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Dr. Christian Muschwitz räumliche Planung und Entwicklung

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Präsentation zum Thema: "Dr. Christian Muschwitz räumliche Planung und Entwicklung"—  Präsentation transkript:

1 Dr. Christian Muschwitz räumliche Planung und Entwicklung
Grundlagen räumliche Planung und Entwicklung

2 Grundlagen der räumlichen Planung & Entwicklung – Inhalte im Semester

3 Grundlagen räumliche Planung und Entwicklung
Dr. Christian Muschwitz Grundlagen räumliche Planung und Entwicklung 11 Kommunale Bauleitplanung - FNP Planungshoheit!

4 Historischer Hintergrund Bauleitplanung
0. Historischer Hintergrund Bauleitplanung 1. Raumplanung in Deutschland heute Die vorbereitende Bauleitplanung Flächennutzungsplan FNP 2.

5 Historischer Hintergrund Bauleitplanung
0.

6 Die industrielle Revolution
Industrialisierung: Landflucht, Ausbau der Industrie, Wohnquartiere und Verkehrswege Exponentielle Steigerung gegen Mitte des 19.Jh., Landflucht u. Stadtwachstum wurden als gegeben und als nicht beeinflussbar angesehen. London Quelle: Benevolo 1991

7 Die industrielle Revolution sprengt die Städte...
In Deutschland stieg die Bevölkerung zwischen 1800 und 1850 von 23 Millionen auf 34 Millionen an... und bis 1900 auf 60 Millionen !!

8 Die industrielle Revolution sprengt die Städte...
Noch um 1900 gibt es in Berlin Wohnungen, in denen sechs und mehr Personen in einem Zimmer hausen. Selbst in solchen Wohnungen wurden noch Betten auf Zeit an sog. Schlafgänger vermietet. (SCHMID: Fragen an die Geschichte, Band 3, S. 211)

9 Die Geschichte der Bauleitplanung beginnt...
…mit einem preußischen Erlaß von 1855: Regelt das Aufstellen von städtischen Bauplänen befasst sich lediglich mit Bebauungspläne für größere Gebiete Initiative für die Planaufstellung lag bei der Polizeibehörde der Gemeinde, jedoch sollten die Kommunalbehörden „gleichmäßig mitwirken“ Die ersten wirklich umfassenden Schritte... …sind das Badische Fluchtliniengesetz von 1868 als erstem deutschen Fluchtliniengesetz und das Preußischen Fluchtliniengesetz von

10 Fluchtlinienpläne... Festlegungen zur Straßenführung. Planungskompetenz bei der staatlichen Baupolizei. Örtliche Polizeibehörde stellte die Pläne auf, sie mussten königlich genehmigt werden. Die Gemeinde durfte „mitwirken“... Offenlegungsfrist: acht Tage Betroffene haben die Möglichkeit für Einwendungen innerhalb von vier Wochen. Anschließend Entscheidung der Bezirksregierung über den Plan. Gab es während des Verfahrens keine Einigung zwischen der Gemeinde und der Polizeibehörde entschied die Bezirksregierung vorher und führte dann die Offenlegung durch.

11 Ausschnitt aus dem Fluchtlinienplan für die Stadt Hanau Philippsruher Allee 1909

12 Fluchtlinienplan Nr. 482 der Stadt Moers von 1949

13 Per Verfügung von 1906 (Ergänzung zum Fluchtliniengesetz) wurde die Abstimmung mit den Nachbargemeinden eingeführt. Hintergrund: Die wachsenden Städte (Ruhrgebiet) gerieten aneinander. Die zuständigen Kommunal- und Polizeibehörden sollten bei Bauzonen und Straßenführungen abstimmen. Ebenfalls 1906: Verfügung durch d. Minister für öffentliche Arbeit in der allgemeine Bebauungspläne eingeführten wurden. Dieser Vorgänger des heutigen Flächennutzungsplans war ein behördeninterner, unverbindlicher Vorentwurf für spätere Bebauungs- und Fluchtlinienpläne. Bei diesen Plänen gab es keine Abstimmung mit Eigentümern und Behörden. 1914 sollte eine ministerielle Verfügung den Interessenausgleich zwischen Gemeinde und Betroffenen fördern. Über die Offenlage sollen hinaus betroffene Eigentümer informiert werden.

