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Herzlich Willkommen zur Powerpoint-Präsentation des Skriptes Informationen zum Fachgymnasium Wirtschaft an den Kaufmännischen Berufsbildenden Schulen.

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Präsentation zum Thema: "Herzlich Willkommen zur Powerpoint-Präsentation des Skriptes Informationen zum Fachgymnasium Wirtschaft an den Kaufmännischen Berufsbildenden Schulen."—  Präsentation transkript:

1 Herzlich Willkommen zur Powerpoint-Präsentation des Skriptes Informationen zum Fachgymnasium Wirtschaft an den Kaufmännischen Berufsbildenden Schulen Nordhorn © MR nächste Seite

2 HINWEISE Folgende Powerpoint-Präsentation ermöglicht den Zugang zu detaillierten Informationen hinsichtlich des Fachgymnasiums Wirtschaft (FGW) an den KBS-Nordhorn. Sie ist, neben den Schülerinnen und Schülern des FGW, auch gedacht für Schülerinnen und Schüler, die sich schon in einem frühen Stadium ihrer Schullaufbahn Gedanken über weiterführende Schulformen machen wollen Schülerinnen und Schüler an Schulen bzw. Schulformen, an denen die Erlangung des Erweiterten Sekundarabschlusses I ermöglicht wird Schülerinnen und Schüler von anderen Gymnasien, die einen Wechsel in die Oberstufe des FGW beabsichtigen Eltern, die eine Entscheidungsgrundlage für die Wahl der für ihre Kinder am besten geeignete weiterführende Schulform benötigen. Die folgenden Informationen sind sorgfältig zusammen getragen worden, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Insbesondere ersetzen sie nicht ein qualifiziertes Gespräch mit den am FGW der KBS-Nordhorn tätigen Lehrkräfte (Kontaktaufnahme über das Sekretariat der KBS-Nordhorn unter Telefon: 05921/9604, Fax: 05921/ oder kfmbbs. . Der Koordinator für das FGW und die KlassenlehrerInnen bzw. TutorenInnen sind auf der homepage des FGW unter genannt). Diese und weitere interessante Informationen zum FGW sind auf der homepage des FGW-Nordhorn unter enthalten. Das Blättern in dieser Powerpoint-Präsentation erfolgt mittels folgender „Tasten“, die Sie per Mausblick aktivieren konnen: zurück zur vorhergehenden Seite zurück zur letzten angesehenen Seite zurück zum Inhaltsverzeichnis weiter zur nächsten Seite I

3 Informationen zum Fachgymnasium Wirtschaft
An den Kaufmännischen Berufsbildenden Schulen Nordhorn Stand: November 2002 I

4 Inhaltsverzeichnis 1. Fachrichtungen
Dauer und Gliederung der Ausbildung Versetzung und Ausgleichsregelungen Versetzung Voraussetzungen der Versetzung Ausgleichsregelungen Organisation des Unterrichts und Belegungsverpflichtung Leistungsbewertung, Studienbuch Zurücktreten Prüfungsfächer Kontrolle der Zulassung zum Abitur Meldung und Zulassung zur Abiturprüfung, Rücktritt Einbringungsverpflichtung (Gesamtqualifikation) Abiturprüfung, Abschlüsse, Abschlusszeugnis und Bescheinigung Erwerb des Schulischen Teils der Fachhochschulreife Erwerb der Fachhochschulreife Fehlzeiten Arbeits- und Sozialverhalten zum Anlagenverzeichnis

5 Anlagenverzeichnis ANLAGE 1 Bewertungsschema
ANLAGE 2 Kontrolle der Zulassung zum Abitur ANLAGE 3 Berechnung der Gesamtqualifikation ANLAGE 4 Einbringungsverpflichtung ANLAGE 5 Abitur- Durchschnittsnote ANLAGE 6 Ermittlung des Prüfungsergebnisses bei mündlicher und schriftlicher Prüfung ANLAGE 7 Fehlzeiten - Management ANLAGE 8 Fehlzeiten – Management (Statistik) I

