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Pflege im Umbruch Wendezeiten Hinweise zur Präsentation

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Präsentation zum Thema: "Pflege im Umbruch Wendezeiten Hinweise zur Präsentation"—  Präsentation transkript:

1 Pflege im Umbruch Wendezeiten 27.03.2017 Hinweise zur Präsentation
Hinweise zur Präsentation

2 Wo stehen wir? Veränderungen Stationäre Pflege Weitere Felder
Wo stehen wir? Stationäre Pflege Weitere Felder Investitionskostenverordnung Ambulant betr. Wohnen Veränderungen Heimgesetz Hochzonung Landespflegegesetz Komplexleistung SGB V Wohn- u. Betreuungsvertragsgesetz Pflegestützpunkte Gesetz sehr unkonkret Recht auf Pflegeberatung Errichtungsbeschluss durch Land Vorhandene Strukturen? z. B. Recht auf Beratung einklagbar und subjektbezogen Beinhaltet auch Leistungen anderer SGB Hinweise zur Präsentation

3 Grundsätze SGB IX Pflegebedürftige sind im Sinne der Sozialgesetzbücher Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Menschen Die Rechte der Selbstbestimmung und Teilhabe werden abgeleitet aus dem SGB IX Es handelt sind hierbei um übergeordnetes Recht und wirkt auf die anderen Sozialgesetzbücher und auf untergeordnetes Recht Landesgesetze habe dem Rechnung zu tragen Hinweise zur Präsentation

4 Historie des Gesetzes Nachfolgegesetz des alten Bundesheimgesetz
Historie des Gesetzes Nachfolgegesetz des alten Bundesheimgesetz Eckpunkte der SPD Fraktion Mai 2006 Eckpunkte der Landesregierung 2007 Moderierter Prozess mit Beteiligten 2007 Referentenentwurf mit Beteiligung Frühjahr 2008 Kabinettsentwurf liegt zur Beratung vor Anhörung 10. und 11. September 2008 2. und ggf. 3. Lesung bis November/Dezember Gilt wahrscheinlich ab 1. Januar 2009 Hinweise zur Präsentation

5 Zweck des Gesetzes (§ 1) Die Bürgerinnen und Bürger in Betreuungseinrichtungen sollen ein möglichst selbstbestimmtes und selbstständiges Leben führen können, vor Gefahren für Leib und Seele und in ihrer Privat- und Intimsphäre geschützt werden, eine am persönlichen Bedarf ausgerichtete, gesundheitsfördernde und qualifizierte Betreuung erhalten, umfassend über Möglichkeiten und Angebote der Beratung, der Hilfe, der Pflege und der Behandlung informiert werden Wertschätzung erfahren, sich mit anderen Menschen austauschen und am gesellschaftlichen Leben teilhaben, ihre Kultur und Weltanschauung entsprechend leben und ihre Religion ausüben und in Würde sterben können. Hinweise zur Präsentation

6 Geltungsbereich (§ 2) Leistung aus einer Hand (Wohnraum und Betreuung)
Geltungsbereich (§ 2) Leistung aus einer Hand (Wohnraum und Betreuung) Gesetz gilt auch wenn Leistungserbringer rechtlich miteinander verbunden sind Gesetz gilt auch, wenn Wählbarkeit eingeschränkt ist Die vermutete Einschränkung wird geprüft Gesetz gilt nicht, wenn Betreuung auf nicht mehr als 12 Bewohner in einem Gebäude ausgerichtet ist Gesetz gilt nicht, wenn Bewohner bei der Wahl des Anbieters von Dritten unterstützt werden Zur Überprüfung, ob eine Betreuungseinrichtung vorliegt, müssen Anbieter, die mindestens 4 Bewohner in einem Gebäude betreuen, dies anzuzeigen "Betreuungseinrichtungen" haben Widerlegungsmöglichkeit Hinweise zur Präsentation

7 Mitwirkung und Mitbestimmung (§ 6)
Mitwirkung und Mitbestimmung (§ 6) Bewohner vertreten ihre Interessen durch einen Beirat Es soll ein Beratungsgremien gebildet werden. Diesem können Angehörige und Betreuer angehören. Kann ein Beirat nicht gebildet werden, werden seine Aufgaben durch ein Vertretungsgremium aus Angehörigen und Betreuern wahrgenommen werden. Gibt es kein Vertretungsgremium, bestellt die zuständige Behörde im Benehmen mit der Mehrheit der Bewohner eine Vertrauensperson Hinweise zur Präsentation

8 Wohnqualität und Baustandards (§ 11)
Wohnqualität und Baustandards (§ 11) Bewohnerzimmer für mehr als zwei Personen sind unzulässig (3 Jahre Übergang) Wohnfläche ohne Bad bei EZ 14m² und bei DZ 24m² Nettogrundfläche je Bewohner mind. 40m² und für Rollstuhlfahrer zusätzlich 10m², bei interner Tagesstruktur zusätzlich 5m² Klimatische Verhältnisse… Je 20 Bewohner ein Pflegebad soweit im Individualbereich keine andere geeignete Dusch- und Bademöglichkeit besteht Krankenhausbauerordnung findet keine Anwendung mehr Es werden Befreiungen ermöglicht (Normalitätsprinzip) Hinweise zur Präsentation

