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Grundstudium im Bürgerlichen Recht

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Präsentation zum Thema: "Grundstudium im Bürgerlichen Recht"—  Präsentation transkript:

1 Grundstudium im Bürgerlichen Recht
Armin Voß Rechtsanwalt

2 Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Personenkreis: Minderjährige ( § 106 iVm § 2 BGB) Beachte: Partielle Geschäftsfähigkeit, § 112, 113 BGB Grundsatz: Gem. § 107 BGB bedarf ein beschränkt Geschäftsfähiger zur Abgabe einer wirksamen Willenserklärung grundsätzlich der Einwilligung ( § 183 S.1 BGB) seiner gesetzlichen Vertreter (zum Zugang einer WE vgl § 131 Abs. 2 BGB)

3 Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Ausnahme: Der beschränkt Geschäftsfähige kann solche Willenserklärungen abgeben, die ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen, § 107 BGB (Zugang: § 131 Abs. 2 Satz 2 BGB) Folge des Handelns ohne Einwilligung: Verträge sind schwebend unwirksam, § 108 BGB Endgültige Wirksamkeit bei Genehmigung, § 108, 184 Abs. 1 BGB durch den gesetzlichen Vertreter oder nach § 108 Abs. 3

4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Endgültige Unwirksam bei Versagung durch die ges. Ver. oder nach § 108 Abs. 3 BGB Ausnahme: Taschengeldparagraph, § 110 BGB Der vertrag wird mit Erfüllung aus überlassenen Mitteln sofort wirksam Einseitige Rechtsgeschäfte: Unwirksamkeit, § 111 S. 1 BGB

5 Fälle Minderjährige Der 17- jährige A kauft am aus Geld, welches er aus einer größeren Erbschaft erhalten hat, ein Motorrad für ,-€, um sofort an seinem 18. Geburtstag fahren zu können. Seine Eltern sind empört und genehmigen das Geschäft nicht. Am wird A 18 Jahre alt; inzwischen hat er es sich jedoch überlegt und will das Motorrad nicht mehr, weil es zu langsam ist. Was kann er tun ?

6 Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Der 10- jährige Klaus kauft ein Lotterielos von seinem Taschengeld. Er zieht den Hauptgewinn: 5.000,- €. Nun fährt er mit dem Fahrrad zu Bauer B und will sich seinen Wunschtraum erfüllen: Ein eigenes Pferd ! Kann er einen wirksamen Kaufvertrag hierüber schliessen, wenn das Pferd € kostet ?

7 Aufbau des Bürgerlichen Gesetzbuches
Das BGB besteht aus fünf Büchern: Buch 1: Allgemeiner Teil (wichtig !) §§ BGB u.a. Verbraucher- und Unternehmerbegriff; Sachenbegriff; Rechtsgeschäfte; Fristen und Termine; Verjährung Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse (wichtig !) §§ 241 – 853 BGB u.a. Allgemeine Geschäftsbedingungen; allgemeines Leistungsstörungsrecht; einzelne Schuldverhältnisse

8 Aufbau des Bürgerlichen Gesetzbuches
Buch 3: Sachenrecht §§ 854 – 1296 BGB u.a. Besitz; Eigentum; Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen und an Grundstücken; dingliche Sicherungsrechte Buch 4: Familienrecht §§ 1297 – 1921 BGB u.a. Ehe; Unterhaltspflichten; Verwandtschaft; Betreuung; Pflegschaft Buch 5: Erbrecht §§ 1922 – 2385 BGB u.a. Erbfolge; Testament; Erbvertrag; Pflichtteil

9 Aufbau der Anspruchsprüfung: Einwendungen und Einreden
1. Anspruch entstanden Auf dieser Ebene können rechtshindernde Einwendungen bestehen, z.B.: Nichtige WE aufgrund Geschäftsunfähigkeit (§§ 105, 104 Nr. 1 und Nr. 2 BGB) Formunwirksamkeit (§ 125 BGB) Gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) Anfechtung (§ 142 BGB)

10 Aufbau der Anspruchsprüfung: Einwendungen und Einreden
Anspruch untergegangen Auf dieser Ebene können rechtsvernichtende Einwendungen bestehen, z.B.: Erfüllung (§§ 362 Abs. 1 und Abs. 2 BGB) und Erfüllungssurrogate (§§ 363, 364 BGB) Gestaltungsrechte, z.B.: Rücktritt (§ 346 BGB) Kündigung (z.B. Wohnraummietvertrag, §§ 568 ff. BGB oder Arbeitsvertrag §§ 1 ff. KSchG und 622 ff. BGB) Leistungsstörungen Sachmängelgewährleistungsrechte (z.B. §§ 437 Nr. 2 und 634 Nr. 3 BGB)

11 Aufbau der Anspruchsprüfung: Einwendungen und Einreden
nachträgliche Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) Erlöschen des Gegenleistungsanspruchs (§ 326 Abs. 1 BGB) 3. Anspruch durchsetzbar Auf dieser Ebene können rechtshemmende Einreden in Form von dauernden Einreden (peremptorische Einreden) und aufschiebenden Einreden (dilatorischen Einreden) bestehen: a) Peremptorische Einreden, z.B.: - Verjährung (§ 214 BGB)

12 Aufbau der Anspruchsprüfung: Einwendungen und Einreden
Wirtschaftliche oder persönliche Unzumutbarkeit (§§ 275 Abs. 2 und Abs. 3 BGB) b) Dilatorische Einreden, z.B.: - Einrede des nichterfüllten Vertrags (§ 320 BGB) - Zurückbehaltungsrecht (§§ 273, 1000 BGB) Überblick auch in Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 9. Aufl. 2004 § 18 Rn. 42 ff; Diederichsen/Wagner, Die BGB-Klausur, 9. Auflage 1998, S. 84 ff.

13 § 12 BGB Namensrecht Der Kläger ist der unter dem Namen „Heino“ bekannte Sänger. Der Beklagte ist Inhaber eines Schallplattenladens in Berlin. Er beteiligte sich ferner mit der Punk-Band „Die Toten Hosen“ an Konzertveranstaltungen. In diesen tritt er zu Playback-Aufnahmen von Liedern des Klägers als Sänger auf. Er ahmt hierbei, unter anderem durch hellblonde Perücke und dunkle Brille, die bekannte äußere Erscheinung des Klägers nach und bezeichnet sich selbst als „Heino“. Der Name „Heino“ fand sich auch schon in Ankündigungen solcher Veranstaltungen. Auf den Veranstaltungsplakaten wurde „Die Toten Hosen Unter falscher Flagge Tour“ angekündigt. Darunter befanden sich mehrere gezeichnete Figuren, von denen einer eine Sprechblase mit dem Inhalt „mit Heino und Gästen“ zugeordnet war. In mehreren Rundfunk- und Fernsehsendungen sowie gegenüber Presseorganen äußerte der Beklagte sich wiederholt in dem Sinne, dass er der Sänger „Heino“ sei, der sich während einer Südafrika-Tournee mit seiner Schallplattenfirma überworfen und danach in die Berliner Punk-Szene zurückgezogen habe. Der Kläger sei ein Doppelgänger von ihm, den die Schallplattenfirma nach seinem Weggang engagiert habe, um weiter auf der bisherigen „Heino“-Welle Geschäfte machen zu können. Er, der Beklagte, sei „der wahre Heino“, der nicht mehr mit der Schallplattenindustrie, sondern nur noch mit den „Toten Hosen“ kooperieren wolle.