6 VVerzeichnis der Verordnungen
BbS-VO Verordnung über berufsbildende Schulen 2.      EB-BbS-VO Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über berufsbildende Schulen 3.      VO-GO Verordnung über die gymnasiale Oberstufe 4.      VO-GOF Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und das Fachgymnasium 5.      VO-AK Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg 6.      AVO-GOFAK Verordnung über die Abschlüsse in der gymna- sialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg 7.      EB-AVO-GOFAK Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im I

7 1 Fachrichtungen Das Fachgymnasium kann in den Fachrichtungen:
1. Wirtschaft, 2. Technik mit den Schwerpunkten: a) Bautechnik, b) Elektrotechnik, c) Metalltechnik oder d) Informationstechnik, 3. Gesundheit und Soziales mit den Schwerpunkten a) Agrarwirtschaft, b) Ökotrophologie oder c) Sozialpädagogik geführt werden. I

8 2 Dauer und Gliederung der Ausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Sie gliedert sich in die einjährige Vorstufe (11. Schuljahrgang) sowie in die zweijährige Kursstufe (12. und 13. Schuljahrgang). Die Verweildauer im Fachgymnasium beträgt in der Regel drei, mindestens jedoch zwei und höchstens vier Jahre. Wer ohne Besuch der Vorstufe in die Kursstufe eintritt, kann diese höchstens drei Jahre lang besuchen. Zur Wiederholung der Abiturprüfung verlängert sich die Verweildauer um ein Jahr. Wer nicht vor Überschreiten der Ober-grenze der Verweildauer zur Abiturprüfung zugelassen ist, muss die Schule verlassen. Die Bezirksregierung kann eine Ausnahme vom letzten Satz zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine außergewöhnliche Be- hinderung der Schülerin oder des Schülers während des Besuchs der Kursstufe dartun und ein erfolgreicher Abschluss hinreichend aus- sichtsreich erscheint. I

9 3 Versetzung und Ausgleichsregelungen
Im Fachgymnasium findet eine Versetzung nur am Ende der Vorstufe in die Kursstufe statt (§ 4 EB-BbS-VO). 3.2 Voraussetzungen der Versetzung Eine Schülerin oder ein Schüler ist am Ende eines Schuljahres zu versetzen, wenn die Leistungen in allen Fächern mit mindestens der Note “ausreichend“ bewertet worden sind. Nicht ausreichende Leistungen können nach Maßgabe der Ausgleichsregelungen aus- geglichen werden. Bei der Anwendung der Ausgleichsregelungen ist zu prüfen, ob eine erfolgreiche Mitarbeit in dem nächst höheren Schuljahrgang erwartet werden kann. Noten in Fächern eines Zu- satzangebotes zum Erwerb schulischer Abschlüsse und in Fach- praxiskursen im Fachgymnasium bleiben bei der Versetzung un- berücksichtigt (§ 5 BbS-VO). I

10 3.3 Ausgleichsregelungen
Mangelhafte Leistungen in nur einem Fach, für das nach der Stun-dentafel nicht mehr als zwei Wochenstunden vorgesehen sind, be-dürfen bei mindestens ausreichenden Leistungen in allen Fächern in der Regel keines Ausgleichs. Bei mindestens ausreichenden Leistungen in allen Fächern können in der Regel entweder mangelhafte Leistungen in höchstens zwei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen oder unge-nügende Leistungen in einem Fach durch mindestens gute Leis-tungen ausgeglichen werden. Die in der Stundentafel vorgesehene Stundenzahl eines Aus-gleichsfachs muss mindestens der vorgesehenen Stundenzahl des auszugleichendes Fachs oder der auszugleichenden Fächer ent-sprechen. Sollen Leistung in einem Fach oder mehreren Fächern durch Leistungen in mehreren anderen Fächern ausgeglichen werden, so muss die Summe der in der Stundentafel vorher-gesehenen Stundenzahlen der Ausgleichsfächer mindestens der vorhergesehenen Stundenzahl des auszugleichenden Fachs oder der Summe der vorhergesehenen Stundenzahlen der auszugleichenden Fächer entsprechen. Das Fach Fachpraxis kann nicht zum Ausgleich herangezogen werden (§ 28 BbS-VO) I

