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Prof. Dr. Ludwig Siep - Einführung in die politische Philosophie

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Präsentation zum Thema: "Prof. Dr. Ludwig Siep - Einführung in die politische Philosophie"—  Präsentation transkript:

1 Prof. Dr. Ludwig Siep - Einführung in die politische Philosophie
Menschenrechte in der politischen Philosophie 1. Was sind Menschenrechte? 2. „Generationen“ der Menschenrechte 3. Begründungen der Menschenrechte 4. Aktuelle Probleme der Menschenrechte a) Kulturabhängigkeit der Menschenrechte? b) Individualrechte und Gruppenrechte c) Menschenrechte und humanitäre Intervention Prof. Dr. Ludwig Siep - Einführung in die politische Philosophie 1

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1. Was sind Menschenrechte? M. sind Ansprüche von Individuen gegeneinander, vor allem aber gegen staatliche (zwangsbewehrte) Herrschaft. Sie betreffen Integrität, Würde und Handlungsfreiheiten der Individuen. Als Rechte müssen sie durchsetzbar, d. h. von einer überlegenen Gewalt garantierbar sein. Heute vor allem: Staat, überstaatliche Organisationen (europäische oder internationale Gerichte), Staatenbünde und die Vereinten Nationen. Manche Individualrechte implizieren Gruppenrechte (öffentliche Religionsausübung, Schulwahl, Muttersprache etc.). Die Zahl der Menschenrechte hat sich bis heute ständig vermehrt („Bill of Rights“ England; 1776 Virginia, 1781 Vereinigte Staaten; 1789 „Déclaration des Droits de l‘homme et du citoyen“ Französische Republik; 20. Jh.: Völkerbund, UN-Declaration of Human Rights 1948). Ursprünglich: Recht auf Unabhängigkeit von persönlicher Herrschaft, Leben, körperliche Unversehrtheit, Unbescholtenheit, Gleichheit vor dem Gesetz, Eigentumserwerb, Religionsfreiheit. Heute UN-Listen von mehr als 150 Menschenrechten (z.B. Wohnung, Erziehung, Datenschutz etc.). Prof. Dr. Ludwig Siep - Einführung in die politische Philosophie 2

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2. Generationen der Menschenrechte Nach dem geschichtlichen „Zuwachs“ an Menschenrechten unterscheidet man vier Generationen der Menschenrechte (nach T.H. Marshall, Sociology at the Crossroads, London 1963) : A) Abwehrrechte: Recht auf Leben, Unversehrtheit, fairen Prozess (Anwalt, Haftprüfung etc.), Eigentum, freie Wahl der Religion (Verlassen der Religionsgemeinschaft), Auswanderungsrecht, freie Meinungsäußerung, Forschungsfreiheit, freie Berufswahl, Gewerbefreiheit, freie Partnerwahl, reproduktive Freiheit (welche einzuschränken bei Notstand? Kern: Menschenwürde, Wesensgehalt) B) Mitwirkungsrechte: aktives und passives Wahlrecht, Mitwirkung an der Gesetzgebung, aktive Religionsfreiheit (freie öffentliche Religionsausübung), Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit etc. (welche einzuschränken bei „Ausnahmezustand“?) C) Soziale Rechte: Recht auf Existenzminimum, Recht auf Arbeit, Arbeitszeitbegrenzung, Krankheits- und Erholungsurlaub, Recht auf Bildung, Recht auf Wohnung, Gesundheit etc. (staatlich zu garantieren ohne Eingriffe in A? Staatsziel Sozialstaat) D) Umweltrechte: Recht auf saubere Luft und Wasser, Rechte zukünftiger Generationen, Recht auf Lärmfreiheit, „natürliche Lebensgrundlagen“, Artenvielfalt (Problem wie C) Prof. Dr. Ludwig Siep - Einführung in die politische Philosophie 3

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3. Begründungen der Menschenrechte A. Philosophisch a) anthropologisch: Menschen wollen und sollen ihre spezifischen Fähigkeiten entwickeln und Bedürfnisse befriedigen. Dazu gehören: Vernunft, Sprache, Sozialität, Politik (vgl. Aristoteles), selbst bestimmtes Handeln, freie Bildung von Überzeugungen, Streben nach Erkenntnis Problem: Naturalistischer Fehlschluss, Speziesismus b) vernunfttheoretisch: Menschen nehmen teil an einer von der natürlichen Welt unterschiedenen Vernunft, die evtl. mit anderen rationalen Wesen (Gott, Engel, Sternen, Wesen auf anderen Himmelskörpern) gemeinsam, immateriell, unzerstörbar, unsterblich, fähig zur Gesetzgebung, daher absolut wertvoll und einziger „Selbstzweck“ ist. Sie müssen die für die Ausbildung dieser „Würde“ notwendigen Lebens- und Handlungsmöglichkeiten haben. Sie dürfen nicht instrumentalisiert werden (vgl. Kant: Jederzeit zugleich als Zweck zu behandeln). Problem: ohne metaphysische Welterklärung beweisbar? Setzt „Vernunft“ nicht schon Vernunftrechte voraus? Voraussetzungsfrage (und Speziesismus) stellt sich auch, wenn Vernunft als freier sprachlicher Diskurs verstanden wird („Diskursethik“, Habermas) Prof. Dr. Ludwig Siep - Einführung in die politische Philosophie 4

