Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB"—  Präsentation transkript:

1 Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB
Definition = rechtswirksames ‚rechtsgeschäftliches/rg‘ (also nicht bloß tatsächliches!) Handeln für andere zB Stellvertretung für einen KaufV-Abschluss oder eine Offertstellung Unterscheide davon: bloß ‚tatsächliches‘ Handeln für andere! Vertretungsmacht = rechtliches Handeln-Können (nicht ein Müssen !) für andere; hier: den Vertretenen Betrifft das rg Außenverhältnis zu Dritten Begründung der Vertretungsmacht durch: Rechtsgeschäft = Vollmacht Statuten/Gesellschaftsvertrag Gesetz: zB Eltern als gesetzliche Vertreter Richter: zB Sachwalter oder Patientenvertreter/ UbG Barta: Zivilrecht online

2 Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB
Wir unterscheiden zwei verschiedene Arten der StellV: Die direkte oder offene StellV; wirkt im  Außenverhältnis (historisch jünger); begründet durch Vollmacht = rechtliches Handeln-Können und die Indirekte oder verdeckte StellV; wirkt im  Innenverhältnis (historisch älter)! Ermächtigung = Erklärung künftig das Handeln des Ermächtigten gegen sich gelten zu lassen; bewirkt rechtliches Handeln-Dürfen! Die Römer kannten nur die indirekte, die Griechen bereits die direkte StellV Barta: Zivilrecht online

3 Direkte oder offene Stellvertretung
Vertretener ABGB: Machtgeber Rechte und Pflichten aus dem Rechtsgeschäft treten unmittelbar zwischen Vertretenem und Dritten ein Rechtswirkungen Vertretungsmacht zB Vollmacht Erteilt Dritter Innenverhältnis ... schließen RG Erklärungen Rechtsordnung gestattet rechtlich wirksames Handeln für andere (insbes Verpflichtungen) nur unter bestimmten Voraussetzungen: 1. Vorliegen von Vertretungsmacht zB Vollmacht: Handeln in fremdem Namen und auf fremde Rechnung Vertretungsmacht muss stets von dem stammen, der vertreten werden soll; mittelbare Selbstverpflichtung 2. Offenlegung(sgrundsatz): erkennbares Handeln in fremdem Namen für einen anderen Vertreter muss sich als solcher zu "erkennen" geben Vertreter ABGB: Machthaber Außenverhältnis Barta: Zivilrecht online Handelt in fremdem Namen und (!) auf fremde Rechnung; gibt Erklärungen (aktiv) ab oder nimmt sie (passiv) entgegen

4 Indirekte oder verdeckte Stellvertretung
Definition = Handeln in eigenem Namen, wenn auch auf fremde Rechnung Synonyme: mittelbare, unechte, verdeckte Stellvertretung Kein Offenlegen der Vertretungsmacht: Daher treten auch keine unmittelbaren Rechtsfolgen beim Vertretenen ein; vielmehr wird der Vertreter aus dem Rechtsgeschäft selber berechtigt und verpflichtet und muss die Rechtsfolgen auf Vertretenen übertragen Ist ein Fall der Ermächtigung Beispiele: - Kommissionsgeschäft (§§ 383 ff HGB); - Liegenschaftserwerb durch Strohmann Barta: Zivilrecht online

5 Indirekte Stellvertretung
Vertretener VN Dritter D ...aber auf fremde (nämlich VN´s) Rechnung Rechtsfolgen treten daher zwischen VT und D ein; nicht bei VN (!); VT muss Rechtsfolgen auf VN übertragen Erteilen einer Ermächtigung 1 Rechtsgeschäft handelt im eigenen Namen 2b Vertreter Definition = Handeln im eigenen Namen, wenn auch auf fremde Rechnung Synonyme: mittelbare, unechte, verdeckte Stellvertretung Kein Offenlegen der Vertretungsmacht: daher treten auch keine unmittelbaren Rechtsfolgen beim Vertretenen ein; vielmehr wird der Vertreter aus dem Rechtsgeschäft selber berechtigt und verpflichtet und muss die Rechtsfolgen auf Vertretenen übertragen Ist ein Fall der Ermächtigung Beispiele: - Kommissionsgeschäft (§§ 383 ff HGB) - Liegenschaftserwerb durch Strohmann VT 2a VT Barta: Zivilrecht online