14 Nach II. WK: Bauleitplanung f.d. Wiederaufbau
Nach Umorganisation Fluchtlinienpläne nun in der Hand der Großstädte und Kreise Länder erlassen Aufbaugesetze nach dem sog. Lemgoer Entwurf. Sie regelten das Festsetzen von Aufbaugebieten > Gemeinden als Pflichtaufgabe Zum ersten Mal war die Zuständigkeit für die Planung allein bei der Gemeinde. Allerdings bedurften die Planungen der Zustimmung der übergeordneten Behörde. Auch hier wurde wieder in verbindliche und vorbereitende Bauleitplanung unterteilt.

15 Nach II. WK Bauleitplanung f.d. Wiederaufbau
Neben den verbindlichen Durchführungsplänen der Aufbaugebiete > den vorbereitenden Leitplan für das gesamte Stadtgebiet. Leitplan und Durchführungsplan mussten für vier Wochen offengelegt werden. Zum ersten Mal eine Beteiligung schon in der vorbereitenden Bauleitplanung! Leitplan musste v. zuständigen Fachminister genehmigt werden Erklärung zum Aufbaugebiet v. d. zuständigen obersten Landesbehörde (nach 1952 von der höheren Verwaltungsbehörde)

16 Nach II. WK Bauleitplanung f.d. Wiederaufbau
Neben den Gemeinden, welche die Planung nach dem Aufbaugesetz durchführten, gab es Wohnsiedlungsgemeinden, die Wirtschaftspläne und Fluchtlinienpläne nach dem Wohnsiedlungsgesetz von 1946 aufstellten, sowie Gemeinden, die nach dem preußischen Fluchtliniengesetz Flächennutzungs- bzw. Aufteilungspläne und Fluchtlinienpläne aufstellten.

17 Raumplanung in Deutschland heute
1.

18 Ebenen der Raumplanung - Gegenstromprinzip
Gesetzgeber sieht verschiedene Planungsebenen vor. Aufgaben, Maßstäbe und mögliche Aussagetiefe dabei unterschiedlich. Hierarchisches Prinzip: die untergeordnete Planung darf der übergeordneten nicht widersprechen... ...gleichzeitig sind die Belange der untergeordneten Ebenen bei der Aufstellung der übergeordneten Pläne und Programme zu berücksichtigen (sog. "Gegenstromprinzip"). Planungsträger– in hierarchischer Ordnung – der Bund, ein Bundesland, Regierungsbezirke, Landkreise bzw. kreisfreie Städte und Gemeinden.

19 Förmliche, auf gesetzlichen Regelungen basierende Instrumente der räumlichen Planung:
Auf der Ebene des Bundes: Raumordnungspolitischer Orientierungsrahmen, Raumordnungsbericht Auf der Ebene der Länder: Landesentwicklungsprogramm, Landesentwicklungsplan Auf der Ebene der Regierungsbezirke (oder mehrerer Kreise): Regionalplan oder Gebietsentwicklungsplan in NRW Auf kommunaler Ebene: Flächennutzungsplan, Bebauungsplan Hinzu kommt auf europäischer Ebene das Europäische Raumentwicklungskonzept (EUREK)

20 Systematik der Raumplanung
Raumbedeutsame Planungen Fachplanungen Gesamtplanungen Bauleitplanung Raumordnung Bundes-raumordnung Landes planung Regional planung Flächen-nutzungs- planung Bebauungs-planung

21 Engeres Rechtssystem der Raumplanung
Fachplanungsrecht (z.B. FStrG, StrWG, AEG, BBergG, etc.) Raumordnung = BauROG (Bau- und Raumordnungsgesetz) Landesplanungsgesetze Bauleitplanung = BauGB (Baugesetzbuch), und die auf Grundlage des BauGB erlassenen Verordnungen BauNVO (Baunutzungsverordnung), WertV (Wertermittlungsverordnung), PlanZV (Planzeichenverordnung) Bauordnungen der Länder = LBO RLP, BauO NW etc. Von der Bauleitplanung berührte oder betroffene Rechtsmaterien: UVPG, WHG, BNatschG, BImschG, FFH-RL, VwVfG etc.