14 § 12 BGB Namensrecht Mit der vorliegenden Klage beantragt der Kläger, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, im Rahmen a) der Durchführung und b)der Ankündigung von Konzertveranstaltungen, den Namen „Heino“ zu benutzen. Der Beklagte beruft sich darauf, dass der Kläger nicht unter dem Namen „Heino“ beim zuständigen Standesamt registriert sei. Außerdem müsse der Kläger als bekannter Künstler das Verhalten des Beklagten hinnehmen. Zur Vertiefung: LG Düsseldorf Urt. v O 300/85= NJW 1987, 1413 Zu Namensrechten im Internet: BGH Urt. v I ZR 82/01= NJW 2004,

15 § 12 BGB Namensrecht

16 § 12 BGB Namensrecht Der Tatbestand des § 12 BGB kennt zwei Verletzungshandlungen: a) Namensbestreitung:  ausdrückliches oder konkludentes Bestreiten des Namensrechts (z.B. durch ständige Benennung mit einem falschen Namen b) Namensanmaßung (Identitätsverwirrung; Zuordnungsverwirrung)

17 § 12 BGB Namensrecht  jeder unbefugte Gebrauch des gleichen Namens, der zu einer Identitätsverwirrung führt und die Interessen des Berechtigten verletzt  jede unbefugte Ausnutzung des Namens, um mit einem Produkt oder einer Einrichtung identifiziert zu werden (Zuordnungsverwirrung), und dadurch die Interessen des Berechtigten zu verletzen Unbefugt ist eine Namensanmaßung, wenn sie ohne Einwilligung oder Lizenz des durch den Berechtigten erfolgt. Schutzwürdige Interessen sind verletzt, wenn eine Verwechslungsgefahr besteht oder ein Affektionsinteresse (Liebhaberinteresse) verletzt wird.

18 Lösung „Heino“ Wer will was von wem woraus? Wer? Heinz Georg Kramm, genannt Heino, im Sachverhalt als Kläger bezeichnet Will was? Unterlassen der weiteren Verwendung des Namens „Heino“ bei der Durchführung und Ankündigung von Konzertveranstaltungen Von wem? Dem Heino der Toten Hosen, im Sachverhalt der Beklagte? Woraus? § 12 BGB Obersatz: Der Kläger könnte gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung des Namens „Heino“ im Rahmen der Durchführung und der Ankündigung von Konzertveranstaltungen gem. § 12 Satz 1 und 2 BGB haben.

19 Lösung „Heino“ Voraussetzungen: 1. Name iSv § 12 BGB Def.: Name= sprachliche Kennzeichnung einer Person, durch die sie von anderen unterschieden wird (+) bei bürgerlichem Namen Def.: bürgerlicher Name= der gesetzlich vorgeschriebene und kraft Gesetzes erworbene bürgerliche Zwangsname, bestehend aus einem Vor- und einem Nachnamen (P) grds. bloße Verwendung des Vornamens als Eingriff in das Namensrecht (-), da der Verkehr den Gebrauch des Vornamens noch nicht als Hinweis auf eine bestimmte Person auffasst anders, wenn die Person unter ihrem Vornamen eine überragende Bekanntheit erreicht hat

20 Lösung „Heino“ in unserem Fall: Heino heißt mit bürgerlichem Namen Heinz, nicht Heino laut Gericht kann es dahinstehen, da § 12 BGB auch den Künstlernamen schützt Def.: Künstlername= bürgerliche Namen, Vornahmen oder Phantasiebezeichnungen, die Künstler sich wählen, um damit in ihrem jeweiligen Tätigkeitsfeld aufzutreten. Diesen Namen kommt dann ein Schutz nach § 12 BGB zu, wenn der Künstler in den betreffenden Verkehrskreisen bzw. beim allge. Publikum unter diesem Namen bekannt ist. In unserem Fall: (+) durch Fernsehauftritte, Schallplatten, Kassetten, CDs und Konzerte ist „Heino“ so ziemlich jedem bekannt, ob man nun ein Fan ist oder eher das Gegenteil  Heino= Künstlername Heino= Name iSv § 12

21 Lösung „Heino“ Eintragung des Pseudonyms in Personalausweis zwar möglich, aber nicht notwendig, es kommt darauf nicht an 2. Anspruchsteller= Berechtigter zum Gebrauch des Namens Heino hier (+), da er es ist, der unter diesem Namen bekannt ist 3. Verletzungshandlung Verletzung (+), wenn ein Dritte entweder den Namen bestreitet oder eine Namensanmaßung begeht Namensbestreitung= ausdrückliches oder konkludentes Bestreiten des Namensrechts Hier (-) Namensanmaßung (in Form der Identitätsverwirrung) = jeder unbefugte Gebrauch des gleichen Namens, der zu einer Identitätsverwirrung führt und die Interessen des Berechtigten verletzt

22 Lösung „Heino“ (eigentlich 2 Alternativen entw. Identitätsverwirrung oder Zuordnungsverwirrung, Zuordnungsverwirrung= jede unbefugte Ausnutzung des Namens, um mit einem Produkt oder einer Einrichtung identifiziert zu werden und dadurch die Interessen des Berechtigten zu verletzen) a. Gebrauch des Namens „Heino“ zur Identitätsverwirrung durch aa. Darstellung auf der Bühne Dazu muss der Name zur Bezeichnung der eigenen Person verwendet werden daher Gebrauch zur Identitätsverwirrung (-) wenn erkennbar eine Person unter Erwähnung ihres Namens parodiert wird, wenn also nicht ernstlich behauptet wird, dass man selbst der berechtigte Träger dieses Künstlernamens ist auch hier kommt es auf die Sicht des jeweiligen Verkehrskreises an in unserem Fall auf das Publikum bei dem Konzert der Toten Hosen. Diese werden nicht glauben, dass es tatsächlich Heino ist, der hier zusammen mit den Toten Hosen auftritt, daher Gebrauch zur Identitätsverwirrung (-)

23 Lösung „Heino“ bb. Druck auf den Plakaten hier kommt es auf das allgemeine Publikum an, sind die Plakate geeignet, bei diesen den Eindruck zu erwecken, dass hier unter anderem für ein Konzert des Klägers geworben wird? Laut Ansicht des Gerichts ja, da die breite Masse sich unter dem Künstler „Heino“ eher etwas vorstellen kann als unter der Gruppe „Die Toten Hosen“ und daher die Diskrepanz zwischen den Musikrichtungen nicht erkennbar ist, die es dem Publikum auf dem Konzert (s.o.) erkennbar macht, dass hier nicht der echte heino auftritt, auch wenn er sich so bezeichnet, die Parodie ist nicht erkennbar b. Unbefugtheit des Gebrauchs Def.: Unbefugt= rechtswidrig iSv § 823 I? Insbes. (-) bei Einwilligung oder Lizenz hier keine Einwilligung Aber Rechtfertigung über Kunstfreiheit? Außer Frage steht: Parodie muss sich eine in der Öffentlichkeit bekannte Person gefallen lassen, Parodie wäre auch Kunst, aber um Parodie handelt es sich hier nicht

24 Lösung „Heino“ offener Kunstbegriff: Das kennzeichnende Merkmal einer künstlerischen Äußerung ist, dass es wegen Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts möglich ist, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weitreichendere Bedeutung zu entnehmen, so dass sich praktisch eine unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt. hier: Auch nach diesem weiten Kunstbegriff ist es jedenfalls keine Kunst, wenn der Name Heino in einer Veranstaltungsanzeige aufgeführt wird, da hier keine fortgesetzte Interpretation möglich ist oder erfolgen soll c.) Interessenverletzung auf Seiten des Klägers bei Darstellung auf Bühne (+) hier: wirtschaftliche Interessen im Musikgeschäft 4. Ergebnis Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung des Namens „Heino“ im Rahmen der Ankündigung von Konzertveranstaltungen gem. § 12 Satz 1 und 2 BGB, nicht aber im Rahmen der Durchführung der Konzerte.