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c) vertragstheoretisch: Jeder Mensch würde in einem Zustand der Gesellschaftsgründung M. für sich und im Tausch auch für alle anderen wählen. Heute: das umfangreichste System gleicher Grundfreiheiten (Rawls). Problem: Auf Interessenbasis sind auch andere Verträge denkbar und die Basis der Interessen kann sich ändern (z.B.: Unterordnung unter Übermenschen, Computern, gütigen Außerirdischen etc.). Die Plausibilität der Vertragstheorie setzt schon historisch entwickelte Menschenrechte (Gleichheit, Fairness, Selbstbestimmung) voraus. d) Historisch: Menschenrechte sind Resultat gemeinsamer Erfahrungen mit dem, worunter Menschen leiden oder „gedeihen“, was sie ihre wertvollen Eigenschaften sind, deren Entfaltung ihnen zusteht. Neue historische Bedingungen erfordern neue Rechte, lassen neue Erfahrungen zu (Briefgeheimnis, Arbeitsbedingungen, Datenschutz, Patientenrechte, gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft, Diskriminierungsverbot etc.). Problem: Gibt es interkulturell gemeinsame Erfahrungen? Gibt es unkontroverse Deutungen der gemeinsamen (oder analogen) Geschichte? Kann man die Endgültigkeit der Erfahrungen begründen (mit Rückgriff auf a bis c)? Prof. Dr. Ludwig Siep - Einführung in die politische Philosophie 5

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B. Theologisch: a) Offenbarungstheologie: Schöpfung, (christl.) Menschwerdung und versprochene Erlösung zeigen, dass der Mensch „imago dei“ ist, daher Menschenwürde, Instrumentalisierungsverbot. Gott liebt alle Menschen gleich, sie stammen von dem selben Menschenpaar, also Gleichheit vor dem Gesetz. Frühchristlich (Konstantin) und protestantisch: Gott liebt nur nicht erzwungenen Glauben, Gewissensfreiheit. Problem: Offenbarungsreligionen waren und sind vielfach mit Sklaverei, patriarchalischer Herrschaft, Gewalt (heiliger Krieg) und Gewissenzwang vereinbar. Absolute Wahrheit und Seelenheil rechtfertig(t)en moralischen Zwang. Heute: Keine ausreichende Grundlage in einer pluralistischen Gemeinschaft (aber: Teil eines überlappenden Konsenses). b) Vernunfttheologie: In der Vernünftigkeit, der freien Selbstbestimmung, der Dialogfähigkeit (Person und Interpersonalität) etc. liegt die Gott-Ebenbildlichkeit. Daher im Wesentlichen gleiche Konsequenzen wie Vernunftphilosophie („Thomas und Kant“). Probleme: Ist der Gottesbegriff dann noch notwendig? Lässt sich die historische Vielfalt der Menschenrechte aus einer a-historischen Vernunft ableiten (wie oben Philosophie b) Prof. Dr. Ludwig Siep - Einführung in die politische Philosophie 6

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4. Aktuelle Probleme der Menschenrechte A. Universalismus oder Partikularismus? Menschenrechte als Ausdruck eines westlichen, rationalistischen oder christlichen Kulturimperialismus? a) Dagegen spricht die Universalität der Menschenrechtserklärung der UN, der fast alle Völker zustimmen. Dagegen sprechen die philosophischen und zum großen Teil auch die theologischen Begründungen, die keine besonderen „westlichen“ Voraussetzungen enthalten. Dagegen spricht historisch, dass die Menschenrechte erst im postkolonialen Zeitalter universal gefordert wurden. b) Dafür sprechen Abweichungen in kulturellen Menschenrechtserklärungen. Z.B. unterwirft die islamische Deklaration der Menschenrechte (Kairo 1990) die Rechte dem Primat der Scharia, die zumindest nach einigen Koran-Auslegungen ungleiche Rechte der Geschlechter und drastische Körperstrafen erlaubt. Die afrikanische (Banjul 1982) betont das Recht der kulturellen Identität und Entwicklung der Völker sowie die Pflicht „bei der Ausübung der Rechte die kollektive Sicherheit, die Moralität und das gemeinsame Interesse zu berücksichtigen“. Dafür sprechen ferner kulturelle Einschränkungen der Menschenrechte in manchen Kulturen. c) Aber es scheint einen zunehmenden „überlappenden Konsens“ zwischen den Kulturen durch die gemeinsame technische Zivilisation, gemeinsame Erfahrungen (Konflikte, Kriege, Wirtschafts- und Umwaltkatastrophen) und Gefährdungen (Klima etc.) zu geben Prof. Dr. Ludwig Siep - Einführung in die politische Philosophie 7

