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Veröffentlicht von:Daniel Neumann Geändert vor über 8 Jahren
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von Dr. Stephan Schauhoff Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht Vorlesung Steuerberatung Gestaltung zur Steuerersparnis 10. Juni 2010
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1 Vorlesungsbegleitende Literatur Tipke/Lang, § 19; § 18 Rz. 41 ff.; § 9 Rz. 65 ff. Birk, § 6 B II 1 Gestaltung zur Steuerersparnis
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2 1.Ausnutzung des internationalen Steuergefälles a)Steuersätze in Deutschland für Individualverdiener hoch ● Schedulenbesteuerung: was ist das? -Spitzensteuersatz (Reichensteuer): 45 v. H. ab T€ 250 (Splittingtarif ab T€ 500) -Kapitalvermögen: seit 2009 25 v. H. Abgeltungsteuer + SolZ -Capital gains (Veräußerungsgewinne): nur steuerfrei, wenn: Immobilie 10 Jahre, außer selbstgenutzt - Anteile an Kapitalgesellschaft: unter 1 v.H. 25 v.H., Steuersatz -Wertpapiere unabhängig von Haltedauer 25 v.H. Steuersatz ●Ausnutzung Grundfreibetrag für beschränkt Stpfl.: bis ca. € 8.004 steuerfrei Niedrige Progression im Anfangsbereich I. Gestaltungsansätze für Steuerersparnis
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3 b)wie Deutschland kennen ausländische Staaten derartige Regelungen c)Zwischenschaltung ausländischer Gesellschaft mit Besteuerungsrecht im Ausland: ● keine Hinzurechnungsbesteuerung ● Besteuerung in Deutschland erst bei Zufluss eines Gewinnes aus: -Veräußerung Anteile an ausländische Gesellschaft, eventuell Besteuerungsrecht im Ausland -Ausschüttung/Gewinnentnahme aus ausländischer Gesell- schaft I. Gestaltungsansätze für Steuerersparnis
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4 Exkurs: (Birk, § 3 II.; Frotscher, Internationales Steuerrecht) Besteuerungsrechte im internationalen Steuerrecht: ●Immobilien → Belegenheitsprinzip, Art. 6 OECD-MA: Einkünfte aus Immobilien werden im Land der Belegenheit der Immobilie besteuert, Deutschland stellt unter Progressionsvorbehalt (§ 32 b EStG) Einkünfte frei (Freistellungsmethode), mitunter aber auch nur Anrechnung der ausländischen Steuer aus in Deutschland entstehender Steuer. ● Beteiligung an ausländischer gewerblich tätiger Personengesellschaft → Betriebsstättenvorbehalt (Art. 5 OECD-MA) ● Beteiligung an ausländischer Kapitalgesellschaft (Art. 10, 13 OECD-MA) I. Gestaltungsansätze für Steuerersparnis
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5 Bei Ausschüttung aus ausländischer Kapitalgesellschaft Drei Besteuerungsebenen: 11.Ausländische Kapitalgesellschaft: dortige KSt/GewSt 22.Dividendenbesteuerung ● begrenztes Quellensteuerrecht im Ausland (KapErtrSt: wie in D?), nach DBA (Art. 13 OECD-MA) oft der Höhe nach begrenzt 33. ● Besteuerung der Dividende bei Zufluss in D, wie? Bei Veräußerung der Beteiligung: Veräußerungsgewinnbesteuerung Fungibilität Aus allen diesen Elementen kann sich die steuerliche Gesamtbelastung zusammensetzen I. Gestaltungsansätze für Steuerersparnis
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6 2.Progressionswirkung mildern Steuertarif ist progressionsabhängig gestaltet. Bei hohem Verdienst Ein- künfte in spätere Periode mit niedrigen Einkünften verlagern. Beispiele: a)Alterseinkünftegesetz: Vorsorgeaufwendungen können sukzessive höher von der Steuer abgezogen werden, Einkünfte aus getroffener Vorsorge müssen dafür im Rentenalter (niedriges Einkommen) besteuert werden (vgl. § 10 Abs. 4a EStG) b)Investition mit Sofortabzug des Aufwands Sofort abziehbarer Aufwand wird aus Steuerersparnis finanziert, Rückfluss der Investition mit niedriger Progression oder Sonder- vorschrift (§ 34 EStG) I. Gestaltungsansätze für Steuerersparnis
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7 3.Ausnutzung von wirtschaftslenkenden Steuervergünstigungen a)Schiffsfonds b)Denkmalschutzabschreibungen 4.Ausnutzung der fehlenden Rechtsformneutralität der Unternehmensbesteuerung (vgl. Tipke/Lang, § 18 H, aber Achtung: veraltet) a)Kapitalgesellschaft: ca. 30 v. H. Steuer, welche? Ausschüttung: Abgeltungsteuer Veräußerungsgewinn: Teileinkünfte für § 17-EStG-Einkünfte; Abgrenzung Kapitalertragsteuer zu § 17 EStG: § 20 II iVm. VIII EStG b)Personengesellschaft: 28, 25 v.H. EStG auf Antrag für nicht ent- nommenen Gewinn (§ 34a EStG), Anrechnung GewSt (§ 35 EStG) I. Gestaltungsansätze für Steuerersparnis
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8 Übersicht über Gestaltungsüberlegungen wegen fehlender Rechts- formneutralität I. Gestaltungsansätze für Steuerersparnis
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9 Übersicht über Gestaltungsüberlegungen wegen fehlender Rechts- formneutralität I. Gestaltungsansätze für Steuerersparnis
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10 1.Ausländische Immobilieninvestition Rechtsanwältin B hat gut verdient. T€ 40 stehen für eine langfristige Kapitalanlage zur Verfügung. Ihr Vermögensberater empfiehlt die Be- teiligung an einem deutschen geschlossenen Immobilienfonds, der ein Geschäftshaus in der City von London erwerben und vermieten will. Auch steuerlich soll dies attraktiv sein. a)Rechtsform geschlossener Immobilienfonds: Deutsche GmbH & Co. KG, aber nicht gewerblich geprägt Was ist das? Warum nicht gewerblich geprägt? Wie Prägung verhindern: § 15 Abs. 3 EStG II. Beispiele für Steuerersparnisprodukte
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11 b)Zwischenschaltung Guernsey-Trust als Treuhänder etc., je nach Steuerrecht des Belegenheitsstaates. Auch Grunderwerbsteuer, Grundsteuer c)Steuerliche Behandlung der Einkünfte von Rechtsanwältin B. 11.Einkünfte aus VuV (§ 21 EStG) Quotale Zurechnung der Einkünfte der GmbH & Co. KG Steuerfrei- stellung unter Progressionsvorbehalt in D, da Besteuerungsrecht für Immobilieneinkünfte in GB GB-Steuerrecht: Abzug Fremdkapitalzinsen: Bsp.: Wert Immobilie Euro 100 Mio., Eigenkapital dt. Anleger Euro 40 Mio., Fremdkapital: Euro 60 Mio., jährlicher Zinsaufwand Euro 3 Mio. AfA auf Immobilie nach GB-Steuerrecht bis zu 25 % II. Beispiele für Steuerersparnisprodukte
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12 Rendite Investition für Rechtsanwältin B: 15 % vor Steuern; 6.000 Euro jährlich 7.270 Euro Grundfreibetrag GB steuerfrei in GB D-Steuerrecht: Fondskosten: Plazierungsgarantie Provisionshöhengarantie Vertriebskoordination Endfinanzierungsvermittlung Kapitalvermittlung Abziehbare Werbungskosten in D, FinVerw erkennt diese Kosten bis zu bestimmter Höhe an II. Beispiele für Steuerersparnisprodukte
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13 12.Veräußerung KG-Anteil Rechtslage in D: subject-to-tax clause in DBA, dt. Besteuerungsrecht: 10 Jahre in GB:in GB vielfach steuerfrei 2.Filmfonds BMF BStBl. I 2001, 175; v. 5.8.2003, BStBl. I 2003, 406; beachte zu § 15b EStG BMF-Schreiben v. 17.7.2007 IV B 2-S2241-b/07/0001 Herstellung eines eigenen Films: ● Vollfinanzierung durch EK-Anleger und FK ● Herstellung des Films: nicht zu aktivieren: § 5 Abs. 2 EStG ● Einnahmen aus Filmverwertung: gewerbliche Einkünfte, wg. Herstellungskosten zunächst hohe Verluste aus der Beteiligung: mehr als Einlage steuerlicher Verlust wg. FK, Finanzierung der Ein- lage aus Steuerersparnis ● Rückfluss der Einlage nebst Ertrag steuerpflichtig, aber verteilt auf viele Jahre, eventuell in niedrige Progressionszeiten etc. II. Beispiele für Steuerersparnisprodukte