11 4 Organisation des Unterrichts und Belegungsverpflichtung
(1) In der Vorstufe wird der Unterricht im Klassenverband, in der Kurs- stufe in halbjährigen Grund-und Leitungskursen erteilt. In der Kurs- stufe ist jedes Fach, ausgenommen Sport, 1. dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (A) 2. dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (B) oder 3. dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (C) zugeordnet. (2) In der Vorstufe ist die Schülerin oder der Schüler verpflichtet, am Unterricht in der ersten Fremdsprache und, wenn sie oder er nicht im 7. bis 10. Schuljahrgang am versetzungserheblichen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen hat, auch am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache teilzunehmen. (3) In der Kursstufe sind nach Maßnahme der folgenden Aufstellung Kurse in den Fächern zu belegen, wobei die Kurse eines Fachs mit vier Kursen auf die vier Kurshalbjahre und die Kurse eines Fachs mit zwei Kursen auf die Kurshalbjahre eines Schuljahres zu verteilen sind: I

12 Abbildung 1: Belegungsverpflichtung
Aufgabenfelder Fach Anzahl der Kurse B Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen/Controlling (BRC) 4 Volkswirtschaft (VWL) A Deutsch eine Fremdsprache 1) 2) Geschichte 2 Religion 3) C Mathematik eine Naturwissenschaft 4) Informationsverarbeitung (Info) - Sport 5) zu den Fußnoten siehe nächste Seite I

13 Fußnoten zu Abbildung 1: Belegungsverpflichtung
1) Die Kurse sind in derselben Fremdsprache zu belegen. 2) Wer in der Vorstufe verpflichtet war, am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache teilzunehmen, muss diese Fremdsprache in der Kursstufe fortführen. Wer in diesem Fall die erste Fremdsprache als Prüfungsfach wählt, muss die erste Fremdsprache zusätzlich mit vier Kursen belegen. 3) Wird Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die Schülerin oder der Schüler angehört, nicht angeboten und an dessen statt auch das Fach Werte und Normen nicht gewählt, so sind zwei aufeinander folgende zusätzliche Kurse eines anderen Fachs, das nicht Prüfungsfach ist, aus dem Aufgabenfeld B zu belegen. 4) Die Kurse sind in derselben Naturwissenschaft zu belegen 5) Sport ist durchgängig zu belegen, wobei vier verschiedene Themen (je zwei aus der Erfahrungs- und Lernfeldgruppe A und B) zu belegen sind; Sport kann nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Fußnoten Ende (4) Von themengleichen Kursen kann nur einer auf die Belegungs- verpflichtung angerechnet werden (5) Werden die Leistungen in einem Kurs mit der Note „ungenügend“ bewertet, so wird dieser Kurs auf die Belegungsverpflichtung nicht angerechnet. I

14 5 Leistungsbewertung, Studienbuch
(1) In der Vorstufe erfolgt eine Leistungsbewertung nach folgenden Noten: sehr gut (1) wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maß entspricht, gut (2) wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, befriedigend (3) wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, ausreichend (4) wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (5) wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vor- handen sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, ungenügend (6) wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten (§ 26 BbS-VO). I

15 (2) In der Kursstufe werden die Noten je nach Notentendenz in Punkte umgesetzt.
Dabei sind der Note sehr gut (1) 15, 14, 13 Punkte, gut (2) 12, 11, 10 Punkte, befriedigend (3) 9, 8, 7 Punkte, ausreichend (4) 6, 5, 4 Punkte, mangelhaft (5) 3, 2, 1 Punkte, ungenügend (6) 0 Punkte zugeordnet (siehe ANLAGE ). (3) Die Schülerin oder der Schüler führt ein Studienbuch. Darin sind in der Vorstufe die Unterrichtsfächer, in der Kursstufe die belegten Kurse und die Leistungsbe- wertungen für die Schulhalbjahre einzutragen. Dies erfolgt in der Vorstufe, nach Beschluss der Klassenkonferenz, per EDV. Die Richtigkeit der Eintragungen wird vom Klassenlehrer bzw. Tutor bestätigt (§ 6 EB-BbS-VO). Am Ende eines Schuljahres erfolgt eine zusätzliche Bestätigung durch die Schullei- terin oder den Schulleiter. Am Ende der Vorstufe wird in das Studienbuch ein Ver- merk über die Versetzung bzw. Nichtversetzung aufgenommen. I