25 Prüfungsreihenfolge Wer fordert von wem was woraus?
Mögliche Anspruchsgrundlagen: Vertragliche Ansprüche Vertragsähnliche Ansprüche Culpa in contrahendo (c.i.c.) Geschäftsführung ohne Auftrag Dingliche Ansprüche Deliktische Ansprüche Bereicherungsrechtliche Ansprüche

26 Aufbauschema § 823 Abs. 1 BGB 1. Rechtsgutverletzung
1. Rechtsgutverletzung a) Besonders geschützte Rechtsgüter  enummerativ aufgezählte Rechtsgüter – Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum b) Sonstige geschützte Rechtsgüter  Hierbei handelt es sich um Rechte die denselben rechtlichen Charakter wie die besonders aufgezählten Rechte haben und von jedermann zu beachten sind, d.h. Rechte mit Ausschließlichkeitscharakter z.B. dingliche Rechte, Besitz, Namensrecht, Immaterialgüterrechte (Urheberrecht und gewerbl. Rechtsschutz); Persönlichkeitsrechte; Gewerbe und Beruf  2. Verletzungshandlung  positives Tun oder Unterlassen  3. Haftungsbegründende Kausalität

27 Aufbauschema § 823 Abs. 1 BGB  Kausalität zwischen Handlung und Rechtsgutverletzung 4. Rechtswidrigkeit 5. Verschulden  Vorsatz oder Fahrlässigkeit Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 Abs. 2 BGB 6. Schaden 7. Haftungsausfüllende Kausalität  Kausalität zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden 8. Art und Umfang des Schadensersatzes, §§ 249 ff. BGB

28 Fälle 1. Der Angestellte Hans Albrecht (A) geht wie jeden Samstag in seine Stammkneipe, um mit Freunden Karten zu spielen. Dabei kommt es zu einer Auseinandersetzung, bei der A von B vorsätzlich niedergeschlagen wird und eine Gehirnerschütterung sowie eine Fraktur des Nasenbeins erleidet. Er fordert von B ärztliche Behandlungskosten von 1.500,- € sowie Schmerzensgeld von 500,- €. Zu Recht

29 Fälle Lösung § 823 Abs. 1 BGB Rechtsgutverletzung jeder Eingriff in die körperliche Integrität oder Befindlichkeit, die das Wohlbefinden nicht nur unwesentlich beeinträchtigt = Körperverletzung Verletzungshandlung Haftungsbegründende Kausalität Rechtswidrigkeit

30 Fälle Verschulden Schaden Haftungsausfüllende Kausalität Art und Umfang des Schadensersatzes nach § 249 ff BGB a) Behandlungskosten b)Schmerzensgeld § 253 Abs. 2 BGB § 823 Abs. 2 iVm § 223 Abs. 1 STGB

31 Fälle 2. Der 17-jährige Radfahrer Rudi fährt nachts mit hoher Geschwindigkeit ohne Licht über einen Bürgersteig. Dabei fährt er die Fußgängerin Ortrud um; O. zieht sich erhebliche Verletzungen zu und ihr Mantel wird zerrissen. Sie verlangt von O Ersatz der Arztkosten ,- € Schmerzensgeld Reparaturkosten für den Mantel und Ersatz der Wertminderung

32 Fälle 2. Lösung wie oben, aber: - Schuldfähigkeit, § 828 Abs. 3 BGB -Schuldform: Fahrlässigkeit, § 276 Abs. 2 BGB Umfang: wie oben, aber Wertminderung nach § 251 Abs. 1 BGB

33 Fälle 3. In einer Vorlesung nutzen B und C das der B gehörende BGB-Gesetzestexte. Versehentlich steckt am Ende der Vorlesung jedoch C das Buch ein. Am Nachmittag bemerkt B dies, ruft C an und bietet an, das Buch für 12,-€ zu verkaufen. C sagt zu, sich dies zu überlegen. Drei Tage später fordert B von C den kaufpreis oder das Buch zurück. Wie ist die Rechtslage?

34 Fälle Lösung: 1. Kaufpreiszahlung, § 433 Abs. 2 BGB? 2. Rückgabe aus § 604 Abs. 1 BGB ? (Leihvertrag?) 3. Anspruch auf Herausgabe aus § 861 Abs. 1 BGB ? a) Entziehung des Besitzes + b) verbotene Eigenmacht, § 858 BGB + c) B= ehemalige Besitzerin d) C = aktuelle Besitzerin e) § 861 Abs. 2 : fehlerhafter ehemaliger Besitz ?

35 Fälle Noch 3. – Lösung Anspruch auf Herausgabe nach § 985 BGB ? B ist Eigentümerin C ist Besitzerin § 986 BGB : C hat kein Recht zum Besitz § 823 BGB ? s. Schema: alle +, aber: kein Schaden § 812 Abs. 1 Satz 1. Alt.2 BGB C hat etwas erlangt durch Leistung oder auf sonstige Weise auf Kosten der B Ohne Rechtsgrund

36 Fälle 4. A bietet in einem Zeitungsinserat am einen PKW zum Preis von 5.600,-€ an. Nachdem B den PKW am besichtigt hat, bietet er 5.200,- €. A willigt sofort ein. Tags drauf bringt B dem A die Hälfte des Kaufpreises, der ihm darauf hin die Schlüssel aushändigt, die Wagenpapiere vergisst er jedoch. A ruft B noch zu : „Gute Fahrt! Den Rest des Geldes kriege ich morgen!“ a) Wann ist zwischen A und B ein Kaufvertrag zustande gekommen? b) Wann und nach welchen Vorschriften hat B das Eigentum am PKW erworben ? c) Nach welchen Vorschriften erwirbt B Eigentum am PKW wenn A dem B den Wagen geschenkt hätte ?

37 Fälle 4. Lösung a) Kaufvertrag = Angebot und Annahme (1) Zeitungsinserat ? (2) Antrag des B vom hinreichend bestimmt ? + Erklärung durch Vernehmen wirksam geworden bindender Antrag, § 145 BGB Annahme Einwilligung Zugang Annahmefrist (hier: nur sofort)

38 Fälle 4. Noch Lösung b) Übereignung nach § 929 S. 1 BGB - PKW ist bewegliche Sache, § 90 BGB - Übergabe mit Schlüsselaushändigung - Einigung ( konkludent bei Übergabe; kein Eigentumsvorbehalt) - A war Eigentümer ( § 1006 BGB) c) § 929 S.1 wie oben; wegen Abstraktionsprinzip kein Unterschied!

39 SACHENRECHT Grundprinzipien: Spezialitätsprinzip Absolutheitsprinzip
Dingliche Rechte werden nur an einzelnen Sachen, nicht jedoch an Sachgesamtheiten erworben Erläutern Sie die Begriffe share deal und asset deal ! Absolutheitsprinzip Dingliche Rechte wirken gegenüber jedermann. Als Herrschaftsrechte gewähren sie umfassenden Rechtsschutz. (z.B. Eigentum) Trennungsprinzip Es ist zwischen Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft zu unterscheiden. Verpflichtungsgeschäft ist ein schuldrechtliches Rechtsverhältnis zwischen (mindestens) zwei Personen, durch welches zumindest eine Person zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Verfügungsgeschäft (oder Erfüllungsgeschäft) ist auf die Änderung der dinglichen Rechtsposition gerichtet.

40 SACHENRECHT Abstraktionsprinzip
Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft sind in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig. Allein durch den Abschluss eines Kaufvertrages wird man nicht Eigentümer; es bedarf zweier Verfügungsgeschäfte, um einen Kaufvertrag zu vollziehen. Alle drei Geschäfte sind getrennt voneinander rechtlich zu bewerten !

41 SACHENRECHT Fall: Claas Clever bietet dem 7-jährigen Brian ein I-Phone (Wert 400 €) für 50,- € an. Der zahlt das Geld und erhält das I-Phone. Wie viele Rechtsgeschäfte wurden abgeschlossen? Sind die getätigten Rechtsgeschäfte wirksam?

42 SACHENRECHT Lösung: Brian ist minderjährig, §§ 2, 106 BGB. Er bedarf für eine WE, die nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, der Einwilligung seiner Eltern Kaufvertrag : rechtlich vorteilhaft (-) Merke: Wirtschaftlich vorteilhaft ist nicht rechtlich vorteilhaft Übereignung Geld an Clever (-); ebenfalls nicht lediglich rechtlich vorteilhaft Konsequenz : Beide Geschäfte sind schwebend unwirksam

43 SACHENRECHT Aber: 5. Die Übereignung des I-Phone von Clever an Brian ist lediglich rechtlich vorteilhaft und damit rechtlich wirksam. Folge: Genehmigen die Eltern nicht, bleibt der KV unwirksam. Sie können Rückgabe des Geldes gem. § 985 BGB sowie nach § 812 I 1.Alt. BGB verlangen. Was kann Clever dann tun ?

44 SACHENRECHT Clever hat sein Eigentum verloren, daher kann er nach § 985 BGB das I-Phone nicht zurückverlangen. Er hat jedoch einen Anspruch aus § 812 Abs Alt. BGB (Leistungskondiktion). Brian hat aufgrund des unwirksamen KV das Eigentum ohne Rechtsgrund erworben. Was wäre, wenn Brian auf dem Heimweg von zwei größeren Jugendlichen zur Herausgabe des I-Phones an diese gezwungen worden wäre?

