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(beiden Verfahrensrechtssystemen gemeinsam)

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Präsentation zum Thema: "(beiden Verfahrensrechtssystemen gemeinsam)"—  Präsentation transkript:

0 Verwaltungsverfahrensgesetze - Folienskriptum -
Teil II Verwaltungsverfahrensgesetze - Folienskriptum - Vorwort Die gegenständliche Foliensammlung als Teil II der dreiteiligen Lernunterlage soll das Lernen des Textskriptums (Teil I) unterstützen. Es ersetzt dieses nicht, sondern soll eine weitere Ebene des Erfassens des Stoffes, die visuelle Aufnahme, eröffnen. Außerdem dient sie als Vortragsunterlage. Der Prüfungsstoff selbst wird durch das Textskriptum (Teil I) vorgegeben bzw eingeschränkt. Der aktuelle Gesetzestext (Teil III) ist aus dem Internet ( Rechtsinformationssystem, Bundesrecht) herunter zu laden. Mag. Gert KLÖSCH Stand: September 2010

1 (beiden Verfahrensrechtssystemen gemeinsam)
Justiz- Verwaltungs- ZPO StPO EGVG VVG AVG VStG zB Kaufvertrag (ABGB) zB Straftat (StGB) materielles Vw-Recht zB BUND: ForstG, GewO, WRG Land: KBO, NaturschutzG Gerichte Behörden ZustG (beiden Verfahrensrechtssystemen gemeinsam) 1

2 Historischer Überblick
1875 Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes 1922 GENFER Protokolle 1925 Verwaltungsverfahrensgesetze (EGVG, AVG, VStG, VVG) 1950 Wiederverlautbarung 1988 Novelle zum B-VG (Einführung der UVS) 1990 Novelle zum Verfahrensrecht 1991 Wiederverlautbarung Novelle zum Verfahrensrecht (EU-Recht) Novelle zum Verfahrensrecht (Präklusion-neu) Novelle zur Beseitigung behinderten- diskriminierender Bestimmungen Novelle zum Verfahrensrecht (elektronische Medien) Verwaltungsreformgesetz - Umsetzung 2. Verwaltungsverfahrensnovelle 2002 Novelle im Rahmen des „E-Government“ ( BGBl I 2004/10) Novelle zum Verfahrensrecht (BGBl I 2008/3, 2008/4 und 2008/5) Wiederverlautbarung des EGVG (BGBl I 2008/87) 1. Abgabenverwaltungsreformgesetz (BGBl I 2009/20) 2. Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (BGBl I 2009/135) Umsetzung des Dienstleistungsgesetzes (in Vorbereitung) Historischer Überblick 2

3 Rechtsgrundlagen für das Verwaltungsverfahren
im Stufenbau der Rechtsordnung EU Art 11 Abs 2 B-VG EGVG, AVG, VStG, VVG, ZustG Verwaltungsformularverordnung Zustellformularverordnung Beglaubigungsverordnung Bescheid 3

4 Verhältnis EU-Recht zu innerstaatlichem Recht, hier:
EU-Recht - Verwaltungsverfahrensrecht Ausgangslage: Durch den EU-Beitritt ÖSTERREICHS (BVG über den Beitritt ÖSTERREICHS zur EU, BGBl 1994/744) mit ist der gesamte Rechtsbestand des Gemeinschaftsrechts, wie er zum Beitrittszeitpunkt vorlag, einschließlich des Beitrittsvertrages Bestandteil der in ÖSTERREICH geltenden Rechtsordnung geworden. Zwei Strukturmerkmale: 1. Autonome Geltung des Verwaltungsverfahrensrechts 2. Vorrangwirkung des EU-Rechts (vor widersprechendem nationalem Recht) Grundsätze des EuGH beim Vollzug von Gemeinschaftsrecht: Effizienzgebot Äquivalenzprinzip („Diskriminierungsverbot“) Rechtsschutz durch Gerichte Rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze, wie ++ Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Rechtssicherheit des Vertrauensschutzes des Rechts auf Gehör des Rechts auf Begründung von Entscheidungen

5 Verfassungsrechtliche Grundlagen
Art 18 Abs 1 und 2 B-VG Gesetzmäßigkeitsgrundsatz („Legalitätsprinzip“) Grundsatz der Trennung von Verwaltung und Justiz Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG – als Grundrecht definiert) Adhäsionsprinzip Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG - Prinzip der Adhäsion an der Sachmaterie: Verfahrensrecht Verwaltungspolizei Festsetzung von Strafen Zuweisung von Strafgeldern Bedarfsgesetzgebungskompetenz des Bundes (Art 11 Abs 2 B-VG) „Verfahrensrecht im engeren Sinne“ ausgenommen: Regelung der sachlichen Zuständigkeit Regelung der örtlichen Zuständigkeit Regelung der Organisation Art 129 b Abs 6 B-VG Verfahren der UVS

6 Einfachgesetzliche Grundlagen
* Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) * Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) * Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) * Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) * Zustellgesetz 1982 (ZustG) Wichtige Verordnungen: * Beglaubigungsverordnung 1925 * Verwaltungsformularverordnung 1999 Hinweis: Die Unterlassung der Verwendung eines Formulars stellt keinen rechtlichen relevanten Formfehler dar. (vgl VwGH /06/0096), * Zustellformularverordnung 1982

7 Anwendungsbereich I Hoheitsverwaltung Privatwirtschaftsverwaltung
Besorgung behördlicher Aufgaben Behörden (Organe mit "imperium") Über/Unterordnungsverhältnis Bescheid zB Bereitstellung von "Material" für die Verwaltung, Straßenbau Staat agiert wie ein "Privater" Gleichberechtigung Vertrag Amtshaftung Haftung wie ein Privater 4

8 Anwendungsbereich II EGVG (2008 idF BGBl I 2009/20)
unmittelbarer AwB Ausnahmen (Art I Abs 4 und 5): Straftatbestände (Art III) (1) öffentl. Geldleistungen (Abgaben) (2) Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches (3) Dienstrecht (4) Wahlen, Volksbegehren,…. (5) Disziplinarverfahren (6) Prüfungen ausdrücklich durch Art I EGVG zur Anwendung verpflichtet zB LH, Lreg, BVB 1. Winkelschreiberei 2. Schwarzfahren 3. Rassendiskriminierung 4. Nazi-Gedankengut „mittelbarer Anwendungsbereich“: AVG und VStG sind anzuwenden, wenn in einem Bundes- oder Landesgesetz die Anwendung ausdrücklich angeordnet wird

9 Die "ehernen" Grundsätze des Verwaltungsverfahrens*
(1) Wahrung des Parteiengehörs (2) Ausschluß wegen Befangenheit (3) Begründungspflicht von Bescheiden (4) Zulässigkeit außerordentlicher Rechtsmittel (Beschwerde an VfGH und/oder VwGH) * Diese Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht zur Anwendung gelangen (so der VwGH). 6

10 Die Zuständigkeit1 Grundsätze:
+ verfassungsrechtlich als Grundrecht gewährleistet: Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG). + von Amts wegen wahrzunehmen, daher ++ keine prorogatio fori (Die Vereinbarung einer Zuständigkeit ist unzulässig.) ++ in jeder Lage des Verfahrens von der Behörde wahrzunehmen (Schweigen der Partei hilft nicht) + maßgebend: die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Rechtslage (Es gibt daher keine Fortschreibung der Zuständigkeit [ perpetutatio fori ].) + bei Unzuständigkeit: formlose Weiterleitung an zuständige Behörde ohne unnötigen Ausschub aber auf Gefahr des Einschreiters (Fristversäumnis) + mit Weiterleitung erlischt Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde (auch bei fehlerhafter Abtretung) + bei Beharren, Bestrittenheit, keine Behörde zuständig (zB Gericht), dann Zurückweisung des Antrages mit Bescheid (aber nicht mit Feststellungsbescheid !!) + Bescheide einer unzuständigen Behörde sind rechtswidrig (für nichtig erklärbar gem § 68 Abs 4 Z 1 AVG- binnen drei Jahren von sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde)

11 sachliche örtliche funktionelle
Die Zuständigkeit 2 sachliche örtliche funktionelle Wo ? Wer entscheidet ? Welche Behörde ? 1. unbewegliches Gut ---> Lage 2. Betrieb oder Unternehmung ---> Sitz 3. in sonstigen Sachen: a) Hauptwohnsitz des Beteiligten b) nach dem Aufenthalt c) letzter Hauptwohnsitz im Inland d) letzter Aufenthalt im Inland e) Anlass des Einschreitens f) sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zB * Bgm oder GV ? * Einzelmitglied der Lreg oder Kollegium ? Anknüpfung an den Aufgabenbereich der Behörde 7

12 Befangenheitsgründe absolute relative Objektivität im Verfahren
(1) In eigener Sache/“Angehöriger“/ Pflegebefohlener (2) Vertreter einer Partei (3) im Berufungsverfahren, wenn an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung mitgewirkt ..sonstige wichtige Gründe, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen….. Das Vw-Organ hat von sich aus zu prüfen und zu reagieren ! 8

13 „Angehörige“ § 36 a AVG „Angehörige“ im Sinne des AVG sind
der Ehegatte (auch wenn die Ehe nicht mehr besteht), die Verwandten in gerade Linie und die Verwandten zweiten ( = Geschwister), dritten (= Onkel, Neffe, Nichte) und vierten (= Cousin[e]) Grades in der Seitenlinie, die Verschwägerten in gerader Linie und die verschwägerten zweiten (= Schwager, Schwägerin) Grades der Seitenlinie, 4. die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder sowie 5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen zur anderen Person; 6. der eingetragene Partner.

14 ("Publikum„ - nur im Großverfahren !)
§ 8 AVG Die Partei "Beteiligte" sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht. Beteiligte Partei Weder.. noch.. ("Publikum„ - nur im Großverfahren !) "Parteien" sind sie, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. 9

15 (nur im „Großverfahren“)
Rechte im AVG der Beteiligten der Partei (1) Akteneinsicht (2) Parteiengehör (3) Ablehnung eines nicht-amtlichen Sachverständigen (4) Fragen an Zeugen und Sachverständige im Zuge einer mündlichen Verhandlung (5) Erlassung des Bescheides (6) Erhebung von Rechtsmitteln (7) Geltendmachung der Entscheidungspflicht (1) Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (2) Mitwirkung bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (3) Anfertigen von Abschriften/Kopien im Zuge eines "Großverfahrens" Publikum (nur im „Großverfahren“) (1) Einsicht in den Antrag (2) Teilnahme an der öffentlichen Erörterung (3) Teilnahme an der öffentlich mündlichen Verhandlung (4) Einsicht in das Verhandlungsprotokoll (5) Einsicht in den erledigenden Bescheid 10

16 mit Bescheid abweisen mit Bescheid zurückweisen
Unterscheide: mit Bescheid abweisen mit Bescheid zurückweisen ..wenn ein prozessuales Recht geltend gemacht wird, der betreffenden Person aber keine Parteistellung zukommt oder ihre Parteistellung untergegangen ist..... ..wenn der (im Gesetz vorgesehene) geltend gemachte Anspruch nicht gegeben ist ...

17 Partei Organpartei Legalpartei Formalpartei
Unterscheide² : Partei Organpartei + „Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse“ (geschöpft aus: materielles öffentliches oder privates Recht - „Sache“) + ausschließlich öffentliche Interessen ergeben keine Parteistellung + bloß wirtschaftliche Interessen begründen keine Parteistellung * Einräumung einer Parteistellung zugunsten verschiedener Verwaltungsorgane und gesetzlicher Interessenvertretungen * diese haben die objektive Rechtmäßigkeit von Bescheiden mit den Rechten einer Partei sicherzustellen Legalpartei Formalpartei Einräumung der Parteistellung durch Vorschriften des materiellen Rechts zB § 23 Abs 1 K-BO 1996: „Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind..“ Einräumung der Parteistellung durch Vorschriften des materiellen Rechts an bestimmte Verwaltungsorgane zB Arbeitsinspektor

18 Die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit
§ 9 AVG Geschäftsfähigkeit Rechtsfähigkeit (Parteifähigkeit) Handlungsfähigkeit (Prozeßfähigkeit) Deliktsfähigkeit Geburt geistige Reife Alter 0 - 6,9 Jahre 7 - 13,9 Jahre ,9 Jahre „mündige Minderjährige“ + erweiterte Geschäftsfähigkeit + Deliktsfähigkeit ab dem 14. Lebensjahr Personen unter 7 Jahre: „Kinder“ + „vollkommen“ geschäftsunfähig + grundsätzlich deliktsunfähig „Unmündige Minderjährige“ + beschränkt geschäftsfähig + grundsätzlich deliktsunfähig

19 (das Müssen im Innenverhältnis)
Die Vertretung § 10 AVG "Vertreter ist, wer befugt ist, für einen anderen rechtswirksam zu handeln." * Vertreter Rechtsbeistand ** die Vollmacht (das Dürfen im Außenverhältnis) "stiller Berater" ** nicht in beliebiger Anzahl (die Zulassung eines Rechtsbeistandes reicht - VwGH , 94/11/0063) + auf Name oder Firma lautend + auch mündlich erteilbar (AV) + Adressat: zuständige Behörde + keine Generalvollmacht der Auftrag (das Müssen im Innenverhältnis) * Im Fall des Widerspruches zwischen den Erklärungen einer Partei und denen ihres eigenen Vertreters kommt der Erklärung der Partei der Vorrang zu. (VwGH , 95/12/0175)

20 Die Vertretung2 Achtung ! Im Zweifel muß die Behörde den Umfang
auf eine erteilte Vollmacht können sich berufen * Rechtsanwälte * Notare * Ziviltechniker * Patentanwälte * Wirtschaftsprüfer und Steuerberater * Buchprüfer und Steuerberater * Steuerberater * Baumeister aber Achtung: die Befugnis kann sachlich eingeschränkt sein (Umfang siehe Materiegesetz zB GewO, ZTG, ...) Achtung ! Im Zweifel muß die Behörde den Umfang der Vertretungsbefugnis prüfen.

21 Die Vertretung3 ...von einer ausdrücklichen Vollmacht kann abgesehen werden, bei der Vertretung durch (1) (a) durch amtsbekannte Familienmitglieder, in § 36 a Abs 1 genannte Personen, Haushaltsangehörige, Angestellte (b) durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen (WiK, AK) oder anderen Organisationen (2) und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten... Vertreter können sein: + natürliche Personen + juristische Personen + eingetragene Personengesellschaften (vormals: Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften) Vertreter können nicht sein: - Winkelschreiber - handlungsunfähige Personen 11

22 in jeder technischen Form
Das Anbringen § 13 Abs 1 AVG: Form des Anbringens Schriftlich Mündlich Telefonisch Papier in jeder technischen Form SMS MMS Fax ………… ??? § 13 Abs 2 AVG: Per , sofern nicht technisch oder organisatorisch durch die Behörde eingeschränkt Verpflichtung der Behörde zur Kundmachung ihrer technischen Voraussetzungen im Internet

23 Mängelbehebung (§ 13 Abs 3 AVG)
verbesserungsfähige unerhebliche nicht verbesserungsfähige (im Sinne von: es ist kein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen) - Anbringen zu allgemein - Anbringen aussichtslos (Behörde muß nicht Erfolg formulieren) ohne konkretes Begehren Verletzung gebührenrechtlicher Vorschriften Mängelbehebungsauftrag formlos, von Amts wegen unverzüglich + wird dem Auftrag entsprochen, „gilt“ der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht bei Missachtung des Auftrages: der Antrag ist mit (verfahrensrechtlichem) Bescheid zurückzuweisen (allerdings: ne bis in idem gilt nicht !!) nicht in Behandlung zu nehmen negative Sachentscheidung da ein Bescheid, gilt der Grundsatz: „ne bis in idem“

24 § 13 Abs 4 AVG: Bei Zweifel an der Identität des Einschreiters oder der Authentizität des Anbringens … „Mängelbehebungsauftrag mit angemessener Frist“

25 mündliche und telefonische Anbringen schriftliche Anbringen/
§ 13 Abs 5 AVG: Entgegennahme von Anbringen mündliche und telefonische Anbringen schriftliche Anbringen/ technisch übermittelt Amtsstunden (Empfangsbereitschaft von EDV und FAX) Zeit für Parteienverkehr Abringen, die außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden: Behördliche Entscheidungsfristen (zB für Devolution) beginnen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen. Kundmachung Internet und Amtstafel

26 für den Parteienverkehr
Unterscheide: Amtsstunden für den Parteienverkehr bestimmte Zeit + Regelung durch VO (Anschlag an der Amtstafel, Einstellen ins Internet) + ohne Regelung: Nachweispflicht bei Behörde, wann eingelangt Achtung ! + auch außerhalb dieser Zeiten (physisch) angenommene Anbringen sind jedenfalls rechtswirksam !! *16.01 Uhr *23.59 Uhr Seit : Bei technischer Einbringung - Anbringen sind rechtzeitig eingebracht, wenn die Behörde ihre Geräte (Fax, -Server) empfangsbereit hält. (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Manz-Verlag 2008, 17. Auflage, Seite 67. So nun auch VwGH , 2008/04/009)

27 Prüfpflicht der Behörde
§ 13 Abs 6 AVG : Anbringen die sich auf keine bestimmte Angelegenheit* beziehen sind nicht in Behandlung zu nehmen ……….. Prüfpflicht der Behörde *Anmerkung: Auf „Spam-Mails“ ist nicht zu reagieren. (Quelle: EB zur Novelle 2007, S 10)

28 § 13 Abs 7 AVG: Zurückziehung von Anbringen
+ in jeder Lage des Verfahrens (also auch im Berufungsverfahren) Berufungsbehörde muss der Berufung Folge geben und den angefochtene Bescheid ersatzlos beheben („Kassation“) + nicht vergessen: Kosten abrechnen (mittels [verfahrensrechtlichem] Bescheid !)

29 Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages (§ 13 Abs 8 AVG)
* Zulässig, wenn + verfahrenseinleitender Antrag betroffen + keine Veränderung des "Wesens" des Antrages + keine Veränderung der sachl. und örtl. Zuständigkeit der Behörde bedingt * Wann ? in jeder Lage des Verfahrens (auch im Berufungsverfahren) * Beachte zudem: + bei wesentlichen Änderungen ---> als neuer Antrag unter gleichzeitiger Zurückziehung des alten Antrages zu werten + bereits eingetretene Präklusionsfolgen können außer Kraft treten ("Umgehungsverbot") + für Behörde: bei Abänderung kein Neubeginn der Erledigungsfrist Hinweis: Bedingte Prozeßhandlungen sind im allgemeinen im Verwaltungsrecht unzulässig. (VwGH , 94/04/0183)

30 ..verpflichtend aufzunehmen (sonst: erforderlichenfalls) :
klassisch (auf Papier in Vollschrift) elektronisch Schallträger Kurzschrift Niederschrift § 14 AVG ..verpflichtend aufzunehmen (sonst: erforderlichenfalls) : (1) über Verlauf und Inhalt einer mündlichen Verhandlung (2) über Inhalt und Verkündung eines mündlichen erlassenen Bescheides Inhalt Wirkung Formerfordernisse * Unterschrift

31 Der Aktenvermerk Form Inhalt § 16 AVG klassisch elektronisch
+ amtliche Wahrnehmungen + mündliche und telefonische Anbringen oder sonstige Mitteilungen an die Behörde + mündliche und telefonische Belehrungen, Aufforderungen, Anordnungen und sonstige Äußerungen durch die Behörde + Umstände, die nur für den inneren Dienst der Behörde in Betracht kommen - wenn nichts anderes bestimmt ist oder wenn kein Anlass zur Aufnahme einer Niederschrift besteht + Datum + Unterschrift des Amtsorgans Anstelle der Unterschrift - ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Amtsorgans und der Authentizität des Aktenvermerks

32 verfahrensrechtlicher Bescheid
+ subjektives Recht der Partei + nur auf Verlangen der Partei Akteneinsicht § 17 AVG physisch elektronisch Soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffende Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Verweigerung - Nichtpartei - oder nach Abschluß des Verfahrens auch Verfahrenspartei Partei Verfahrensanordnung verfahrensrechtlicher Bescheid

33 Die Erledigung § 18 AVG § 18 Abs 2 AVG „Schriftformgebot“
§ 18 Abs 1 AVG: Auftrag an die Behörde, so viel als möglich einfach, rasch und kostensparend zu erledigen- allenfalls mit Festhaltung in einer Niederschrift oder Aktenvermerk § 18 Abs 5 AVG: besonderer Hinweis betreffend die Formerfordernisse für Bescheide und Ladungsbescheide § 18 Abs 2 AVG „Schriftformgebot“ § 18 Abs 3 AVG § 18 Abs 4 AVG „interne (Erledigung)“ „externe (Erledigung)“ Genehmigung durch Genehmigungsberechtigten mittels Unterschrift Anstelle der Unterschrift: ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung von der Partei verlangt Schriftliche „Ausfertigungen“ haben zu enthalten: wenn in den Vw-Vorschriften Ausdrücklich angeordnet * Bezeichnung der Behörde * Datum der Genehmigung * Namen des Genehmigenden Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten – die Amtssignatur Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten : keine weitere Voraussetzung Kopien solcher Ausdrucke : keine weitere Voraussetzung Sonstige Ausfertigungen : Unterschrift des Genehmigenden oder Beglaubigung durch die Kanzlei Erledigung genehmigt Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Erledigung

34 Die Erledigung bis 31. Dezember 2010
§ 82 a AVG Die Erledigung bis 31. Dezember 2010 Keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur bedürfen Schriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen; Schriftliche Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten. Immer zur genehmigen ist aber die interne Erledigung !! Approbationsbefugnis

35 Die Ladung einfache mittels Ladungsbescheid § 19 AVG zusätzlich:
Achtung: Nicht verwechseln mit der Verständigung nach § 41 Abs 1 AVG ! Die Ladung mittels Ladungsbescheid einfache zusätzlich: * Zustellung der Ladung zu eigenen Handen (RSa) * ein verfahrensrechtlicher Bescheid * Zwangsfolge für das Nichtkommen ist anzugeben (Vorführung, Zwangsstrafe) kein ordentliches Rechtsmittel gegen diesen Bescheid * Aufforderung an Person zur Behörde zu kommen * In welcher Funktion ? (als Zeuge, Beteiligter) * Was ist mitzubringen ? (Urkunden, Belege, ..) * Ist eine Vertretung zulässig ? 14

36 (durch tatsächliches Zukommen an den Empfänger möglich)
physisch elektronisch Die Zustellung der eigentliche Zustellvorgang die Zustellverfügung - im Bescheid das "Ergeht an:" "Heilung“ (durch tatsächliches Zukommen an den Empfänger möglich) keine Heilung 15

37 Formen der Zustellung:
elektronisch physisch mit Zustellnachweis ohne Zustellnachweis mit Zustellnachweis Ausfolgung bei der Behörde an eine von der Partei bekannt gegebene -Adresse ohne Zustellnachweis über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde durch öffentliche Bekanntmachung Ausfolgung bei der Behörde Datenträger (zB USB-Stick) RSa RSb körperlich technisch Hinterlegung (durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle) mit Ausfolgung bei Beauftragter Behörde „Edikt“ Anschlag an der Amtstafel mittels Fax die das Dokument hergestellt hat Einlegen Zurücklassen

38 Universaldienstbetreiber“
Durchführung der Zustellung: Besorgung des Zustellvorganges Zustelldienst unmittelbar vorgesetztes Kommando physisch elektronisch Leiter einer Anstalt Behördenorgane Behörde Privater Zustelldienst durch die POST „anderer Universaldienstbetreiber“ Poststrukturgesetz BGBl 1996/201 idgF Postgesetz 1997 BGBl I 1998/18 Postordnung BGBl 1957/110 idgF eigene Gemeinde andere Organe (Ausnahme !) (zB österr. Botschaft) „gelbe Post“

39 Zustellverfügung § 5 ZustG
Wer ordnet an ? Die Behörde, deren Dokument zu zustellen ist. „Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.“ Zu bestimmen sind also: Der Empfänger (Persönlich, Vertreter, Zustellbevollmächtigter ?) Die Zustelladresse (Abgabestelle oder elektronische Zustelladresse) Die Form der Zustellung (mit oder ohne Zustellnachweis) Das Verfahren (physisch oder elektronisch) Die Art der Zustellung a) RSa/zu eigenen Handen: aufgrund gesetzlicher [AVG: Ladungsbescheid, VStG: Strafverfügung] oder behördlicher Anordnung b) RSb/Ersatzzustellung 6. Weitere Vermerke gemäß §§ 13 bis 16 ZustG (zB Soldaten, Häftlinge).

40 Elektronische Zustellung1
Behörde Die „Verständigung“ durch den Zustelldienst an Empfänger hat zu enthalten: Datum der Absendung der elektronischen Verständigung die Internetadresse, an der das Schriftstück zur Abholung bereit liegt das Ende der Abholfrist das Erfordernis der Signierung durch Empfänger bei der Abholung (Bürgerkarte) Hinweis auf Zeitpunkt des Eintritts der Wirkungen der Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde* Zustelldienst (mittels Bescheid des BKA zugelassen) elektronische Versendung physische Versendung Empfänger keine Abholung der zweiten elektronischen Zusendung binnen 24 Stunden *Achtung: Zustellung ohne Zustellnachweis !

41 Elektronische Zustellung2
Zustelldienst Benachrichtigung des Empfängers durch den Zustelldienst : Dokument liegt zur (elektronischen) Abholung bereit (elektronische) Abholung durch Empfänger: sofort innerhalb der auf die Versendung folgenden 48 Stunden Wiederholung der Verständigung durch Zustelldienst bei Nichtabholung keine Reaktion binnen 24 Stunden: klassische Benachrichtigung (Papier) Abholung identifiziert authentifiziert Empfänger elektronische Signatur mittels Bürgerkarte automatisiert ausgelöste Signatur (im Innenverhältnis: Zustelldienst – Empfänger)

42 Elektronische Zustellung3
Rechtswirkungen der Zustellung Wann bewirkt ? mit Zeitpunkt der Abholung keine Abgabestelle bekannt gegeben: erster Werktag, nach Versendung der 2. elektron. Verständigung mit dem Einlangen einer der beiden, wenn die 1. elektron. Verständigung ins Leere gegangen ist, innerhalb der Abholfrist („überholender Eingang“) Abgabestelle bekannt gegeben: dritter Werktag nach Versendung an Abgabestelle Aber: Wenn der Empfänger von der elektronischen Zustellung keine Kenntnis hatte und wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Vorgang der der Zustellung der Verständigung an der Abgabestelle nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte : Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, doch wird sie mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam

43 Elektronische Zustellung4
Nicht-Abholung Zustelldienst hat Behörde zu verständigen Bereithaltung des Dokuments durch 2 Wochen durch den Zustelldienst ab 1. Verständigung dann Löschung des Dokuments

44 Elektronische Zustellung5
Abholung bei Zustellung mit Zustellnachweis im Einzelfall automatisiert Empfänger/bevollmächtigter Person identifiziert sich mit Bürgerkarte - Signatur Zustelldienst: 1. Protokollierung der eingegangenen Daten (diese bilden in der Gesamtheit den Zustellnachweis) 2. Weiterleitung der Information an die Auftrag gebende Behörde

45 gesetzliche * behördliche veränderliche * unveränderliche
§ 33 AVG Fristen gesetzliche * behördliche (zB Berufungsfrist) (zB Verbesserungsfrist) veränderliche * unveränderliche (zB Verbesserungsfrist) (zB Berufungsfrist) Ausschluß(Fall-)frist * Ordnungsfrist (zB Berufungsfrist) (zB Verbesserungsfrist) materiellrechtliche * prozessuale (zB Erlöschen der (zB Berufungsfrist) Baubewilligung 2 Jahre ab Erteilung ohne Baubeginn) Begriff: Fristen sind Zeiträume, innerhalb derer bestimmte Handlungen gesetzt werden müssen, um Rechtswirkungen auszulösen. 19

46 Fristlauf - Fristende - Postlauf
Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst (Post AG oder anderer Universal- dienstbetreiber wie auch elektronischer [BKA oder A-TRUST]) im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei der dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

47 Unterscheide: Hemmung Unterbrechung Fristen
bestimmte Zeiträume sind nicht einzurechnen zB Hemmung des Fristablaufes durch Fristende an einem Samstag oder Karfreitag Rechtsquelle: FristAblHemmG, BGBl 1961/37 idF 1963/189 Feiertagsruhegesetz BGBl 1957/153 idF 1983/144 Frist beginnt nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes neu zu laufen zB § 38 AVG

48 Instanzenzug gemäß Hauptsache
Disziplinarmittel Rechtsmittel: Berufung an Behörde im Instanzenzug gemäß Hauptsache Ordnungsstrafe* Mutwillensstrafe* Störung einer Amtshandlung beleidigende Schreibweise ..in Verschleppungs- absicht... ..offenbar mutwillig... + bis max. € 726,-- + auch gegen berufsmäßige Parteienvertreter, Beamte,.. + bis max. € 726,-- + nicht gegen berufsmäßige Parteienvertreter, Beamte,.. * verfahrensrechtl. Bescheid 20

49 Sitzungspolizei- Ablauf:
Die „Sitzungspolizei“ ist auszuüben bei: Mündl. Verhandlung Vernehmung Augenschein Beweisaufnahme (1) Ermahnen Wortentzug (2) Androhen Ordnungsstrafe* Entfernung (3) Verfügen Ordnungsstrafe* die an der Amtshandlung nicht *unzulässig gegen Personen, teilnehmen dürfen

50 Das Verfahren I. Instanz
von Amts wegen auf Antrag Einleitungsverfahren Ermittlungsverfahren Erledigungsverfahren Sachverhalt erheben Parteiengehör gewähren durch Bescheid durch Erfüllung (zB Reisepass, Führerschein) durch Einstellung (zB Tod) 21

51 Grundsätze im Verfahren I. Instanz
Es gilt der Grundsatz der materiellen Wahrheit der Amtswegigkeit des Verfahrens („Offizialmaxime“) der Wahrung des Parteiengehörs der Zweckmäßigkeit Raschheit Einfachheit Kostenersparnis der Verfahrenskonzentration und Verfahrenskoordination 22

52 Das Parteiengehör ist von der Behörde + ausdrücklich
+ förmlich + von Amts wegen + fristgerecht einzuräumen. Konzentration des Verfahrens Reaktion der Partei

53 Das Einleitungsverfahren
von Amts wegen + behördliche Wahrnehmung + auch: anonyme Anzeige über Antrag + „Erhebungspflicht der Behörde „Was ist gewollt ?“

54 Das Ermittlungsverfahren:
1. maßgeblich sind die Verwaltungsvorschriften...... 2. subsidiär gilt: Das AVG ist bestimmt vom Grundsatz der arbiträren Ordnung Behörde

55 ..wenn noch andere Beteiligte
Die mündliche Verhandlung Ort Zeit Kundmachungsformen persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten Anschlag an der Amtstafel der Behörde (§ 25 Abs 1 ZustellG) Anschlag in der Gemeinde + Beteiligter bekannt + Abgabestelle unbekannt + nur zusätzlich Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung Verständigung gemäß § 41 AVG: + Inhalt wie Ladung + Hinweis auf § 42 AVG + ein Bescheid ! ..wenn noch andere Beteiligte in Betracht kommen... besondere Form der Kundmachung (Materiegesetz) Ladung Ladungsbescheid einfache Ladung mündlich schriftlich Achtung: Immer Hinweis auf § 42 AVG !!

56 Die Präklusionswirkung des § 42 AVG2
§ 42 Abs 1 erster Satz AVG: „Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften “ Anmerkung: Einwendungen können bei der Behörde auch mündlich erhoben werden; werden sie schriftlich (und nicht auch während der Verhandlung ) erhoben, müssen sie spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei der Behörde eingelangt sein. (Quelle: EB, S 15)

57 Der Begriff der "Einwendung":
öffentlich-rechtliche privatrechtliche Welcher Typ Einwendung liegt vor ? Ist der Zeitpunkt gewahrt ? Ist Einwendung zulässig ? spätestens am Tag vor der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde während der Verhandlung zulässige unzulässige + ist Behauptung einer Rechtsverletzung auf ein bestimmtes Recht, dh Geltendmachung der Verletzung eines subjektiven Rechts immanent + Vorbringen, denen die Behauptung zugrunde liegt, daß eine positive Entscheidung über den Antrag die Rechte des Einwenders verletzen würde + Quelle: materielles Recht (zB § 23 Abs 3 KBO 1996) - Vorbehalt einer Einwendung - Aussage "Ich bin dagegen" - Aussage "Ich bin dafür " - verspätet vorgebracht - verfrüht vorgebracht (erst ab Kundmachung zulässig) Verlust der Parteistellung

58 Verlust der Parteistellung
bedeutet Erlassung (Zustellung/Verkündung) des Bescheides Erhebung von Rechtsmitteln ( zB Berufung) Berufungsmitteilung durch die Behörde Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung Einbringung eines Antrag auf Wiederaufnahme Erhebung einer Vorstellung Geltendmachung der Entscheidungspflicht (Devolution) Erhebung einer Beschwerde an VfGH/VwGH

59 Das Beweisverfahren I ..im AVG genannte Beweismittel....
Urkunden Beteiligten Zeugen Augenschein Sachverständige vernehmung Ausschließungsgründe Verweigerungsgründe Amts nichtamtliche "Privat"- (ASV) (naSV) private öffentliche 23

60 Das Beweisverfahren II
Es gilt der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel freien Beweiswürdigung Mittelbarkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht der Parteien sowie - der Amtswegigkeit - der materiellen Wahrheit - des Parteiengehörs 25

61 Der Sachverständige Definition :
Der Sachverständige ist eine Person, die in einem Verfahren bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes dadurch mitwirkt, daß sie Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkundigkeit tatsächliche Schlußfolgerungen zieht (Gutachten). Aufgabenstellung: Der Sachverständige hat Tatsachen zu erheben und aufgrund seiner Sachkenntnisse deren allfälligen Ursachen oder Wirkungen festzustellen. + besondere Fachkenntnisse + umfassende Begründung des Gutachtens (“Schlüssigkeit”) + nur Tatsachenfragen, keine Rechtsfragen

62 Der Amtssachverständige
..Verwaltungsorgane, die der Behörde beigegeben sind (zB Amtsarzt) oder die ihr zur Verfügung stehen (zB bei der Oberbehörde).. + Amtsverschwiegenheit + Befangenheit wie Verwaltungsorgane + kein Ablehnungsrecht der Partei + Kosten trägt die Behörde + weisungsgebunden (nicht inhaltlich, nur betreffend Ort, Zeit)

63 Der nicht-amtliche Sachverständige
..der Bestellung zum SV haben Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist .. + nur ausnahmsweise (kein ASV verfügbar) + zu beeiden (wenn nicht bereits gerichtlich beeidet) + von der Partei wegen Befangenheit/mangelnder Fähigkeit ablehnbar + nicht weisungsgebunden + Sachverständigenhaftung gemäß ABGB

64 Die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen
durch die Behörde kann zudem erfolgen, wenn 1. kein ASV verfügbar ist oder die Besonderheit des Falles es erfordert ( = Regelfall für die Beiziehung eines naSV) 2. eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist 3. Anregung kommt von der antragstellenden Partei (daher nur in Verfahren über Antrag) 4. Kostentragungszusage der antragstellenden Partei wird voraussichtlich nicht überschritten Anmerkung: Unzulässig bei in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren 24

65 “Der Privatsachverständige”
+ sachkundige Person, die nicht am Verfahren teilnimmt + zur Beratung einer Partei (stellt sein Wissen zur Verfügung) + allenfalls als “Rechtsbeistand”am Verfahren beteiligbar (§ 10 Abs 5 AVG)

66 Beweisthema Befund Gutachten i.e.S Schlußfolgerungen
Das Sachverständigengutachten Beweisthema Befund (Beschreibung der Tatsachen) Gutachten i.e.S (Verknüpfung der Tatsachen mit dem Fachwissen) Schlußfolgerungen (Ursache-Wirkung-Relation)

67 ..Apropos.. BEWEISTHEMA bestimmt durch: 1. Antrag geht an:
2. Rechtsnormen 3. Schutzzweck der Norm geht an: * Sachbearbeiter * Sachverständigen