6 Kommissionsgeschäft: §§ 383 – 406 UGB
Ist ein Anwendungsfall der indirekten Stellvertretung Kommitent = Vertretener Keine Rechtsbeziehung Dritter KommissionsV Innenverhältnis Verkaufs- oder Einkaufskommission Übertragungsgeschäft Im eigenenen Namen + auf fremde Rechnung Kommissionär = Vertreter unmittelbare Rechtswirkungen Barta: Zivilrecht online

7 Direkte Stellvertretung
Rechtsordnung gestattet rechtlich wirksames Handeln für andere (insbes Verpflichtungen) nur unter bestimmten Voraussetzungen: 1. Vorliegen von Vertretungsmacht zB Vollmacht: Handeln in fremdem Namen und auf fremde Rechnung Vertretungsmacht muss stets von dem stammen, der vertreten werden soll; mittelbare Selbstverpflichtung 2. Offenlegung(sgrundsatz): Erkennbares Handeln in fremdem Namen für einen anderen Vertreter muss sich als solcher zu "erkennen" geben Barta: Zivilrecht online

8 Barta: Zivilrecht online
Die Vollmacht Ist die einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Machtgebers gerichtet an: Stellvertreter/Machthaber; sog Innenvollmacht Dritte/Öffentlichkeit; sog Außenvollmacht ... wird mit Zugang wirksam ... wird rechtsgeschäftlich eingeräumt Grundsätzlich formfrei: mündlich wie schriftlich, ausdrücklich oder konkludent/ schlüssig; §§ 863, 1029, 1030 ABGB – Prokura: ausdrücklich – § 48 Abs 1 H/UGB Vollmacht wirkt im Außenverhältnis (= Verhältnis zum Dritten) und beinhaltet ein rechtliches Können Unterscheide davon: Auftrag und Ermächtigung oder Barta: Zivilrecht online

9 Vollmachtserteilung - erfolgt entweder ...
… ausdrücklich oder schlüssig oder stillschweigend; § 863 ABGB Gesetzliche stillschweigende Vollmacht: Verwaltungsvollmacht: § 1029 ABGB; § 54 H/UGB -Hausverwalter kann Zins kassieren, kündigen oder Instand-haltungsarbeiten vergeben; - § 96 ABGB: Schlüsselgewalt der Ehefrau Ladenvollmacht: §§ 1030, 1031 ABGB; § 56 H/UGB Beispiele: - Inkassovollmacht eines Kellners oder Tankwarts; - Telefonischer Vertragsschluß durch Angestellte; - SZ 53/37 [1980]: Angestellter Autoverkäufer gilt im Zweifel als ermächtigt, für Unternehmer einen KaufV über Kfz unter Inzahlungsnahme eines Gebrauchtwagens des Käufers abzuschließen § 1029 Abs 2 ABGB: Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung in Empfang zu nehmen Duldungs- und Anscheinsvollmacht Barta: Zivilrecht online

10 Abgrenzung der Stellvertretung von …
Bote: Übermittelt eine fremde Willenserklärung; Stellvertreter eigene ist bloßes Übermittlungsinstrument („Werkzeug") wie Brieftaube oder Hund; Stellvertreter muß wenigstens beschränkt geschäftsfähig sein, Bote nicht Treuhänder: Handelt in eigenem Namen, aus eigenem Recht heraus; freilich gebunden durch Treuhandabrede, also fremdes Interesse Vermittler: Leistet bloß Vorarbeiten zum Abschluß von RGn/Vn, schließt aber nicht selber ab! zB: Immobilien- oder Versicherungsmakler; Zivil- oder Handelsmakler Beachte: Stellvertretung gibt es nur bei rechtmäßigen Akten, nicht bei Delikten! Das StrafR kennt aber zB Mittäterschaft; § 12 StGB: "Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt.“ Barta: Zivilrecht online

11 Vollmacht - Ermächtigung - Auftrag
Vollmacht = rechtliches Handeln-Können (nicht müssen!) ... betrifft Außenverhältnis Vollmacht: rechtsgeschäftliche Begründung von Vertretungs-macht = Handeln in fremdem Namen und auf fremde Rechnung Ermächtigung = rechtliches Handeln-Dürfen Ermächtigte werden durch einseitige WE berechtigt in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung zu handeln Keine Zustimmung des Ermächtigten nötig Betrifft Innenverhältnis = indirekte Stellvertretung ! Erklärung fremdes Handeln künftig gegen sich gelten zu lassen Auftrag = rechtliches Handeln-Sollen iSv Müssen Vertrag (zweiseitiges RG); verpflichtet Beauftragten zu rechtsgeschäftlichem Handeln auf Rechnung des Auftraggebers Betrifft (aber nur) Innenverhältnis BevollmächtigungsV: Diktion des ABGB: § 1002 = Verbindung von Auftrag und Vollmacht (in einem einheitlichen Vertrag) ! Barta: Zivilrecht online

