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Veröffentlicht von:Ulrich Kneller Geändert vor über 8 Jahren
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1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT HEHLEREI (ART.160) Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern
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Hehlerei 2 Prof. Dr. H. Vest HEHLEREI (ART.160) - ALLGEMEIN > Anschlussdelikt einer Straftat gegen das Vermögen > Perpetuierungsfunktion > Restitutionsvereitelung
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Hehlerei 3 Prof. Dr. H. Vest HEHLEREI (ART.160) – OBJ. TB > Tatobjekt —Sache die nicht fremd sein muss —Vortat gegen fremdes Vermögen gerichtet; —keine Surrogate, jedoch „Spezialfall“: Hehlerei an Geld > Tathandlung —Erwerb (sich schenken lassen/zum Pfand nehmen) —Verheimlichen —Veräussern/veräussern helfen > Qualifikation/Privilegierung: vgl. Ziff. 1 Abs. 2 und 3, Ziff. 2
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Hehlerei 4 Prof. Dr. H. Vest HEHLEREI (ART.160) – SUBJ. TB > Vorsatz bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale, insb. auch Wissen um die Tatsache, dass die Sache durch ein Vermögensdelikt erlangt wurde. > Formulierung „annehmen muss“ bedeutet nicht Fahrlässigkeit bzgl. der Beurteilung der Herkunft der Sache, sondern Eventualvorsatz.
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