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14 3.Schiffsfonds § 5a EStG Besonderheit: Tonnagesteuer: Fondseinkünfte nach § 15 EStG Sondersteuer für im internationalen Schiffsverkehr eingesetzte Schiffe, um Bereederung des Schiffes im Inland zu halten. Problem: Wo ist An- knüpfungspunkt der Besteuerung? Beispielsrechnung: Beteiligung 50 TUS$ Rendite 7 % = 3.500 TUS$ steuerliches Ergebnis in D = 87 Euro je nach Tonnage II. Beispiele für Steuerersparnisprodukte
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15 4.Denkmalschutzinvestition siehe § 7 i EStG Köln-Rheinhafen Erhöhte AfA: Im Jahr der Herstellung und folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 v.H: AfA, in den folgenden vier Jahren bis zu 7 v.H. 5.Bauherrenerlass (BMF-Schreiben BStBl. I 2003, 546): detaillierte Regelung zu den Kosten, die sofort abgezogen werden können oder aktiviert werden müssen Anleger ist regelmäßig nicht selbst Bauherr, weiche Kosten müssen aktiviert werden. II. Beispiele für Steuerersparnisprodukte
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16 1.§ 2 b EStG bereits wieder außer Kraft, da nicht justitiabel: Wenn Steuerersparnis im Vordergrund steht, dürfen negative Einkünfte nur mit positiven Einkünften aus der selben Quelle verrechet werden. 2.§ 15 b EStG Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodell: Modellhafte Gestaltung vermeiden Widerspruch: Investition anregen, Finanzierung aus Steuerersparnis vermeiden; richtige Steuer auf Lebenseinkommen ermitteln oder auf ein Veran- lagungsjahr: Periodizität III. Gegenmaßnahmen des Gesetzgebers
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17 3.§ 15 a EStG Verlustabzug ist bei KG-Beteiligung auf geleistete Einlage beschränkt (siehe Filmfonds), ansonsten Verrechnung nur mit zukünftigen Gewinnen aus diesen Quellen (Besonderheit: SBV) Regelung gilt auch für Immobilienfonds VuV (§ 21 Satz 2 EStG), künstlerische Filmfonds (§ 18 Abs. 4 Satz 2 EStG) 4.Mindestbesteuerung § 10d Abs. 2 EStG Negative Einkünfte in Jahr 1 ● Verlustrücktrag: § 10d Abs. 1 EStG: 1,023 T€ (Ehegatten) III. Gegenmaßnahmen des Gesetzgebers
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18 ● Verlustverrechnung im Jahr 1 mit positiven Einkünften ● Verlustvortrag, zeitlich unbegrenzt, aber: -bis Euro 2 Mio., unbegrenzt (Ehegatten) -darüber hinaus 60 v.H. Im übrigen entsteht Steuer trotz negativer Einkünfte aus Vorjahren III. Gegenmaßnahmen des Gesetzgebers
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19 1.Familienverträge Tipke/Lang, § 18 Rz. 43 f. 2.Arbeitszimmer/Autonutzung/Ferienhaus/Spesen/Flugzeug/doppelte Haushaltsführung/Schuldzinsenabzug für Privatentnahme Tipke/Lang, § 9 Rz. 239 ff. 3.Ferienwohnung Vermietung der selbst genutzten Ferienwohnung ● Liebhaberei ● Abzug anteiliger Aufwendungen ●Berücksichtigung der Leerstandszeiten 4.Nutzung touristischer Angebote in Zusammenhang mit Dienstreisen BFH GrS v. 21.9.2009, GrS 1/06: Aufwendungen sind grundsätzlich aufzuteilen, auch wenn private Mitveranlassung für Reiseantritt gegeben war IV. Steuerersparnis im Grenzbereich private/berufliche Aufwendungen
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