22 Die vorbereitende Bauleitplanung Flächennutzungsplan FNP
2.

23 Art. 28 Abs. 2 GG: „Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein...
Hoheitsrechte (Finanz-, Planungs-, Organisations- Satzungs-, Personalhoheit) Institutionelle Garantie der kommunalen Selbstverwaltung Subjektive Abwehrrechte ...alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.“

24 Bauleitplanung Entwicklungs- und Ordnungsauftrag der Bauleitplanung...
...Angebotsplanung ...Auffangplanung ...Entwicklungsplanung Zweistufigkeit der Bauleitplanung... Flächennutzungsplanung Bebauungsplanung Planungsrecht und Planungspflicht der Gemeinde Grundsätzlich: §§ 1 I/III, 2 I 1 BauGB Planungskompetenz der Gemeinden aber... staatliche Genehmigungsbefugnisse bzgl. der kommunalen Bauleitplanung (FNP und nicht FNP basierte B-Pläne) Verbindlichkeit der Ziele der Raumordnung und Landesplanung (§1 IV BauGB)

25 Zweistufige Bauleitplanung
D.h. heute sind nach dem Baugesetzbuch (BauGB) die Gemeinden berechtigt und verpflichtet, Bauleitpläne aufzustellen. Es gibt zwei Arten von Bauleitplänen, vorbereitende und verbindliche: Der Flächennutzungsplan, der das gesamte Gemeindegebiet umfasst, für den Bürger aber noch keine verbindlichen Festsetzungen trifft. Der Bebauungsplan, der aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wird und sich auf Teile des Gemeindegebiets beschränkt. Er enthält für die Bürger und die Baubehörden verbindliche Festsetzungen und regelt, wie die Grundstücke bebaut werden können.

26 Initiierung, Rechtsanspruch, Entwurf
Die Initiative zur Aufstellung eines Bauleitplans geht von der Bürgerschaft, der Verwaltung oder von der Politik (Rat, Ausschuß, Bezirksvertretung) aus. Ein Anspruch auf Aufstellung von Bauleitplänen besteht nicht. Die Verwaltung prüft die Erforderlichkeit und beschließt diese im Bedarfsfall mit dem Aufstellungsbeschluß (§2 Abs.1 BauGB). Daraufhin werden vom zuständigen Amt (z.B. Planungsamt, Bauamt o.ä.) Lösungsvorschläge/Vorentwürfe erarbeitet.

27 Verankerung im Baugesetzbuch (BauGB)
In der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414) Zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 1224) m.W.v 1. Kapitel Allgemeines Städtebaurecht (§§ c) 1. Teil Bauleitplanung (§§ ) 2. Abschnitt Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan) (§§ 5 - 7) § 5 (Inhalt des Flächennutzungsplans) § 6 (Genehmigung des Flächennutzungsplans) § 7 (Anpassung an den Flächennutzungsplan)

28 Der Flächennutzungsplan heute...
...ist ein „formeller“ Plan, er ist abschließend in § 5 BauGB geregelt. ...stellt die beabsichtigte Planung für das gesamte Gemeindegebiet dar. ...ist lediglich behördenverbindlich – für Bürger i.d.R. keine Verbindlichkeit.

29 Der Flächennutzungsplan heute...
...ist im Gegenstromprinzip mit der Raumordnung, Landes- und Regional- planung abzustimmen. ...aus ihm sind die sog. Bebauungspläne (verbindliche Bauleitplanung) zu entwickeln, er liefert die Grundlage (i.d.R. kein B-Plan ohne FNP). ...er sollte etwa alle Jahre erneuert werden.