45 Sachenrecht Publizitätsprinzip Gutglaubenserwerb
Dingliche Rechte sind nach außen für andere erkennbar. Bei beweglichen Sachen wird dies über Besitz kenntlichgemacht; für den Besitzer besteht die Vermutung, dass dieser auch Eigentümer ist, § 1006 BGB.. Für Immobilien regelt § 891 diese Vermutung bei Eintragung im Grundbuch. Gutglaubenserwerb Der Erwerb einer Sache ist dann möglich, wenn man den Nichtberechtigten für den Eigentümer hält und die gesetzlichen Vermutungsregeln angewandt werden können.

46 Sachenrecht Prüfungsschema Übereignung § 929 S. 1 BGB:
1. Einigung über den Eigentumsübergang nach § 929 S.1 BGB 2.Übergabe der Sache 3.Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe 4. Berechtigung des Veräußerers oder gutgläubiger Erwerb, § 935 BGB, § 366 HGB

47 Sachenrecht Die Einigung besteht – wie beim Verpflichtungs-geschäft – aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien, die sich über den Eigentumsübergang einig sein müssen. Die Übergabe ist ein Realakt; sie kann unter den Voraussetzungen des § 929 S.2 BGB entfallen, wenn der Erwerber bereits Besitzer ist (z.B. Kauf aus Leihe heraus), § 930 BGB. Die Einigung muss bis zur Übergabe fortbestehen, bis dahin ist sie einseitig widerrufbar. Der Veräußerer muss Eigentümer sein oder mit Einwilligung gemäß § 185 BGB handeln. Beispiel: Sicherungsübereignung!

48 Sachenrecht - Fälle Am besucht Heinrich Hastig die Ausstellung des Malers Matthias Müssig. Das Bild Nr. 12, ein Landschaftsbild des Mansfelder Landes, gefällt ihm besonders: er bezahlt sogleich 200,- € und will es am nächsten Tag abholen. So geschieht es auch; am nächsten Tag ist Hastig aber so in Eile, dass es zu einer Verwechslung kommt. Müssig übergibt ihm Bild Nr. 13, einen männlicher Akt. Wer ist Eigentümer der Bilder Nr. 12 und 13?

49 Sachenrecht - Fälle Lösung: 1.) M war Eigentümer der Bilder. 2.) H könnte das Eigentum an den Bildern nach § 929 S.1 BGB erworben haben. Beide Bilder sind bewegliche Sachen, § 90 BGB A) Nr. 12: Übergabe (-) Einigung z.Zt. der Übergabe (-) B) Nr. 13: Übergabe (+); H ist Besitzer gem. § 854 I BGB Einigung (+) Achtung! Bezieht sich auf die Übergabe des Bildes; wegen des Abstraktionsprinzips ist es unerheblich, dass dieses Bild nicht verkauft wurde ! Ergebnis: H ist Eigentümer des Bildes Nr. 13

50 Sachenrecht - Fälle Fortsetzung des Falls: Als H das Bild zu Hause auspackt, ist gerade Frieda Fröhlich bei seiner Frau zu Hause. H ist ärgerlich über das vertauschte Bild, sagt aber aus Scham nichts über das Versehen; F gefällt das Bild so gut, dass sie spontan 300,-€ für das Bild bietet. H willigt sofort ein, übergibt das Bild und erhält den vereinbarten Betrag. In der Zwischenzeit ist auch M der Fehler aufgefallen, als der Kunde, der Bild Nr. 13 für 500,- € gekauft hatte, dieses abholen wollte. Er ruft H. sofort an und will sein Bild zurück. 1.) Wer ist Eigentümer des Bildes Nr. 13? 2.) Was wäre, wenn H das Bild Nr. 13 entwendet hätte? 3.) Welche Ansprüche hat M gegenüber F und H ?

51 Sachenrecht - Fälle Lösung: 1.) Übereignung H – F a) Einigung (+) b) Übergabe (+) c) Einigsein (+) d) F Eigentümer ? (+) 2.) wie oben, aber H ist nicht Eigentümer aber: Gutgläubiger Erwerb § 932 BGB H Besitzer, daher Eigentumsvermutung, §§ 854, 1006 BGB. Guter Glaube des Erwerbers, wenn tatsächliche Eigentumsverhältnisse nicht bekannt und die Unkenntniß nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. (+) Aber: § 935 BGB ! Kein Gutglaubenserwerb bei Diebstahl F ist nicht Eigentümerin geworden.

52 Sachenrecht - Fälle 2.) Ansprüche M – F a) vertragliche (-) b) vertragsähnliche (-) c) dingliche Ansprüche, § 985 (-), s.o.; kein Eigentum des M (mehr) d) deliktische Ansprüche, § 823 BGB e) bereicherungsrechtliche Ansprüche, § 812 BGB: F hat Bild aufgrund Kaufvertrag mit H erworben, also mit Rechtsgrund Ergebnis: M hat keinen Anspruch gegen F.

53 Sachenrecht - Fälle Ansprüche des M gegen H 1.) Vertragliche Ansprüche (-) ; Anspruch auf Kaufpreis für Bild 12, § 433 II BGB wurde beglichen. 2.) vertragsähnl. Ansprüche (-) 3.) dingliche Ansprüche, § 985 (-), da M kein Eigentümer 4.) deliktische Ansprüche, § 823 I BGB Variante 1: Eigentum (-); sonstiges Recht (auf Herausgabe nach § 812 I ??) (-): Folge: kein Schadensersatzanspruch auch für den höheren möglichen Kaufpreis Variante 2 (Diebstahl): Eigentum, Schadensersatz 500,- € 5.) Herausgabeanspruch nach § 812 I 1 (ursprünglich +) ; aber: unmöglich, da das Bild wirksam an F übereignet wurde. In Variante 1 (Vertauschen):Wertersatz (!!) nach § 816 I 1 BGB –300 € In Variante 2 (Diebstahl) : § 818 II Herausgabe des Erlangten – 500 €

54 Sachenrecht - Fälle Anton Arglos kauft von Berta Böse ein Auto. Diese hatte das Fahrzeug von Susi Sorgenvoll erworben, den Kaufpreis aber noch nicht voll bezahlt. Sorgenvoll hatte daher die Fahrzeugpapiere nicht herausgegeben. Böse sagt Arglos dies nicht; sie behauptet, die Papiere vergessen zu haben und sagt Arglos zu, sie ihm noch zuzuschicken. Dies erfolgt jedoch nicht. Sorgenvoll erfährt von dem Geschäft und fordert von Arglos das Fahrzeug heraus. Mit Recht ? Diesem ist ein Malheur passiert; ein anderer Fahrer, der Fahrerflucht beging, hat am Auto einen Schaden von 2.000,-€ angerichtet. Welche Ansprüche hat S? Bitte selbst Lösung erarbeiten!

55 Sachenrecht Die verschiedenen Übereignungsregelungen: 1.) § 929 S.1 BGB : Einigung, Übergabe, Verfügungsmacht des Veräußerers (Eigentum, Ermächtigung nach § 185 BGB) oder gutgläubiger Erwerb 2.) § 929 S.2 BGB :Einigung Übergabe entfällt, da Erwerber bereits Besitzer; Verfügungsmacht des Veräußerers/gutgläubiger Erwerb 3.) § 930 BGB: Einigung, Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (vorheriger Eigentümer bleibt im Besitz!), Verfügungsmacht /gutgläubiger Erwerb 4.) § 931 BGB: Einigung, Abtretung § 398 BGB, Verfügungsmacht des Veräußerers, gutgl.E

56 Sachenrecht – Fälle 2 Kleinwarenhändler Ärmlich, der seinen gesamten Warenbestand der Bank B übereignet hat, steht vor der Insolvenz. Gustav Gierig, der davon erfahren hat, stiehlt einen Set mit Hämmern, denn er meint, das dann auch nichts mehr mache. B erfährt durch einen Angestellten davon, weil G diesem gegenüber mit der Tat prahlt. Kann B von G die Herausgabe fordern, auch wenn Ärmlich noch nicht in Insolvenz ist ? Wie erfolgte die Übereignung von Ä auf B?

