmer (Koalitionsfreiheit, Verbot der Kinderarbeit).

20 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels 4. Das allgemeine Präferenzsystem Schutzklausel Vorübergehend oder teilweise Rücknahme aller Vorteile der Präferenzvergünstigung im Falle von -Sklaverei, -Exporten von Waren, die in Strafanstalten hergestellt werden, -unzureichenden Kontrollen in Bezug auf die Ausfuhr oder Transit von Drogen und Geldwäsche, -diskriminierenden Behandlungen der EG in den Rechtsvorschriften der begünstigten Länder, -der Nichtanwendung der Methoden der administrativen Zusammenarbeit in Präferenzfragen (Beispiel Bangladesch).

21 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels 4. Das allgemeine Präferenzsystem Die Graduierungssätze -sehr empfindliche Waren (textile Grunderzeugnisse, Textilien, Ferrolegierungen). Der Präferenzzoll beträgt 85% des Zolls des Gemeinsamen Zolltarifs, der für die betreffende Ware gilt die tatsächliche Präferenzbegünstigung beträgt 15% des normalen Drittlandzollsatzes - empflindliche Waren (chemische Erzeugnisse, Holzwaren, Schuhe, keramische Waren, Kupfer,Aluminium, Stahlprodukte, Maschinen, Fahrzeuge, Uhren, Spielzeug). Der Präferenzzoll beträgt 70% des Zolls des Gemeinsamen Zolltarifs, der für die betreffende Ware gilt die tatsächliche Präferenzbegünstigung beträgt 30% des normalen Drittlandzollsatzes

22 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels 4. Das allgemeine Präferenzsystem Die Graduierungssätze -halbempfindliche Waren Der Präferenzzoll beträgt 35% des Zolls des Gemeinsamen Zolltarifs, der für die betreffende Ware gilt die tatsächliche Präferenzbegünstigung beträgt 65% des normalen Drittlandzollsatzes -nichtempfindliche Waren Die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs werden vollständig ausgesetzt die tatsächliche Präferenzbegünstigung beträgt 100% des normalen Drittlandzollsatzes

23 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels 4. Das allgemeine Präferenzsystem Neuregelung ab dem -Die EG-Kommission überprüft jährlich den Entwicklungsstand der Länder. Sofern ein Land 3 Jahre hintereinander einen entsprechenden Entwicklungsindex erreicht hat und gleichzeitig durch die Weltbank als Land mit hohem Einkommen eingestuft wurde, wird das Land aus dem APS herausge- nommen. Wegfall der Präferenzbegünstigung mit Anwendung des normalen Drittlandszollsatzes Wiederaufnahme bei umgekehrter wirtschaftlicher Lage ist vorgesehen.

24 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels 4. Das allgemeine Präferenzsystem Neuregelung ab dem - Vorzugsbehandlung für die ärmsten Länder -Für Länder, die sich um die Bekämpfung des Drogenhandels bemühen werden die Zölle vollständig ausgesetzt (Ausnahme: Agrarbereich, Waffen). -Anreiz für eine Sonderregelung für den Schutz der Arbeitnehmerrechte. Die Zusatzmaßnahmen bestehen darin, dass die Zollsatzreduzierungen für das APS um das doppelte ver- mindert werden. -Vollständige Zollfreiheit wird für Waren der Holzindustrie gewährt, sofern Länder die internationalen Normen und Leitlinien im Bereich der Forstwirtschaft effektiv anwenden. -Einrichtung von nur noch zwei Warenkategorien in nichtempflindliche und empfindliche Waren --Zollfreiheit für nichtempfindliche Waren --generelle Reduzierung der APS-Zollsätze um 3,5 Prozentpunkte vom Drittlandszollsatz --bei spezifischen Zollsätzen erfolgt eine Reduzierung um 30%.

25 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels 4. Das allgemeine Präferenzsystem Neuregelung ab dem -Bestimmte Waren oder Warengruppen können pro Land aus dem APS ausgeschlossen werden. Zum Beispiel: Aufhebung der Zollpräferenzen, wenn Importe aus einem Land mehr als 25% aller EG-Einfuhren eines bestimmten Sektors ausmachen. Beispiele für länderbezogene Ausschlüsse Land Präferenzausschlüsse Brasilien Kap: 01, 02, 09, 13, 16-24, 41 ,47-49, 64-67, 86, 88, 89 sowie EGKS- Erzeugnisse der Position 72 China Kap: 05, 12, 28-30, 32-38, 42, 43, 61-70, 74-83, sowie EGKS- Erzeugnisse und unedle Metalle der Position 72 Indien Kap: 41-43, 50-60 Indonesien Kap: 15, 44-46, 64-67 Saudi-Arabien Kap: 25-27

26 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels 4. Das allgemeine Präferenzsystem Neuregelung ab dem -Ursprungsregeln Die Waren müssen den Status als Ursprungswaren des jeweiligen Entwicklungslandes besitzen und der Ursprung grundsätzlich durch die Vorlage eines Formblatts A nachgewiesen werden. --Die Ursprungsregeln bzw. die Ursprungsbestimmungen ergeben sich aus dem Zollkodex bzw. der Zollkodex- Durchführungs-Verordnung.

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28 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Die nachfolgende Übersicht zeigt einige Beispiele mit den Auswirkungen der APS-Zollsätze: Tarifposition Warenbeschreibung Normal-Zollsatz APS 2001 APS 2002 APS-Zoll2 Bes.APS3 APS-Zoll Bes.APS Ananassaft 33,6 28,5 30,1 2835 Phosphate, Polyphosphate 5,5 3,8 2,0 Acrylsäure 6,5 2,2 3,0 3204 Farbstoffe, Pigmente 392062 Folien aus Polyethylenterephtalat 8,5 5,9 5,0 420212 Tasche, Koffer mit Außenseite aus Kunststoff oder Spinnstoffen 9,7 3,3 6,1 Kalender aller Art 1,8 1,2 Videogeräte m. Magnetbändern 8,0 5,6 4,5 DVD-Videogeräte 14,0 9,8 10,5 2 Allgemeiner Zollsatz für Waren aus Entwicklungsländern. 3 Besonderer APS-Zollsatz für Waren aus den am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländern und aus Ländern, für die die Sonderregelung zur Bekämpfung des Drogenhandels gilt.

29 Auflistung der derzeitigen Entwicklungsländer:
X4 AFGHANISTAN E ELFENBEINKÜSTE KONGO; dem: Rep: ÄGYPTEN ERITREA KUBA ALGERIEN FIDSCHIINSELN KUWAIT ANGOLA GABUN LAOS ANTIGUA BARBUDA GAMBIA LESOTHO ÄQUATORIALGUINEA GEORGIEN LIBANON ARGENTINIEN GHANA LIBERIA ARMENIEN GRENADA LIBISCH-ARAB.D. ASERBEIDSCHAN GUATEMALA D MADAGASKAR ÄTHIOPIEN GUINEA MALAWI BAHAMAS GUINEA-Bissau MALAYSIA BAHREIN GUYANA MALEDIVEN BANGLADESH HAITI MALI BARBADOS HONDURAS MAROKKO BELARUS INDIEN MARSHALL INSELN BELIZE INDONESIEN MAURETANIEN BENIN IRAK MAURITIUS BHUTAN IRAN MEXIKO BOLIVIEN JAMAIKA MIKRONESIEN,F. BOTSUANA JEMEN MOLDAU BRASILIEN JORDANIEN MONGOLEI

30 Auflistung der derzeitigen Entwicklungsländer:
X4 BRUNEI/DARESSALAM KAMBODSCHA E MOSAMBIK BURKINA FASO KAMERUN MYANMAR (BIRMA) BURUNDI KAP VERDE NAMIBIA CHILE KASACHSTAN NAURU CHINA KATAR NEPAL COSTA RICA D KENIA NICARAGUA DOMENICA KIRGISTAN NIGER DOMENIKANISCHE REP. KIRIBATI NIGERIA DSCHIBUTI KOLUMBIEN OMAN ECUADOR KOMOREN OSTTIMOR EL SALVADOR KONGO PAKISTAN PALAU TRINIDAD TOBAGO USBEKISTAN PANAMA TSCHAD VANUATU PAPUA-NEUGUINEA TUNESIEN VENEZUELA PARAGUAY TURKMENISTAN VER. ARAB. EMIRATE PERU TUVALU VIETNAM PHILIPPINEN UGANDA ZENTRALAFRIKA RUANDA UKRAINE ZYPERN RUSSISCHE FÖD. URUGUAY SALOMONEN SAMBIA SAMOA SAO TOME, PRINCIPE SAUDI-ARABIEN SENEGAL SYCHELLEN

31 Auflistung der derzeitigen Entwicklungsländer:
X4 SIERRA LIONE E SIMBABWE SOMALIA SRI LANKA ST. KITTS und NEVIS ST. LUCA St: VINCENT, Grenad. SÜDAFRIKA SUDAN SURINAM SWASILAND SYRIEN, Arab. Rep. TADSCHIKISTAN TANSANIA THAILAND TOGO TONGA 4 = Ländgruppierung: E = am wenigsten fortgeschrittene Entwicklungsländer; D = Länder, für die die Sonderregelung zur Bekämpfung des Drogenhandels gilt.

32 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG

33 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II – Einführung in das Zollrecht der EG - Allgemein - Zollrechtliche Vorschriften außerhalb des Zollkodex Einfuhr kl. Drittländer Zollkodex ab Antidumpingrecht Außertarifäre Handels- hemmnisse Verbote und Beschränkungen Markt- ordnungsrecht Sonstige Rechtsvorschriften Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Auf der Grundlage des: EWG-Vertrages – VO‘en und DVO‘en EG-Rechtsprechung: Nationales Recht – VO’en und DVO’en Nationale Rechtsprechung Nationale Dienstanweisung

34 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management
Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil I – Das Zollrecht der EG Allgemein - Zollrechtliche Vorschriften außerhalb des Zollkodex 1. Verordnung (EWG) Nr. 918/83 vom über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen Sendungen mit geringem Wert Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anlässlich einer Betriebsverlegung aus einem Drittland in die Gemeinschaft eingeführt werden sollen Wissenschaftliche Instrumente oder Apparate Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung zu Prüfungs-, Analysezwecken eingeführte Waren zur Absatzförderung eingeführte Waren (Warenmuster oder –proben von geringem Wert)

35 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management
Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil I – Das Zollrecht der EG Allgemein - Zollrechtliche Vorschriften außerhalb des Zollkodex 1. Verordnung (EWG) Nr. 918/83 vom über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen zu 1. (a) Abfertigung als Sendung „Ware mit geringem Wert“ Alternativ zur Abfertigung einer Ware als Warenmuster oder Warenprobe besteht die Möglichkeit gemäss Art. 27 VO (EWG) Nr. 918/83, die Sendung als “Ware mit geringem Wert” Eingangsab- gabenfrei einzuführen. Als Waren mit geringem Wert gelten Waren, deren Gesamtwert je Sendung 22,-- € nicht übersteigt. Die Abgabenfreiheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß mehrere Sendungen desselben Ab- Senders an denselben Empfänger zusammen eingehen. Die Zollbefreiung wird jedoch nur bei Unmittelbarer Einfuhr aus einem Drittland (z.B. USA) gewährt.

36 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management
Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels - Zollrechtliche Vorschriften außerhalb des Zollkodex 1. Verordnung (EWG) Nr. 918/83 vom über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen zu 1. (e) Außertarifliche Eingangsabgabenbefreiung für Erprobungswaren Gemäß Art. 100-VO (EWG) Nr. 918/83 sind Waren, die zur Bestimmung ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit oder anderer technischer Merkmale für Informationszwecke, industrielle oder Kommerzielle Forschungszwecke geprüft, analysiert oder erprobt werden sollen, abgabenfrei. Die Abgabenbefreiung wird grundsätzlich nur unter der Voraussetzung gewährt, dass die Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken verwendeten Waren während dieser Verwendung vollständig verbraucht oder vernichtet werden. Eine Abgabenbefreiung wird nur für die Warenmenge gewährt, die für den Zweck, zu dem die Waren eingeführt werden, unbedingt erforderlich ist. Diese Menge wird von den zuständigen Be- hörden in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung des genannten Zwecks festgesetzt.

37 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management
Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels - Zollrechtliche Vorschriften außerhalb des Zollkodex 1. Verordnung (EWG) Nr. 918/83 vom über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen zu 1. (e) Außertarifliche Eingangsabgabenbefreiung für Erprobungswaren Die Befreiung gilt auch für die Waren, die während der Prüfung nicht vollständig verbraucht oder vernichtet werden, sofern die restlichen Waren mit Zustimmung der Zollbehörde unter zollamtlicher Überwachung. nach Beendigung der Prüfung vollständig vernichtet werden oder in Waren ohne Handelswert umgewandelt werden, unentgeltlich dem Fiskus überlassen werden (in Deutschland nicht zulässig), in ordnungsgemäß begründeten Fällen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden. Sofern die Waren nicht verbraucht oder vernichtet und nicht umgewandelt werden, werden auf diese Waren Eingangs- abgaben nach den zum Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfungen geltenden Satz, Beschaffenheit und Zollwert erhoben. Die Frist innerhalb derer die Prüfungen durchgeführt werden müssen, wird von den zuständigen Behörden festgelegt.

38 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management
Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels - Zollrechtliche Vorschriften außerhalb des Zollkodex 1. Verordnung (EWG) Nr. 918/83 vom über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen zu 1. (e) Außertarifliche Eingangsabgabenbefreiung für Erprobungswaren ... Die Zollbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die vorgesehene Verwendung eine Maßnahme zur Absatz- förderung darstellt. Das ist z.B. dann anzunehmen, wenn bezweckt wird, den Umsatz für ein bereits im Handel befindliches Erzeugnis dadurch zu erhöhen, dass Muster oder Proben hiervon einem Verbraucher- kreis zum Gebrauch oder Verbrauch zugeführt werden. Soweit eine solche Maßnahme nicht vorliegt, ist es für die Zoll-Begünstigung unschädlich, wenn neben der Gewinnung von Erkenntnissen über die technischen Merkmale der Ware usw. ein anderer wirtschaftlicher Nutzen erzielt wird. Die Verwendung der Waren unterliegt der zollamtlichen Überwachung. Als überwachende Zollstelle ist die Zollstelle zu bestimmen, in deren Bezirk die Waren verwendet werden sollen.

39 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management
Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels - Zollrechtliche Vorschriften außerhalb des Zollkodex 1. Verordnung (EWG) Nr. 918/83 vom über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen zu 1. (f) Zollrechtliche Abfertigung von Mustersendungen Gemäß Art. 91 VO (EWG) Nr. 918/83 (Zollbefreiungsverordnung) über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen sind Warenmuster und Warenproben von geringem Wert von den Eingangsabgaben befreit, sofern sie lediglich dazu bestimmt sind, Aufträge für Waren entsprechender Art im Hinblick auf deren Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu erhalten. Die Zollbehörde kann die Befreiung davon abhängig machen, dass bestimmte Artikel durch Zerreißen, Lochen,unauslöschliche und erkennbare Kennzeichen oder ein anderes Verfahren auf Dauer unbrauchbar gemacht werden, ohne dass sie dadurch ihre Eigenschaft als Muster oder Proben verlieren. Als Warenmuster und Warenproben gelten die für eine Warengruppe repräsentativen Waren, die durch die Art Ihrer Aufmachung die für eine jeweilige Warenart oder Warenqualität angebotene Menge zu anderen Zwecken als zur Absatzförderung ungeeignet sind. Bei der Auslegung des Begriffes Warengruppe können verschieden Qualitäten, Farbunterschiede, Güteklassen und andere handelsübliche Unterschiede (z.B. Speicherkapazitäten) berücksichtigt werden.

40 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management
Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels - Zollrechtliche Vorschriften außerhalb des Zollkodex 1. Verordnung (EWG) Nr. 918/83 vom über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen zu 1. (f) Zollrechtliche Abfertigung von Mustersendungen ... Gemäß der Dienstanweisung des Bundesfinanzministers werden als Warenmuster oder Warenproben von geringem Wert Waren angesehen, die so beschaffen oder hergerichtet sind, daß sie erkennbar nur zum Gebrauch als Muster oder Probe geeignet sind, bis zu einer Menge, die für die Kennzeichnung oder für die Prüfung (ggf. durch den Kunden des Einführers) erforderlich ist. andere Waren bis zu einer Menge von fünf Mustern oder Proben bis zu einem Warenwert – vor Beför- derungskosten und Eingangsabgaben – von insgesamt 30,-- €, wenn dem Einführer eine Kenn- zeichnung der Waren nicht zugemutet werden kann. Gemäß § 1 der EUSt-BV besteht für Warenmuster und Warenproben neben der Eingangsabgabenbefreiung für Zölle auch die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung.

41 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management
Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels - Zollrechtliche Vorschriften außerhalb des Zollkodex 2. Das Antidumpingrecht Grundverordnung VO (EG) Nr. 384/96 vom Verhängung von Antidumpingzöllen durch Einzelverordnung Es erfolgt eine Veröffentlichung im Amtsblatt der EG. Im einzelnen bestehen derzeit in den folgenden Bereichen Anti- dumpingmaßnahmen: Elektronik Metall Chemie Textil und andere Bereiche

42 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management
Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels - Zollrechtliche Vorschriften außerhalb des Zollkodex 2. Das Antidumpingrecht Mit Wirkung zum wurde das Antidumpingrecht an das GATT-Antidumpingrecht angepaßt und zwar durch die EG VO Nr. 384/96 vom (Amtsblatt der EG Nr. L 56 vom ) Antidumpingverfahren richten sich gegen gedumpte Preise, d.h. die eingeführte Ware wird auf dem Inlandsmarkt des Exportlandes teurer als in der EG verkauft. Vorliegendes Dumping kann nur dann Antidumpingmaßnahmen nach sich ziehen, wenn den EG- Herstellern bedeutender Schaden entsteht und ein Einschreiten im Interesse der Gemeinschaft liegt.

43 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management
Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels - Zollrechtliche Vorschriften außerhalb des Zollkodex 2. Das Antidumpingrecht Grundsätzlich wird die EG-Kommission nur auf Antrag durch die Gemeinschaftsindustrie tätig. D.h., der Antrag (Klage) muss im Namen eines Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft eingereicht werden. Dies liegt z.B. vor, wenn der Antrag von Herstellern in der EG unterstützt wird, deren Produktion zusammen mehr als 50 % der Gemeinschaftsproduktion ausmacht. Der Antrag erfordert die Vorlage von Beweismitteln für Dumping (=üblicherweise zur Verfügung stehende Informationen), Schaden und den Nachweis zwischen den beiden Faktoren.

44 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management
Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels - Zollrechtliche Vorschriften außerhalb des Zollkodex 2. Das Antidumpingrecht Elektronik - Aluminium-Elektrolytkondensatoren - Kopierer - Uhren Autoradios - Magnetplatten (3,5’’ – Mikroplatten - Videokassetten/Tonbandkassetten CD-Spieler - Elektronische Mikroschaltungen - Elektronische Waagen Drucker (DRAMs/EPROMs) - Elektromotoren Farbfernsehgeräte - Mikrowellenherde - Videokassettenrekorder Fernsehkamerasysteme - Elektronische Schreibmaschinen Metall - Bleche aus Eisen oder Stahl - Feuerzeuge - Rohre aus Eisen oder Stahl Calcium-Metall - Halbzeug aus legiertem Stahl - Schraubenmuttern aus Eisen oder Stahl Coils aus Eisen oder Stahl - Hematit-Roheisen - Silicium-Metall Geschweißte Drahtgeflechte - Kugellager - Teile aus Manganstahl Eckenverstärker aus Stahlguß - Profile aus Eisen oder Stahl - Walzdraht (für Container) - Roheisen - Zink in Rohform (nicht legiert) kornorientierte Elektrobleche - Rohrformstücke, -verschlußstücke, - Mechaniken mit Ringen für Schnellhefter Fahrräder verbindungsstücke aus Eisen oder Stahl oder Aktenordner

45 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management
Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels - Zollrechtliche Vorschriften außerhalb des Zollkodex 2. Das Antidumpingrecht Land Codenummer Zusatzcode Antidumping Zollsatz Türkei ff. 8564 12,1% des Nettopreises frei Grenze der EG 8672 16 % des Nettopreises frei Grenze der EG Polen 8689 32 % des Nettopreises frei Grenze der EG Ungarn 8718 21,7 % des Nettopreises frei Grenze der EG Ukraine ---- 74 % des Nettopreises frei Grenze der EG Rußland Südafrika 8733 47,4% des Nettopreises frei Grenze der EG USA 8857 44% des Nettopreises frei Grenze der EG Thailand 8837 27,3% des Nettopreises frei Grenze der EG

46 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management
Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels - Zollrechtliche Vorschriften außerhalb des Zollkodex 3. Verbote und Beschränkungen • Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze sind alle Vorschriften, die das Verbringen von Waren über die Zollgrenze oder die Hoheitsgebiete verbieten oder beschränken • Auf die Verbote und Beschränkungen wird im Zolltarif hingewiesen. Das Hinweiszeichen (VUB) ist jedoch nicht bei jeder in Betracht kommenden Tarifstelle angegeben (z.B. SV 1204 – Schutz der Warenbezeichnungen) • Im einzelnen bestehen folgende VUB: (1) Schutz der öffentlichen Ordnung (z.B. Banknotenpapier, Münzen, Geld-/Urkundenfälschungen, Waffen, Munition, Kriegswaffen, Radio- aktive Stoffe, Strafrechtlicher Schutz der öffentlichen Ordnung) (2) Schutz der Umwelt z.B. Beseitigung und Verwertung von Abfällen, Chemiestoffen, Imissionsschutz (3) Schutz der menschlichen Gesundheit z.B. Fleisch, Wein , Betäubungsmittel, Lebensmittel, Arzneimittel

47 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management
Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels - Zollrechtliche Vorschriften außerhalb des Zollkodex 3. Verbote und Beschränkungen Schutz der Tierwelt z.B. Artenschutz, Tierseuchenschutz, Futtermittelrecht Schutz der Pflanzenwelt z.B. Artenschutz, Sanitärer Pflanzenschutz, Saatgutverkehr Gewerblicher Rechtsschutz z.B. Unterdrückung falscher Angaben auf Waren, Schutz des geistigen Eigentums Schutz des Kulturgutes z.B. Ausfuhr von Kulturgütern Beachtung des Branntweinmonopols Verkehrsbeschränkungen auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern Sonstige VUB z.B. Eichgesetz, Handelsklassen, Kristallglaskennzeichnung, Textilkennzeichnung

48 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management
Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels - Zollrechtliche Vorschriften außerhalb des Zollkodex 4. Sonstige Rechtsvorschriften Verbrauchsteuern Außenhandelsstatistik Außenwirtschaftsgesetz

49 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 1. Struktur , Aufbau, Systematik IV Zollrechtliche Bestimmungen (Art. 58 ff) V Verbringen aus dem Zollgebiet (Art. 183 ZK) III Verbringen in das Zollgebiet (Art. 37 ZK) VI Vorzugsbehandlung (Art. 184 ZK) VII Zollschuld (Art. 189 ZK) II Bemessungs- grundlagen (Art. 20 ZK) Tarif, Ursprung, Zollwert IX Schlußbe- stimmungen I Allgemeines VIII Rechtsbehelf

50 Begriffsbestimmungen Verwaltungsverfahren Aufhebungen/Inkrafttreten
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 2. Allgemeine Regeln Allgemeines Titel I Kap. 1 Geltungsbereich/ Begriffsbestimmungen Art ZK, Art. 1 DVO Kap. 2 Verwaltungsverfahren Art ZK, Art DVO Anhang 1 Rechtsbehelf Titel VIII Art ZK Schlußbestimmungen Titel IX Ausschuß Art ZK, Art. 1 DVO Rechtswirkungen Art. 250 ZK Kap. 3 Aufhebungen/Inkrafttreten Art ZK, Art DVO

51 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 2. Allgemeine Regeln - Geltungsbereich Sachlich: im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Drittländern für Waren, die unter folgende Verträge fallen: - EGKS (Juli 2002 ausgelaufen, von der EG (EWG) übernommen) - EWG - EAG

52 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 2. Allgemeine Regeln - Geltungsbereich Räumlich: Zollgebiet der Gemeinschaft

53 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 2. Allgemeine Regeln - Begriffsbestimmungen Person Zollstelle Nichtgemeinschaftsware Einfuhrabgabe Zollrechtliche Überwachung Zollrechtliche Bestimmung Zollanmeldung Zollbehörde Gemeinschaftsware Zollschuld Zollschuldner Gestellung Zollverfahren Überlassung gemeinschaftsansässig zollrechtlicher Status

54 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Person -alle natürlichen Personen diese Personen sind unabhängig vom Alter und geistiger Verfassung immer zollrechtsfähig -juristische Personen GmbH und AG -eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit GdBR, OHG, KG

55 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Gemeinschaftsansässigkeit -natürliche Person Wohnsitz in der Gemeinschaft -juristische Person satzungsmäßiger Sitz in der Gemeinschaft bzw. Hauptverwaltung oder Niederlassung Zollbehörde Zollverwaltungen bzw. Sonstige Verwaltungen die mit der Anwendung des Zollrechts betraut sind zollrechtlicher Status der Waren Nichtgemeinschaftswaren bzw. Gemeinschaftswaren

56 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Einfuhrabgaben Zölle (Drittlandszoll, Präferenzzoll), Antidumpingzölle, Einfuhrumsatzsteuer, Verbrauchsteuern (Mineralöl, Alkohol, Tabaksteuer und Stromsteuer). Zollschuld ist die persönliche Zahlungspflicht von Einfuhrabgaben der als Zollschuldner zur Erfüllung verpflichteten Person. Zollschuldner ist diejenige Person, die nach den Zollschuldentstehungstatbeständen vorgesehen ist. Zollrechtliche Bestimmung -Überführung in ein Zollverfahren Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr Abfertigung zum Zollagerverfahren Abfertigung zur Aktiven Veredelung Abfertigung zum Umwandlungsverfahren

57 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Zollrechtlicher Bestimmung - Überführung in ein Zollverfahren Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung Abfertigung zur passiven Veredelung Abfertigung zum Ausfuhrverfahren Abfertigung zum Versandverfahren sowie Verbringen in eine Freizone oder Freilager, Wiederausfuhr oder Vernichtung oder Zerstörung.

58 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 2. Allgemeine Regeln – Stellvertretung (Art. 5 Zollkodex) Grundsatz: Jedermann kann sich gegenüber den Zollbehörden bei der Vornahme der das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlungen vertreten lassen. Direkt = im Namen und für Rechnung eines anderen Indirekt = im eigenen Namen aber für Rechnung eines anderen

59 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 2. Allgemeine Regeln - Stellvertretung Vertreter muß in der Gemeinschaft ansässig sein Erklärung über Art und Umfang der Vertretung gegebenenfalls Vorlage der Vollmacht Achtung: Wenn Angabe über Vertretung fehlt oder keine Vollmacht vorliegt Haftung für den Vertreter

60 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 2. Allgemeine Regeln - Schlußbestimmungen Ausschuß für den Zollkodex Vertreter der Mitgliedstaaten Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission Prüfungsrecht für alle das Zollrecht betreffende Fragen Erlaß von Durchführungsvorschriften auf Vorschlag des Vertreters der Kommission Zollkodex = Ratsverordnung Zollkodex-Durchführungsverordnung = Kommissionsverordnung

61 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 2. Allgemeine Regeln - Rechtswirkungen Gleichwertigkeit von getroffenen Maßnahmen der Zollbehörden Entscheidungen Nämlichkeitssicherungen Papiere innerhalb der Gemeinschaft

62 Vernichtung, Zerstörung,
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 3. Formelles Zollverfahrensrecht Verbringen in das Zollgebiet - Einfuhrüberwachung Titel III Kap. 1 Verbringen Art ZK, Art DVO Anhang 30 Kap. 2 Gestellung Art ZK, Art. 182 DVO Kap. 6 Sonderregelung Versand Art ZK Kap. 7 Vernichtung, Zerstörung, Veräußerung Art ZK Kap. 5 Bestimmungspflicht Art ZK Kap. 3 Summarische Anmeldung Art ZK, Art DVO Vorübergehende Verwahrung Art ZK, Art DVO

63 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 3. Formelles Zollverfahrensrecht - Einfuhrüberwachung Verbringen Beförderung Gestellung Mitteilung an die Zollbehörden, wo sich die Ware befindet summarische Anmeldung Vordruck oder Handelspapier zollrechtliche Bestimmung 45 Tage See 20 Tage andere Zollanmeldung

64 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 3. Formelles Zollverfahrensrecht - Einfuhrüberwachung Zollanmeldung Absichtsbekundung, die Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen zollamtliche Überwachung Maßnahme der Zollbehörden zur Gewähr- leistung der Einhaltung des Zollrechts

65 Zollamtliche Überwachung
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 3. Formelles Zollverfahrensrecht - Abläufe V E R B I N G U EG A S Z GESTELLUNG Summarische Anmeldung Zoll- anmeldung BESTIMMUNG [FREIER VERKEHR] [Verfahren mit wirtschaft- licher Bedeutung] vorübergehende Verwahrung Zollamtliche Überwachung

66 Erhebungsgrundlagen - Titel II
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht Erhebungsgrundlagen - Titel II Kap. 1 Zolltarif Art ZK, Art DVO Anhänge 2 - 8 VO Kombinierte Nomenklatur, Taric, Präferenzabkommen Kap. 2 Ursprung Art ZK, Art DVO Anhänge 9-22 Ursprungsprotokolle Kap. 3 Zollwert Art ZK, Art DVO Anhänge 23-29

67 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zolltarif Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren VO (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif VO (EWG) Nr. 2913/92 vom (Zollkodex) Zolltarif der Europäischen Gemeinschaft und zolltarifliche Einreihung Art. 20 ff Zollverwaltungsgesetz - Zolltarif § national Zolltarifverordnung (Anwendung der besonderen Zollsätze)

68 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zolltarif Der gemeinsame Zolltarif basiert auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (= die ersten 6 Stellen der Warennummer), das nahezu weltweit Anwendung findet. Dieses Harmonisierte System, das aus ca sechsstelligen Codenummern (= Unterpositionen des HS) besteht, ist von der EG weiter aufgefächert worden in ca achtstellige Codenummern (= Unterpositionen KN) und bildet die sog. Kombinierte Nomenklatur. Diese Kombinierte Nomenklatur kann aufgrund nationaler Vorschriften (z.B. nationale Außenhandelsstatistik, Verschlüsselung nationaler Regelungen z.B. EUSt-Sätze) weiter aufgegliedert werden.

69 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zolltarif Struktur und Aufbau 1. 6 Kap, HS Position HS Unterposition HS Kombinierte Nomenklatur (z.B. Statistik EG) nationale Statistik gemeinschaftsrechtliche Besonderheiten = TARIC* (z.B. Zollkontingente, Zollaussetzungen) nationale Besonderheiten (z.B. Einfuhrliste, EUSt) Zusatzcode (z.B. Antidumpingzoll, Teilbetragszölle) 2. 2 3. 4. 5. 4 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. - 00 16. *Taric = integrierter Zolltarif der EG

70 Siehe nachfolgende Kopien aus dem Deutschen Gebrauchszolltarif
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Siehe nachfolgende Kopien aus dem Deutschen Gebrauchszolltarif

71 Das Instrument der verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) - Art. 12 ZK
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zolltarif Das Instrument der verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) - Art. 12 ZK Die vZTA ist ein Instrument, das die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomen- klatur EG-einheitlich regelt. Mit der vZTA verfügt man im vorhinein über eine zuverlässige Auskunft über die Einreihung einer Ware, die der Wirtschaft die Möglichkeit gibt, eine Kalkulation durchzuführen. Eine vZTA wird nur auf schriftlichen Antrag (Vordruck) hin erteilt. Innerhalb von 3 Monaten soll die vZTA-Erteilung möglich sein. Der Antrag auf Erteilung einer vZTA ist bei der zuständigen Zollbehörde des Mitglied- staates zu stellen, in dem die vZTA verwendet werden soll. Sie kann jedoch auch beim Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller ansässig ist.

72 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zolltarif Die vZTA gilt nur für den Berechtigten. Dritte können sich nicht auf die vZTA berufen. Die ab dem erteilten vZTA'en haben eine gemeinschaftsweite Bindungswirkung. D.h., daß eine von den Zollbehörden eines Mitgliedstaates erteilte vZTA in gleicher Weise alle anderen Mitgliedstaaten bindet.

73 Gültigkeitsbereich und Gültigkeitsdauer der vZTA
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zolltarif Gültigkeitsbereich und Gültigkeitsdauer der vZTA Ab dem Zeitpunkt der Auskunftserteilung beginnt die Bindungswirkung der vZTA Vom Zeitpunkt der Erteilung der vZTA ist die vZTA sechs Jahre lang gültig bindet jeden Mitgliedstaat Vorzeitiges Ungültigwerden ist in folgenden Fällen möglich: a) wegen nicht mehr vorhandener Übereinstimmung mit den aufgrund eines Erlasses einer Verordnung gesetzten Rechtes b) wegen einer Auslegungsänderung der Kombinierten Nomenklatur oder c) aufgrund Widerrufs oder Änderung der vZTA

74 Nichtpräferentieller Ursprung Präferenzursprung
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Ursprung Grundsatz Nichtpräferentieller Ursprung Präferenzursprung

75 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Ursprung Definition des nichtpräferentiellen Ursprungs vollständige Gewinnung oder Herstellung in einem Land mineralische Stoffe pflanzliche Erzeugnisse lebende Tiere Jagdbeute Erzeugnisse von Tieren Fischfang Ausschuß Abfälle

76 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Ursprung Herstellung in zwei oder mehr Ländern letzte, wesentliche wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung in einem dazu eingerichteten Unternehmen Herstellung eines neuen Erzeugnisses oder bedeutende Handelsstufe

77 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Ursprung/Sonderregelung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die den Ursprung verleihen Herstellen, bei dem der aufgrund der Montagevorgänge und gegebenenfalls der Verwendung von Ursprungswaren erworbene Wert mindestens 45 v.H. des ab-Werk-Preises der Geräte beträgt Ist die 45 v.H. - Regel nicht erfüllt, so haben die Geräte ihren Ursprung in dem Land, in dem der ab-Werk-Preis der Teile mehr als 35 v.H. des ab-Werk-Preises der Geräte beträgt. Ist die 35 v.H. - Regel in zwei Ländern erfüllt, so gilt als Ursprungsland das Land, in dem die Teile mit dem höchsten Vomhundertsatz ihren Ursprung haben Warenbezeichnung Magnetbandgeräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabe- vorrichtung KN-Code ex 8520

78 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Ursprung Präferentieller Ursprung Abkommen zwischen der EG und bestimmten Ländern oder Ländergruppen bilateral einseitig

79 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert Artikel 29 (1) Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, d.h. der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, ggf. nach Berichtigung gem. den Artikeln 32 und 33 und unter der Voraussetzung, daß a) keine Einschränkungen bzgl. der Verwendung und des Gebrauchs der Waren durch den Käufer bestehen, ausgenommen solche die - durch das Gesetz oder von den Behörden in der Gemeinschaft auferlegt oder gefordert werden - das Gebiet abgrenzen, innerhalb dessen die Waren weiterverkauft werden können; - sich auf den Wert der Waren nicht wesentlich auswirken b) hinsichtlich des Kaufgeschäfts oder des Preises weder Bedingungen vorliegen noch Leistungen zu erbringen sind, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann; c) kein Teil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwen- dungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommt, wenn nicht eine angemessene Berichtigung gem. Art. 32 erfolgen kann; d) der Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn sie miteinander ver- bunden sind, der Transaktionswert gem. Abs. 2 für Zollzwecke anerkannt werden kann.

80 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert Beispiele: Einschränkung bezüglich der - Verwendung und des Gebrauchs: Verkauf der Ware mit der Einschränkung, dass die Ware nur als Ausstellungsstück verwendet werden darf. Schädliche Einschränkung, kein Transaktionswert feststellbar. Auflagen zur Sicherheit von Fahrzeugen oder Medikamenten, explosive Stoffe, Waffen usw. unschädliche Einschränkung, da keinen Einfluss auf die Verkaufspreise

81 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert Beispiele: - Nicht bestimmbare Bedingungen und Leistungen: Maßgeblich für den Ausschluss der Transaktionswertmethode sind nur solche Vertragsbedingungen, die Auswirkungen auf den maßgeblichen Kaufpreis haben Kopplungsgeschäfte Der Verkäufer verkauft die Ware nur unter der Bedingung, dass der Käufer weitere Waren bezieht. Die Bezugsverpflichtung kann Auswirkungen auf den Kaufpreis der Einfuhrware haben.

82 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert Beispiele: Beteiligung an späteren Erlösen bezieht sich nur auf Erlösbeteiligungen an der Einfuhrware (Verkaufserlöse)

83 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert Transaktionswert Schlußmethode Art. 31 Zollkodex Transaktionswert additive Methode (Kalkulationsmethode) Transaktionswert deduktive Methode (Weiterverkaufspreis) Transaktionswert gleichartige Waren Transaktionswert gleiche Waren Artikel 30 Zollkodex Transaktionswert Artikel 29 Zollkodex

84 Art.29-Transaktionswert
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert - Prüfschema Bestehen Verwendungs-/ Gebrauchsbeschränkungen - Art. 29 (1) a) ZK - ZW-Ermittlung nach Art. 30 (2) a-d; 31 Bestehen besondere Kauf- oder Preisbedingungen - Art. 29 (1) b) ZK - Art.29-Transaktionswert + / ./. (Art. 32/33) Besteht Erlösbeteiligung - Art. 29 (1) c) ZK - Besteht Verbundenheit - Art. 29 (1) d) ZK - Ist Berichtigung des Rechnungspreises möglich? N J Preisbeeinflussung

85 nicht: Entgelt / Umsätze siehe Umsatzsteuer
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert Bewertung von Waren Warenverzollung nicht: Entgelt / Umsätze siehe Umsatzsteuer

86 Einfuhr von kostenlos nachgelieferten Ersatzteilen
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert Einfuhr von kostenlos nachgelieferten Ersatzteilen Abfertigung zum freien Verkehr; weder tariflich noch außertariflich freigestellt “Verzollung” - Zollwertfeststellung obwohl kostenlos

87 Inhalt von CD-ROM’s wird über das Internet eingespielt
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert Inhalt von CD-ROM’s wird über das Internet eingespielt keine Warenbewegung kein Zollvorgang

88 EDV-Programm wird kostenpflichtig per Satellit übermittelt
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert EDV-Programm wird kostenpflichtig per Satellit übermittelt keine Warenbewegung kein Zollvorgang

89 Feststellung des Transaktionswertes - Beispiel
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert Feststellung des Transaktionswertes - Beispiel Verbindung einer zollpflichtigen Warenbewegung mit einer sonstigen (= Nicht-Waren) Leistung Einfuhr eines Magnetbandes mit aufgespieltem Programm; Wert lt. Rechnung: € Verzollt werden € , obwohl es sich bei der Software nicht um eine "Ware" handelt, sondern um eine Dienstleistung aber: bei getrenntem Ausweis der Kosten für a) Magnetband (z.B. € 50) und b) Software (z.B. € ) würde lediglich das Magnetband als Ware der Verzollung unterworfen

90 Feststellung des Transaktionswertes
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert Feststellung des Transaktionswertes Tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis Rechnungspreis ist oft nicht der gesamte tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis kann sowohl nicht alle zu zahlenden Aufwendungen enthalten, als auch Aufwendungen enthalten, die nicht zum Zollwert gehören

91 Feststellung des Transaktionswertes
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert Feststellung des Transaktionswertes Tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis Die Summe der Leistungselemente ergibt den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis Hinzurechenbare Kosten Artikel 32 Zollkodex i.V.m. Art ZK-DVO Nichteinbeziehbare Aufwendungen und Kosten Artikel 33 Zollkodex i.V.m. Art. 154, 156, 163 ZK-DVO (Zinsen)

92 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert Hinzurechnungen nach Art. 32 Zollkodex (1) Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Art. 29 sind dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen: -a) folgende Kosten, soweit sie für den Käufer entstanden, aber nicht in dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind: i) Provisionen und Maklerlöhne ausgenommen Einkaufsprovisionen; ii) Kosten von Umschließungen, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden; iii) Verpackungskosten, und zwar sowohl Material- als auch Arbeitskosten; -b) der entsprechend aufgeteilte Wert folgender Gegenstände und Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert oder erbracht worden sind, soweit dieser Wert nicht in dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist: i) der in den eingeführten Waren enthaltenen Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen; ii) der bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendeten Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen; iii) der bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchten Materialien; iv) der für die Herstellung der eingeführten Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Gemeinschaft erarbeitet worden sind;

93 Hinzurechnungen nach Art. 32 Zollkodex
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert Hinzurechnungen nach Art. 32 Zollkodex -c) Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren, die der Käufer entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat, soweit diese Lizenzgebühren nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind; -d) der Wert jeglicher Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der einge- führten Waren, die unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommen; -e) i) Beförderungs- und Versicherungskosten für die eingeführten Waren und ii) Ladekosten sowie Kosten für die Behandlung der eingeführten Waren, die mit ihrer Beförderung zusammen- hängen, bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft (2) Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen nach diesem Artikel nur auf der Grundlage objektiver und bestimmbarer Tatsachen vorgenommen werden. (3) Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen bei der Ermittlung des Zollwerts nur vorge- nommen werden, wenn dies in diesem Artikel vorgesehen ist.

94 Gemäß Artikel 33 Zollkodex sind folgende Kosten nicht hinzuzurechnen:
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert Gemäß Artikel 33 Zollkodex sind folgende Kosten nicht hinzuzurechnen: Beförderungskosten innerhalb der Gemeinschaft Montage-, Instandhaltungs-, Errichtungskosten nach der Einfuhr Zinsen im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung Zahlungen für Vervielfältigungsrecht Einkaufsprovisionen Einfuhrabgaben

95 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert Voraussetzung für den Ausschluss von Kosten aus dem Zollwert ist, dass die Zahlungen oder Kosten in dem für die eingeführte Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind, und diese Zahlungen oder Kosten "getrennt ausgewiesen" sind, und zwar getrennt von dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis. Als getrennt ausgewiesen gilt, wenn ein Antrag in den entsprechenden Feldern der DV 1* gestellt wird, und die Art der Zahlungen oder Kosten und deren Geldbetrag der Höhe nach nachge- wiesen werden kann. * Zollwertanmeldung

96 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert Beispiel - Kostenabgrenzung für Beförderung Import Abfertigung = Importeur Ort des Verbringens in die Gemeinschaft Verkäufer = Export Abfertigung = Artikel 32 Abs. 1 e ZK = Artikel 33 a ZK dem Zollwert: hinzuzurechnen nicht hinzuzurechnen

97 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert/Kommissionär Allgemein = Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren für Rechnung eines anderen (Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen Der Kommissionär weist zwei typische Merkmale auf: - er handelt für fremde Rechnung:  die Folgen des von ihm abgeschlossenen Geschäftes sollen nicht dem Kommissionär, sondern dem Auftrag geber (Kommittenten) treffen - er schließt die Verträge im eigenen Namen ab:  die unmittelbaren Rechtsfolgen treffen zunächst ihn selbst und nicht den Kommittenten Kommissionär handelt “im eigenen Namen für fremde Rechnung” = mittelbare Stellvertretung

98 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert/Kommissionär Beim Kommissionsgeschäft sind nach Zivilrecht und Handelsrecht drei Rechtsverhältnisse zu unterscheiden: Kommissionsgeschäft (Kommissionärsauftrag) zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten sowie die Provisionsregelung Kaufvertrag (Ausführungsgeschäft) zwischen dem Kommissionär und dem Dritten Verkauft der Kommissionär Waren des Kommittenten = Verkaufskommissionär Kauft der Kommissionär Waren für den Kommittenten = Einkaufskommissionär Abwicklungsgeschäft = Überführung des wirtschaftlichen Ergebnisses des vom Kommissionär getätigten Geschäfts

99 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert/Kommissionär Die zollwertrechtliche Behandlung bei Einschaltung eines Verkaufskommissionärs Für die zollwertrechtliche Behandlung ist es erforderlich, abzuklären, wie der Kommissionär aufgetreten ist und gehandelt hat. Offener (unmittelbarer, direkter) Stellvertreter Verdeckter (mittelbarer, indirekter) Stellvertreter

100 Offener (unmittelbarer, direkter) Stellvertreter - Beispiel 1
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert/Kommissionär Die zollwertrechtliche Behandlung bei Einschaltung eines Verkaufskommissionärs Offener (unmittelbarer, direkter) Stellvertreter - Beispiel 1 Kommittent USA Ware + Rechnung im Namen und auf Rechnung USA = 115 Kommissionär EG Kommission 15% Ware = 100 Käufer EG Vermittlungsgeschäft Zollwertrechtliche Beurteilung: Anmeldung des aus dem der Einfuhr zugrunde liegenden Kaufgeschäftes (USA an Käufer EG) = 115

101 Kommittent USA Kunde EG
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert/Kommissionär Produzent Fern-Ost Kommittent USA Kaufgeschäft = 80 Kommissionär EG Kommission 15% Kunde EG Ware + Rechnung im eigenen Namen und auf Rechnung USA = 115 ZOLL DOUANE Ware = 100 Beispiel 2 Vermittlungsgeschäft Zollwertrechtliche Beurteilung: Grundsätzlich das Vermittlungsgeschäft, Zollwert = 115 Anmeldung des Vorerwerbergeschäftes möglich; Zollwert = 80

102 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert/Kommissionär Verdeckter (mittelbarer, indirekter) Stellvertreter - Beispiel 1: Kommissionär EG Kommission 15% Käufer EG Kommittent USA Rechnung im eigenen Namen für fremde Rechnung= 115 Ware = 100 Zollwertrechtliche Beurteilung: = kein Kaufgeschäft, lediglich Kommissionärsauftrag 1. Alternative

103 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert/Kommissionär 1. Alternative Kommittent USA Ware = 115 Kommissionär EG Kommission 15% Ware = 100 Käufer EG ZOLL DOUANE Anmeldung des Abnehmerpreises sprich des Kaufpreises (115) Wird in der Zollwertanmeldung unmissverständlich das Kaufgeschäft zwischen dem Kommis- sionär und dem Käufer angemeldet, so gehört die Verkaufsprovision (15%) zum Transaktionswert. Ist die Verkaufsprovision im Rechnungspreis nicht enthalten, so muss sie hinzugerechnet werden.

104 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert/Kommissionär 2. Alternative Kommittent USA Ware = 115 Kommissionär EG Kommission 15% Ware = 100 ZOLL DOUANE Käufer EG Anmeldung Kommissionsauftrages (100) Voraussetzung für die Anwendung des Transaktionswertes gemäß Art. 29 ZK ist das Vorliegen eines Kaufgeschäftes. Da kein Kaufgeschäft vorliegt, muss eine Folgemethode angewandt werden. Anwendung der deduktiven Methode Art. 30c.) Zollkodex

105 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert/Kommissionär Elemente der deduktiven Methode Art. 29 ZK = Transaktionswertmethode und Art. 30 Abs. 2 Buchstabe a) = gleiche Waren und Art. 30 Abs. 2 Buchstabe b) = gleichartige Waren sind nicht anwendbar und wenn kein Antrag auf vorgriffsweise Anwendung der additiven Methode (Art. 30 Abs. 2d Zollkodex) vorliegt, oder sich diese Methode als unanwendbar erweist und der Weiterverkauf an nichtverbundene Unternehmen erfolgt und der Weiterverkauf innerhalb eines Zeitraumes von max. 90 Tagen nach der Einfuhr erfolgt und der Weiterverkauf der Waren in unverändertem Zustand erfolgt und wenn die Methode technisch durchführbar ist ...

106 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert/Kommissionär ...dann erfolgt die Zollwertfeststellung wie folgt: Weiterverkaufspreis (Rechnungspreis an Endabnehmer) = 115 ./. der gezahlten Provision (15%) ./. die in der Gemeinschaft anfallenden Beförderungs- und Versicherungskosten ./. der Einfuhrabgaben (vgl. auch Art. 152 Abs. 1 ZK-DVO) im vorliegenden Beispiel Zollwert 100

107 Anmeldung des Vorerwerbspreises (80) in der Zollwertanmeldung
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert/Kommissionär Kommissionär EG Kommission 15% Beispiel 2: ZOLL DOUANE Kommittent USA Ware = 100 Hersteller Fern-Ost Käufer EG Kauf = 80 Rechnung im eigenen Namen auf fremde Rech- nung = 115 Anmeldung des Vorerwerbspreises (80) in der Zollwertanmeldung dann ist der Zollwert auf Grundlage des 1. Kaufgeschäfts festzustellen

108 Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht - Beispiele für die Zollwertermittlung (1) Von einem als Barpreis vereinbarten Preis (Zahlung: 10 Tage netto) setzt der Importeur A ein handelsübliches Skonto von 3% ab und meldet den gekürzten Betrag in der DV1 (Feld 11a) an. Nach Auskunft von A „schluckt“ der Verkäufer den Skontoabzug im Hinblick auf die sonstigen guten Handelsbedingungen. (2) Bei einer Lieferung von New York entstehen € Seefracht. Der Spediteur berechnet dem Empfänger € (3) Eine Autowaschanlage wird aus Transportgründen zerlegt eingeführt. Der Rechnungspreis beinhaltet den Preis für die Anlage einschl. US $ Kosten für einen Monteur des Verkäufers, der die Anlage beim Käufer wieder zusammen-baut. Behandlung der Montagekosten? (4) Die Speditionsfirma A erhält vom Importeur G den Auftrag, eine Partie Gewebe aus Südkorea zum freien Verkehr ab- fertigen zu lassen und dazu die Zollwertanmeldung anhand nachstehender Rechnungsangaben auszuführen: m Baumwoll-Gewebe, bedruck, 140 cm breit, à € 3,95/m = € Wegen Lagerware gewähren wir einen Preisnachlass von 5%. Zahlung innerhalb 15 Tagen ab Warenerhalt: 3% Skonto Zahlung innerhalb 30 Tagen ab Warenerhalt: 2% Skonto Zahlung innerhalb 45 Tagen ab Warenerhalt: netto

109 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht - Beispiele für die Zollwertermittlung (5) Wegen Mängel einer früher gelieferten Sendung Luftpumpen gewährt der Lieferer eine Gutschrift, die er vom Rechnungs- preis von Bohrmaschinen absetzt: Rechnung vom : 30 Bohrmaschinen à € 95 € /. Gutschrift Luftpumpen vom € € In der DV1 werden € angemeldet. (6) Durch eine Außenprüfung wird festgestellt, dass Importeur A die Kosten von Spezialwerkzeugen, die der Lieferer E für die Herstellung von eingeführten Spielwaren benötigte und A gesondert in Rechnung gestellt hatte, nicht zur Zollabfertigung der Spielwaren angemeldet hat. A erklärt, E habe die Werkzeuge zwar mit seiner Zustimmung in Taiwan gekauft, doch habe er sonst nichts mit ihnen zu tun. (7) Aus Rumänien werden alkoholhaltige Tinkturen eingeführt (Rechnungspreis € 2.500). Zu ihrer Herstellung hat der Einführer Alkohol in Rumänien gekauft (Preis ab Fabrik: € 1.000) und ihn unmittelbar an den Tinkturen-Hersteller liefern lassen. Beförderungskosten zum Tinkturen-Hersteller: € 140. (8) Importeur K kauft in USA eine größere Menge der Ware X und bringt sie in den USA auf ein von ihm gemietetes Lager. Nach zwei Monaten wird die Ware in drei Teilpartien abgerufen und eingeführt. Die Lagerhausgesellschaft belastet K mit US $ 670 Lagerkosten.

110 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht - Beispiele für die Zollwertermittlung Der Importeur M zahlt für Lederbekleidung aus Korea neben den Rechnungspreisen an die Lieferer laufend größere Beträge an eine dritte Firma in Korea. Diese Beträge werden als „Gebühren und Aufwandsent- schädigung“ bezeichnet. Nach Auskunft von M übernimmt diese dritte Firma im Auftrag des Importeurs in Korea die Qualitätskontrolle für alle von verschiedenen Herstellern gefertigten Waren. Um von der Firma Stahlexport in Russland beliefert zu werden, zahlt die Firma K an die leitenden Mitarbeiter der Firma Stahlexport laufend 1% des Rechnungsbetrages als „Schmiergeld“ in €, z.B. im Jahre 1986 = €

111 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht - Lösungshinweise zu den Beispielen für die Zollwertermittlung Zu (1): Barzahlungskonto vom Verkäufer nicht eingeräumt. Eigenmächtiger Abzug des Käufers. Tatsächlich gezahlter Preis = 97 lt. Kaufvertrag zu zahlender Preis = 100 also Zollwert (zunächst) = 100 Wird der Skontoabzug vom Verkäufer über längere Zeit hinweg „geschluckt“, ist Vertragsänderung anzunehmen, d.h. Preis mit Skontovereinbarung. Skonto dann anerkennen, ggf. Erstattungsanspruch des Käufers. Zu (2): Rechnungspreis = fob-Preis, d.h. Hinzurechnung der Seefrachtkosten bis zum OdV gem. Art. 32 Abs. 1 e) (i) ZK. Vom Käufer tatsächlich gezahlt = € = hinzuzurechnen. Falls der Spediteur dem Käufer € 200 zurückzahlt: Käufer hat Erstattungsanspruch. Zu (3): Die Montagekosten sind auf der Rechnung gesondert ausgeworfen: Sie werden bei der Feststellung des Zollwertes in Abzug gebracht, wenn sie „getrennt ausgewiesen“ sind, d.h. in Abschnitt C, Feld 20 der DV1 angemeldet werden. Die Montagekosten sind „unsichtbar“ im Rechnungspreis enthalten: Ihre Höhe ist durch den Kaufvertrag oder durch andere Unterlagen nachzuweisen. Abzug wieder nur bei Anmeldung in Feld 20 der DV1. Keine Anmeldung von Montagekosten in Feld 20: Es erfolgt in keinem Fall ein Abzug! Auch nicht nachträglich!

112 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht - Lösungshinweise zu den Beispielen für die Zollwertermittlung Zu (4): Der Preisnachlass von 5% wird anerkannt, weil der Grund für den Nachlas in der Ware selbst liegt (Lagerware!) und der Käufer im maßgebenden Zeitpunkt einen Rechtsanspruch auf den Preisnachlass hat. Unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung kann der Betrag für den höchsten Skontosatz abgezogen und der entsprechende Nettopreis angemeldet werden. Wird der Bruttopreis angemeldet, erfolgt kein Abzug von Amts wegen. Wird tatsächliche Zahlung unter Skontoabzug später nachgewiesen, erfolgt Berichtigung des Zollwerts und Erstattung. Im vorliegenden Fall kann ein Nettopreis von € ,25 angemeldet werden. Zu (5): Zu bewerten sind die eingeführten Waren im maßgebenden Zeitpunkt: hier Bohrmaschinen ohne Mängel. Der für mängelfreie Bohrmaschinen zu zahlende Preis ist € Die mit Mängeln behafteten Luftpumpen waren s.Z. zu hoch bewertet worden: Nachweis durch Gutschrift des Verkäufers. Käufer kann Erstattung beantragen. Zu (6): Für die zollwertrechtliche Behandlung der Kosten für die Spezialwerkzeuge bestehen 2 Möglichkeiten: 1. (nach dem Sachverhalt eher zutreffend) Es liegt ein aufgespaltener Kaufpreis für Spielwaren vor. Tatsächlich gezahlter Preis: Rechnungspreis + (volle) Kosten der Spezialwerkzeuge (Art. 29 Abs. 3 a) ZK). 2. (nach dem Sachverhalt weniger wahrscheinlich) Die Spezialwerkzeuge wurden E von A kostenlos zur Verfügung gestellt; Fall von Art. 32 Abs. 16 (ii) ZK: Somit Rechnungspreis + anteilige Hinzurechnung der Kosten für die Spezialwerkzeuge. „anteilig“ = wie viele Spielwaren können mit den Werkzeugen hergestellt werden oder wie viele Spielwaren sollen insgesamt eingeführt werden.

113 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 4. Materielles Zollabgabenrecht - Lösungshinweise zu den Beispielen für die Zollwertermittlung Zu (7): Werkvertrag (§ 621 BGB) Im Werklohn des Tinkturen-Herstellers fehlt der Posten „Alkohol“ (weil vom Einführer bezahlt). Hinzurechnung nach Art. 32 Abs. 1b) (i) ZK. „Werte“ nicht „Kosten“ werden hinzugerechnet. Beförderungskosten bleiben außer Betracht. Zollwert: = € Wenn aber Lieferung des Alkohols an den Tinkturen-Hersteller zum Preis von € „frei Haus Tinkturen-Hersteller“ Zollwert: = € 3.640 Zu (8): Keine Zahlung an den Verkäufer. Lagerung auf Veranlassung des Importeurs K. „Lagerkosten“ sind in Art. 32 Abs. 1 ZK nicht genannt. Es handelt sich auch nicht um „mit der Beförderung der Waren zusammenhängende Behandlungskosten“ i.S.v. Art. 32 Abs. 1 e) (ii) ZK. Keine Hinzurechnung der US $ 670 Lagerkosten. Zu (9): Zahlung an dritte Firma gehört als Einkaufsprovision nicht zum Zollwert (Art. 32 Abs. 1 a) (i) und Abs. 4 ZK) Zu (10): Keine Zahlung an den Verkäufer „Stahlexport“ sondern an Angestellte des Verkäufers. Zahlung ist auch nicht Bedingung des Kaufgeschäfts (Art. 29 Abs. 3 a) ZK). Schmiergelder sind in Art. 32 Abs. 1 ZK nicht aufgeführt. € gehören nicht zum Zollwert.

114 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 5. Zollrechtliche Bestimmungen/Verfahren Zollrechtlich freier Verkehr Art ZK, Art DVO, Anhänge Ausfuhr Art ZK, Art DVO Interner Versand Art ZK Kap Zollverfahren Überführung in ein Zollverfahren Art ZK, Art DVO, Anhänge Teil IV Zollrechtliche Bestimmung Kap Allgemeines Art. 58 ZK Verbote und Beschränkungen Gemeinsame Vorschriften Art ZK, Art DVO, Anhänge Externer Versand Art ZK, Art DVO, Anhänge Umwandlung Art ZK, Art DVO, Anhänge 76-77 Zollager Art ZK, Art DVO Anhänge Vorübergehende Verwendung Art ZK, Art DVO Anhänge 77 Aktive Veredelung Art ZK, DVO Anhänge Passive Veredelung Art ZK, Art DVO Nichterhebungsverfahren und Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung Freizonen, Freilager Art ZK, Art DVO, Anhänge Wiederausfuhr, Vernichtung, Zerstörung, Aufgabe zugunsten der Staatskasse Art. 182 ZK, Art DVO Kap Sonstige zollrechtliche Bestimmungen Verbringen aus dem Zollgebiet - Ausfuhrüberwachung - Titel VI - Art. 183 ZK, Art. 843 DVO Teil II- Einführung in das Zollrecht der EG

115 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 5. Zollrechtliche Bestimmungen/Verfahren Zollrechtlich freier Verkehr Aktive Veredelung Passive Veredelung Zollager Vorübergehende Verwendung Umwandlung Ausfuhr Wiederausfuhr / Vernichtung / Zerstörung Versand (Intern / Extern)

116 Passiver Veredelungsverkehr Aktiver Veredelungsverkehr
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 5. Zollrechtliche Bestimmungen/Verfahren Veredelungsverkehr Normalverfahren Ausbesserung Austausch Garantie Dreiecksverkehr Passiver Veredelungsverkehr Nichterhebung Zollrückvergütung (Draw-back) Anschlussveredelung "vorzeitige Ausfuhr" (äquivalente Waren) Aktiver Veredelungsverkehr

117 Veredelungsverfahren Ausfuhr
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 5. Zollrechtliche Bestimmungen/Verfahren Drittland Veredelungsverfahren Ausfuhr Abrechnung EG Aktive Veredelung - Nichterhebungsverfahren ZOLL DOUANE Nichterhebung

118 Aktive Veredelung - Verfahren der Zollrückvergütung
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 5. Zollrechtliche Bestimmungen/Verfahren Aktive Veredelung - Verfahren der Zollrückvergütung Drittland Zollgebiet der EG Ausfuhr Verzollung 100 Zollrückvergütung Veredelung ZOLL DOUANE

119 Zollgebiet der Gemeinschaft
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 5. Zollrechtliche Bestimmungen/Verfahren Drittland Zollgebiet der Gemeinschaft Ausfuhr A 2. Veredelung D 1. Veredelung Abrechnung - eine Bewilligung Aktive Veredelung - Anschlussveredelung ZOLL DOUANE

120 Zollgebiet der Gemeinschaft
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 5. Zollrechtliche Bestimmungen/Verfahren Aktive Veredelung - Dreiecksverkehr - Äquivalenz - vorzeitige Ausfuhr Zollgebiet der Gemeinschaft vorzeitige Ausfuhr von Äquivalenzwaren Drittland MS 1 Drittland ZOLL DOUANE ZOLL DOUANE Informations- verfahren INF5 Einfuhr zur Veredelung MS 2

121 Zollgebiet der EG Drittland
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 5. Zollrechtliche Bestimmungen/Verfahren Zollgebiet der EG Veredelung Ausfuhr im pVV Einfuhr nach pVV Abfertigung zum freien Verkehr a) Mehrwert b) Differenz Drittland Passive Veredelung ZOLL DOUANE

122 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 5. Zollrechtliche Bestimmungen/Verfahren Passive Veredelung - Mehrwertverzollung Ausfuhrware Zolltarif: Wert: 500,- Einfuhrware Zolltarif: Ver. Entg.: 350,- Zollsatz: 10% Berechnung: 350 x 10% = 35,- € Zoll

123 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 5. Zollrechtliche Bestimmungen/Verfahren Ausfuhrware Zolltarif: Zollsatz: 10% Wert: 500,- Einfuhrware Zolltarif: Zollsatz: 15% Veredelungsentgelt: 350, Wert der veredelten Ware: 850,- Berechnung: veredelte Ware: 850 x 15% = 127,50 Ausfuhrware: 500 x 10% = 50, Differenzzoll 77,50 zu zahlen Passive Veredelung - Differenzverzollung

124 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 5. Zollrechtliche Bestimmungen/Verfahren Passive Veredelung - Garantiefälle frei von Abgaben, wenn "...die Ausbesserung einer Ware aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht oder wegen eines Fabrikationsfehlers kostenlos durchgeführt worden ist."

125 Zollager - Funktionen:
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 5. Zollrechtliche Bestimmungen/Verfahren Zollager - Funktionen: Transitfunktion Eingeführte Nichtgemeinschaftswaren sollen im Anschluss an die Überführung in ein Zollager nicht in den freien Verkehr übergeführt, sondern wieder ausgeführt werden (z.B.: Einfuhr von Feuerwehrhelmen aus USA mit Bestimmung für Russland) Die Waren gehen nicht in den Wirt- schaftskreislauf ein, somit besteht auch kein Schutzbedürfnis der Wirtschaft der EG Kreditfunktion Bis zur Überführung der eingelagerten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr wird die Ent- richtung der Eingangsabgaben hinausgeschoben

126 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 5. Zollrechtliche Bestimmungen/Verfahren Zollager - Steuerung handelspolitischer Maßnahmen Überbrückung wirtschaftspolitischer Schutzmaßnahmen der Gemeinschaft gegenüber Drittstaaten (Beispiel: Für Textilwaren aus den USA fehlen im Zeitpunkt der Einfuhr die erforderlichen Einfuhrgenehmigungen. Bis zu deren Erteilung können die Waren ohne Abgabenerhebung zwischengelagert werden.) Ausfuhrlagerung Nichtgemeinschaftswaren werden mit dem Ziel der Beendigung eines vorangegangenen Zollverfahrens zum Zollager überführt (Beispiel: Zur Beendigung der aktiven Veredelung wird eine Ware in das Lager überführt, da die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse erst später erfolgen kann. Würde die Ware nicht in das Lagerverfahren überführt, könnte die Frist zur Abrechnung des Veredelungsverkehres abgelaufen sein.)

127 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 5. Zollrechtliche Bestimmungen/Verfahren Zollager - Wirtschaftliches Bedürfnis Der Antragsteller muss ein tatsächliches wirtschaftliches Bedürfnis für die Lagerung nachweisen. Dieses Bedürfnis liegt vor, wenn Waren in größerem Umfang gelagert werden, das Lager hauptsächlich zur Lagerung von Waren bestimmt ist, die durchschnittliche Lagerdauer länger als 32 Tage ist Persönliche Voraussetzungen Der Antragsteller muss in der Gemeinschaft ansässig sein Gewähr für die ordnungsgemäße Anwendung der Lagervorschriften muss seitens des Antragstellers gegeben sein

128 vollständige Befreiung Nichtgemeinschaftswaren
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 5. Zollrechtliche Bestimmungen/Verfahren Vorübergehende Verwendung vollständige Befreiung Nichtgemeinschaftswaren teilweise Befreiung Grundsätze: - Nämlichkeitssicherung - Befristung

129 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 5. Zollrechtliche Bestimmungen/Verfahren Vorübergehende Verwendung Vollständige Befreiung Berufsausrüstung Waren für Ausstellungen, Messen, Kongresse u.ä. Veranstaltungen Pädagogisches Material und wissenschaftliches Gerät Medizinisch - chirurgisches Material und Labormaterial Ausrüstung für Katastropheneinsätze Austauschproduktionsmittel Ton-, Bild-, Daten- und Werbeträger Waren ohne wirtschaftliche Auswirkungen

130 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 5. Zollrechtliche Bestimmungen/Verfahren Teilweise Befreiung pro rata temporis Verzollung 3% des Abgabenbetrages pro Monat

131 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 5. Zollrechtliche Bestimmungen/Verfahren Grundsatz Es besteht eine Wahlfreiheit, die Waren einer beliebigen zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen... ...sofern nichts Gegenteiliges bestimmt ist... ...und die festgelegten Voraussetzungen eingehalten werden...

132 Nichtgemeinschaftsware
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 5. Zollrechtliche Bestimmungen/Verfahren - Umwandlung Drittland EG Nichtgemeinschaftsware Umwandlung Zoll Zoll „neues Erzeugnis“ Abfertigung zum freien Verkehr

133 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 5. Zollrechtliche Bestimmungen/Verfahren – Umwandlung Waren, für die ein Umwandlungsverfahren Zulässige Umwandlung bewilligt wird Waren aller Art Umwandlung in Einzelmuster oder Musterkollektion Waren aller Art Umwandlung in Abfälle und Reste oder Zerstörung Waren aller Art Wiedergewinnung von Teilen oder Bestandteilen Waren aller Art Umwandlung zur Behebung von an den Waren entstandenen Schäden Jegliche elektronische Bau- oder Bestandteile, jegliche Umwandlung in Waren der Informationstechnologie: Baugruppen (einschließlich Unterbaugruppen) oder 1. einer KN-Unterposition des „EG-ITA-CXL“-Anhangs des Beschlusses Materialien (auch nicht elektronisch), für die elektronische /359/EG des Rates (*), wenn am Bewilligungsdatum Zollfreiheit besteht, Funktion der Umwandlungserzeugnisse unerlässlich sind oder 2. einer KN-Unterposition, die in Artikel 1,2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 2216/97 des Rates (**) vorgesehen ist, wenn am Bewilligungsdatum eine autonome Zollaussetzung besteht (*) Abl. L 155 vom , S. 1 (Informationstechnologie-Abkommen). (**) Abl. L 305 vom , S. 1.

134 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 5. Zollrechtliche Bestimmungen/Verfahren Ausfuhrverfahren Das Verfahren hat das Ziel, den Warenverkehr beim Verlassen der Gemeinschaft zu überwachen, insbesondere im Hinblick auf die Entrichtung eventueller Ausfuhr- abgaben und die Einhaltung von Ausfuhrbeschränkungen. Der Vorgang des Verbringens der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft (Ausfuhrverfahren) ist EG-rechtlich geregelt und unterliegt den Vorgaben des ZK, wobei dieser jedoch Ermächtigungen für nationale Sonderregelungen einräumt.

135 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 6. Vorzugsbehandlungen Vorzugsbehandlungen Titel VI Kap. 1 Befreiungen Art. 184 ZK Zollbefreiungs-VO Kap. 2 Rückwaren Art ZK, Art DVO Anhang 110 Kap. 3 Meereserzeugnisse Art. 188 ZK

136 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 6. Vorzugsbehandlungen Grundsatz Vorschlag der Kommission qualifizierte Mehrheit Festlegung durch den Rat

137 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 6. Vorzugsbehandlungen Rückwaren Wiedereinfuhr von Gemeinschaftswaren innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren Die Befreiung gilt nicht für Waren, die im PVV ausgeführt wurden Waren, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde Nämlichkeitsnachweis ist zu erbringen gleicher Zustand wie bei Ausfuhr

138 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 6. Vorzugsbehandlungen Rückwaren Ausnahmen des Nämlichkeitsnachweises - Behandlungen zur Erhaltung - Ausbesserung ohne Wertsteigerung z. B. Behebung von Funktionsmängeln

139 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 7. Zollschuld Zollschuld Titel VII Kap. 1 Sicherheitsleistung Art ZK, Art DVO Kap. 2 Entstehen Art ZK, Art DVO Kap. 3 Erhebung Art ZK, Art DVO Kap. 4 Erlöschen Art ZK Kap. 5 Erstattung, Erlass Art ZK, Art DVO Anhänge

140 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 7. Zollschuld - Sicherheitsleistung Wann? verfahrensbezogen - zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Regelung, die eine Sicherheitsleistung vorsieht - zu einem späteren Zeitpunkt, wenn „Risikofaktoren“ auftreten Wer? Zollschuldner / potentieller Zollschuldner Minimalregelung: bis 500 €

141 Wie viel? genauer Betrag der Zollschuld
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 7. Zollschuld - Sicherheitsleistung Wie viel? genauer Betrag der Zollschuld geschätzter, höchstmöglicher Betrag Gesamtsicherheit für mehrere Vorgänge möglich Welche? Barsicherheit (Scheck, Wertpapiere) Bürge (Bank) weitere nationale Bestimmungen möglich

142 Zollschuldtatbestand des Art. 201 ZK
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 7. Zollschuld - Regelfall Zollschuldtatbestand des Art. 201 ZK Höhe Bemessungs- grundlagen Art. 214 Person Art. 201 (3) Gegenstand Art. 201 (1) Zeitpunkt Art. 201 (2) Einfuhrabgabenpflichtige Waren und ihre Überführung in : den zollrechtlich freien Verkehr den zollrechtlich freien Verkehr mit Zweckbindung die vorübergehende Verwendung zu dem die betreffende Zollanmeldung von der Zollbehörde angenommen wird Anmelder (in eigenem Namen auf eigene Rechnung) (bei direkter Vertretung) Anmelder und Vertreter bei indirekter Vertretung

143 Zollschuldtatbestand des Art. 202 ZK
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 7. Zollschuld – Vorschriftswidriges Verbringen Zollschuldtatbestand des Art. 202 ZK Vorschriftswidriges Verbringen einfuhrab- gabenpflichtiger Waren in das Zollgebiet der EU Gegenstand Art. 202 (1) Zeitpunkt Art. 202 (2) zu dem Ware vorschrifts- widrig in das Zollgebiet der EU verbracht wird Person Art. 202 (3) Personen, die vorschriftswidrig ins Zollge- biet der EU verbrachte Waren erwarben, in Besitz hatten und zum Zeitpunkt des Er- werbs/Erhalts von der Vorschriftswidrigkeit wussten oder wissen mussten. die daran beteiligten Personen, wenn sie wissentlich vorschriftswidrig handeln oder Person, die Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der EU verbringt oder Höhe Bemessungs- grundlagen Art. 214 Der Betrag, der auf eine Ware zu er- hebenden Einfuhrabgaben unterliegt den Bemessungsgrundlagen (Wert, Be- schaffenheit, Menge, Abgabensatz), die zum Zeitpunkt des Entstehens der Zoll- schuld gelten.

144 Zollschuldtatbestand des Art. 203 ZK
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 7. Zollschuld – Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung Entziehen aus unter zoll- amtlicher Überwachung stehender Waren Höhe Bemessungs- grundlagen Art. 214 Gegenstand Art. 203 (1) zu dem die Ware der zoll- amtlichen Überwachung entzogen wurde Zollschuldtatbestand des Art. 203 ZK Zeitpunkt Art. 203 (2) Personen, die entzogene Waren im Wissen darum erwarben oder besaßen, oder der Teilnehmer/die Teilnehmer, die an der Entziehung wissent- lich mitwirkten, oder die Person des Entziehers oder Personen, die Pflichten aus der Inanspruchnahme des betr. Zollverfahrens hatten. der vorübergehenden Ver- wahrung einfuhrabgabe- pflichtiger Waren einzuhalten hatten, oder Person Art. 203 (3)

145 Zollschuldtatbestand des Art. 204 ZK
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 7. Zollschuld – Verfehlungen Zollschuldtatbestand des Art. 204 ZK Person, die Pflichten bezüglich einfuhrabgabenpflichtiger Waren a) aus ihrer vorübergehenden Verwahrung b) aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens c) im Zusammenhang mit der Ein- haltung von Voraussetzungen zur Überführung in das betref- fende Zollverfahren zu erfüllen hatte. Pflichtverletzungen aus der Inanspruchnahme eines entsprechenden Zollver- fahrens Pflichtverletzungen (außer den in Art. 203 genannten Fällen) aus der vorüber- gehenden Verwahrung Nichteinhaltung von Vor- aussetzungen für die Ge- währung eines ermäßigten Abgabensatzes oder der Abgabenfreiheit aussetzungen für die Über- führung in das betreffende Zollverfahren Gegenstand Art. 204 (1) zu dem Ware in betreffen- des Zollverfahren überführt, aber erst später festgestellt wird, daß Voraussetzungen a) für betreffendes Zollver- fahren nicht vorlagen b) für ermäßigten Abgaben- satz oder die Abgaben- freiheit nicht vorlagen zu dem Pflichten aus vor- übergehender Verwahrung aus betr. Zollverfahren nicht mehr erfüllt werden Zeitpunkt Art. 204 (2) Person Art. 204 (3) Höhe Bemessungs- grundlagen Art. 214

146 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 7. Zollschuld – Gesamtschuld Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet.

147 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 7. Zollschuld – Erlöschen Zahlung Erlass Ungültigkeitserklärung der Zollanmeldung Beschlagnahme vor der Überlassung Verjährung 3 Jahre nach Mitteilung an den Zollschuldner (Bescheid) Achtung: Stichtag!

148 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 7. Zollschuld – Erstattung oder Erlass wegen nicht bestehender Abgabenschuld Jahre Ungültigkeitserklärung der Zollanmeldung nach Entrichtung der Eingangsabgaben Monate Zurückweisung der Waren schadhaft nicht vertragskonform Monate

149 Fälle > 50.000 EURO Entscheidung der Kommission
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 7. Zollschuld – Erstattung oder Erlass Sonderfälle Monate - Falschlieferung - Fehllieferung - Verwendungsuntauglich - nationale Einschränkungen - höhere Gewalt Wiederausfuhr unter zollamtlicher Überwachung Fälle > EURO Entscheidung der Kommission

150 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 8. Rechtsbehelf Jede Person kann einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden einlegen, die sie unmittelbar und persönlich betreffen. Ergeht eine beantragte Entscheidung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so kann der Antragsteller ebenfalls einen Rechtsbehelf einlegen. (z.B.: Wird über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf nicht in einer angemessenen Frist - in der Regel 6 Monate - entschieden, kann nach deutschem Recht § 46(1) FGO Untätigkeits- klage erhoben werden).

151 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 8. Rechtsbehelf Ein Rechtsbehelf kann nur in dem Mitgliedstaat eingelegt werden, in dem die anzufechtende Entscheidung erlassen wurde. Das Rechtsbehelfsverfahren ist zweistufig: a. der außergerichtliche Rechtsbehelf b. der gerichtliche Rechtsbehelf

152 Zollverwaltungsgesetz
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 8. Rechtsbehelf – Ergänzende nationale Bestimmungen Zollverwaltungsgesetz Zollverordnung DIREKT INDIREKT Abgabenordnung FGO u.a.

153 Außenwirtschaftsrecht (EG-dual-use-VO)
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 9. Sonderregelungen Zollrechtliche Vorschriften, die nicht direkt im Zollkodex geregelt sind EG- Recht Nationales Recht Außenwirtschaftsrecht (EG-dual-use-VO) Außenhandelsstatistik (VO Intra-Stat) Marktordnungsrecht (Einzelverordnungen) Verbrauchsteuern (EG-Richtlinien) Außenwirtschaftsrecht (AWG, AWV) Verbrauchsteuern (einzelne Gesetze)

154 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil III Das Warenursprungs- und Präferenzrecht

155 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels

156 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht 1. Allgemeines Die ausreichende Be- oder Verarbeitung ist an bestimmte Bedingungen gebunden. Sie ergeben sich aus der sogenannten Präferenzkriterienliste zu den jeweiligen Ab- kommen. Ist diese Bedingung erfüllt, so handelt es sich um ein Ursprungserzeugnis im Sinne des/der jeweiligen Abkommen. Dieser Status wird in Form einer Warenverkehrsbe- scheinigung EUR.1 oder durch Rechnungserklärung dokumentiert. Die Vorlage dieses Nachweises führt zur Zollermäßigung bzw. Zollfreiheit im Be- stimmungsland. FAZIT: Die Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 führt zur Zollfreiheit bzw. zur Zollermäßigung.

157 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht 2. Präferenzabkommen - Zusammenstellung der Präferenzregelungen P R Ä F E R E N Z E N Begünstigungen von Freiverkehrswaren Warenverkehr innerhalb der EG Begünstigungen von Ursprungswaren

158 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht 2. Präferenzabkommen - Zusammenstellung der Präferenzregelungen Gemeinschaftswaren Waren, die die Voraussetzungen der Art. 9 und 10 des EWG-Ver- trages erfüllen Ausnahme: Agrarwaren, für die eine Erstattung gewährt wurde Waren, die aus den Mitgliedstaaten stammen Waren, aus dritten Ländern, die sich in einem Mitgliedstaat im freien Verkehr befinden Art. 10 des EWG-Vertrages freier Verkehr: - Einfuhrförmlichkeiten sind erfüllt - Abgaben sind gezahlt Art. 9 des

159 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht 2. Präferenzabkommen - Zusammenstellung der Präferenzregelungen Die Europäische Gemeinschaft hat mit einer Vielzahl von Staaten jeweils ein Präferenz- abkommen geschlossen. Ziel der jeweiligen Abkommen ist es, eine beständige und ausgewogene Stärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen und die Einhaltung gleicher Regeln zu fördern. Zur Verwirklichung dieser Ziele gewähren die Vertragsparteien gegenseitig Zollermäßigung oder Zollfreiheit für Ursprungswaren. Als Ursprungsware gelten grundsätzlich Erzeugnisse, die in den Vertragsstaaten vollständig gewonnen oder hergestellt (gewonnene Mineralien, Fische, Getreide, Mehl usw.) oder wenn Drittlandserzeugnisse in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet wurden.

160 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht 3. Ursprungsregeln Ursprungskriterien Ursprungszeugnis = a. entweder vollständig gewonnen oder erzeugt oder b. ausreichende Be- oder Verarbeitung Ausreichende Be- oder Verarbeitung: - wenn die Bedingungen in der Präferenzliste erfüllt sind.

161 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht 3. Ursprungsregeln Ursprungskriterien Vollständige Gewinnung oder Erzeugung dort aus dem Boden oder Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere Erzeugnisse von dort lebenden Tieren dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle

162 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht 3. Ursprungsregeln Ursprungskriterien Ausreichende Be- oder Verarbeitung Als ausreichende Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gelten die hergestellten Erzeugnisse, wenn sie die Bedingungen der jeweiligen Präferenz- kriterienliste der betroffenen Abkommen erfüllen.

163 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht 3. Ursprungsregeln Begriffsbestimmungen Herstellen = jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge Vormaterial = jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile, die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden Erzeugnis = die hergestellte Ware (Enderzeugnis auch Zwischenprodukt) Waren = sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse

164 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht 3. Ursprungsregeln Begriffsbestimmungen Zollwert = Zollwert bei der Importabfertigung Ab-Werk-Preis = der Preis des Enderzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat. Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft = der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist, der erste feststellbare Preis Kapitel und Position = Kapitel (2-stelliger Code) und Positionen (4-stelliger Code) der Kombinierten Nomenklatur des HS Positionswechsel = Wechsel der Nummern innerhalb des 4-stelligen Codes

165 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht 3. Ursprungsregeln Minimalbehandlungen Folgende Be- oder Verarbeitungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen der Präferenzkriterienliste erfüllt sind, als nicht ausreichend zur Erlangung der Ursprungseigenschaft des Enderzeugnisses. Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen usw.) Einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zuschneiden Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken Einfaches Abfüllen in Flaschen, Säcken usw., sowie alle einfachen Verpackungsvorgänge Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder sonstigen Waren Einfaches Zusammenfügen von Teilen eins Artikels Zusammentreffen von zwei oder mehr unter 1-5 aufgeführten Tätigkeiten

166 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht 3. Ursprungsregeln Bei der Prüfung, ob ein Enderzeugnis die Ursprungseigenschaft erworben hat, sind folgende bei der Herstellung verwendeten Produkte nicht zu berücksichtigen: Energie- und Brennstoffe Anlagen und Ausrüstungen Maschinen und Erzeugnisse Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung der Fertigware eingehen.

167 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht 3. Ursprungsregeln Territorialitätsprinzip Die Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung im jeweiligen Vertragsstaat (-gebiet) erfüllt sein. Beispiel Deutschland 1. Bearbeitung USA Norwegen 2. Bearbeitung Grenze Versand Versand Frankreich 3. Bearbeitung 1. Präferenzkriterien erfüllt 2. Territorialitätsprinzip eingehalten 1. Ursprungserzeugnis 2. Ausstellung eines Präferenznachweises zulässig

168 Zoll = Erhebung des Drittlandzolls
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht 3. Ursprungsregeln Territorialitätsprinzip Wird ein Erzeugnis aus dem Präferenzgebiet aus- und anschließend wieder eingeführt, verliert es den Präferenzstatus Beispiel Deutschland 1. Be- oder Verarbeitung USA Grenze Norwegen 2. Be- oder Verarbeitung Versand UE Versand UE Zoll = Erhebung des Drittlandzolls Versand NUE Russland 3. Be- oder Verarbeitung Frankreich 4. Be- oder Verarbeitung Neuberechnung bzw. Neuprüfung der Präferenzkriterien

169 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht 3. Ursprungsregeln Territorialitätsprinzip Es sei denn, dass nachgewiesen wird, dass - die wiedereingeführten Waren die selben wie die ausgeführten Waren sind, und - diese Waren während ihres Aufenthalts in dem Drittland keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht. Beispiel Deutschland 1. Be- oder Verarbeitung Norwegen 2. Be- oder Verarbeitung Grenze USA Versand UE Japan Island Verkauf Rücklieferung z.B. wegen Schadhaftigkeit UE

170 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht 3. Ursprungsregeln Das Verbot der Zollrückvergütung Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet werden, für die ein Präferenznachweis ausgestellt worden ist, dürfen im Gebiet einer Vertragspartei nicht Gegenstand einer Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein. Beispiel Deutschland USA Schweiz Keine Ausstellung eines Präferenznachweises 1. Aktive Veredelung 2. Ausreichende Be- oder Verarbeitung zu einem Ursprungserzeugnis

171 Ausstellung eines Präferenznachweises
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht 3. Ursprungsregeln Das Verbot der Zollrückvergütung Beispiel Deutschland Schweiz USA Ausstellung eines Präferenznachweises zollfreie Einfuhr 1. Aktive Veredelung - Nichterhebungsverfahren 2. Ausreichende Be- oder Verarbeitung 3. Verzollung der AV-Ware freier Verkehr

172 Anwendung der Ursprungsregeln (Präferenzkriterienliste)
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht 3. Ursprungsregeln Anwendung der Ursprungsregeln (Präferenzkriterienliste) Jede Ware ist in der Präferenzliste erfaßt sind die in Spalte 3 oder 4 geforderten Bedingungen erfüllt, so handelt es sich bei der hergestellten Ware um ein Ursprungserzeugnis sind die in Spalte 3 oder 4 geforderten Bedingungen nicht erfüllt, so handelt es sich bei der hergestellten Ware grundsätzlich* um kein Ursprungserzeugnis * Hinweis auf Toleranzregelung (10%)

173 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht 3. Ursprungsregeln Anwendung der Ursprungsregeln (Präferenzkriterienliste) Die ersten beiden Spalten der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System. In der zweiten Spalte steht die Warenbeschreibung, die im HS für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. In den Spalten 3 oder 4 sind Regeln vorgesehen, die bei der Erfüllung zur Ursprungseigenschaften führen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein "ex", so bedeutet dies, dass die Regel nur für den Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so besteht ein Wahlrecht zwischen beiden Regeln. Die in der Spalte 4 aufgeführten Bedingungen für den Ursprungserwerb bezeichnet man als Alternative Wertregel.

174 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht 3. Ursprungsregeln Anwendung der Ursprungsregeln (Präferenzkriterienliste) Sofern in beiden Spalten Kriterien erhalten sind, ist sinnvoll zunächst Spalte 4 zu prüfen. Sollten die Bedingungen der Spalte 4 für den Ursprungserwerb nicht ausreichen, so ist die Bedingung der Spalte 3 zu prüfen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden. Die Toleranzregel gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in einem oder in mehreren Unternehmen des Präferenzgebietes erworben wurde. Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weitgehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft.

175 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht 3. Ursprungsregeln Besonderheiten Toleranzregel Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gemäß den in der Präferenzliste festgelegten Bedingungen nicht zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können dennoch verwendet werden, wenn der Gesamtwert der Nicht-Ursprungserzeugnisse 10% des ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet, und der gegebenenfalls in der Präferenzliste aufgeführte Prozentsatz für den höchsten Wert von Nicht-Ursprungserzeugnissen nicht überschritten wird. Beispiel: Die Regel in Spalte 4 lautet: Positionswechsel Der Anteil der verwendeten Nicht-Ursprungserzeugnisses ohne Positionswechsel beträgt 8% des ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses. Folge: Aufgrund der Toleranzregel ist das Enderzeugnis dennoch ein Ursprungserzeugnis.

176 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht 3. Ursprungsregeln Paneuropäische Kumulation Eine präferenzverbundene Zone - Europäische Gemeinschaft (= 25 Länder) - EFTA (= 4 Länder) - MOE (= 2 Länder) -Türkei Insgesamt 32 Länder

177 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht 3. Ursprungsregeln Paneuropäische Kumulation Abwicklung des Warenverkehrs untereinander nach den gleichen präferentiellen Regeln einheitliche Präferenzkriterien

178 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil II - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht 3. Ursprungsregeln Paneuropäische Kumulation Türkei ist in die Regelungen ab integriert Ausnahmen: - Waren: landwirtschaftliche Produkte (HS-Kap. 1-24) - Warenverkehr mit EG: weiterhin A.TR, zusätzlich Lieferantenerklärung - Warenverkehr mit anderen EUR. 1 oder Rechnungserklärung

179 Paneuropäische Kumulation
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht 3. Ursprungsregeln Paneuropäische Kumulation es wird nicht mehr zwischen bilateraler und diagonaler Kumulation unterschieden die Kumulierung wird einheitlich definiert, unabhängig davon, ob an einer Warentransaktion nur zwei oder auch mehrere Vertragsstaaten beteiligt sind Paneuropäische Kumulation

180 Paneuropäische Kumulation
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht 3. Ursprungsregeln Paneuropäische Kumulation Beispiel - Warentransaktion zwischen 2 Vertragsstaaten Rumänien RO Lieferung von Stahlrohlingen EG mit EUR.1 oder Rechnungs- erklärung (RE) Ursprung EG Be-/Verarbeitung zu Kurbelwellen nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung, aber: mehr als Minimalbehandlung Rücklieferung der Kurbelwellen mit EUR.1 / RE Ursprung RO Paneuropäische Kumulation

181 Paneuropäische Kumulation
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht 3. Ursprungsregeln Paneuropäische Kumulation Beispiel - Warentransaktion zwischen 3 (oder mehr) Vertragsstaaten Rumänien RO Lieferung von Stahlrohlingen EG Be-/Verarbeitung zu Kurbelwellen (nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung) aber: mehr als Minimalbehandlung Lieferung der Kurbelwellen mit EUR.1 bzw. RE mit EUR.1 / RE Ursprung EG Ursprung RO Bulgarien BG Paneuropäische Kumulation

182 Paneuropäische Kumulation
Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht 3. Ursprungsregeln Paneuropäische Kumulation Anwendung der Kumulierungsregel Import von Ursprungserzeugnissen aus MOE, EFTA, Türkei In EG erzielter In EG erzielter Wertzuwachs Wertzuwachs größer als kleiner als Wert der einge- Wert der einge- setzten Waren setzten Waren mit Ursprung in mit Ursprung in MOE, EFTA, MOE, EFTA, Türkei Türkei Ursprung EG Ursprung EG Ursprung in Ursprung wie bei Import dem Land, wo nachgewiesen (MOE, EFTA, Türkei) höchster Wert an Vormaterialien herkommt Be-/Verarbeitung in EG Be-/Verarbeitung in EG Keine mehr als nur Be-/Verarbeitung in EG Minimalbehandlung Minimalbehandlung Paneuropäische Kumulation

183 Paneuropäische Kumulation
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht 3. Ursprungsregeln Paneuropäische Kumulation Wertzuwachs ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in den Länder der Präferenzzone oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft für die Vormaterialien gezahlt wird Paneuropäische Kumulation

184 Paneuropäische Kumulation
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht 4. Möglichkeiten des formellen Ursprungsnachweis Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Rechnungserklärung - generell bis zu einem Warenwert von EURO - wenn Warenwert > EURO, dann Bewilligung „Ermächtigter Ausführer“ Paneuropäische Kumulation

185 Paneuropäische Kumulation
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht 5. Lieferantenerklärungen werden benötigt, um den Ursprungsnachweis für „Vorbezüge“ zu erbringen nicht erforderlich, wenn bereits im eigenen Betrieb eine ursprungsbegründende Be-/Verarbeitung vorgenommen wurde Paneuropäische Kumulation

186 Paneuropäische Kumulation
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht 5. Lieferantenerklärungen Einzel-LE für Waren mit Präferenz Einzel-LE für Waren ohne Präferenz Langzeit-LE für Waren mit/ohne Präferenz Auskunftsblatt INF4 Verbindliche Ursprungsauskunft Türkei: Beschluss Nr. 1/1999 vom 28. Mai 1999, ABl. Nr. L 204 vom 4. August 1999 Verordnung (EWG) Nr. 1207/01 vom 11. Juni 2001 Paneuropäische Kumulation

187 Siehe nachfolgende Fallbeispiele 1 bis 4
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht 6. Praktische Übungen Siehe nachfolgende Fallbeispiele 1 bis 4

188 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht 6. Praktische Übungen – Fallbeispiel 1 Die Firma exportiert Klimageräte der Position 8415 nach Rumänien. Folgende Vorerzeugnisse wurden eingesetzt: - Verdampfer / USA Wert: € 2.000 - Kondensatoreinheit / USA Wert: € 2.000 - Kompressoren / EG Wert: € 3.000 - Schläuche /RO Wert: € 1.000 - diverses Kleinmaterial / BG Wert: € Der ab-Werk-Preis des Klimagerätes soll € betragen. Frage: Handelt es sich um ein Ursprungserzeugnis der EG?

189 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht 6. Praktische Übungen – Lösung Fallbeispiel 1 1. Präferenzkriterium: „Anwendung Pos. 8415“ Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40% des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2. Präferenzermittlung: ab-Werk-Preis = € 40% von = € 7.200 Der Wertanteil der Vormaterialien ohne Ursprung darf € nicht überschreiten 3. Ermittlung der Vormaterialien ohne Ursprung: - Verdampfer / USA € 2.000 - Kondensator / USA € 2.000 - Schläuche / RO € 1.000 - diverses Kleinmaterial / BG € Gesamtwert € 5.500 € < € Klimagerät ist Ursprungserzeugnis der EG

190 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht 6. Praktische Übungen – Lösung Fallbeispiel 2 Gleicher Sachverhalt, aber der ab-Werk-Preis beträgt € Frage: Handelt es sich um ein Ursprungserzeugnis der EG?

191 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht 6. Praktische Übungen – Lösung Fallbeispiel 2 1. Präferenzkriterium: „Anwendung Pos. 8415“ Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40% des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2. Präferenzermittlung: ab-Werk-Preis = € 40% von = € 5.400 Der Wertanteil der Vormaterialien ohne Ursprung darf € nicht überschreiten 3. Ermittlung der Vormaterialien ohne Ursprung: - Verdampfer / USA € 2.000 - Kondensator / USA € 2.000 - Schläuche / RO € 1.000 - diverses Kleinmaterial / BG € Gesamtwert € 5.500 € > € 5.400 Klimagerät ist kein Ursprungs- erzeugnis der EG aber: Anwendung der diagonalen Kumulation

192 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht 6. Praktische Übungen – Lösung Fallbeispiel 2 4. Ermittlung der Vormaterialien ohne Ursprung unter Anwendung der diagonalen Kumulation - Verdampfer / USA € 2.000 - Kondensator / USA € 2.000 Gesamtwert € 4.000 € < € 5.400 Klimagerät ist Ursprungserzeugnis der EG

193 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht 6. Praktische Übungen –Fallbeispiel 3 Die Firma beabsichtigt, Elektromotoren nach Bulgarien auszuführen. Die Elektromotoren sind der Position 8501 des HS zuzuordnen. Folgende Teile werden zur Produktion verwendet: - Gehäuse Pos / USA € 3.000 - Energiespulen Pos / Italien € - Schleifringe Pos / Frankreich € - Statoren Pos / Japan € - Elektrobleche Pos / Deutschland € Der ab-Werk-Preis der Elektromotoren beträgt € Frage: Handelt es sich um ein Ursprungserzeugnis der EG?

194 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht 6. Praktische Übungen – Lösung Fallbeispiel 3 1. Präferenzkriterium: „Anwendung Pos. 8501“ alternative Wertregel: - Spalte 4 Herstellen, bei dem Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 30% des ab-Werk-Preises nicht überschreitet 2. Präferenzermittlung: ab-Werk-Preis = € 1.500 30% von = € 450 Der Wertanteil der Vormaterialien ohne Ursprung darf € 450 nicht überschreiten 3. Ermittlung der Vormaterialien ohne Ursprung: - Gehäuse / USA € 300 - Statoren Pos / Japan € Gesamtwert € 400 € 400 < € 450 Die Elektromotoren sind Ursprungserzeugnisse der EG

195 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht 6. Praktische Übungen –Fallbeispiel 4 Gleicher Sachverhalt jedoch beträgt der ab-Werk-Preis € 1.300 Frage: Handelt es sich um ein Ursprungserzeugnis der EG?