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B. Individualrechte und Gruppenrechte Seit 2005 gehören der Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zum Völkerrecht, jedenfalls als Zielbestimmung. Kann kollidieren mit Individualrechten, etwa den Rechten der Frau in traditionalen Gesellschaften oder den Rechten der Einzelnen zum Verlassen kultureller Gruppen. Da die Einzelnen oft ihr Selbstbewusstsein und ihr Gefühl der Sicherheit und der Anerkennung aus der Gruppenzugehörigkeit nehmen, besteht dieser Konflikt sogar zwischen verschiedenen Rechten des Einzelnen: zwischen ihren Freiheitsrechten und ihren Rechten auf kulturelle Identität und Geborgenheit in der Gruppe. Welche können bei einem Konflikt eingeschränkt werden? a) Nicht: Die zentralen Schutz- und Abwehrrechte (oben 1. Generation) und die elementaren Sozialrechte (humanes Arbeitsleben, Gesundheitsschutz, Katastrophensicherung) sowie überlebens- bzw. gesundheitsrelevante Umweltrechte. Aber: Eigentumsrechte. b) Einzuschränken zugunsten der Förderung von Gruppenidentitäten erscheinen einige der aktiven Freiheitsrechte: Elternrechte, Sprachenrechte, Wahlrechte (Bevorzugung von Minderheiten), Teile der öffentlichen Religionsausübung (provozierende oder diskriminierende), Freiheiten bei der Ausübung öffentlicher Ämter (Kleider, Wissenschaft?). Bei Gefährdung des Überlebens der Gruppe evtl. Berufswahl? (Vgl. Ch. Taylor, Multikulturalismus und die Politik der Anerkennung. Frankfurt 1993) Prof. Dr. Ludwig Siep - Einführung in die politische Philosophie 8

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C. Humanitäre Intervention Ist die Verletzung bzw. Vorenthaltung von Menschenrechten ein Grund, ein Recht oder sogar eine Pflicht (M. Walzer) zur gewaltsamen Intervention in souveränen Staaten? Histor. Beispiele: Krieg gegen totalitäre Staaten bei Massenmord oder Vertreibungen (NS-Deutschland, Serbien) Sanktionen gegen Kambodscha, Sudan. UN-World Summit (2005) outcome document: Responsibility to Protect populations from genocide, war crimes, ethnic cleansing, and crimes against humanity. In this, we are prepared to take collective action…through the security council…on a case by case basis and in cooperation with regional organizations … should peaceful means be inadequate and national authorities are manifestly failing to protect their populations Im Prinzip bekräftigt vom Sicherheitsrat Resolution 1674 von 2006, aber noch nicht geltendes Völkerrecht. Problem: Welche Menschenrechte müssen wie lange wie schwer verletzt sein? Kann der Vorwand zum Angriffskrieg vermieden werden – vor allem, wenn bei Uneinigkeit des Sicherheitsrates eine Gruppe ohne Votum aktiv wird? Prof. Dr. Ludwig Siep - Einführung in die politische Philosophie 9

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C. Humanitäre Intervention (Forts.) Wenn der Eingriff in die Souveränität eines Staates das Gewaltmonopol beseitigt, wie kann eine friedliche Einigung der Gruppen garantiert werden? „Third party intervention“: Ökonomische Anreize, Kollektive Sicherheitssysteme, Beteiligung an Ressourcen, föderale Strukturen. Kann eine Besetzung in der globalisierten Welt (internationale Terrornetzwerke, Drogenhandel, verdeckte Einflüsse auswärtiger Mächte) den Rechtsfrieden garantieren? (Jus post bellum). Bedingung für H.I: Moralische und völkerrechtliche Kriterien für Tyrannis, schwere Menschenrechtsverletzungen, Unmöglichkeit der Selbsthilfe (z.B. Gescheiterte Versuche), „objektives“ Verfahren (zumindest UN). Friedliche Vermittlung und humane Sanktionen ausgeschöpft, Zustand anhaltend. Prof. Dr. Ludwig Siep - Einführung in die politische Philosophie 10


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