68 Was der Sachverständige beachten sollte:
bei der Beauftragung: * Fällt das Beweisthema in sein Fach ? * Ist das Beweisthema hinreichend klar und ausreichend ? * Ist die Datenlage ausreichend ? * Sind weitere Untersuchungen und Unterlagen erforderlich ? * Sind Gutachten aus anderen Fachbereichen vorweg nötig ? * Ist eine Zusammenarbeit mit anderen Fachbereichen notwendig ? * Kann das Gutachten rasch und rechtzeitig fertiggestellt werden ? bei der Ausarbeitung des Gutachtens: ° Wurde die gebotene Sorgfalt bei der Erarbeitung des Gutachtens aufgewendet ? ° Wird das Beweisthema vollständig erledigt ? ° Ist das Gutachten verständlich, vollständig, widerspruchsfrei, schlüssig im Sinne der Denkgesetze ? ° Wurden die verwendeten Begriffe, Formeln usw hinreichend erklärt ? ° Wurden die maßgeblichen Annahmen offengelegt ? ° Bewegt sich das Gutachten auf dem letzte Stand der Wissenschaft im Fachbereich ? ° Wurden allfällige Widersprüche zur herrschenden Lehrmeinung offengelegt und nachvollziehbar begründet ? ° Sind alle notwendigen Fakten und Daten erhoben und eingearbeitet ? ° Sind alle verwendeten Unterlagen, Quellen, Methoden und Kriterien erfüllt und angegeben ? ° Wurden Wertungen, Würdigungen, Abwägungen und Rechtsmeinungen vermieden bzw zumindest offengelegt ? ° Wurde jede Parteilichkeit vermieden ? ° Ergeben sich aus dem Gutachten weitere Fragen ? Schließlich: ^ rechtzeitige Vorlage der Honorarnote ^ Vertretung des Gutachtens möglich/vorbereitet ? (audiovisuelle Unterstützung ?) ^ Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bzw der Amtsverschwiegenheit gewährleistet ? ^ regelmäßige Aktualisierung des eigenen Wissensstandes Quelle: OBERLEITNER, in Janauer/Kerschner/Oberleitner, Der Sachverständige in Umweltverfahren (1999), 21. Siehe auch: ATTLMAYR, WALZEL, von WIESENTREU in „Handbuch des Sachverständigenrechts“, Springer-Verlag, Wien 2006 Was der Sachverständige beachten sollte:

69 Das “Großverfahren” mehr als 100 Personen beteiligt
Kundmachung durch “Edikt” Antrag Kundmachung mittels “Edikt” Auflage des Antrages durch 6 Wochen öffentliche Erörterung des Vorhabens öffentlich mündliche Verhandlung Zustellung des Bescheides durch “Edikt” möglich

70 Das Ermittlungsverfahren
entfällt bei (1) Ladungsbescheid (2) Mandatsbescheid (3) Sachverhalt von vornherein klar (4) Ordnungs-/Mutwillens= strafen 26

71 Das Erledigungsverfahren
Reaktion der Behörde "Erfüllung" Einstellung mündlich Bescheid (1) von Amts wegen eingeleitet (2) verfahrenseinleitender Antrag zurückgezogen (3) Tod der Partei (keine Rechtsnachfolge möglich) Führerschein Reisepass

72 Der Bescheid Der Bescheid ist ein individueller hoheitlicher im Außenverhältnis ergehender normativer Verwaltungsakt.

73 Die 10 Merkmale des Bescheides
(1) ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid (2) die Bezeichnung der Behörde (3) der Adressat (4) der Spruch (5) die Begründung (6) die Rechtsmittelbelehrung (7) das Datum (8) die Unterschrift (9) die deutsche Sprache (Ausnahme: Volksgruppen) (10) die lateinische Schrift 29

74 verfahrensrechtlicher
AVG: § 6 Abs 1 § 10 Abs 2 § 13 Abs 3 und 4 § 17 Abs 4 § 34 Abs 2 § 39 Abs 2 § 41 Abs 1 § 42 Abs 4 § 43 Abs 2 u 5 § 52 § 53 Abs 2-4 § 54 § 66 Abs 1 u 2 § 76 Abs 4 Unterscheide ! AVG: § 19 § 36 Abs 2 § 70 Abs 1 verfahrensrechtlicher Bescheid Verfahrensanordnung ..diejenigen prozessleitenden Verfügungen, die aufgrund verfahrensrechtlicher Bestimmungen lediglich den Gang des Verfahrens regeln + nicht abgesondert bekämpfbar + bloß vorbereitende Akte + Beispiele: Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei Unterbrechung des Verfahrens Wiedereinsetzung nach Präklusion + erledigt prozessuale Rechtsverhältnisse + keine Gestaltung materieller Rechtsverhältnisse + Beispiele: Ladungsbescheid Ordnungs- und Mutwillensstrafe Ansatz für Abgrenzung: Rechtsschutzbedürfnis

75 Der Bescheidinhalt Unterscheidung I: Unterscheidung II:
verfahrensrechtliche materiellrechtliche Unterscheidung II: Leistungsbescheid Rechtsgestaltungs- bescheid Feststellungsbescheid

76 Die “Erlassung” von Bescheiden
mündlich schriftlich * in förmlicher Weise in eigener Niederschrift * Beurkundung in Verhandlungsschrift * schriftliche Ausfertigung dennoch Zustellung auf Verlangen binnen drei Tagen (Rechtsbelehrung!) abwesenden Parteien immer zuzustellen

77 Unterscheide! Fehlerhaftigkeit von Bescheiden Berichtigung von
§ 62 Abs 4 AVG Fehlerkalkül innerhalb: außerhalb: -

78 amtswegige Berichtigung von (erlassenen)* Bescheiden
* Bescheid kann, muss aber nicht rechtskräftig sein (wohl aber muss er dem Rechtsbestand angehören) § 62 Abs 4 AVG „Schreib – und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.“ Versehen Offenkundigkeit + Fehler in der Mitteilung der Behörde, nicht in der Willensbildung (Verbot der Änderung des materiellen Inhalts des Bescheides, in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht) + nicht nur der Spruch, alle Teile des Bescheides (zB Zustellverfügung) verbesserbar + auch Fehler in der internen Erledigung (Urfassung) + auch eine mehrmalige Berichtigung ist zulässig (bis hin zur Berichtigung des Berichtigungsbescheides) + nicht sanierbar: Widerspruch zwischen Spruch und Begründung unrichtige rechtliche Beurteilung Wechsel der Identität des Bescheidadressaten + kein Parteiengehör betreffend die Absicht einen Berichtigungsbescheid zu erlassen (nur Anregungsrecht der Partei) Wer ? Rechtsmittel ? Wie ? Behörde, die den zu berichtigenden Bescheid erlassen hat (auch Rechtsmittelbehörde) mittels verfahrensrechtlichem Bescheid Ja, derselbe Rechtszug wie der zu berichtigende Bescheid

79 Die Fehlerhaftigkeit von Bescheiden
- Das „Fehlerkalkül“ - Fehler außerhalb des Fehlerkalküls Fehler innerhalb des Fehlerkalküls vernichtbarer Akt korregierbarer Akt unerheblicher Fehler (§ 68 Abs 4 AVG) Absolut nichtiger Akt 1. Mangelnde Behördenqualität/Bezeichnung der Behörde 2. Mangelnde Approbationsbefugnis 3. Fehlen des Spruches 4. Fehlen der Unterschrift 5. Adressierung an eine Nichtperson (zB Adressierung an die Firma in einem nicht die Firma betreffenden Vw-Verfahren) . 1. kompetenzwidriger Akt 2. Bescheiderlassung ohne Antrag (antragsbedürftiges Verfahren) 3. Fehlerhafte Zusammensetzung einer Kollegialbehörde .

80 Der Rechtsschutz im AVG
Berufung Vorlageantrag (Berufungsvorentscheidung) Vorstellung gegen Mandatsbescheide ordentliche Rechtsmittel außerordentliche Rechtsmittel - Wiederaufnahme des Verfahrens Abänderung/Behebung/Nichtigerklärung von Bescheiden von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Säumnis der Partei) Devolutionsantrag (Säumnis der Behörde) Rechtsbehelfe

81 Der Instanzenzug 1. 2. ------- 3.
..die hierarchische Anordnung der zur Entscheidung bzw Überprüfung von Entscheidungen berufenen Behörden.. Instanz unmittelbare BVw mittelbare BVw Landesverwaltung Selbstverwaltung (Gde) BVB (Bezhptm/Bürgermeister einer Statutarstadt) BVB (Bezhptm/Bürgermeister einer Statutarstadt) 1. Bürgermeister Finanzamt UVS Unabhängiger Finanzsenat Landes- hauptmann Landes- regierung 2. Vorstellung Gemeindevorstand (K , NÖ, Tirol) * 3. Gemeinderat Bundesminister (*nur bei Devolution)

82 Inhalt und Form Schriftform* Jede Berufung hat zu enthalten
Die Berufung I: Inhalt und Form Jede Berufung hat zu enthalten (1) Berufungserklärung (2) Berufungsbegründung (3) Berufungsantrag Schriftform* * ist auch durch eine von der Behörde aufgenommene Niederschrift gegeben, VwGH , 2001/20/0195 [verstärkten Senat]

83 + - Die Entscheidung Die Berufung II: Kassation ..als unzulässig
Für das Berufungsverfahren gilt: * es gibt kein Neuerungsverbot * es gibt kein Verschlechterungsverbot Die Entscheidung Kassation ..als unzulässig zurückweisen.. Sachentscheidung (durch den UVS nur, wenn kein „Widerspruch“ der BVB) Behebung und Zurückverweisung an eine Behörde unterer Instanz

84 1 2 3 4 5 6 Die Berufungsvorentscheidung B e r u f n g Bescheid
Die Berufung III: Die Berufungsvorentscheidung Monate 1 2 3 4 5 6 Bescheid Instanz B e r u f n g Berufung Berufungsvorentscheidung Vorlageantrag Berufungsentscheidung Instanz

85 Die Vorstellung gegen Mandatsbescheide
+ Bescheid ergeht ohne Ermittlungsverfahren + nur zulässig, wenn (a) Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder (b) wenn wegen Gefahr in Verzug unaufschiebbare Maßnahmen zu treffen sind die Vorstellung + Schriftform + angefochtenes Mandat ist anzuführen + bedarf keiner Begründung + einzubringen binnen zwei Wochen, bei der Behörde die Mandat erlassen hat + aufschiebende Wirkung nur bei Geldleistung + remonstrativ Außerkrafttreten des Mandates Ermittlungsverfahren

86 Die Wiederaufnahme des Verfahrens
von Amts wegen auf Antrag Als außerordentliches Rechtsmittel zulässig, wenn (1) Bescheid vorliegt (2) kein ordentliches Rechtsmittel mehr möglich (3) ein Wiederaufnahmegrund gegeben (a) strafbare Handlung oder Bescheiderschleichung neue Tatsachen oder Beweismittel (schon vorhanden, aber nicht erkannt ) (b) Neuerungen von Einfluß auf die Entscheidung (c ) abweichende Vorfragenentscheidung

87 Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Rechtsbehelf zur Beseitigung der Rechtsfolgen unverschuldeter Fristversäumnis nur verfahrensrechtliche Fristen nur auf Antrag einer Partei nur bei Vorliegen der zwei Gründe - 1) unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne Verschulden (oder nur minderer Grad des Versehens) 2) Bescheid enthält - keine Rechtsmittelbelehrung - keine Rechtsmittelfrist - falsche negative Rechtsmittelbelehrung

88 Der Devolutionsantrag
Rechtsbehelf gegen Säumnis der Behörde Antrag ..ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen sechs Monaten (Achtung! Teilweise kürzere Fristen) Entscheidung Devolutionsantrag (Antrag der Partei auf Übergang der Entscheidungsbefugnis). Die Entscheidung erfolgt dann durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder den UVS, wenn Berufung an den UVS möglich ist.

89 Abänderung/Behebung/Nichtigerklärung Die Bescheidwirkungen
von Bescheiden Die Bescheidwirkungen formelle Rechtskraft materielle Rechtskraft Unwiderrufbarkeit Verbindlichkeit Unwiederholbarkeit Unanfechtbarkeit

90 Abänderung/Behebung/Nichtigerklärung
von Bescheiden § 68 AVG Abs 1 Abs 2 Abs 4 Abs 3 durch: + bescheiderlassende Behörde + sachlich in Betracht kommende Oberbehörde + UVS durch: + Behörde, die Bescheid in letzter Instanz erlassen hat + sachlich in Betracht kommende Oberbehörde + UVS durch: + sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ..über ein und dieselbe Verwaltungssache darf nur einmal rechtskräftig entschieden werden.. (auch als Grundsatz „ne bis in idem“ bezeichnet) ..Bescheide aus denen niemand ein Recht erwachsen ist.. (a) Leben/Gesundheit gefährdet (b) volkswirt. Schaden ..zur Wahrung des öffentlichen Wohles.. (1) unzuständige Behörde (2) strafgesetzwidriger Erfolg (3) tatsächlich undurchführbar (4) ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohter Fehler

91 Verfahrenskosten Kosten der Beteiligten Kosten der Behörde
„Grundsatz der Selbsttragung“ Ausnahmen vom Grundsatz der Selbsttragung Barauslagen Vw-Abgaben Kommissionsgebühren ..von der Partei ohne Gefährdung des notdürftigen Unterhalts zu tragen..

92 Die Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) in den Ländern
+ gerichtsähnliche Kontrollinstanz (aber: Landesbehörde) für die Verwaltung mit reformatorischer (bei Widerspruch der BVB: nur kassatorischer ) Entscheidungsbefugnis + Rechtsgrundlagen: (a) verfassungsrechtlich: Art 129 a und b B-VG (b) einfachgesetzlich: Kärntner Verwaltungssenatsgesetz LGBl 1990/104 idgF + Besonderheiten des Verfahrens: * Verfahren selbst im AVG (VStG) geregelt * obligatorische Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung (Ausnahmen!!) * Unmittelbarkeit des Verfahrens (Beweisaufnahme) * öffentliche Verkündung des Bescheides * Verfahrenspartei = auch die belangte Behörde * Zeugen haben Anspruch auf Kostenersatz (Zeugengebühren wie bei Gericht) + Entscheidungsbefugnis: (a) über Berufungen in Angelegenheiten, die ihnen durch die Verwaltungsvorschriften (BG oder LG { Kärnten: Generalklausel im § 2 lit c K-UVSG idF LGBl 2003/51}) zugewiesen sind (b) über Beschwerden von Personen betreffend unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt (c) über Berufungen in Verwaltungsstrafsachen + die Entscheidung erfolgt in KAMMERN (3 Mitglieder) oder als Einzelmitglied

93 Verwaltungsstrafrecht im materiellen Vw-Recht
Justizstrafrecht Verwaltungsbehörden Gerichte StGB Strafbestimmungen im materiellen Vw-Recht StPO VStG

94 Die Verwaltungsübertretung
Tatbild (objektiver Tatbestand) Verschulden (subjektiver Tatbestand) Rechtswidrigkeit (Verbote der Rechtsordnung) Rechtfertigungsgründe: 1. Notwehr/Nothilfe 2. Einwilligung des Verletzten 3. Ausübung einer Amtspflicht 4. Inanspruchnahme eines Grundrechts 5. Pflichtenkollision 6. Übergesetzlicher Notstand Tun Unterlassen Zurechnungsfähigkeit Schuldformen fehlt bei: (1) Personen unter 14 Jahren (2) Jugendlicher (14-18) und (a) Fehlen der Diskretionsfähigkeit (b) Fehlen der Dispositionsfähigkeit (3) Bewußtseinsstörung, Geisteskrankheit Vorsatz Fahrlässigkeit Schuldausschließungsgründe (Rechts-)Irrtum Unzurechnungsfähigkeit (einfacher) Notstand

95 Deliktsformen Unterlassungs- (1) Handlungs- Erfolgs- (2) Ungehorsams-
Verletzungs- (3) Gefährdungs- Einmal- (4) Dauer-

96 Erscheinungsformen der Verwaltungsübertretung
Haupttat Versuch Anstiftung Beihilfe nur strafbar, wenn ausdrücklich durch Gesetz unter Strafe gestellt ! Vorsatz erforderlich !

97 Die Strafen im VStG Geldstrafe Freiheitsstrafe Verfall „Sonderstrafen“
in Materiegesetzen Geldstrafe + mindestens € 7,-- (nach VStG) + keine Gefährdung des notdürftigen Unterhalts + zB StVO - eigene Strafsätze Freiheitsstrafe Verfall (wenn im Materiegesetz ausdrücklich als Strafe angeführt !) nur wenn Gegenstand im Eigentum des Täters Primärstrafe + mind. 12 Stunden + max. 6 Wochen + Prinzip der Zurückdrängung von Freiheitsstrafen im Vw-Strafrecht Ersatz(freiheits)strafe

98 Anonymverfügung/Organmandat/
Die Strafbemessung I Anonymverfügung/Organmandat/ Strafverfügung Straferkenntnis Berücksichtigung von - (1) objektive Umstände (2) subjektive Elemente (a) Erschwerungs/Milderungsgründe (laut StGB) - besonders verwerfliche Beweggründe - einschlägige Vorstrafen/Vormerkungen - besonders grausame Tatbegehung .... + Unbesonnenheit + jugendliches Alter + ordentlicher Lebenswandel (b) Ausmaß des Verschuldens (c) Einkommens-/Familien-/Vermögens- verhältnisse (Achtung: im Detail darstellen !) Durchschnittsbetrachtung nach ausschließlich objektiven Merkmalen - keine Berücksichtigung von + Verschuldensgrad + wirtschaftl. Lage + persönliche Umstände

99 Die Strafbemessung II „Absehen“
ein Absehen von einer Bestrafung ist möglich, wenn (1) das Verschulden des Beschuldigten gering ist und (2) die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Es besteht die Möglichkeit, eine “Ermahnung” auszusprechen. + dann, wenn zur Abschreckung erforderlich (Maßstab: Unrechtsgehalt) + ist keine Strafe + Recht der Berufung gegen “Ermahnung” .. wenn die Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht .. (denn es gilt die Offizialmaxime - diese bedeutet Verfolgungspflicht für die Behörden)

100 Das Verwaltungsstrafverfahren
I. Die Verfahrensparteien (1) der Beschuldigte (2) der Anstifter (3) der Beihilfe Leistende der Privatbeteiligte der Privatankläger die Behörde (im Berufungsverfahren) II. Die Zuständigkeit sachliche örtliche funktionelle (1) Tatortbehörde (2) kraft Zuvorkommen (“Recht der Nacheile”) (3) zuerst Kenntnis erlangt (4) Wohnsitzbehörde (kraft Übertragung) BVB BPD

101 III. Sicherung des Strafverfahrens
Festnahme Sicherheitsleistung vorläufige Sicherheit Beschlagnahme (“Kaution”, max. € 2.180,--) (€ 180,--) Erklärung des Verfalls Verwertung auf frischer Tat betreten + Festnahmegrund: 1. Mangelnde Identifizierbarkeit 2. Fluchtgefahr 3. Wiederholungsgefahr/Verharren

102 IV. Die Verjährung Verfolgungsverjährung Strafbarkeitsverjährung
Vollstreckungsverjährung binnen 6 Monaten ab Tat eine Verfolgungs- handlung gegen Verdächtigen erforderlich binnen 3 Jahren ab erster Verfolgung ist ein Strafbescheid zu erlassen nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Strafbescheides darf Spruch nicht mehr vollstreckt werden

103 V. Das Verwaltungsstrafverfahren I. Instanz
abgekürztes Verfahren (kein Ermittlungsverfahren) ordentliches Verfahren Anzeige Ermittlungsverfahren Straferkenntnis (Bescheid)* Strafverfügung* + bis € 365,-- + Bescheid Anonymverfügung + bis € 220,-- + kein Bescheid Organmandat + kein Bescheid + Betrag nach VStG bis € 36,-- + StVO: eigener Strafkatalog Verfahren endet durch “Einstellung”, wenn (1) keine Verwaltungsübertretung (2) (a) Strafaufhebungsgrund (zB Tod des Täters) (b) Strafausschließungsgrund (zB berufliche Immunität) (3) Verfolgungshindernis (zB völkerrechtliche Exterritorialität) * bedingt eine Vormerkung: Tilgung nach Ablauf von 5 Jahren

104 Verwaltungsstrafverfahren
VI. Der Rechtsschutz im Verwaltungsstrafverfahren Einspruch * gegen Strafverfügung 1. Instanz: BVB oder BPD Kosten des Verfahrens: 10 % der verhängten Strafe Berufungs- Vorentscheidung* Berufung* 2. Instanz: UVS Kosten des Verfahrens: 20 % der verhängten Strafe * Es gilt das Verbot der „reformation in peius („Verschlechterungsverbot“).

105 Das Verwaltungsvollstreckungsverfahren
Justizrecht Verwaltungsrecht ZPO Urteil Umsetzung AVG Bescheid EO VVG

106 Achtung: Das Vollstreckungsverfahren ist kein Strafverfahren !!
Begriff Vollstreckung ist die Herstellung des im (Leistungs) Bescheid oder Rückstandsausweis geforderten Zustandes (die Durchsetzung der darin auferlegten Pflichten gegen den säumigen Verpflichteten) mit behördlichem Zwang. Achtung: Das Vollstreckungsverfahren ist kein Strafverfahren !! Organe der Vollstreckung BVB BPD Gemeinden Gerichte (nicht in KÄRNTEN) (nur Geldleistungen) „politische“ Exekution „gerichtliche“ Exekution

107 Das Verwaltungsvollstreckungsverfahren
Anmerkungen: Das Verwaltungsvollsteckungsverfahren ist kein Strafverfahren !!! Es dient der Realisierung eines vollstreckbaren (rechtskräftigen) Bescheides. + ein Leistungsbescheid nach AVG + ein Strafbescheid nach VStG auf eine Geldstrafe lautend + ein Rückstandsausweis Titelbescheid + muß vollstreckbar sein (rechtskräftig und Leistungsfrist verstrichen) + kein neuerliches Ermittlungsverfahren Erhebungen Vollstreckungs- verfügung + ein Bescheid Berufung

108 Berufungsentscheidung
Rechtsschutz im Vw-Vollstreckungsverfahren 1. Instanz: Vollstreckungsverfügung (Bescheid) BVB/BPD Die 3 Berufungsgründe sind: (1) Vollstreckung unzulässig (2) Vollstreckungsverfügung stimmt mit Titelbescheid nicht überein (3) unzulässige Vollstreckungsmittel Berufung ohne aufschiebende Wirkung ! unmittelbare BVw mittelbare BVw LH Lreg SID 2. Instanz: Berufungsentscheidung (Bescheid) Landesverwaltung Sicherheitsverwaltung

109 (vertretbare Leistung)
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Die Vollstreckungsmittel Vermögenspfändung (Geldleistungen) unmittelbarer Zwang (Vorführung) Zwangsstrafen (Geld oder Haft) Ersatzvornahme (vertretbare Leistung) (unvertretbare Leistungen) Zur „Sicherung“ der Vollstreckung: “Die einstweilige Verfügung” (1) die Verpflichtung steht fest und (2) eine subjektive Gefahr besteht

110 Bundesgesetz über die Vollstreckung von Geldstrafen und
Geldbußen von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Europäischen Union (EU- Verwaltungsvollstreckungsgesetz EU-VstVG), BGBl I 2008/3 ab Verfahrensrecht: VVG Behörde: Vollstreckungsbehörden gemäß VVG


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