12 Barta: Zivilrecht online
Treuhand/TH Gesetzlich nicht geregelt  Geschöpf der Praxis Personen: Treugeber/TG und Treuhänder/TH Aus TreuhandV entsteht Treuhandverhältnis Ein TH übt ‚eigene‘ Rechte im ‚eigenen‘ Namen, aber im Interesse des TG aus ‚TH kann mehr als er darf‘  Rechtsüberschuß im unbeschränkten Außenverh  im Innenverhältnis Beispiele: - RA wird von K u VK zur Abwicklung eines Liegenschafts(ver)kaufs beauftragt; - Steuerberater übergibt sein "Büro" für die Zeit seiner politischen Tätigkeit an TH Beachte den Unterschied zur direkten Stellvertretung: TH handelt in eigenem  Stellvertreter in fremdem Namen Barta: Zivilrecht online

13 Vertreter ohne Vertretungsmacht
Sog falsus procurator; oder kurz: falsus; §§ 1009, 1016 und nunmehr 1019 ABGB Verschiedene Möglichkeiten: (überhaupt) keine Vertretungsmacht vorhanden Vertretungsmacht (mittlerweile) erloschen Überschreitung (vorhandener) Vertretungsmacht Rechtsfolgen nach ABGB: Falsus muß Rechtsgeschäft gegen sich gelten lassen, wenn Vertragspartner das will Allgemeine Verschuldenshaftung - Haftung für den Vertrauensschaden; § 1119 ABGB Der Geschäftsherr kann aber das Rechtsgeschäft nachträglich genehmigen/ ratihabieren; sog Ratihabition Barta: Zivilrecht online

14 Barta: Zivilrecht online
§ 1019 ABGB „Ist der Gewalthaber zu dem von ihm geschlossenen Geschäft nicht oder nicht ausreichend bevollmächtigt, so ist er, wenn der Gewaltgeber weder das Geschäft genehmigt noch sich den aus dem Geschäft entstandenen Vorteil zuwendet (§ 1016), dem anderen Teil zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den dieser im Vertrauen auf die Vertretungsmacht erleidet. Der Gewalthaber haftet jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, das der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrages hat.“ Barta: Zivilrecht online

15 Duldungs- oder Anscheinsvollmacht (1)
Die Grundgedanken der §§ ABGB (= gesetzliche Fälle stillschweigend erteilter Vollmacht) werden über den geregelten Bereich hinaus angewandt: Vertretener duldet ein Verhalten und erweckt dadurch den Anschein, die Vollmacht gehe von ihm aus Es liegt also eine Art äußerer Tatbestand einer Vollmachtserteilung vor und der Vertretene widerspricht nicht ; dann wird das Vertreter-Verhalten dem Vertretenen zugerechnet Unbedingte Voraussetzung: Anscheinswirkung muss auf den Vertretenen selbst zurückgehen! – und nicht nur auf den Vertreter: Dritte vertrauen demnach auf eine stillschweigende Zustimmung des Vertretenen! Barta: Zivilrecht online

16 Duldungs- oder Anscheinsvollmacht (2)
Beispiele SZ 27/277 (1954): Hofmeister eines Klosters verkauft an Pferdehändler 2 Schlachtpferde, die dieser nicht bezahlt, wozu er aber idF verurteilt wird. Später treffen sich beide im Gasthaus und schließen einen Vergleich über die Judikatschuld von 5.500,- S und einigen sich auf 4.500,- S + 1 Liter Wein - Kloster will Vergleich nicht gelten lassen, setzt sich aber nicht durch - OGH nimmt Anscheins-Vollmacht des Hofmeisters an HS 5088 (1965): Bauherr überträgt befugtem Architekten die Ausführung eines Hausbaus, setzt also äußeren Tatbestand typischen Charakters; er erweckt bei gutgläubigen Dritten nach der Verkehrssitte den Eindruck, der Architekt sei ... auch als Machthaber des Bauherrn anzusehen und daher zum Abschluß einschlägiger Rechtsgeschäfte berechtigt Barta: Zivilrecht online