30 Der Flächennutzungsplan heute...
... trifft keine parzellenscharfen Aussagen zu einzelnen Grundstücken, sondern stellt die Bodennutzungen nur flächenhaft dar. ...besitzt einen Erläuterungsbericht, in dem die Plandarstellungen im einzelnen erläutert werden. ...und sein Erläuterungsbericht können von jedermann eingesehen werden.

31 Der Flächennutzungsplan heute...
...im Aufstellungsverfahren werden sowohl die Bürger als auch Behörden und Träger öffentlicher Belange beteiligt. ...kann erst in Kraft gesetzt werden, nachdem er von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist. ...seine Darstellungen sind abschließend in der Planzeichenverordnung geregelt. 5. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990

32 Darstellungen im FNP BauGB § 5 Abs. (2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden: die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen

33 Darstellungen im FNP                                      1.1 Wohnbaufläche (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO) 1.1.1 Kleinsiedlungsgebiete (§ 2 BauNVO) 1.1.2 Reine Wohngebiete (§ 3 BauNVO) 1.1.3 Allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO) 1.1.4 Besondere Wohngebiete (§ 4a BauNVO) 1. Art der baulichen Nutzung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs.1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs - BauGB - §§ 1 bis 11 der Baunutzungsverordnung - BauNVO -)

34 1.2 Gemischte Bauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO)
1.2.1 Dorfgebiete (§ 5 BauNVO) 1.2.2 Mischgebiete (§ 6 BauNVO) 1.2.3 Kerngebiete (§ 7 BauNVO) 1.3 Gewerbliche Bauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO) 1.3.1 Gewerbegebiete (§ 8 BauNVO) 1.3.2 Industriegebiete (§ 9 BauNVO) Darstellungen im FNP 1. Art der baulichen Nutzung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs.1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs - BauGB - §§ 1 bis 11 der Baunutzungsverordnung - BauNVO -)

35 Darstellungen im FNP 1. Art der baulichen Nutzung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs.1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs - BauGB - §§ 1 bis 11 der Baunutzungsverordnung - BauNVO -) 1.4 Sonderbauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO) 1.4.1 Sondergebiete die der Erholung dienen (§ 10 BauNVO) z.B.: Wochenendhausgebiete 1.4.2 Sonstige Sondergebiete (§ 11 BauNVO) z.B.: Klinikgebiete

36 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 5 (2) Nr. 1, § 9 (1) Nr
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 5 (2) Nr. 1, § 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO) Darstellungen im FNP

37 Darstellungen im FNP BauGB § 5 Abs. (2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden: die Ausstattung des Gemeindegebiets mit Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit den der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen und mit sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie die Flächen für Sport- und Spielanlagen

38 Darstellungen im FNP 4. Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, Flächen für den Gemeinbedarf, Flächen für Sport- und Spielanlagen (§ 5 Abs.2 Nr. 2 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 5 und Abs. 6 BauGB) 4.1 Flächen für Gemeinbedarf Einrichtungen und Anlagen          4.1 Flächen für Sport und Spielanlagen       

39 Darstellungen im FNP BauGB § 5 Abs. (2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden: die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge; die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen; die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;

40 Darstellungen im FNP 5. Flächen für den überörtlichen Verkehr und die örtlichen Hauptverkehrszüge (§ 5 Abs.2 Nr. 3 und Abs. 4 BauGB) 5.1 Straßenverkehr 5.11 Autobahnen und autobahnähnliche Straßen 5.1.2 Sonstige überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstraßen 5.1.3 Ruhender Verkehr 5.2 Bahnen 5.2.1 Bahnanlagen 5.2.2 Straßenbahnen 5.2.3 Seilbahnen 5.3 Überörtliche Wege und örtliche Hauptwege z.B. Hauptwanderwege 5.4 Umgrenzung der Flächen für den Luftverkehr Zweckbestimmung: Flughafen Segelfluggelände

