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Wer erstellt das Arbeitszeugnis?

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Präsentation zum Thema: "Wer erstellt das Arbeitszeugnis?"—  Präsentation transkript:

1 Wer erstellt das Arbeitszeugnis?
in der Regel die Personalabteilung aber eigentlich dennoch klar «Chefsache»! und zwar auf der Basis von Zeugnisvorga- ben, mündlichen Angaben, Formularen oder früheren Mitarbeiterqualifikationen üblicherweise hat die AN keinen Einfluss auf die Erstellung

2 Die Form des Zeugnisses (1)
1/2 bis max. 2 A4-Seiten schriftlich (siehe Art. 13 und 14 OR) maschinengeschrieben auf Geschäftspapier mit Briefkopf nicht auf farbigem Papier durch den AG formuliert

3 Die Form des Zeugnisses (2)
bitte nicht in Briefform verfassen! ... und ohne Zusätze wie «Eingeschrieben» mit dem richtigen (!) Datum versehen rechtsgenügend unterzeichnet (keine Faksimilestempel!) in der Sprache des Betriebsortes (in multinationalen Konzernen oft auch in Englisch)

4 Fehler bei der Erstellung (1)
Beobachtungsfehler, d. h. der Beurtei- lende beobachtete oder kannte den Mitarbeiter gar nicht (zB ein Aussen- dienstler oder eine Heimarbeiterin) Oder er kannte das Umfeld des Mitar- beiters zu wenig oder gar nicht Die Beobachtung ist nicht repräsen- tativ oder falsch

5 Fehler bei der Erstellung (2)
Psychologische Fehler: Kürzer zurückliegende Ereignisse wirken stärker als länger zurückliegende! Dominanz des ersten Eindruckes Dominanz eines einzigen Ereignisses Die «Urteilsstrenge» ist bei Praktikern logischerweise unterschiedlich

6 Fehler bei der Erstellung (3)
Schriftliche Fixierungsmängel zB Sprachkompetenz des Beurteilenden mangelhaft Darstellungskorrekturen (sprechen gar nicht für den betreffenden Betrieb!)

7 Fehler bei der Erstellung (4)
Und schliesslich müssen wir uns etwas immer vor Augen halten: Oft ist gar nicht der Mitarbeiter «schlecht», sondern er wurde schlecht eingesetzt, demotiviert, «gemobbt», verkannt, sein Potenzial nicht richtig erkannt usw.!

8 Die Fälschung des Arbeitszeugnisses
Das Zeugnis ist eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB Zeugnisfälschung ist also Urkunden- oder zumindest Ausweisfälschung! siehe Art. 251 und 252 StGB auch eine Vor- oder Nachdatierung kann problematisch sein

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