17 Sog unternehmensbezogene Geschäfte (1)
Hier handelt jemand offenkundig für einen anderen, zB für ein bestimmtes Unternehmen oder wie in JBl 1976, 40 ein Hausverwalter für eine MitET-Gemeinschaft Frage: Haftet der Kontrahierende (zB der Hausverwalter oder der Geschäftsführer) selbst oder das dahinterstehende Unternehmen, wenn nicht (ausdrücklich) offengelegt wurde, für wen der Vertreter abschließt? Bedeutung: passive Klagslegitimation Rspr: Vertrauensprinzip verlangt nicht immer strenge Offenlegung; so insbes nicht bei Offenkundigkeit Bei Täuschung  aber Haftung des Kontrahierenden Ähnliches gilt für: Geschäfte für den, den es angeht Völliger Verzicht auf Offenlegung: va beim Barkauf, zB Einkauf für Freundin; trotzdem unmittelbare Vertretungswirkung: zB Eigentumserwerb, Schadenersatz- oder GWL-Ansprüche Barta: Zivilrecht online

18 Unternehmensbezogene Geschäfte (2)
JBl 1976, 40 (§§ 1002 ff und 863 ABGB): Ein Geschäft in fremdem Namen liegt auch vor, wenn die Person des Vertretenen bei Vertragsschluß nicht genannt wird, aber die Stellvertretungs-absicht aus den Umständen klar hervortritt. Verträge, die ein Hausverwalter, der sich als solcher deklariert, in dieser Eigenschaft über Hausreparaturarbeiten schließt, gelten daher im Namen des Hauseigentümers geschlossen Kläger= Dachdeckerunternehmen Beklagter= Hausverwalter Klagebegehren: Zahlung der Hausreparaturkosten Sachverhalt: Telefonische Auftragsvergabe zur Reparatur verschiedener Häuser als "Hausverwaltung S." – Das ist üblich, daher Vertretungsver-hältnis aus den Umständen erkennbar – HausETü waren leicht zu erkunden – Daher: Vertrag zw Dachdecker und Hausgemeinschaft Urteil: Klagsabweisung – mangelnde Passivlegitimation Barta: Zivilrecht online

19 Sog Insichgeschäft: Selbstkontrahieren
Hier schließt eine Person (als Vertreter) mit sich selbst einen Vertrag, indem sie in 2 Rollen auftritt: Person vertritt sich selbst und ist zugleich Vertreter eines andern: sog Selbstkontrahieren; Beispiel: Selbsteintrittsrecht des Kommissionärs – § 400 UGB Selbstkontrahieren widerspricht (an und für sich) dem Wesen des Vertrags: Gefahr der Interessenkollision Deshalb nur zulässig, wenn: Machtgeber (von vornherein) zustimmt oder (nachträglich) genehmigt oder die Interessen des Vertretenen dadurch nicht gefährdet werden Beispiele: Eltern beschenken eigene Kinder; GmbH  Geschäftsführer Unterscheide vom Selbstkontrahieren die Doppelvertretung; zB Anwalt vertritt (als TH) beide Vertragsteile bei Liegenschaftskauf Barta: Zivilrecht online

20 Hilfspersonen des Kaufmanns
Unselbständige Hilfspersonen Prokurist §§ 48 ff UGB Handlungsbevollmächtigter §§ 54 ff UGB Selbständige Hilfspersonen Handelsvertreter HVertrG 1993 Handelsmäkler §§ UGB Barta: Zivilrecht online

21 Prokura (1): §§ 48 ff UGB/HGB
… ist die handelsrechtliche Generalvollmacht Inhalt: Ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb (irgend!)eines Handelsgewerbes mit sich bringt; § 49 Abs1 U/HGB Nicht aber zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken; § 49 Abs 2 U/HGB. Dies ist nur mit besonderer Vollmacht möglich; sog Immobiliarklausel Beachte: Eine Generalvollmacht nach bürgerlichem Recht (§§ 1007 f ABGB) kann ohne die Beschränkungen des Handels-/Unternehmensrechts erteilt werden Barta: Zivilrecht online

22 Barta: Zivilrecht online
Prokura (2): §§ 48 ff U/HGB Eine Beschränkung des Umfangs der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam ! Beachte den Unterschied zur Handlungsvollmacht Sonderformen: Erteilung an mehrere Personen Gesamtprokura: Zwei oder mehrere Prokuristen können nur gemeinschaftlich handeln; § 48 (2) UGB - Banken: ‚Vieraugenprinzip‘ - Zweck? Gemischte Prokura: Gemeinsame Prokura mit einem Gesellschaftsorgan Filialprokura: Zulässige örtliche Beschränkung Barta: Zivilrecht online