16 6 Zurücktreten (1) Wer die Vorstufe nicht wiederholt hat, kann nach dem ersten Kurshalbjahr in das zweite Halbjahr der Vorstufe zurücktreten. Der Wiedereintritt in die Kursstufe bedarf keiner erneuten Versetzungsentscheidung. (2) In der Kursstufe ist ein Zurücktreten zulässig, wenn die Abiturprüfung danach noch innerhalb der Obergrenze der Verweildauer abgelegt werden kann. (3) Bei einem Zurücktreten werden die in den wiederholten Kurshalbjahren belegten Kurse nicht auf die Belegungsverpflichtung angerechnet. I

17 7 Prüfungsfächer (1) Es gibt vier Prüfungsfächer
7 Prüfungsfächer (1)  Es gibt vier Prüfungsfächer. Das erste und das zweite Prüfungsfach müssen in Leistungskursen (LK), das dritte und das vierte Prüfungsfach in Grundkursen (GK) durchgehend unterrichtet worden sein. (2)   Das erste Prüfungsfach ist bis zum Ende der Vorstufe aus den ange botenen Leistungskursen zu wählen Die weiteren Prüfungsfächer sind bis zum Ende des 12. Schuljahrgangs aus den angebotenen Kursen zu wählen. (3) Die Prüfungsfächer sind so zu wählen, dass die Aufgabenfelder A, B und C abgedeckt sind. (4) Im Fachgymnasium – Wirtschaft – bestehen die folgenden Prüfungsfachkombinationen (siehe folgende Seite) I

18 Drittes oder Viertes Prüfungsfach Viertes oder Drittes Prüfungsfach
Abbildung 2: Prüfungsfachkombinationen (§ 7 der Anlage 9 zu § 36 BbS-VO) Erstes Prüfungsfach Zweites Prüfungsfach Drittes oder Viertes Prüfungsfach Viertes oder Drittes Prüfungsfach Deutsch (A) Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen/Controlling (B) Volkswirtschaft (B) Mathematik(C) Informationsverarbeitung (C) Mathematik (C) oder eine Fremdsprache (A) Englisch (A) Mathematik (C), eine Naturwissenschaft (C) oder Informationsverarbeitung (C)1) Deutsch (A), Mathematik (C), eine Naturwissenschaft (C) oder Volkswirtschaft (B)1) Mathematik (C) Volkswirtschaft (B) oder Informationsverarbeitung (C) Eine Fremdsprache (A) oder Deutsch (A) 1) Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn in der Vor- und Kursstufe nicht die Pflicht zur durchgehenden Teil- nahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache besteht. Zur detaillierten Darstellung der Kombinationsmöglichkeiten siehe folgende Seiten I

19 Prüfungsfachkombinationen P1 = DEUTSCH
P P P4 BRC Volkswirtschaft Mathematik oder BRC Mathematik Volkswirtschaft oder BRC Mathematik Info oder BRC Englisch Info oder BRC weitere Fremdspr Info oder BRC Info Mathematik oder BRC Info Englisch oder BRC Info weitere Fremdspr. I

20 Prüfungsfachkombinationen
P1 = ENGLISCH P P P4 BRC Volkswirtschaft Mathematik oder BRC Volkswirtschaft Naturwissenschaft oder BRC Volkswirtschaft Info 1 oder BRC Info Volkswirtschaft 1 oder BRC Info Deutsch oder BRC Info Naturwissenschaft oder BRC Info Mathematik oder BRC Deutsch Info oder BRC Mathe Info oder BRC Mathe Volkswirtschaft oder BRC Naturwissenschaft Info oder BRC Naturwissenschaft Volkswirtschaft 1 Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn in der Vor- und Kurs- stufe nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache besteht. I

