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Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth. de Vorlesung vom

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Präsentation zum Thema: "Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth. de Vorlesung vom"—  Präsentation transkript:

1 Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth. de Vorlesung vom 15. 05
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom , – Uhr

2 Indirekter Vertrieb Handelsmakler, Kommissionär, §§ 93 ff. HGB
Händler/Fachhändler, keine besondere Regelung Handelsvertreter, §§ 84 ff. BHGB Handelsmakler, §§ 93 ff. HGB Kommissionär, §§ 383 ff. BGB

3 1.2 Indirekter Vertrieb 1.2.1 Unternehmensunabhängige Vertriebsorganisation Absatzhelfer Handelsvertreter Begriff, Arten und Abgrenzungsfragen selbständiger Gewerbetreibender, § 84 Abs.1 S. 1 HGB Dienstverhältnis mit Unternehmer (kein Arbeitsvertrag) Vorteil für Unternehmer: keine Lagerhaltung keine Lohnkosten, da kein Arbeitnehmer HV ist Vertreter nach §§ 164 ff. BGB, also nicht Vertragspartner schließen Kaufverträge, Mietverträge, Bausparverträge u.ä. ab Dauerschuldverhältnis gem. § 675 BGB (Geschäftsbesorgungs-vertrag) keine Weisungs- und Direktionsbefugnis HV kann Kaufmann sein (§§ 1 ff HGB) oder Kleingewerbetreibender - Ausgleichsanspruch § 89 b HGB Ausnahme: Der Einfirmenvertreter ist Arbeitnehmer Bezirksvertreter, § 87 Abs. 2 HGB: Provisionsansprüche auch ohne seine Mitwirkung Generalvertreter mit eigenen Untervertretern (schließen entweder Verträge im Namen des Unternehmers oder des GV ab.

4 1.2.1.1.1.2 Innenverhältnis zum Unternehmer
- Form: Formfrei Inhalt: Vertragsfreiheit, §§ 84 ff. HGB sind nicht dispositiv § 86 Abs. 1 HGB Abschluss von Geschäften und Interessenwahrnehmung des Unternehmers § 86 Abs. 2 HGB: Pflicht zur Berichterstattung HV ist nur in engen Grenzen weisungsgebunden ( da ja selbständig), z.B. Auswahl der Vertragspartner, Vertragsinhalte u.ä. Verschwiegenheitspflicht, § 90 HGB Wettbewerbsverbot nach Vertragsende, § 90 a HGB: Nur nach Vereinbarung, maximal zwei Jahre und Schriftform

5 Rechte des HV Provisionsanspruch (Abschlussprovision), §§ 87, 87 a HGB Voraussetzung für die Fälligkeit: Ausführung des Geschäfts, § 87 a HGB kein Anspruch, wenn der Dritte nicht leistet oder Unternehmer wg. Umständen nicht leistet, die er nicht zu vertreten hat (Streik, Insolvenz). Provisionshöhe: nach Vereinbarung, sonst der übliche Satz, § 87 b HGB Fälligkeit: am letzten Tag des Monats, § 87 c HGB (Ausführungsmonat des Unternehmers) Weitere Provisionsart: Inkassoprovision und Delkredereprovision (Vertreter steht für die Erfüllung der Kundenverbindlichkeit ein)

6 1.2.1.1.1.4 Außenverhältnis zum Kunden
- kein Vertragsverhältnis Allenfalls gem. §§ 177 – 179 BGB (Vertreter ohne Vertretungsmacht: Anspruch des Kunden auf Schadensersatz oder Erfüllung) bei arglistiger Täuschung des Kunden durch HV: Anfechtung gem. 123 BGB. HV ist nicht „Dritter“ i.S. des § 123 Abs. 2 BGB Beendigung des Vertragsverhältnisses Zeitablauf (§ 620 BGB) Aufhebungsvertrag Tod des Handelsvertreters (wg. § 613 BGB und §§ 675, 673 BGB) Insolvenz des Unternehmers, § 116 InsO Kündigung nach § 89, 89 a HGB - ordentliche Kündigung:1 Monat (erstes Jahr), 2 Monate (zweites Jahr), 3 Monate (drittes – fünftes Jahr) danach sechs Monate - außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (nicht ausschließbar oder beschränkbar, § 89 a Abs. 1 HGB) und Unzumutbarkeit - Wichtige Gründe für den Unternehmer: Vertragsverletzungen wie unzulässige Konkurrenztätigkeit, Nichtmeldung von Geschäftsabschlüssen, dauernde Nachlässigkeiten, Unfähigkeit u.ä - für den HV: Verletzung von Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen, Abwerben von Kunden u.a.

7 Ausleichsanspruch § 89 b HGB: Weitere Vertragsabschlüsse des Unternehmers mit den Kunden nach Vertragsende möglich § 89 b Abs. 3 HGB: Ausschluss des Anspruchs, wenn HV die Beendigung des Vertrags zu vertreten hat Wettbewerbsabreden (s.o) mit Karenzentschädigung in Höhe von 50 % der letzten Provisionen, § 90 a HGB Kartellrechtliche Aspekte GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen): Verbot von Absprachen gilt nicht für den echten, sondern nur für den unechten HV, also solche, die über die Vertretertätigkeit weitere Risiken übernehmen (Haftung für Vertragserfüllung, Haftung für Produktschäden, Lagerhaltung, Beteiligung an Werbemaßnahmen, Übernahme von Reparatur- und Garantieleistungen u.ä. Kontrolle durch die Kartellbehörde

8 1.2.1.1.2.1 Begriff, Charakteristika und Abgrenzungen
Handelsmakler Begriff, Charakteristika und Abgrenzungen Vermittlung von Geschäften, § 93 HGB (Versicherungsmakler) handelt gewerbsmäßig, muss kein Kaufmann sein, § 93 HGB Formfrei Rechte und Pflichten Keine Verpflichtung zum Tätigwerden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Verpflichtung zur Neutralität (unparteiischer Makler) Anspruch auf Maklerlohn, § 99 HGB, im Zweifel gegen beide Parteien jeweils in Höhe der Hälfte Kommissionär (Kommisionsgeschäft, §§ 383 ff HGB) Begriff, Abgrenzungen und Charakteristika - Kauft/verkauft Ware/Wertpapiere für einen anderen (Kommittent) im eigenen Namen Kommissionsvertrag mit dem Kommittenten = Abwicklungsgeschäft Ausführungsgeschäft zwischen Kommissionär und Drittem (i.d.R. Kaufvertrag) Abwicklungsgeschäft Kommissionär Kommittent Ausführungsgeschäft, z.B. Kaufvertrag, § 433 BGB Dritter

9 Rechte und Pflichten - Geschäftsbesorgungsvertrag, §§ 675, 662 ff. BGB Beachtung von Sorgfalts- und Informationspflichten im Rahmen des Abwicklungsgeschäftes Herausgabe des Erlangten Provisionsanspruch des Kommissionärs mit Abschluss und Ausführung des Ausführungsgeschäftes, § 396 Abs. 1 HGB Aufwendungsersatzanspruch des Kommissionärs, § 675, 670 BGB Ausführungsgeschäft Zwischen dem Kommissionär und dem Dritten Kommissionär ist nicht Stellvertreter des Kommittenten Problem bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen des Dritten gegenüber dem Kommissionär, der keinen Schaden daraus hat, da dieser beim Kommittenten eintritt. Folge: Drittschadensliquidation: Kommissionär macht den Schaden des Kommittenten gegenüber dem Dritten geltend und ist zur Herausgabe des erhaltenen Schadensersatzes an den Kommittenten verpflichtet.

10 Unterschied zwischen Verkaufs- und Einkaufskommission
Verkaufskommission: Kommittent bleibt Eigentümer, Kommissionär wird Besitzer, Eigentumswechsel findet statt bei Veräußerung und Einigung und Übergabe zwischen Kommissionär und Drittem § 929, 185 BGB (§185 BGB: Verfügung eines Nichtberechtigten mit Genehmigung des Berechtigten) Einkaufskommission: Kommissionär schließt schuldrechtliches und dingliches Geschäft im eigenen Namen ab und wird deshalb Eigentümer. Kommittent ist nicht Vertragspartei des Ausführungsgeschäfts, Kommittent hat also keine Ansprüche gegen den Dritten, gem. § 392 Abs.1 HGB erst nach Abtretung durch den Kommissionär aber: Ansprüche werden als solche des Kommittenten behandelt. Einkaufskommission Kommissionär Kauft ein, wird Eigentümer Kommittent Kaufvertrag, § 433 BGB Einigung und Übergabe § 929 BGB Dritter = Verkäufer Verkaufskommission Kommissionär Verkauft als Besitzer Kommittent Eigentumswechsel Dritter = Käufer

11 Absatzmittler Überblick Händler/Fachhändler erwerben Eigentum an der Ware anschließende Weiterveräußerung Rahmenlieferungsvertrag bei ungebundenem Einzel- und Großhandel oder Fachhändlervertrag mit konkreten Bestimmungen Einzel- und Großhandel Belieferungs- und Vertriebsvertrag Festlegung von Rahmenbedingungen (Belieferungsvertrag) zunächst ohne Kaufverpflichtung, z.B. über Mindestmengen, Preisrahmen, Zahlungsziele, Zahlungsarten , Skonti und Rabatte, Eigentumsvorbehalte, Regelung über Gewährleistung bei mangelhafter Ware, Informationspflichten des Abnehmers (Verkaufszahlen, Reklamationen durch Kunden), Rückgabe von Ware bei Beendigung des Vertrages Im Grunde handelt es sich um vorgezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen

12 Konkrete Verkaufsbedingungen bei konkretem Vertrag: Kaufvertrag, § 433 BGB
Form: Formlos (Grundsätzlich) Beteiligte: Verkäufer und Käufer - Verpflichtungen: Eigentumsübertragung und Bezahlung - Abstraktionsprinzip - Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft

13 1.2.1.2.2.2 Mängelgewährleistung: Kaufgegenstand muss frei von Mängeln sein, § 433 Abs. I S. 2 BGB
- Mangelfreie Sache, § 434 BGB Vereinbarte Eigenschaft, sonst nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung, sonst gewöhnliche Verwendung und übliche Beschaffenheit Frei von Rechten Dritter (z.B. nicht vermietet), § 435 BGB (z.B. nicht vermietet) Keine fehlerhafte Montage/Bedienungsanleitung Mangel: auch Falschlieferung - Zum Zeitpunkt der Übergabe, § 434 Abs. 1 S. 1 BGB (Beweisproblem)

14 Rechtsfolge: Gewährleistungsansprüche, §§ 437 ff. BGB
- Zunächst (wegen § 323 BGB Fristsetzung): Nacherfüllung, § 439 BGB entweder Nachbesserung oder Neulieferung Umfang bestimmt zunächst der Käufer, Verkäufer kann beschränken Erst dann Wandelung, Minderung, Schadensersatz

15 - Verjährung, § 438 BGB unter anderem in 5 Jahren bei Bauwerken
Im übrigen in 2 Jahren Verjährungsbeginn: bei Übergabe der Grundstücke, im übrigen mit Ablieferung der Sache Bei arglistigem Verschweigen des Mangels durch den Verkäufer: Regelmäßige Verjährungsfrist, also 3 Jahre ab Jahresschluss, §§ 195, 199 BGB

16 Garantien Unselbständige Garantien - Beziehen sich nur auf die Sache Rechtsgrundlage: § 443 BGB (Beschaffenheitsgarantie) Selbständige Verpflichtung, geht über die Gewährleistung hinaus Inhalt: Zusicherung von Eigenschaften, recht auf Rücktritt, Lieferung von Ersatzgeräten Oder: Haltbarkeitsgarantie (§ 443 Abs. 1 Alt. 2 BGB): Mängelfreiheit für eine bestimmte Nutzungsdauer, also nicht, wie im Gewährleistungsrecht, Mängelfreiheit bei Gefahrübergang Selbständige Garantien Eigenes Schuldverhältnis, § 241 BGB über einen weitergehenden Erfolg geht über die Bestands- und Haltbarkeitsgarantie hinaus z.B. höherer Umsatz oder Gewinn Herstellergarantie Garantievertrag zwischen Hersteller und Kunden über Verkäufer als Bote/Vertreter/Vermittler durch Angebot und Annahme (§ 145 ff. BGB) Ergebnis: Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer und den Hersteller bei Deckungsgleichheit: gesamtschuldnerische Haftung, §§ 421 ff. BGB

17 Sondervorschriften Verbrauchsgüterkauf Folge der Privatautonomie im Kaufrecht: Umfang der Gewährleistung kann vereinbart und durch Einzelvertrag (nicht durch AGB bei neuen Sachen) vollständig ausgeschlossen werden - Ausnahme: Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB zwischen Unternehmer (§ 14 BGB) und Verbraucher (§ 13 BGB) - keine Vereinbarung über Mängel vor Kenntnis des Mangels, § 475 BGB Beweislastumkehr in den ersten 6 Monaten, § 476 BGB aber: Beweislastumkehr ist ausgeschlossen, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels nicht vereinbar ist, z.B. bei gebrauchten Gegenständen.


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