23 Barta: Zivilrecht online
Prokura (3): §§ 48 ff U/HGB § 53: … kann nur von einem ins FB eingetragenen Unternehmer erteilt werden ... ist ins Firmenbuch einzutragen § 52 (1): ... ist jederzeit widerruflich – Vertrauensbeziehung! ... (2): ist (vom Träger) nicht übertragbar ... (3): erlischt nicht (!) mit Tod des Unternehmers; wichtig – warum?! Zeichnung des Prokuristen (§ 51 UGB): Firma + Name des Prokuristen + ‚ppa‘ (=per procura) – lex imperfecta! (soft law) Barta: Zivilrecht online

24 Handlungsvollmacht (1): §§ 54 ff U/HGB
Worin liegt der Unterschied zur Prokura?: Umfaßt nur Geschäfte, „... die der Betrieb eines derartigen [!] Unternehmens ... gewöhnlich mit sich bringt “; §§ 54 ff U/HGB – Dazu zählt auch der Abschluss von Schiedsvereinbarungen Zum Vergleich: Prokura = handels-/unternehmensrechtliche Generalvollmacht Handlungsvollmacht ist keine (!) Generalvollmacht, sondern eine gesetzlich beschränkte Vertretungsmacht Barta: Zivilrecht online

25 Handlungsvollmacht (2): §§ 54 ff U/HGB
Handlungsvollmacht ermächtigt nur bei besonderer Erteilung nach § 54 Abs 2 U/HGB zur: Veräußerung oder Belastung von Grundstücken Eingehung von Wechselverbindlichkeiten Dahrlehensaufnahme Prozeßführung Barta: Zivilrecht online

26 Handlungsvollmacht (3): §§ 54 ff U/HGB
Beschränkungen wirken gegen Dritte nur: wenn diese sie kannten oder kennen mußten; § 55 UGB Daher: Eintragung ins Firmenbuch nötig! Auch die Handlungsvollmacht ist nur mit Zustimmung des Unternehmers übertragbar und jederzeit widerruflich; § 58 UGB Bei Zeichnung: Hinweis auf Vollmachtsverhältnis nötig - >In Vertretung: H. B….. < Barta: Zivilrecht online

27 Barta: Zivilrecht online
Handelsvertreter (1) Rechtsquelle: HVertrG 1993, BGBl 88 Definition: Handelsvertreter ist nach § 1 Abs 1 HVertrG „ ...wer von einem anderen [= Unternehmer] mit der Vermittlung [= Vermittlungsvertrag] oder dem Abschluß [= Abschlußvertrag] von Geschäften ... in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt“ Handelsvertreter ist (selbst) Unternehmer nach UGB Bedeutsam ist der jeweils geschlossene HVertr-Vertrag Ausnahme: Liegenschaftsgeschäfte; § 1 Abs 1 HVertrG Handelsvertreter können auch zu mehreren Geschäftsherrn in ständiger Geschäftsbeziehung stehen Entgelt von Handelsvertretern heißt: Provision Barta: Zivilrecht online

28 Barta: Zivilrecht online
Handelsvertreter (2) § 3 HVertrG: Befugnisse des Handelsvertreters; zB Annahme von Zahlungen § 3 Abs 3: >Ist der Handelsvertreter als Reisender tätig, so gilt er als ermächtigt, den Kaufpreis aus den von ihm geschlossenen Verkäufen einzuziehen oder dafür Zahlungsfristen zu bewilligen.< § 3 Abs 4: Abgabe der Mängelrüge gegenüber Handelsvertreter ist möglich § 5 HVertrG: Handelsvertreter hat Interessen des Unternehmers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers wahrzunehmen und den Unternehmer unverzüglich von Geschäftsabschlüssen zu verständigen Barta: Zivilrecht online