9 Personelle Anforderungen (§ 12)
Personelle Anforderungen (§ 12) Beschäftigte müssen die persönliche und fachliche Eignung für die ausgeübte Tätigkeit besitzen Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch oder unter deren angemessener Beteiligung wahrgenommen werden Betreuende Tätigkeiten werden unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen, wenn in einem Konzept best. Sachverhalte festgelegt werden (Beschreibung der Tätig., fachl. Standards, Qualifikation, Überwachung, Dokumentation) Forderung eines allg. Personalbemessungssystems Sicherstellung der 50%-Mindestquote sowie der vertraglichen Regelungen nach SGB V, XI, XII Hinweise zur Präsentation

10 Förderung der Zusammenarbeit (§ 17)
Förderung der Zusammenarbeit (§ 17) Verpflichtung zur Zusammenarbeit und Informationspflicht zwischen Pflegekassen, MdK und Träger der Sozialhilfe auf Landesebene Bildung einer Arbeitsgemeinschaft auf Landesebene mit MAGS, kommunalen Spitzenverbände, Landschafsverbände, Pflegekassen, MdK, "Heimaufsicht", Freie Wohlfahrtspflege, Verbände der privaten Anbieter mit einer hohen Beratungs- und Entwicklungskompetenz, Sachverständige Arbeitsgemeinschaft arbeitet mit Die Arbeitsgemeinschaft arbeitet insbesondere mit den Verbänden der Bewohner, den Behindertenverbänden, der Beauftragten der Landesregierung für die Belange von Menschen, mit Behinderungen und den Verbänden der Pflegeberufe und Gewerkschaften sowie den Betreuungsbehörden, Betreuungsvereinen und der Verbraucherzentrale vertrauensvoll zusammen Arbeitsgemeinschaft wirkt mit bei Verordnungen, Prüfkatalogen, Evaluierung des Gesetzes u.a. Hinweise zur Präsentation

11 Überwachung (§ 18) Unangemeldete jährliche Überprüfung
Überwachung (§ 18) Unangemeldete jährliche Überprüfung Soweit der zuständigen Behörde ein Prüfbericht des MdK, des Kostenträgers nach SGB XII oder geeigneter Nachweise unabhängiger Sacherständiger über die Qualität der Betreuung vorliegen, die nicht älter als ein Jahr sind, beschränkt sich die Prüfung auf die Einhaltung der strukturellen Voraussetzungen des Betriebes Dies gilt nicht für Anlassbezug oder bei Beanstandungen Hinweise zur Präsentation

12 Veröffentlichung (20§) Die Veröffentlichung soll sich insbesondere beziehen auf: die Umsetzung der Pflegeplanung und der Förder- und Hilfepläne und deren Dokumentation das Vorhandensein von Konzepten bauliche und personelle Standards soziale Betreuung und therapeutische Angebote die Berücksichtigung individueller Bedürfnisse die hauswirtschaftliche Versorgung die Mitarbeiter- und Bewohnerzufriedenheit die Einbeziehung von ehrenamtlichem Engagement die Höhe des Gesamtentgeltes und die dafür zu erbringenden Gegenleistungen und die Anzahl freiheitseinschränkender und freiheitsentziehender Maßnahmen. Achtung: Einbeziehung der Bundesvorschriften)

13 Zeitschiene des WTG 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Inkrafttreten ( ) Übergangszeitraum (für den der bisher nicht "Heim ist" ändert sich nichts) Evaluierung (mit Arbeitsgemeinschaft nach §17) Arbeitsgemeinschaft wird gegründet (arbeitet "mit" bei Verordnungen und einheitlicher Auslegung der Rechtbegriffe nach §§ 2 und 3 Ausschuss des Landtages wird beteiligt, Landesregelung Pflegestützpunkte mit- Gestalten und Landespflegegesetz novellieren

14 Forderungen Pflegestützpunkte in NRW
Forderungen Pflegestützpunkte in NRW Flächendeckende Einführung von Pflegestützpunkten Wir sind der Überzeugung, das die Reform der Pflegeversicherung die einmalige Möglichkeit bietet, die Beratungsstrukturen zusammen zu führen. Dies muss wohnortnah durchgeführt werden. Dabei werden in den ländlichen Gebieten andere Parameter angewandt werden müssen als in den Städten. Die Beratung muss kostenträgerneutral sichergestellt werden. Es muss sichergestellt sein, dass die leistungsrechtlichen Verpflichtungen keine Rolle spielen. Die Ausgestaltung der Pflegstützpunkte soll in einem landesweiten Rahmen erfolgen. Das Land muss darauf hinwirken, dass die Beteiligung der Kostenträger Kommunen, Krankenkasse und Pflegekasse durch eine vertragliche Grundlage gesichert wird. Die Beteiligung der Leistungserbringer muss durch das Land gewährleistet werden. Hinweise zur Präsentation

15 Forderungen Pflegestützpunkte in NRW
Forderungen Pflegestützpunkte in NRW Durch Zielvereinbarung, wie z.B. nach dem pers. Budget § 17 SGB IX, soll den Pflegestützpunkten Entscheidungskompetenz gegeben werden. In der Regel sollten die Ratsuchenden abschließend in den Stützpunkten beraten werden. Es ist zu überprüfen, inwieweit die Pflegestützpunkte in Zukunft die Aufgaben der gemeinsamen Servicestellen nach SGB IX übernehmen können. Die Einbindung des MDK muss zum Ziel haben, dass eine schnellere Begutachtung des individuellen Pflege- und Unterstützungsbedarfs erreicht wird. Eine verbindliche Feststellung des Leistungsanspruchs ist die Grundlage aller weiteren Beratungsschritte. Die Beteiligung der Leistungserbringer muss durch das Land gewährleistet werden. Hinweise zur Präsentation


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