196 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht 6. Praktische Übungen –Lösung Fallbeispiel 4 1. Präferenzkriterium: „Anwendung Pos. 8501“ alternative Wertregel: - Spalte 4 Herstellen, bei dem Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 30% des ab-Werk-Preises nicht überschreitet 2. Präferenzermittlung: ab-Werk-Preis = € 1.300 30% von = € 390 Der Wertanteil der Vormaterialien ohne Ursprung darf € 390 nicht überschreiten 3. Ermittlung der Vormaterialien ohne Ursprung: - Gehäuse / USA € 300 - Statoren Pos / Japan € Gesamtwert € 400 € 400 > € 390 Die Elektromotoren sind keine Ursprungserzeugnisse der EG aber: Anwendung Kriterien Spalte 3

197 1. Bedingung erfüllt, aber
FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht 6. Praktische Übungen –Lösung Fallbeispiel 4 4. Präferenzkriterium: „Anwendung Pos. 8501“ normale Präferenzregel: - Spalte 3 Herstellen, bei dem Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungs- eigenschaft 40% des ab-Werk-Preises nicht überschreitet, und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in die Position 8503 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10% des ab-Werk-Preises der hergestellten Waren verwendet werden 5. Präferenzermittlung: a. ab-Werk-Preis = € 1.300 40% von = € 520 Der Wertanteil der Vormaterialien ohne Ursprung darf € 520 nicht überschreiten € 400 < € 520 1. Bedingung erfüllt, aber

198 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht 6. Praktische Übungen –Lösung Fallbeispiel 4 5. Präferenzermittlung: b. Wert der VOU der Pos < 10% des ab-Werk-Preises ab-Werk-Preis = € 1.300 10% von € = € Der Wertanteil der VOU der Pos darf € 130 nicht überschreiten VOU - Gehäuse Pos / USA = € 300 - Statoren Pos / Japan = € 100 € 400 > € 130 Die Elektromotoren sind keine Ursprungserzeugnisse der EG Folge: Drittlandsverzollung in Bulgarien erforderlich

199 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil IV Die außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften

200 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil IV - Die außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften I. Das Ausfuhrverfahren 1. Allgemeines Die Rechtsvorschriften über das Ausfuhrverfahren ergeben sich aus Art. 161, 162 ZK i.V.m. Art , 788, 796 ZK-DVO. Das Ausfuhrverfahren des Zollkodex wurde bereits zum 01. Januar 1993 in Kraft gesetzt. Es ist ein Zollverfahren (vgl. Art. 4 Nr. 16 h) ZK) Das Verfahren hat das Ziel, den Warenverkehr beim Verlassen der Gemeinschaft zu überwachen, insbesondere im Hinblick auf die Entrichtung eventueller Ausfuhrabgaben und die Einhaltung von Ausfuhrbeschränkungen. Der Vorgang des Verbringens der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft (Ausfuhr- verfahren) ist EG-rechtlich geregelt und unterliegt den Vorgaben des ZK, wobei dieser jedoch Ermächtigungen für nationale Sonderregelungen einräumt.

201 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil IV - Die außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften I. Das Ausfuhrverfahren 2. Der Grundsatz Wenn Gemeinschaftswaren aus dem Gemeinschaftszollgebiet verbracht werden, unterliegen sie dem Ausfuhrverfahren, sofern nicht eine Sonderregelung greift. Sonderregelungen sind: Passive Veredelung Das Ausfuhrverfahren ist im Rahmen des PVV nicht erforderlich, da die Förmlichkeiten im Hinblick auf die Zulässigkeit der vorübergehenden Ausfuhr mit denen des Ausfuhrverfahrens identisch sind (vgl. Art. 145 Abs. 2 ZK). Internes Versandverfahren Werden Waren im internen Versandverfahren gem. Art. 163 ZK zwischen zwei Orten der Gemeinschaft über das Gebiet eines Drittlandes befördert (z.B. von Italien über die Schweiz in die Bundesrepublik), bedürften diese Waren für die vorübergehende Ausfuhr ebenfalls nicht die Überführung in das Ausfuhrverfahren.

202 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil IV - Die außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften I. Das Ausfuhrverfahren 3. Der Verfahrensablauf - Normalverfahren Das Ausfuhrverfahren ist grundsätzlich zweistufig angelegt: 1. Stufe Die Ausfuhranmeldung ist bei der Ausfuhrzollstelle abzugeben. 2. Stufe Die zur Ausfuhr bestimmten Waren sind bei der Ausgangszollstelle unter Vorlage einer Durchschrift der Ausfuhranmeldung zu gestellen. Anmelder / Ausführer Die Ausfuhranmeldung kann von jeder gemeinschaftsansässigen Person abgegeben werden.

203 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil IV - Die außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften I. Das Ausfuhrverfahren 3. Der Verfahrensablauf - Normalverfahren Die Ausfuhranmeldung 1. Die Ausfuhranmeldung ist beim schriftlichen Anmeldeverfahren grundsätzlich auf dem Einheitspapier abzugeben und zwar in der Zusammenstellung der Exemplare Nr. 1, 2 und Exemplar Nr. 1 dient in Deutschland der zollamtlichen Kobra-Erfassung - Exemplar Nr. 2 dient in Deutschland der Statistik - Exemplar Nr. 3 ist für den Anmelder / Ausführer bestimmt. Die Zollstelle gibt ihm nur dieses Exemplar - versehen mit dem Stempelabdruck zurück. Das Exemplar ist insofern wichtig, als es bei der Ausgangszollstelle vorzulegen ist (Art. 793 Abs. 1 ZK-DVO) 2. Die Ausfuhranmeldung ist grundsätzlich bei der Ausfuhrzollstelle abzugeben. 3. Die im Ausfuhrverfahren befindlichen Waren sind bei der Ausgangszollstelle unter Vorlage des Exemplars Nr. 3 des Einheitspapiers zu gestellen.

204 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Schaubild 1 Ausfuhrsendung / Erforderlichkeit einer schriftlichen Ausfuhranmeldung a.) Warenwert < Euro = mündliche Zollanmeldung bei der Ausgangszollstelle NUM Güttinger Ausfuhrzollstelle Ausgangszollstelle D / Customs CH Formalitäten: Beförderung durch eine Spedition mündliche Zollanmeldung bei der Ausgangszollstelle D Einfuhrabfertigung in der CH Sicherstellung des Nachweises der Inanspruchnahme der mündlichen Zollanmeldung es ist keine schriftliche Ausfuhranmeldung erforderlich, soweit die Waren keiner Ausfuhrgenehmigungs- pflicht unterliegen

205 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Schaubild 2 Ausfuhrsendung / Erforderlichkeit einer schriftlichen Ausfuhranmeldung b.) Warenwert > Euro < Euro = schriftliche Zollanmeldung, jedoch vereinfachtes Ausfuhrverfahren NUM Güttinger Ausgangszollstelle D / Customs CH Ausfuhrzollstelle Formalitäten: Beförderung durch eine Spedition Erstellen einer schriftlichen Ausfuhranmeldung durch NUM oder durch den Spediteur Formelle Gestellung unter Vorlage der Ausfuhranmeldung bei der Ausgangszollstelle Abstempelung des Drittstücks der Ausfuhranmeldung mit Rückgabe an den Spediteur Rücksendung des Drittstücks der Ausfuhranmeldung durch den Spediteur an NUM Separate Dokumentation der Drittstücke durch NUM Einfuhrabwicklung in der CH schriftliche Ausfuhranmeldung ist erforderlich, jedoch keine Gestellung bei der Ausfuhrzollstelle – sofern die Waren nicht ausfuhrgenehmigungspflichtig sind.

206 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Schaubild 3 Ausfuhrsendung / Erforderlichkeit einer schriftlichen Ausfuhranmeldung c.) Warenwert > Euro = Anwendung des normalen Ausfuhrverfahren NUM Güttinger Ausgangszollstelle D / Customs CH Ausfuhrzollstelle Formalitäten: Erstellen einer schriftlichen Ausfuhranmeldung durch NUM oder durch den Spediteur Gestellung der Ware unter Vorlage der Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle Prüfung der Ausfuhrfähigkeit der Waren durch die Ausfuhrzollstelle mit Rückgabe des Drittstücks der Ausfuhranmeldung Gestellung der Waren unter Vorlage der Ausfuhranmeldung bei der Ausgangszollstelle Bestätigung der Ausfuhr durch die Ausgangszollstelle, Rückgabe des abgestempelten Drittstücks der Rücksendung des Drittstückes der Ausfuhranmeldung an NUM durch den Spediteur Separate Dokumentation der Ausfuhranmeldung

207 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil IV - Die außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften I. Das Ausfuhrverfahren 3. Der Verfahrensablauf - Normalverfahren Die Ausfuhranmeldung 4. Die Ausgangszollstelle ist grundsätzlich die Grenzzollstelle zu einem Drittland. Ausnahmen: Bahn-, Post-, Luft- oder Seeverkehr Die Ausgangszollstelle prüft, ob die Waren bei der Ausfuhrzollstelle behandelt wurden und ob die Angaben in der Ausfuhranmeldung mit den gestellten Waren übereinstimmen (Art. 793 Abs. 3 ZK-DVO). - Werden Minderungen oder Beschaffenheitsabweichungen festgestellt, so wird der Ausgang der Waren untersagt. - Nach Bescheinigung der Ausfuhr wird Exemplar Nr. 3 dem Vorlegenden zurückgegeben (Art. 793 Abs. 3 ZK-DVO)

208 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil IV - Die außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften I. Das Ausfuhrverfahren 3. Der Verfahrensablauf - Normalverfahren Kleinsendungen Soweit die Ausfuhr keinen Beschränkungen unterliegt, und der Warenwert bei einer Ausfuhr ECU (müsste eigentlich € lauten) nicht überschreitet, braucht das Verfahren bei der Ausfuhrzollstelle nicht durchgeführt werden (Art. 794 ZK-DVO). Die Ware kann direkt bei der Ausgangszollstelle mit Ausfuhranmeldung gestellt werden. Das Verfahren der unvollständigen Ausfuhranmeldung (VAE) Es ermöglicht die Ausfuhr unter Vorlage einer Anmeldung, in der nicht alle für die Ausfuhr erforderlichen Angaben enthalten sind (Art. 253 (1) ZK-DVO). Die unvollständige Anmeldung ist mit den Mindestangaben auf den Exemplaren Nr. 1, 2 und 3 des Einheitspapiers bei der Ausfuhrzollstelle abzugeben. Innerhalb von 10 Tagen nach der Annahme der unvollständigen Anmeldung ist sie durch eine neue ordnungsgemäß erstellte Anmeldung zu ersetzen.

209 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil IV - Die außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften I. Das Ausfuhrverfahren 4. Das Anschreibeverfahren Das Anschreibeverfahren ermöglicht die Überführung der zur Ausfuhr bestimmten Waren in das Ausfuhrverfahren außerhalb der Zollstelle, d.h. auf die Vorlage der Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle vor dem Abgaben der Waren wird verzichtet. Für die einzelnen Ausfuhren ist jedoch ein vorabgefertigtes Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers zu verwenden. Das Verfahren bedarf der zollamtlichen Bewilligung der Ausführer wird als „zugelassener Ausführer“ bezeichnet der zugelassene Ausführer muss der Ausfuhrzollstelle den Warenabgang im vorhinein mitteilen die ausgeführten Waren müssen in der Buchführung des „zugelassenen Ausführers“angeschrieben werden – es gibt drei Möglichkeiten der Vorabfertigung: (1) Versehen des Blanko-Vordrucks durch Dienststempelabdruck (2) Vorabfertigung durch Sonderstempel (3) Vorabfertigung durch Sonderstempel im Vordruck

210 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil IV - Die außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften I. Das Ausfuhrverfahren 5. Befreiungen Für bestimmte Waren kann die Ausfuhranmeldung mündlich abgegeben werden: Waren zu nicht kommerziellen Zwecken, die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind oder an Privatpersonen gesandt werden (Art. 226 a) ZK-DVO) Waren zu kommerziellen Zwecken, wenn u.a. der Gesamtwert je Sendung und An melder bestimmte Wertschwellen nicht überschreitet (800 €).

211 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil IV - Die außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften I. Das Ausfuhrverfahren 6. Überlassung der Ware zur Ausfuhr Überlassung der Ware Die von der Ausfuhrzollstelle zur Ausfuhr freigegebenen Waren werden dem Ausführer zum Verbringen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft überlassen. Die Überlassung erfolgt, wenn die Prüfung der Zulässigkeit der Ausfuhr abgeschlossen ist. Im Falle des „zugelassenen Ausführers“ wird die Freigabehandlung der Ausfuhrzollstelle durch die betriebsinterne Anschreibung ersetzt. Mit der Überlassung unterliegen die Waren der zollamtlichen Überwachung.

212 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil IV - Die außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften I. Das Ausfuhrverfahren 6. Überlassung der Ware zur Ausfuhr Verbringen in unverändertem Zustand Die Waren müssen das Zollgebiet der Gemeinschaft in dem Zustand verlassen, in dem sie sich im Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung befunden haben. Damit soll sichergestellt werden, dass keine Veränderungen an der Ware erfolgen, die die Zulässigkeit der Ausfuhr betreffen. Verbleib in der Gemeinschaft Es besteht keine Verpflichtung zur Ausfuhr, wenn eine Ware zum Ausfuhrverfahren abgefertigt ist. Verbleibt diese Ware jedoch im Zollgebiet der Gemeinschaft, so ist die Ausfuhrzollstelle zu unterrichten und das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers zurückzugeben.

213 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften II. Die Zahlungsbedingungen im Export und ihre Risiken 1. Allgemein Nach Verständigung mit dem ausländischen Käufer über die Lieferung einer speziellen Ware sind folgende Punkte zu klären: Preis/Währung Zahlungsbedingungen Liefertermin / Lieferbedingungen Zahlungsbedingungen: Die Wahl der Zahlungsbedingungen entscheidet über den Eingang des Exporterlöses und über die tatsächliche Höhe des Profits

214 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften II. Die Zahlungsbedingungen im Export und ihre Risiken 2. Die Risiken im Exportgeschäft Wirtschaftliches Risiko (Delkredere-Risiko) Bonität des Vertragspartners Prüfung über Auskunftsdateien oder Banken in Abhängigkeit des Ergebnisses Wahl der Zahlungsbedingung zum Ausschalten des Delkredere-Risikos Transfer-Risiko Zahlungsprobleme des Landes des Importeurs (z.B. Argentinien) bzw. der Zentralbank des Importlandes Politisches Risiko Politische Risiken sind z.B. Krieg, Revolution, bzw. politische Änderungen die durch UN sanktioniert werden (z.B. Jugoslawien, Irak, Simbabwe, Afghanistan) usw.

215 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften II. Die Zahlungsbedingungen im Export und ihre Risiken 2. Die Risiken im Exportgeschäft Währungsrisiko Schwankungen im Austauschverhältnis zwischen der vereinbarten Währung und der für die Kalkulation maßgeblichen Währung Eliminierung schon im Bereich Zahlungsbedingung möglich, sofern die Zahlung in € erfolgt. Fabrikationsrisiko Nichtabnahme durch Käufer im Fertigungsstadium Insolvenz des Abnehmers Embargo gegenüber dem Einkaufsland

216 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften II. Die Zahlungsbedingungen im Export und ihre Risiken 3. Die wichtigsten Zahlungsbedingungen Durch die Wahl der Zahlungsbedingung entscheiden Sie letztlich über die Art der Risiken, die das Unternehmen zu tragen hat und ob eine evtl. Finanzierung von Ihrem Unternehmen zu übernehmen ist. Im Geschäftsverkehr mit zahlungsschwachen Ländern ist die Wahl nicht mehr frei; vielmehr Entscheidung über den Verzicht des Geschäftes oder Angebot eine den Vorstellungen des Importlandes entsprechende Finanzierung zu vereinbaren.