29 Barta: Zivilrecht online
Handelsvertreter (3) Weitere wichtige Regelungen: -§ 6: Unterstützungspflichten des Unternehmers -§ 7: Verbot der Annahme von Belohnungen -§§ 8 ff: Vergütung / Provision -§ 13: Auslagenersatz -§ 14: Abrechnung und Vorschußleistung -§ 15: Fälligkeit der Provision -§ 16:Buchauszug und Büchereinsicht -§ 17: Gewinnbeteiligung -§ 18: Verjährung aus Vertragsverhältnis; 3 Jahre -§ 19: Zurückbehaltungsrecht -§§ 20 ff: Beendigung des Vertragsverhältnisses -§ 20: Fristablauf -§§ 21 f: Kündigung, vorzeitige Auflösung -§ 25: Konkurrenzklausel -§ 26: Konkurs des Unternehmers Barta: Zivilrecht online

30 Barta: Zivilrecht online
Neues Maklerrecht (1) Erstmals in Österreich wurde 1996 das Handelsvermittlerrecht umfassend kodifiziert: Der Allgemeine Teil des MaklerG behandelt alle Rechte und Pflichten aus dem Maklervertrag; der besondere Teil enthält Sonderbestimmungen für die wichtigsten Maklertypen; das sind: Immobilienmakler, Handelsmakler, Versicherungsmakler sowie Personalkreditvermittler Barta: Zivilrecht online

31 Neues Maklerrecht - BGBl 262/1996 (2)
Höhe der Maklerprovision bei Vermittlung einer Mietwohnung: 1 monatliche Bruttomiete bei einem weniger als auf 2 Jahre befristeten Mietvertrag 2 Monatsmieten bei Befristung bis maximal 3 Jahre 3 Monatsmieten bei allen anderen Mietverträgen Rücktrittsrecht für Wohnungssuchende; § 30a KSchG Voraussetzung: Objekt dient zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses Rücktritt innerhalb 1 Woche Barta: Zivilrecht online

32 Barta: Zivilrecht online
Neues Maklerrecht (3) Definition - § 1: >Makler ist, wer auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung (Maklervertrag) für einen Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten vermittelt, ohne ständig damit betraut zu sein.< Der Maklervertrag ist ein Vertrag eigener Art/sui generis Der ‚Auftrag‘, ein Geschäft zu vermitteln, dem keine Verpflichtung des Vermittlers, die Vermittlung zu bewirken, zu entnehmen ist, ist nicht Auftrag, auch nicht eine Unterart des Auftrags, sondern Mäklervertrag und somit im ABGB nicht geregelter Vertrag eigener Art/sui generis; HS = JBl 1994/404. Barta: Zivilrecht online

33 Barta: Zivilrecht online
Neues Maklerrecht (4) Befugnisse des Maklers – § 2 Abs 1: >Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Makler nicht befugt, für den Auftraggeber das vermittelte Geschäft zu schließen oder Zahlungen vom Dritten entgegenzunehmen.< Alleinvermittlungsauftrag – § 14: Auftraggeber verpflichtet sich, für zu vermittelndes Geschäft keinen anderen Makler in Anspruch zu nehmen dabei muss sich Makler nach Kräften um Vermittlung bemühen; Alleinvermittlungsauftrag kann nur befristet auf angemessene Dauer abgeschlossen werden! - Achtung! Barta: Zivilrecht online

34 Rechte und Pflichten des Maklers
§ 3: Abs 1: >Makler hat die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren.< Abs 2: >Auftraggeber hat Makler bei Ausübung seiner Vermittlungstätigkeit redlich zu unterstützen ...< Abs 3: >Makler und Auftraggeber sind verpflichtet, einander die erforderlichen Nachrichten zu geben< § 4: Abs 1: >Mangels anderer Vereinbarung ist Makler nicht verpflichtet, sich um Vermittlung zu bemühen< Abs 2: Keine Pflicht des Auftraggebers, angebahntes Geschäft zu schließen Barta: Zivilrecht online

35 Barta: Zivilrecht online
Arten von Maklern Immobilienmakler - § 16: >..[vermittelt] Geschäfte über unbewegliche Sachen<; Dazu VO über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler, BGBl 1996/297, sog ImmobilienmaklerVO Handelsmakler - § 19 I: >..., wer als Makler gewerbsmäßig Geschäfte über Gegenstände des Handelsverkehrs vermittelt.< Krämermakler - § 25: >...Handelsmakler, die Vermittlung von Warengeschäften im Kleinverkehrs besorgen...< Versicherungsmakler - § 26: >..., wer Versicherungsverträge vermittelt.< Personalkreditvermittler - § 33: >...für Kreditwerber Kreditgeschäfte vermittelt< Barta: Zivilrecht online


Herunterladen ppt "Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen