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Veröffentlicht von:Adala Bogart Geändert vor über 9 Jahren
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1 STRAFRECHT BT KURSMANIPULATION (ART.161 BIS ) Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern
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Geringfügige Vermögensdelikte 2 Prof. Dr. H. Vest KURSMANIPULATION (ART.161 BIS ) > Abstraktes Gefährdungsdelikt: Schutz des Kapitalmarkts bzw. der Anleger > Gemeines Delikt > Tatobjekt: börslich gehandelte Effekten > Zwei Tathandlungen bzw. Tatbestände: ―Desinformationstatbestand (Abs. 2) ―Scheinsgeschäftstatbestand (Abs. 3)
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Geringfügige Vermögensdelikte 3 Prof. Dr. H. Vest DESINFORMATIONSTATBESTAND (ABS.1) > Verbreitung irreführender Informationen > Tatsachen, nicht Werturteile; Problem der Prognosen > Irreführend nicht mit unwahr identisch > Öffentliche oder private Bekanntgabe > Eignung, Angebot und Nachfrage zu beeinflussen
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Geringfügige Vermögensdelikte 4 Prof. Dr. H. Vest SCHEINGESCHÄFTSTATBESTAND (ABS.3) > Beidseitige „direkt oder indirekt auf Rechnung derselben Person“ (sog. „wash sale“ oder > „zu diesem Zweck verbundener Personen“ getätigte Käufe und Verkäufe (sog. „matched order“) > Nicht erfasst: Stützkäufe, sog. „parking“, „corner“/“squeeze“, „scalping“, „front running“, „churning“; str. ist die Strafbarkeit des Pool (BSK Amstutz/Reinert, Art. 261bis N 21)
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Geringfügige Vermögensdelikte 5 Prof. Dr. H. Vest KURSMANIPULATION (ART.161 BIS ) – SUBJ. TB. / KONKURRENZEN > Vorsatz (EV genügt) > Absicht der erheblichen Kursbeeinflussung > zum Zweck der Erzielung eines Vermögensvorteils > Konkurrenzen: ― 160 bis ist im Verhältnis zu 161 lex specialis (str.) ―Art. 146 gelangt wohl nur im Primärmarkt zur Anwendung (a.M. BGE 122 II 422)
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