57 Sachenrecht – Fälle 2 Anspruch B gegen G aus § 985 BGB Besitz des G.
Eigentum der Bank Übereignung § 929 S. 1 BGB von Ä auf B, da keine Übergabe (-) Übereignung nach §§ 929 S.1, 930 BGB Einigung (Problem: Bestimmtheit) Übergabesurrogat § 930 + Kein Besitzrecht des G Folge: Anspruch auf Herausgabe der Hämmer an Ä, § 986 II BGB analog

58 Sachenrecht – Fälle 2 Peter hat sich von Klaus sämtliche Jura-Skripten ausgeliehen. Klaus verzweifelt am Studium und will dies abbrechen. Er verkauft daher die Skripten an Ludwig. Wie wird Ludwig jetzt Eigentümer ? Bitte selbst lösen!

59 Erwerb von Grundstücken
§§ 873 I, 925 BGB Einigung Veräußerer – Erwerber, § 873 I BGB (Auflassung) Form: § 925 BGB : Gleichzeitige Anwesenheit vor der zuständigen Stelle. Stellvertretung möglich Sachenrechtliche Bestimmtheit hinsichtlich des übertragenden Grundstücks Eintragung ins Grundbuch Zur Sicherung des Anspruchs : Vormerkung, § 883 BGB

60 Besitz Keine gesetzliche Definition
Besitz = die im Verkehr anerkannte tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache Arten des Besitzes nach Intensität der Sachbeziehung: unmittelbarer (§§ 854,855 BGB) oder mittelbarer (§§ 868, 871 BGB) Umfang der Sachherrschaft: Alleinbesitz; Mitbesitz( § 866 BGB), Teilbesitz (§ 865 BGB) Willensrichtung des Besitzers: Eigenbesitz (§ 872 BGB), Fremdbesitz Berechtigung des Besitzers: rechtmäßiger oder unrechtmäßiger Besitz Art der Besitzerlangung: fehlerhafter ( §858) oder nicht fehlerhafter Besitz

61 Besitz Funktionen: Kontinuitätsfunktion
X verleiht Y sein Fahrzeug aufgrund eines nicht kündbaren Mietvertrages für zwei Jahre. Nach einem halben Jahr verkauft X das Fahrzeug an A, der es von Y herausverlangt. Wie ist die Rechtslage ? ( § 986 II BGB) Ersitzung, § 937 BGB Publizitätsvermutung, § 1006 BGB

62 Besitzerwerb Originär durch einseitige Besitzergreifung oder derivativ durch Besitznachfolge § 854 I BGB : Durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache mit einem hierauf gerichteten Willen. Dies ist ein „natürlicher“ Wille, also keine Willenserklärung im Sinne der §§ 104 ff BGB § 854 II : Einigung zum Besitzübergang ist ausreichend

63 Mittelbarer Besitz, § 868 BGB
Die tatsächliche Sachherrschaft wird durch einen anderen ausgeübt. Der unmittelbare Besitzer muss den Willen haben, die Sache als Fremdbesitz zu besitzen. Bsp: A verleiht sein Buch an B, und der weiter an C. C ist unmittelbarer Besitzer, B mittelbarer Besitzer 1. Stufe (§ 858 BGB) und A Eigentümer und mittelbarer Besitzer 2. Stufe (§ 871 BGB) Das Besitzmittlungsverhältnis ist jedes Rechtsverhältnis, welches einen anderen auf Zeit berechtigt, also Miete, Leihe etc.

64 Mittelbarer Besitz, § 868 BGB
Voraussetzungen: Unmittelbarer Besitz des Besitzmittlers Besitzmittlungsverhältnis, § 868 BGB Besitzmittlungswillen Herausgabeanspruch des mittelbaren gegen den unmittelbaren Besitzer Auch hier gibt es wieder originären oder derivativen Besitzerwerb: Originär z.B. durch erstmalige Vermietung Derivativ durch Veräußerung der Mietsache

65 Verjährung Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, unterliegt der Verjährung, § 194 I BGB Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, § 195 BGB Rechte an einem Grundstück verjähren in 10 Jahren, § 196 BGB Ausnahmsweise: 30 Jahre, vgl. § 197 BGB Beachte auch : § 199 II-IV: weitere Verjährungsfristen

66 Verjährung - Beginn Fristbeginn ist grundsätzlich nach § 199 I BGB der Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden (fällig) ist (31.12., 24 Uhr) und Der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und Kenntnis von der Person der Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste Bei anderen Verjährungsfristen beginnt die Frist gemäß § 200 BGB mit der Entstehung des Anspruchs, wenn nicht ein anderer Beginn bestimmt ist.

67 Verjährung Fristende:
Eine Frist, die nach Tagen, Wochen oder Monaten u.ä. bestimmt ist, endet nach § 188 II BGB Wenn der Fristbeginn in den Lauf eines Tages fällt, endet die Frist mit Ablauf des Tages der Woche oder des Monats, der durch Benennung oder Zahl dem Tage des Fristbeginns entspricht, § 187 I BGB Wenn für Fristbeginn der Beginn eines Tages maßgebend ist, wird der Tag mitgerechnet. Fristende dann der Tag, der von seiner Benennung/Zahl dem Tag des Fristbeginns vorausgeht

68 Verjährung Noch Fristende: Bei einer Frist von Tagen gilt § 188 I BGB
Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist am letzten Tag des Monats, § 188 III BGB Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verjährt die Frist am darauffolgenden Werktag, wenn eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist.

69 Verjährung und Fristen - Fälle
Wann tritt Verjährung ein ? A verkauft an B am ein Fahrzeug und übergibt dieses am Wann verjährt die Kaufpreisforderung ? Mit notariellem Kaufvertrag überträgt die C der D am ein Grundstück. Der Kaufpreis soll am fällig sein. Wann verjährt die Kaufpreisforderung? Am schlägt F den G nieder. Wann verjähren Schadensersatzansprüche des G, wenn dieser am Name und Anschrift des Täters erfährt ? Arbeitgeber H erfährt, dass Arbeitnehmer I ihm 100,-€ entwendet hat. Wann verjährt Die Möglichkeit, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen (§ 626 BGB) Der Rückforderungsanspruch Ein Kaufmann setzt für die Zahlung eine Frist von einer Woche „ab heute“. Benennen Sie Fristbeginn und Ende!

70 Verjährung und Fristen - Fälle
Anwalt Schludrig erhält den Auftrag, eine Schadensersatzforderung über ,- € aus einer Straftat vom rechtzeitig durch Klage geltend zu machen. Er faxt die Klage am , wobei das Fax bis auf die letzte Seite um 23:59 Uhr bei Gericht eingehen. Bei der letzten Seite streikt das Fax-Gerät des S; er sendet die letzte Seite mit der Unterschrift nach. Diese erreicht das Gericht jedoch erst 00:03. Wann ist der Schriftsatz zugegangen? War das noch rechtzeitig? Wann endet eine Frist von anderthalb Monaten, die am gesetzt wird ? Wann endet eine Frist von einem Monat, die am gesetzt wurde ? Wann endet eine Frist von einem Vierteljahr, die am gesetzt wird ?

71 Stellvertretung §§ 164 ff BGB
Voraussetzungen: Abgabe oder Empfang einer eigenen WE (§ 164 I 1, III BGB) Offenheitsprinzip § 164 I 1: „im Namen des Vertretenen“ § 164 I 2 Erkennbarkeit aus den Umständen genügt Vertretungsmacht gesetzliche, z.B. § 1629 I 1 BGB Rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht (Vollmacht) Erteilung durch einseitig empfangsbedürftige WE gegenüber Bevollmächtigten o. Dritten, § 167 I 1 BGB Einzel- o. Gesamtvertretungsmacht

72 Stellvertretung §§ 164 ff BGB
Umfang der Vertretungsmacht z.T. gesetzlich geregelt, z.B. § 54 HGB Ggf. durch Auslegung zu ermitteln B. Rechtsfolgen: Die vom Vertreter abgegebene WE wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen, § 164 I 1 BGB Fehlt die Vertretungsmacht oder wurde der Umfang überschritten, dann gelten die Grundsätze der Vertretung ohne Vertretungsmacht.