217 Bei welchen Geschäften benötigen wir eine Exportabsicherung?
Exportabsicherung ist die Summe aller Maßnahmen zur Sicherung aller Ansprüche außenwirtschaflticher Aktivitäten der Unternehmen, insbesondere hinsichtlich Erfüllung, Annahme sowie Bezahlung. Währungsrisiken Wirtschaftliche Risiken Politische Risiken Exportwährung Kursveränderungen Inflation Währungsumstellung Vorfinanzierung Refinanzierung Devisentermingeschäfte Fabrikationsrisiko Lieferverzug An(Ab)nahmeverzug Forderungsausfall Transportgefahren Montageeinsatz Gewährleistung Zahlungsaufschub und -Einstellungen Insolvenz (Vergleich, Konkurs) Devisenbewirtschaftung Ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Bürgschaften und Garantien Abhandenkommen von Ausstellungsgut und Warenvorräten Zahlungsmoratorien Zahlungseinstellungen Ausfuhrbeschränkungen Einfuhrbeschränkungen Embargen Handelsblockaden Unruhen, Umsturz und kriegerische Auseinandersetzungen Exportabsicherung bei Währungsrisiken Exportabsicherung bei wirtschaftlichen Risiken Exportabsicherung bei politischen Risiken durch Wahl der Exportwährung durch sinnvolle Wahl von Vor- und Refinanzierungen durch rechtzeitige Kursabsicherung Fabrikationsrisikoversicherung Forderungsausfall- oder Delkredereversicherung Transportversicherung Absicherung ungerechtfertigter Inanspruchnahme von Bürgschaften und Garantien Absicherung gegen Verluste von Warenvorräten Absicherung von Werkleistungen und Werklieferungen Staatliche Ausfuhrdeckung (HERMES) gegen Zahlungsmoratorien gegen Zahlungseinstellungen gegen Zahlungsunfähigkeit gegen Ausfuhrbeschränkungen gegen Einfuhrbeschränkungen gegen Unruhen, Umsturz und kriegerische Auseinandersetzungen

218 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften II. Die Zahlungsbedingungen im Export und ihre Risiken 3. Die wichtigsten Zahlungsbedingungen Vorauszahlung oder Anzahlung Dokumentation-Akkreditiv Dokumenten-Inkasso Zahlung durch Nachnahme Zahlung gegen offene Rechnung Offenes Zahlungsziel die Zahlungsbedingung ist abhängig von der Marktposition z.B. Lieferfreigabe erst nach vollem Zahlungseingang z.B. offene Rechnung bei landwirtschaftlichen Produkten z.B. Zahlung durch Kompensationsgeschäfte

219 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften II. Die Zahlungsbedingungen im Export und ihre Risiken 3. Die wichtigsten Zahlungsbedingungen Vorauszahlung In diesem Fall erhält der Verkäufer den gesamten Rechnungsbetrag vor der Lieferung des Exportproduktes Vorteil: Abwälzung aller Risiken auf den Importeur Verwendung des Geldes zur Finanzierung der Produktion keine Einreichung von Dokumenten Finanzierungslast trägt in vollem Umfang der Käufer Anwendbar Vertragswährung €, Sitz des Käufers in einem abwertungsgefährdeten Staat verlängerte Lieferzeit, die durch Vorauszahlung verkürzt werden soll bei Gewährung eines Preisnachlasses im Falle von Vorauszahlungen

220 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften II. Die Zahlungsbedingungen im Export und ihre Risiken 3. Die wichtigsten Zahlungsbedingungen Anzahlung Der Käufer erbringt eine Vorleistung, die in Ihrer Höhe begrenzt ist. Die Höhe der Anzahlung kann ebenfalls abhängig von der Marktstellung sein (Anlagen- und Maschinenbau zwischen 5% und 15%). üblicherweise wird die Anzahlung durch die Stellung einer Anzahlungsgarantie gesichert. die Garantie wird von der Hausbank gestellt und erhebt eine sog. Avalprovision. Restbetragsabwicklung über Inkasso, Akkreditiv möglich. Anwendung: Besonders im Investitionsgüterbereich.

221 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften II. Die Zahlungsbedingungen im Export und ihre Risiken 3. Die wichtigsten Zahlungsbedingungen Zahlung durch Dokumenten-Akkreditiv - Konstruktion: Der Käufer beauftragt seine Bank, ein Dokumenten-Akkreditiv zugunsten des Verkäufers zu eröffnen. Dokumenten-Akkreditiv = Versprechen einer Bank (Akkreditiv-Bank), für Rechnung des Käufers dem Verkäufer unter Einschaltung einer weiteren Bank (avisierende Bank), bei Erfüllung genau beschriebener Bedingungen einen verein- barten Betrag zu zahlen. Hinweis: Die Bank zahlt jedoch nur dann, wenn der Exporteur ihr die im Akkreditiv vorgeschriebenen Dokumente (zum Beispiel Rechnungen, Versicherungs- und Versandpapiere und Bestätigungen (Qualität, Quantität oder Ursprung) fristgerecht übergibt.

222 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften II. Die Zahlungsbedingungen im Export und ihre Risiken 3. Die wichtigsten Zahlungsbedingungen Zahlung durch Dokumenten-Akkreditiv - Konstruktion: Es erfolgt ein sogenanntes Zug – um Zug – Geschäft: Das heißt, für den Exporteur steht fest, dass die Akkreditiv Bank die Zahlung leisten wird, sobald die Ware geliefert wurde und der Akkreditiv-Stelle die im Akkreditiv vorgeschriebenen Dokumente einreicht. - für den Importeur, dass er sich darauf verlassen kann, dass der Rechnungsbetrag nur dann an den Verkäufer bezahlt wird, wenn dieser tatsächlich die Dokumente vorgelegt hat, die er im Akkreditiv vorgeschrieben hat.

223 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften II. Die Zahlungsbedingungen im Export und ihre Risiken 3. Die wichtigsten Zahlungsbedingungen Rechtsbeziehungen Folgende Rechtsbeziehungen bestehen zwischen den Beteiligten: - Kaufvertrag zwischen Exporteur und Importeur (unabhängig vom Akkreditiv) - Importeur beauftragt seine Bank mit der Akkreditiv-Eröffnung Geschäftsbesorgungsvertrag (Haftung des Importeurs für den Akkreditiv-Betrag) - Schuldversprechen gem. § 780 BGB der Akkreditiv-Bank gegenüber dem Exporteur - zwischen Akkreditiv-Bank und Akkreditiv-Stelle entsteht ein Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 675 BGB - bei bestätigtem Akkreditiv hat der Exporteur einen gesamtschuldnerischen Anspruch gegen die beteiligten Banken.

224 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften II. Die Zahlungsbedingungen im Export und ihre Risiken 3. Die wichtigsten Zahlungsbedingungen Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive (ERA) Durch die Anwendung der ERA 500 im Akkreditiv Verkehr wird unter den internationalen Banken eine einheitliche Regelung gewährleistet. Banken befassen sich nur mit Dokumenten und nicht mit Waren es erfolgt lediglich eine Prüfung ob die Bestimmungen des Akkreditivs eingehalten wurden. Die englische Version der ERA 500 ist maßgeblich.

225 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften II. Die Zahlungsbedingungen im Export und ihre Risiken 3. Die wichtigsten Zahlungsbedingungen Ablauf eines Akkreditiv – Geschäftes - Akkreditiv – Auftrag - Der Importeur erteilt der Akkreditiv – Bank den Auftrag zur Eröffnung des Akkreditivs. - Die Akkreditiv – Bank eröffnet nun das Akkreditiv bei einer deutschen Bank. Hinweis: möglichst am Ort des Exporteurs. - Die Hausbank sollte Akkreditiv – Stelle sein. Vorteil: - Klärung von Unstimmigkeiten bei den Dokumenten - Ermessensentscheidungen im Rahmen der ERA - schnellere Gutschrift des Betrages auf dem Konto

226 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften II. Die Zahlungsbedingungen im Export und ihre Risiken 3. Die wichtigsten Zahlungsbedingungen Ablauf eines Akkreditiv – Geschäftes - Zahlstelle Zahlstelle sollte möglichst die Hausbank sein. Hinweis: Die Dokumente, die nach der Lieferung der Akkreditiv – Stelle ausgehändigt werden sollen, müssen mit den Akkreditiv – Bedingungen übereinstimmen.

227 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften II. Die Zahlungsbedingungen im Export und ihre Risiken 3. Die wichtigsten Zahlungsbedingungen Ablauf eines Akkreditiv – Geschäftes - Sicherheiten bei den verschiedenen Akkreditiv – Formen - Akkreditiv – Formen - Widerrufliches Akkreditiv - Unwiderrufliches Akkreditiv - Bestätigtes Akkreditiv

228 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften II. Die Zahlungsbedingungen im Export und ihre Risiken 3. Die wichtigsten Zahlungsbedingungen Ablauf eines Akkreditiv – Geschäftes - Widerrufliches Akkreditiv Das Akkreditiv kann vom Käufer einseitig widerrufen oder abgeändert werden. Risiko: Zahlungsausfall - Unwiderrufliches Akkreditiv Das Akkreditiv kann ohne Zustimmung aller Beteiligten nicht mehr abgeändert werden. Risiko: Zahlungsausfall bei negativer Bonität der Akkreditiv – Bank beziehungsweise bei politischer und wirtschaftlicher Instabilität des Importlandes.

229 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften II. Die Zahlungsbedingungen im Export und ihre Risiken 3. Die wichtigsten Zahlungsbedingungen Ablauf eines Akkreditiv – Geschäftes - Bestätigtes Akkreditiv der Liefervertrag sollte vorsehen, dass zugunsten des Exporteurs ein unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv eröffnet wird. Somit kann der Exporteur die Akkreditiv – Bank als auch die Akkreditiv – Stelle in Anspruch nehmen. Bei dieser Akkreditiv Form sind in der Regel sämtliche Risiken im Land des Importeurs ausgeschlossen. - Zahlung Eine Zahlung erfolgt in der Regel sofort, wenn der Akkreditiv – Betrag in Euro lautet . bei Fremdwährungen erfolgt die Auszahlung mit zweitägiger Wertstellung (Sonderregelungen im Falle von: - Deferredpayment – Akkreditiv - Rembours – Akkreditiv - Commercial letter of Credit - Revolvierendes – Akkreditiv)

230 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften II. Die Zahlungsbedingungen im Export und ihre Risiken 3. Die wichtigsten Zahlungsbedingungen Checkliste Akkreditiv: 1. Wer ist die Bank des Importeurs? Wie wird diese bonitätsmäßig beurteilt? Erteilt die Hausbank eine Bestätigung? 2. Eindeutige Zahlungsbedingungen formulieren. 3. Lange Gültigkeitsfrist des Akkreditivs. 4. Prüfung des avisierten Akkreditivs hinsichtlich - des Akkreditiv – Betrages - vereinbarten Lieferbedingungen mit den Akkreditiv – Lieferbedingungen - Deckung der Laufzeit des Akkreditivs mit Liefertermin - der erforderlichen Dokumente 5. Bei Einreichung der Dokumente - Dokumente akkreditivkonform - Notify-Adresse, Verschiffungs- und Löschhafen usw.

231 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften II. Die Zahlungsbedingungen im Export und ihre Risiken 3. Die wichtigsten Zahlungsbedingungen Zahlung durch Dokumenten – Inkasso - Konstruktion Ein Inkasso ist der Auftrag eines Verkäufers an seine Bank an einen Dritten bestimmte Dokumente Zug um Zug gegen Erbringung einer bestimmten Leistung (z.B. Zahlung) auszuhändigen. Damit kann der Importeur erst dann über die Waren-Dokumente verfügen, wenn er den Kaufpreis bezahlt hat. - Anwendung nur, wenn der Importeur vertrauenswürdig ist und er zur Abnahme der Lieferung entschlossen ist und wenn das Importland politisch stabil und nicht zahlungsschwach ist.

232 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften III. Die Incoterms (internationale Lieferbedingungen) 1. Zweck und Umfang der Incoterms Durch die Incoterms werden internationale Regeln zur Auslegung der verwendeten Vertragsformeln in Außenhandelsverträgen aufgestellt. Die Incoterms beziehen sich nur auf bestimmte Punkte des Kaufvertrages.

233 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften III. Die Incoterms (internationale Lieferbedingungen) 2. Die wesentlichen Incoterms a) EXW (exwork) = Ab-Werk Käufer / EG Verkäufer / USA Erledigung der Zollformalitäten Export / Import Beförderungs- und Versicherungsverträge - Gefahrenübergang „Ab-Werk“ bedeutet, der Verkäufer liefert, wenn er die Ware dem Käufer auf dem Gelände des Verkäufers zur Verfügung stellt, ohne das die Ware zur Ausfuhr freigemacht und auf ein abholendes Beförderungsmittel ver- laden ist.

234 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften III. Die Incoterms (internationale Lieferbedingungen) 2. Die wesentlichen Incoterms b) FAS (Free Alongside Ship) = Frei Längsseite Schiff Gefahrenübergang (ab Kai) Der Käufer trägt alle Kosten und Gefahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung Verkäufer / USA Transport + Versicherung +Ausfuhrförmlichkeiten Käufer / EU Titanic - Einfuhrabwicklung Frei Längsseite Schiff bedeutet, dass der Verkäufer liefert, wenn die Ware längsseits des Schiffes in den benannten Verschiffungshafen gebracht ist.

235 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften III. Die Incoterms (internationale Lieferbedingungen) 2. Die wesentlichen Incoterms c) FOB (Free On Board) = Frei an Bord Transport + Versicherung + Verladekosten + Ausfuhrförmlichkeiten Käufer / EU Verkäufer / Mexiko Titanic - Einfuhrabwicklung Gefahrenübergang Der Käufer trägt alle Kosten und Gefahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung

236 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften III. Die Incoterms (internationale Lieferbedingungen) 2. Die wesentlichen Incoterms d) CFR (Cost And Freight) = Kosten und Fracht Verkäufer / Rußland Transport + Verladekosten + Ausfuhrförmlichkeiten + Kosten f. Löschung, Kaigebühren Käufer / EU = Kiel Titanic Gefahrenübergang Schiffsregelung Einfuhrformalitäten - Kosten bis zum Bestimmungsort

237 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften III. Die Incoterms (internationale Lieferbedingungen) 2. Die wesentlichen Incoterms e) CIF (Cost Insurance Freight) = Kosten, Versicherung, Fracht Verkäufer / Norwegen Transport + Transportkosten + Ausfuhrförmlichkeiten + Versicherungskosten Käufer / EU = Rotterdam Titanic Gefahrenübergang Schiffsreling Einfuhrformalitäten - Kosten bis zum Bestimmungsort

238 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften III. Die Incoterms (internationale Lieferbedingungen) 2. Die wesentlichen Incoterms f) CIP (Carriage And Insurance Paid to) = Fracht frei versichert CIF Frankfurt / Oder Käufer / Berlin Verkäufer / Rußland Einfuhrförmlichkeiten Kosten am Bestimmungsort Transportkosten / Frankfurt /Oder Ausfuhrförmlichkeiten Versicherungskosten / Frankfurt/Oder

239 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften III. Die Incoterms (internationale Lieferbedingungen) 2. Die wesentlichen Incoterms g) DDU (Delivered Duty Unpaid) = Geliefert unverzollt Verkäufer / Türkei Käufer / Stuttgart alle Kosten ohne Zoll und EUST Geliefert unverzollt bedeutet, dass der Verkäufer dem Käufer die nicht zur Einfuhr freigemachte Ware am Bestimmungsort auf dem ankommenden Beförderungsmittel unentladen liefert. Die anfallenden Zölle sind vom Käufer zu tragen.

240 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften III. Die Incoterms (internationale Lieferbedingungen) 2. Die wesentlichen Incoterms h) DDP (Delivered Duty Paid) = Geliefert verzollt Verkäufer / Türkei Käufer / Nürtingen alle Kosten werden vom Verkäufer getragen


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