21 Prüfungsfachkombinationen
P1 = MATHEMATIK P P P4 BRC Volkswirtschaft Englisch oder BRC Volkswirtschaft weitere Fremdspr. oder BRC Volkswirtschaft Deutsch oder BRC Deutsch Info oder BRC Deutsch Volkswirtschaft oder BRC Englisch Volkswirtschaft oder BRC Englisch Info oder BRC weitere Fremdspr Info oder BRC weitere Fremdspr Volkswirtschaft oder BRC Info Englisch oder BRC Info Deutsch oder BRC Info weitere Fremdspr. I

22 8 Kontrolle der Zulassung zum Abitur
Nach Vorliegen der Ergebnisse des dritten Kurshalbjahres überprüft die Schule, ob die Schülerin oder der Schüler bis zum Ende des vierten Kurshalbjahres die Voraussetzungen für die Zulassung zur schriftlichen und mündlichen Abitur-prüfung erfüllen kann; andernfalls ist die Schülerin oder der Schüler über den weiteren Bildungsweg zu beraten (§ 7 AVO-GOFAK). Hierbei wird kontrolliert, ob folgende Bedingungen für Block 1 erfüllt werden (siehe ANLAGE ): Werden 22 Grundkurse in Block 1 eingebracht? Werden mindestens 110 Punkte in einfacher Wertung erzielt? Gibt es Grundkurse, die mit 0 (Null) Punkten bewertet worden sind und damit nicht eingebracht werden können? Für die noch nicht bekannten Leistungen des vierten Kurshalbjahres (13/2) werden behelfsweise 15 Punkte eingesetzt (6.1 EB-AVO-GOFAK). I

23 9 Meldung und Zulassung zur Abiturprüfung; Rücktritt
(1) Nach Vorliegen der Ergebnisse des vierten Kurshalbjahres kann sich die Schülerin oder der Schüler zur Abiturprüfung melden und gibt an, welche Kurse in Block 1 der Gesamtqualifikationen einge- hen sollen. (2) Die Prüfungskommission beschließt die Zulassung, wenn die Schülerin oder der Schüler die Belegungs- und Einbringungsverpflichtung sowie die für Block 1 und Block 2 der Gesamtqualifikation festgesetzten Bedingungen. erfüllt. (3) Wer sich nicht zur Prüfung meldet, nicht zugelassen ist oder bis zum Beginn der Prüfung zurücktritt, tritt in das zweite Kurshalbjahr zurück, sofern danach die Abiturprüfung noch innerhalb der Frist nach § 2 VO-GOF abgelegt werden kann (§ 8 AVO-GOFAK) [siehe auch ). I

24 Abbildung 3: Einbringungsverpflichtung
10 Einbringungsverpflichtung (Gesamtqualifikation) Die Berechnung der Abiturnote erfolgt nach einem vorgeschriebenen Schema (siehe ANLAGE ). Aus der Gesamtpunktzahl der einzubringenden Kurse und der Prüfungsergebnisse ergibt sich die Abiturnote sehe ANLAGE ). Ist in einem oder mehreren Prüfungsfächern eine mündliche erforderlich, so wird das Prüfungsergebnis mit Hilfe einer besonderen Tabelle ermittelt (siehe ANLAGE ). Um die Gesamtqualifikation zu erfüllen, besteht die Pflicht bestimmte Fächer mit einer bestimmten Anzahl an Kursen einzubringen, wie aus folgender Abbildung ersichtlich wird (siehe ANLAGE ): Abbildung 3: Einbringungsverpflichtung Fach Anzahl der Kure Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen/Controlling 4 Volkwirtschaft 4 2) Deutsch Eine Fremdsprache 1) Geschichte 2 Religion 3) Mathematik eine Naturwissenschaft 4) Informationsverarbeitung 1) Die Kurse müssen dieselbe Fremdsprache betreffen. 2) Wer die erste Fremdsprache als Prüfungsfach wählt und in der Vor und Kursstufe verpflichtet war, am Unterricht in einer weiteren Fremd-sprache teilzunehmen, muss vier Kurse der ersten Fremdsprache und aus dem letzten Kursjahr einen Kurs der weiteren Fremdsprache einbringen. In diesem Fall verringert sich die Einbringungsverpflichtung für eine der Fächer Informationsverarbeitung oder Volkwirtschaft, welches nicht Prüfungsfach ist, auf drei Kurse. 3) Wurde Religionsunterricht der Religionsgemein-schaft, der die Schülerin oder der Schüler an-gehört, nicht angeboten und an dessen statt auch das Fach Werte und Normen nicht gewählt, so sind zwei aufeinander folgende zusätzliche Kurse eines anderen Fachs, das nicht Prüfungsfach ist, aus dem Aufgabenfeld B einzubringen. 4) Die Kurse müssen dieselbe Naturwissenschaft betreffen. I

25 11 Abiturprüfung, Abschlüsse und Bescheinigung
(1) Die Abiturprüfung, der Abschluss und die Ausstellung von Abschlusszeugnissen und Bescheinigungen richtet sich nach den Vorschriften der Verordnungen über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg. (2) Die Abiturprüfung wird in vier Prüfungsfächer abgenommen, die nach §11 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO), nach §7 der Anlage 9 zu §36 der Verordnung über die berufsbildende Schulen (BbS-VO) zu wählen sind. (3) Die Leistungsbewertung in Noten und deren Umsetzung in Punkte richtet sich nach §7 VO-GO, §6 der Anlage 9 zu §36 BbS-VO und §8 VO-AK (siehe u.a. Anlage ). (4) Wer sich nicht zur Prüfung meldet, nicht zugelassen ist oder bis zum Beginn der Prüfung zurücktritt, tritt in das zweite Kurshalbjahr zurück, sofern danach die Abiturprüfung noch innerhalb der Frist nach §2 VO-GO, §2 der Anlage 9 zu §36 BbS-VO oder §2 VO-AK abgelegt werden kann (siehe auch ). I

26 12 Erwerb des Schulischen Teils der Fachhochschulreife
Der Schulische Teil der Fachhochschulreife wird im Fachgymnasium auf Antrag zuerkannt. Die Schule ermittelt hierzu bei der Versetzung in die Kursstufe aus der Bewertung der gemäß §5 BbS-VO [siehe 3.2(1) ] heranzuziehenden Fächer (dies sind alle versetzungsrelevanten Fächer) eine Durchschnittsnote und stellt eine Bescheinigung hierüber aus (§ 1 AVO-GOFAK und EB-AVO-GOFAK). I

27 13 Erwerb der Fachhochschulreife
Die Fachhochschulreife wird im Fachgymnasium auf Antrag erworben durch den Nachweis der Versetzung in die Kursstufe sowie einer abschließenden mindestens zweijährigen erfolgreichen abgeschlossenen Berufsausbildung oder bestimmter Leistungen in zwei zeitlich aufeinanderfolgenden Kurshalbjahren der Kursstufe sowie der Zulassung der Abiturprüfung und eines mindestens einjährigen Praktikums (§1 Abs. 3; §17 AVO-GOFAK). Das Zeugnis der Fachhochschulreife wird von der Schulbehörde (Bezirks-Regierung) ausgestellt. Die Durchschnittsnote im Zeugnis der Fachhochschulreife wird aus der Durchschnittsnote des Schulischen Teils der Fachhochschulreife (siehe ) sowie aus der Durchschnittsnote der Berufsausbildung durch die Schule zu gleichen Teilen ermittelt. Die Durchschnittsnote der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf wird aus der Durchschnittsnote des Berufsschulabschlusszeugnisses sowie aus der Note der Ab-schlussprüfung von der zuständigen Stelle zu gleichen Teilen gebildet. In einem schulischen Ausbildungsberuf wird die Durchschnittsnote der Berufsausbildung aus dem Abschlusszeugnis des Bildungsganges gebildet. Die Ermittlung der Durchschnittsnote aus der Durchschnittsnote des Schulischen Teils der Fachhochschulreife und der Berufs-ausbildung gilt entsprechend b) (siehe oben), sofern nicht ein mindestens einjähriges Praktikum absolviert worden ist. I