73 Vertretung ohne Vertretungsmacht
Bei Verträgen Schwebende Unwirksamkeit, § 177 I BGB Wirksam nach Genehmigung Bei fehlender Genehmigung: kein Vertrag mit (angeblich) Vertretenem. Evt. Haftung des Vertreters Bei einseitigen Rechtsgeschäften Grundsätzlich unzulässig, § 180 S.1; beachte aber S.2 und 3 !

74 Vertretung ohne Vertretungsmacht
Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht, § 177 BGB Voraussetzungen: Vertragsschluss im Namen eines anderen Ohne Vertretungsmacht, oder V. überschritten Keine Genehmigung des Vertretenen Wahlrecht des Vertragspartners, § 179 BGB Anspruch auf Erfüllung Schadensersatz Ausnahme: Kannte der Vertreter den Mangel nicht, dann nur Schadensersatz auf negatives Interesse, § 179 II BGB

75 Fälle mit und ohne Vertretung
B macht C telefonisch ein Angebot über den Kauf einer kleinen Lampe, die C im Geschäft des B gesehen hat. Er will diese für 50,-€ verkaufen. Dies sei ein Sonderangebot, welches nur heute gelte ; die Lampe werde aber erst übermorgen geliefert. C sagt, er wolle sich dies überlegen. Nach einer Stunde schickt er seine 5-jährige Tochter T mit der Bitte, dem B auszurichten, er nehme das Angebot an. Die brave T tut dies. Ist ein Vertrag zustande gekommen ?

76 Fälle mit und ohne Vertretung
Müller mietet sich im Hotel „ Zur trüben Funzel“ ein. Weil es ihm peinlich ist, nennt er als Namen den seines ärgsten Feindes, Schmidt. Er verlässt das Hotel, ohne zu zahlen. Gegen wen richtet sich der Anspruch des Hotelbesitzers ? Paul kauft die Zeitschrift „Schöner Wohnen“. Beim Bezahlen sagt er der Verkäuferin, die Zeitschrift sei für seinen Kollegen Franz. Der will diese aber nicht, weil er sie schon selbst gekauft hat. Kann Paul die Zeitschrift zurückgeben? Was ändert sich, wenn Paul die Zeitschrift in Wahrheit nur selbst lesen wollte, und die Zeitschrift mit der unwahren Behauptung, Franz wolle sie nicht, zurückgeben will?

77 Fälle mit und ohne Vertretung
Julia will ihre 2-Zimmer- Wohnung für 200,-€ kalt für 2 Jahre befristet vermieten. Auf eine Zeitungsanzeige mit den konkreten Wohnungsdaten meldet sich Student Stefan, der sagt, er nehme die Wohnung unbesehen. Julia teilt mit, dass die Zeitung einen Schreibfehler aufweise, der Preis sei 250,- € . Er solle sich bis zum nächsten Tag melden. Stefan überlegt sich das und ruft noch am Abend des gleichen Tages bei Julia an. Dort erreicht er aber nur die 16-jährige Tochter Vanessa; er bittet sie, seine Zusage an ihre Mutter zu übermitteln. Diese vergisst das. Als Stefan 3 Tage später nachfragt, weiß Julia von nichts. Sie hat es sich in der Zwischenzeit überlegt und will auch gar nicht mehr vermieten. Ist ein Mietvertrag zustande gekommen, und wenn ja, mit welchem Inhalt?

78 Fälle mit und ohne Vertretung
Mietfall Lösung: Mietvertrag § 535 BGB Durch Zeitungsannonce und „unbesehene“ Annahme ? Nein, da nur Aufforderung zur Abgabe von Angeboten Antrag der V Bestimmtheit Bindungswille z.Zt. des Angebots Wirksamkeit durch Zugang Konsequenz: Bindender Antrag V Annahme des S Inhaltsgleichheit

79 Fälle mit und ohne Vertretung
Bindungswille Wirksamwerden durch Zugang Hier problematisch, ob Wirksamwerden mit Zugang bei T oder bei J. Nach Rechtsprechung gehen Erklärungen zu, wenn sie einer im Haushalt lebenden und empfangsgeeigneten Person zugehen. Dies ist bei T der Fall Rechtzeitigkeit der Annahme (+) Mietvertrag wurde abgeschlossen Problem: Wirksamkeit wegen Formmangel Grundsatz: Formfreiheit Befristung § 550 BGB: länger als ein Jahr : Schriftformerfordernis Fehlende Schriftform führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit, sondern nur zu einem unbefristeten Mietvertrag, § 550 S.2

80 Fälle mit und ohne Vertretung
Der bei einem Schrotthändler B angestellte C verkauft defekte Fahrzeugteile an Bastler X. Das Geld legt er in die Kasse; allerdings zweigt er 10% „Provision“ für sich ab. B hört von dem Verkauf, ist damit einverstanden und äußert sich nicht. B kümmert sich nicht um seinen Laden, er weiß nichts vom Verkauf. In beiden Fällen weiß B nichts von der einbehaltenen „Provision“. Zwischen wem sind die Kaufverträge zustande gekommen? Kann B von C die Herausgabe der Provision verlangen?

81 Rechtshindernde Einwendungen
Geheimer Vorbehalt, § 116 S. 2 BGB Scheinerklärung, § 117 BGB Scherzerklärung, § 118 BGB Gesetzliches Verbot, § 134 BGB Sittenwidrigkeit, § 138 BGB

82 Fall Listig verkauft Trickreich ein Grundstück. Sie kommen überein, als Kaufpreis nur 350 T € anzugeben, um Steuern sowie Gebühren zu sparen. Tatsächlich zahlt Trickreich aber 500 T €, davon 150 T € Schwarzgeld. Die Eintragung im Grundbuch erfolgt. Wie ist die Rechtslage ?

83 Fall - Lösung Kaufvertrag über 350 T € ? Kaufvertrag über 500 T €
Auflassung, §§ 873, 925 BGB Aber: § 117 I BGB Kaufpreis nur zum Schein Kaufvertrag über 500 T € § 117 II Tatsächlich gewolltes Geschäft gilt Problem: Form des § 311 b I 1 BGB nicht eingehalten Aber: Heilung nach § 311b I 2 BGB Damit entsteht aber auch die Steuerpflicht…..

84 Strohmann-Fall Fälle mit und ohne Vertretung. Der superreiche Richard will bei einer Auktion nicht persönlich erscheinen; allein sein Erscheinen würde die Preise in die Höhe treiben. Er vereinbart daher mit Kunststudent Kurt, eine bekannte Skulptur in seinem Namen zu erwerben. So geschieht es auch. Wer ist Eigentümer der Skulptur geworden?

85 Rechtsvernichtende Einwendungen
Die Anfechtung Für die Anfechtung sind erforderlich: Anfechtungsgrund Anfechtungserklärung Einhaltung der Anfechtungsfrist Prüfungsreihenfolge: Erst Zustandekommen des Vertrages prüfen. Dann prüfen, ob der Anspruch wegen einer rechtsvernichtenden Einwendung erloschen ist, § 142 I BGB. Voraussetzung hierfür ist eine wirksame Anfechtung nach … (z.B. § 119 BGB)

86 Rechtsvernichtende Einwendungen
Anfechtungsgründe § 119 I BGB 1. Alternative: Inhaltsirrtum Der Erklärende weiß was er sagt, aber nicht, was er damit sagt. 2.Alternative: Erklärungsirrtum Der Erklärende wollte das, was er sagt, gar nicht sagen § 119 II BGB Eigenschaftsirrtum Eigenschaft einer Person oder Sache z.B. Echtheit eines Kunstwerkes, Lage und Bebaubarkeit eines Grundstücks Wert ist keine Eigenschaft im Rechtssinne! Verkehrswesentliche Eigenschaft Der Erklärende hat falsche Vorstellungen von der Person/Sache

87 Rechtsvernichtende Einwendungen
Abgrenzung zu anderen Irrtümern: Motivirrtum Grundsätzlich unbeachtlich Rechtsfolgenirrtum Beim Verkauf einer Sache weiß A nicht, dass er für alle Sachmängel haftet . Meist unbeachtlich Kalkulationsirrtum Verdeckter : unbeachtlich Offener: Auslegung, ggf. Nichtigkeit wegen Perplexität oder Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB

88 Rechtsvernichtende Einwendungen
Anfechtung wegen falscher Übermittlung, § 120 BGB Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung, § 123 BGB Anfechtungsfrist § 124 BGB bei § 123 BGB : ein Jahr, spätestens nach 10 Jahren Bei §§ 119, 120 unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, spätestens nach 10 Jahren Anfechtungserklärung Ist selbst eine einseitige empfangsbedürftige WE Anfechtungsfolge Nichtigkeit ex tunc Erbrachte Leistungen sind nach Bereicherungsrecht zurückzugewähren!

89 Leistungsort § 269 BGB Sachschulden sind nach § 269 I grundsätzlich Holschulden. Leistungs- und Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Schuldners Bei Schickschulden ist der Leistungsort der Wohn- oder Gewerbesitz des Schuldners, der die Ware an den Gläubiger absenden muss. Die Ware reist grundsätzlich auf Gefahr des Empfängers Eine Bringschuld liegt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung ( Ware reist auf Gefahr des Versenders) vor.

90 Fälligkeit und Verzug § 271 BGB : Fälligkeit § 286 BGB Schuldnerverzug
Voraussetzungen: Leistungspflicht aus Schuldverhältnis Fälligkeit der Leistung Nachholbarkeit der Leistung (keine Unmöglichkeit) Mahnung, § 286 I 1, Mahnbescheid oder Klage

91 Fälligkeit und Verzug Mahnung nicht erforderlich bei § 286 II, wenn
Nr.1: eine Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist Nr.2: wenn der Leistung ein Ereignis vorausgeht und eine angemessene Zeit sich kalendermäßig berechnen lässt Nr.3:bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung Nr. 4: aus besonderen Gründen unter Abwägung beiderseitiger Interessen Nichtleistung auf die Mahnung hin oder nach § 286 II Vertretenmüssen §§ 286 IV, 280 I 2, Schuldnerverzug bei Geldleistungen beachte § 286 III Beispiele für § 286 II Nr. 4 „Selbstmahnung“ des Schuldners durch Leistungsankündigung Besonders eilbedürftige Pflichten

92 Leistungsstörungen Zentrale Vorschrift: § 280 I BGB :
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung Schadensersatz neben der Leistung gem. § 280 I BGB Nichtleistung: §§ 280 I, 280 II, 286 BGB – Verzögerungsschaden Schlechtleistung §§ 280 I, 437 Nr. 3, 634 Nr. 4 Nebenpflichtverletzung §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB

93 Leistungsstörungen Schadensersatz statt der Leistung §§ 280 III, 281 ff Unmöglichkeit: §§ 280 III, 283 iVm § 280 I BGB bzw. 311a II BGB Nichtleistung: §§ 280 III, 281 BGB iVm § 280 I Schlechtleistung: §§ 437 Nr. 3, 634 Nr. 4, § 280 III,§ 283 iVm §280 I bzw. § 311a II BGB Nebenpflichtverletzung §§ 280 III, 282, 241 II BGB iVm 280 I BGB

94 Leistungsstörungen Ersatz des Vertrauensschadens anstelle Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280 III, 281 ff BGB Unmöglichkeit: §§ 284, 280 III, 283 BGB iVm § 280 I BGB bzw. § 311 a IIBGB Nichtleistung: §§ 284, 280 III, 281 BGB iVm 280 I BGB Schlechtleistung: §§ 437 Nr. 3, § 634 Nr. 4, 284, 280 III, 281, 283 iVm § 280 I bzw. 311 a II BGB Nebenpflichtverletzung: §§ 284, 280 III, 282, 241 II BGB iVm § 280 I BGB

95 Leistungsstörungen Rücktritt gem. § 323 ff BGB mit den Folgen der § 346 ff BGB Unmöglichkeit: § 326 V BGB Nichtleistung: § 323 BGB Schlechtleistung: §§ 437 Nr. 2, 634 Nr. 3, 323, 326 V BGB Nebenpflichtverletzung §§ 324, 241 II BGB

96 Leistungsstörungen Schadensersatz statt Erfüllung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§§ 281, 280 III) Leistungspflicht aus einem Schuldverhältnis Fälligkeit der Leistungspflicht Geschuldete Leistung nicht oder nicht wie geschuldet Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung; Ausnahmen § 281 II und III Ursache der Pflichtverletzung vom Schuldner zu vertreten ( §§ 280 I 2, 276, 278, Vermutung)

97 Leistungsstörungen Schadensersatz statt der Leistung soweit Pflichten verletzt wurden. Bei Bewirken von Teilleistungen Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur bei Interessenwegfall des Gläubigers an der Teilleistung ( § 281 I 2), bei Schlechtleistung Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur bei erheblichen Pflichtverletzungen. Der Erfüllungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger Schadensersatz statt Erfüllung verlangt, § 281 IV BGB Bei Geltendmachung von Schadensersatz statt der ganzen Leistung § 281 V Beachte § 284 zum Aufwendungsersatz. §§ 283, 282 sind leges specialis zu § 281

98 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
Gegenseitiger Vertrag Fällige Leistung: beachte § 323 IV BGB Nichterbringung oder nicht vertragsgemäße Erbringung der nachholbaren Leistung Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung ; ggf. Abmahnung § 323 III Nachfrist entbehrlich in den Fällen des § 323 II Keine völlige oder überwiegende Verantwortlichkeit des Gläubigers für den Rücktrittsgrund. Kein Annahmeverzug des Gläubigers

99 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
Rücktritt unwirksam ? § 218 (Verjährung) Ausübung des Rücktrittsrecht durch Erklärung, § 349; bei erbrachten Teilleistungen § 325. Abwicklung nach § 346 BGB Schadensersatz wird durch Rücktritt nicht ausgeschlossen, § 325

100 Unmöglichkeit der Leistung
Ursprüngliche Unmöglichkeit, §§ 275, 311 a Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht Schadensersatz statt Leistung, § 311 a II Nachträgliche Unmöglichkeit, § 275 Wenn vom Schuldner zu vertreten: Schadensersatz statt der Leistung, § 283 Bei gegenseitigem Vertrag beachte § 326

101 Unmöglichkeit der Leistung
Die Ersatzansprüche des Schuldners bei anfänglicher Unmöglichkeit, §§ 275 IV, 311 a II, 284 BGB Schadensersatz § 311 a II Wirksames vertragliches Schuldverhältnis Leistungsbefreiung nach § 275 I oder Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 II,III Keine Kenntnis oder zu vertretende ( §276) Unkenntnis des Schuldners von dem Leistungshindernis bei Vertragsschluss; Achtung: Verschulden wird vermutet Schadensersatz soweit der Schuldner von seiner Leistungspflicht freigeworden ist, § 311 a II 3, 281 I 2

102 Unmöglichkeit der Leistung
Schadensersatz bei nachträglicher Unmöglichkeit, §§ 283, 280 I über § 275 IV Leistungspflicht des Schuldners aus einem Schuldverhältnis Nachträglicher Wegfall der Leistungspflicht nach § 275 I – III Ursache der Unmöglichkeit beim Schuldner; gesetzliche Vermutung §§ 276, 278, 280 I 2, 283) Anspruch, soweit die Leistung unmöglich geworden ist, § 281 I 2, 283 Zum Schadensersatz statt der ganzen Leistung beachte §§ 281 II 3, 281 V und 285 II

103 Gläubigerverzug Ordnungsgemäßes Angebot der geschuldeten Leistung (bei Gattungsschuld § 243 I) Tatsächliches Angebot der geschuldeten Leistung am rechten Ort, keine Teilleistung ( § 269 f, § 271, § 266) Ausnahmen: wörtliches Angebot reicht bei § 295, insbes. Bei Holschulden oder vorheriger Annahmeverweigerung Leistungsvermögen des Schuldners ( keine Unmöglichkeit) Nichtannahme der angebotenen Leistung Ausnahmen: § 299 vorübergehende Annahmeverhinderung § 298Kein Anbieten der Gläubigerleistung

104 Gläubigerverzug Rechtsfolgen:
Haftungsmilderung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, § 300 I Übergang der Gegenleistungsgefahr, § 326 II 1 Sonstige, vgl . §§ 300 II, Beachte: Für den Eintritt des Gläubigerverzuges ist ein Verschulden des Gläubigers bei der Nichtannahme der Leistung nicht erforderlich. Lehnt der Gläubiger die Leistung ab, weil die angebotene Leistung nicht in allen Punkten mit der vereinbarten Leistung identisch ist, tritt Gläubigerverzug nicht ein.