28 14 Fehlzeiten Grundsätzlich sollten die Fehlzeiten im Fachgymnasium Wirtschaft möglichst gering gehalten werden, um keine Einbußen bei der Wissenserlangung zu erleiden. Oftmals fällt das Nacharbeiten von Unterrichtsstoff bzw. Nachschreiben von Klausuren schwer. Damit Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler stets einen Überblick über alle Fehlzeiten haben, führen die Schülerinnen und Schüler eigenständig ein sog. Fehlzeiten-Management ( siehe ANLAGE und ). Grundsätzlich gelten die dort gemachten HINWEISE. Beurlaubungen für Arztbesuche, Vorstellungen bei Betrieben, familiäre Anlässe usw. müssen rechtzeitig (möglichst eine Woche vorher) beim Klassenlehrer/Tutor mittels Vordruck „Urlaubsantrag“ beantragt werden. Der Klassenlehrer/Tutor prüft den Urlaubsantrag und gibt diesen an die Schulleitung zur Genehmigung weiter. Grundsätzlich sind z. B. Termine für Arztbesuche, Fahrstunden im Rahmen des Fahrschulunterrichts und Vorstellung im Rahmen von Bewerbungsverfahren für die unterrichtsfreie Zeit zu vereinbaren. Ein Vorliegen einer Bescheinigung der Arztpraxis, aus der hervorgeht, dass eine Schülerin/ein Schüler zu einer bestimmte Zeit die Praxis aufgesucht hat, reicht allein nicht als hinreichende Entschuldigung aus. Schülerinnen und Schüler müssen Belege für Fehlzeiten zunächst dem Klassenlehrer/Tutor zur Prüfung vorlegen. Danach wird dieser Beleg mit dem Fehlzeiten-Management allen betroffenen Fachlehrern unaufgefordert vorgelegt. Ein Fachlehrer kann Schülerinnen und Schüler nur von seinem Unterricht befreien. Sind darüber hinaus Abmeldungen notwendig, so sind diese beim Klassenlehrer/Tutor zu beantragen (Kontaktaufnahme im Unterricht oder im Lehrerzimmer). Sollte der Klassenlehrer/Tutor nicht erreichbar sein, so muss die Unterrichtsbefreiung beim Koordinator für das Fachgymnasium beantragt werden. Entschuldigte und unentschuldigte Fehlzeiten werden im Studienbuch ausgewiesen. I

29 15 Arbeits- und Sozialverhalten
Im 11. Schuljahrgang (Vorstufe) des Fachgymnasiums Wirtschaft werden Bemerkungen über das Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerinnen und Schüler im Zeugnis (Studienbuch) ausgewiesen, wobei folgende fünf Abstufungen verwendet werden können: -> „verdient besondere Anerkennung“ -> „entspricht den Erwartungen in vollen Umfang“ -> „entspricht den Erwartungen“ -> „entspricht den Erwartungen mit Einschränkung“ -> „entspricht nicht den Erwartungen“ Das Arbeits- und Sozialverhalten soll auf Grundlage von Beobachtungen, die sich auch über den Unterricht hinaus auf das Schulleben erstrecken, bewertet werden (6.6.2 EB-BbS-VO) Die Bewertung des Arbeitsverhalten soll sich vor allem auf folgende Gesichtspunkte beziehen: -> Leistungsbereitschaft -> Ziel- und Ergebnisorientierung -> Kooperationsfähigkeit -> Selbstständigkeit Die Bewertung des Sozialverhaltens soll sich vor allem auf folgende Gesichtspunkte beziehen: -> Selbstbewusstsein und Reflexionsfähigkeit -> Vereinbaren und Einhalten von Regeln -> Konfliktfähigkeit -> Hilfsbereitschaft und Respektieren anderer -> Übernehmen von Verantwortung -> Mitgestaltung des Gemeinschafsleben I

30 I

31 I ANLAGE 2 Überprüfung der Zulassung zum Abitur
[Den zu dieser Abbildung funktionsfähigen Abitur-Rechner finden Sie auf der KBS-homepage unter I

32 I ANLAGE 3 Berechnung der Gesamtqualifikation
[Den zu dieser Abbildung funktionsfähigen Abitur-Rechner finden Sie auf der KBS-homepage unter I

33 I

34 I

35 I

36 ANLAGE 7 Fehlzeiten - Management

37 ANLAGE 8 Fehlzeiten – Management (Statistik)


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