105 Leistungsstörungen - Fälle
„Jacht-Fall“ Volkmann offeriert seine Segeljacht, die am Chiemsee liegt, durch eine Zeitungsannonce. Kaltenbach, der einen Bootssteg am Ammersee besitz, vereinbart mit V einen Termin am Am erfährt V, dass er am ins Ausland muss; er vergisst, K zu benachrichtigen. Dieser fährt zum vereinbarten Treffpunkt, trifft V aber nicht an. Später entschuldigt sich V telefonisch bei K ; es kommt dann doch noch zum Kauf der Jacht. K will wissen, ob er von V Ersatz für die Fahrt am fordern kann

106 Leistungsstörungen - Fälle
„Jacht-Fall“ Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz gemäߧ 280 I S.1 iVm § 311 II Nr.1, § 241 II BGB ? Voraussetzungen: Nach § 280 I S. 1 müsste ein wirksames Schuldverhältnis zwischen K und V bestehen. Begriff: § 241 I § 311 I : Schuldverhältnis durch Vereinbarung eines Besichtigungstermins? Ein Schuldverhältnis ohne primäre Leistungspflichten kann gemäß § 311 II Nr. 1 durch die Aufnahme von Vertragsverhältnissen oder die Anbahnung eines Vertrages ( § 311 II Nr. 2) entstehen.

107 Leistungsstörungen - Fälle
Hierbei handelt es sich um ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis. Dies setzt voraus, dass dem anderen Teil die Möglichkeit der Einwirkung auf die Interessen des anderen Teils gewährt wird. Gem. §§ 311 II, 241 II musste V auf die Interessen des K Rücksicht nehmen. Durch die Vereinbarung eines Besichtigungstermins ist für V die Verpflichtung entstanden, entweder zum Termin zu erscheinen oder diesen rechtzeitig abzusagen.

108 Leistungsstörungen - Fälle
Objektive Pflichtverletzung des V, § 241 II Da V bereits am von seiner Verhinderung wusste, bestand genug Zeit zur Information. V ist seiner Pflicht nicht nachgekommen. Vertreten müssen, § 276 Indem V vergaß, den K zu informieren, ließ er gemäß § 276 II die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vermissen und handelte somit fahrlässig. Er kann diese Vermutung nicht widerlegen; somit hat er die Fahrlässigkeit auch zu vertreten, §§ 280 I S.2 iVm 276 I, II.

109 Leistungsstörungen - Fälle
Schaden Dem Gläubiger K ist durch die unnützen Kosten der Fahrt auch ein Schaden entstanden. V schuldet Schadensersatz nach §§ 280 I iVm § 311 II Nr. 1, 241 II BGB. Nach § 249 I besteht der Grundsatz der Naturalrestitution. Hierzu erforderlich ist die Herstellung des gleichen Zustandes, wie er vor dem schädigenden Ereignis bestanden hat. Bei der Belastung mit Ausgaben besteht die Naturalrestitution in der Geldzahlung. Schadensersatzanspruch nach § 823 I BGB ? Rechtsgutsverletzung ? Bitte prüfen!

110 Leistungsstörungen - Fälle
„ Jacht II“ K hat die Jacht von V unter der Bedingung gekauft, dass dieser sie an seinen Bootssteg am Ammersee bringt. V bittet seinen Vereinskameraden Gustav; dieses mit seinem Bootstransporter zu erledigen. Dieser bringt das Boot auf an den Ammersee. Bei Zurücksetzen in Richtung Seeufer winkt K den G ein. Die tritt versehentlich auf Gaspedal statt Bremse und drückt K an einen Pfosten. K erleidet einen doppelten Unterschenkelhalsbruch. Er will wissen, ob er von V Ersatz der Heilungskosten verlangen kann !

111 Leistungsstörungen - Fälle
Lösung Jacht II Schuldverhältnis: Kauf der Jacht, §§ 311 I, 280 I Leistungspflicht aus diesem Schuldverhältnis: § 433 I S. 1 Verpflichtung zur Übergabe und Eigentumsverschaffung. Hier: Vereinbarung einer Bringschuld in Abweichung zu § Die Lieferpflicht löst Rücksichtnahmepflicht aus, § 241 II Objektive Pflichtverletzung ? Verletzung des K stellt eine Verletzung von Nebenpflichten aus dem Schuldverhältnis dar, § 241 II Vertretenmüssen der Pflichtverletzung? Eigenes Verschulden, § 276 (-)

112 Leistungsstörungen - Fälle
Haftung für den Erfüllungsgehilfen, § 278 Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson gegenüber dem Gläubiger tätig wird. Es oblag V, das Boot zu liefern. Er bat G, dies für ihn zu übernehmen. Dieser handelte mit dem Willen des V bei der Erfüllung der Verbindlichkeit. Indem G Gaspedal mit Bremse verwechselte, handelt er fahrlässig, § 276 II. Haftung für den Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden, § 278

113 Leistungsstörungen - Fälle
Keine Exkulpationsmöglichkeit, Verschulden wird vermutet, § 280 I 2 Umfang des Schadensersatzanspruchs § 249 II Schmerzensgeld: § 253 I, II Aber Voraussetzung: Anspruch aus unerlaubter Handlung V handelte nicht selbst, daher § 823 I (-) Anspruch aus § 831 I iVm § 823 BGB ? Verrichtungsgehilfe ist, wer im Hinblick auf eine Tätigkeit den Weisungen des Geschäftsherrn unterliegt, der die Tätigkeit jederzeit beschränken, einschränken oder entziehen kann oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann. Verrichtungsgehilfe kann nur sein, wer wie ein Arbeitnehmer vom Geschäftsherrn abhängig ist.

114 Leistungsstörungen - Fälle
G ist lediglich Vereinskamerad und handelt nur auf Bitten des V. Er unterliegt somit nicht dessen Weisungen. Zwischen G und V besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Mangels Verrichtungsgehilfeneigenschaft des G besteht kein SchE aus § 831 iVm 823 I des K gegen V

115 Leistungsstörungen - Fälle
„Campinganhänger“ Anfang April kauft K bei V einen Campinganhänger zum Sonderpreis von 20 T €. Die Auslieferung ist für den fest vereinbart. Am erfährt V, dass die Auslieferung wegen Qualitätsproblemen bei seinem Zulieferer sich bis August verzögern wird. Kann K von V Mehrkosten für einen angemieteten Anhänger verlangen, den er für einen Kurzurlaub im Juli benötigt ?

116 Leistungsstörungen - Fälle
Lösung Camping- Fall: Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens, § 280 I 1, II iVm 286 BGB ? Vorliegen Schuldverhältnis : §§ 433, 311 I (+) Pflichtverletzung durch Verzögerung, § 280 II iVm 286? Fälligkeit der Leistung: § 271 I BGB: Nachholbarkeit der Leistung : (+), Ende August Mahnung entbehrlich wegen Termin, § 286 II Nr. 1 Nichtleistung am Vom V zu vertretende Leistungsverzögerung?

117 Leistungsstörungen - Fälle
Vermutung § 280 I 2, 286 IV Aber: kein eigenes Verschulden an Qualitätsproblemen des Zulieferers, daher Entlastung möglich Lieferung eines Anhängers aber Gattungsschuld, § 243 , so dass unabhängig vom eigenes Schulden Beschaffungsrisiko besteht. Vertretenmüssen (+) Haftung für Erfüllungsgehilfen, § 278. V hat gegenüber K die Lieferverpflichtung übernommen; hierzu bedient er sich des Zulieferers. Dessen Verschulden wird vermutet, §§ 278 S.1, § 276 S.1, § 280 I 2, § 286 IV SchE nach § 280 I 1: Bei fristgemäßer Lieferung wäre der Schaden nicht entstanden !


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