41 Darstellungen im FNP 6. Verkehrsflächen (§ 9 Abs.1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB) 6.1 Straßenverkehrsflächen 6.2 Straßenbegrenzungslinie auch gegenüber Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung 6.3 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung                                                                                       Zweckbestimmung: Öffentliche Parkfläche Fußgängerbereich Verkehrsberuhigter Bereich 6.4 Ein- bzw. Ausfahrten und Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen z.B. Einfahrt z.B. Einfahrtsbereich z.B. Bereich ohne Ein- und Ausfahrt                

42 Darstellungen im FNP 7. Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen (§ 5 Abs.2 Nr. 4 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 12, 14 und Abs. 6 BauGB) Im Bebauungsplan kann die farbige Flächensignatur auch als Randsignatur verwendet werden. Zweckbestimmung: Die vorstehenden Zeichen können bei Bedarf durch Buchstaben ergänzt werden. Im Flächennutzungsplan können die vorstehenden Zeichen zur Kennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung verwendet werden.                                                                                                      

43 Darstellungen im FNP 8. Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen (§ 5 Abs.2 Nr. 4 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 13 und Abs. 6 BauGB) oberirdisch unterirdisch Die Art der Leitungen soll näher bezeichnet werden. 9. Grünflächen (§ 5 Abs.2 Nr. 5 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 15 und Abs. 6 BauGB) Im Bebauungsplan sind Grünflächen als öffentliche oder private Grünflächen besonders zu bezeichnen. Im Bebauungsplan kann die Flächensignatur auch als Randsignatur verwendet werden.   Zweckbestimmung:                                                                                                                       Im Flächennutzungsplan können die vorstehenden Zeichen zur Kennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung verwendet werden.

44 Darstellungen im FNP BauGB § 5 Abs. (2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden: die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind; die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; die Flächen für die Landwirtschaft und Wald; die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

45 Darstellungen im FNP 10. Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses (§ 5 Abs.2 Nr. 7 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 16 und Abs. 6 BauGB) 10.1 Wasserflächen Die Flächensignatur kann auch als Randsignatur verwendet werden Zweckbestimmung z.B.: 10.2 Umgrenzung von Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses Zweckbestimmung z.B.: Hochwasserrückhaltebecken Überschwemmungsgebiet 10.3 Umgrenzung der Flächen mit wasserrechtlichen Festsetzungen Schutzgebiet für Grund- und Quellwassergewinnung Schutzgebiet für Oberflächengewässer

46 Darstellungen im FNP 11. Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder die Gewinnung von Bodenschätzen (§ 5 Abs.2 Nr. 8 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 17 und Abs. 6 BauGB)             11.1 Flächen für Aufschüttungen 11.2 Flächen für Abgrabungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen Bei kleine Flächen kann die Randsignatur im Flächennutzungsplan entfallen. 12. Flächen für die Landwirtschaft und Wald (§ 5 Abs.2 Nr. 9 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 18 und Abs. 6 BauGB)                                12.1 Flächen für die Landwirtschaft 12.1 Flächen für Wald Zweckbestimmung z.B.: Erholungswald Die Flächensignaturen können auch als Randsignaturen verwendet werden.

47 Darstellungen im FNP 13. Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 5 Abs.2 Nr. 10 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB) ) 13.1 Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 5 Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 4 § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 6 BauGB) Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft, soweit solche Festsetzungen nicht nach anderen Vorschriften getroffen werden können (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 6 BauGB) Im Bebauungsplan sind die Maßnahmen näher zu bestimmen.

48 Darstellungen im FNP 13. Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 5 Abs.2 Nr. 10 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB) ) 13.2 Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 und Abs. 6)                              Bäume Sträucher Sonstige Bepflanzungen Erhaltung: Anpflanzen: Festsetzungen für Teile baulicher Anlagen sind im Bebauungsplan näher zu bestimmen.

49 Darstellungen im FNP Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a) und Abs. 6 BauGB) Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b) und Abs. 6 BauGB) Umgrenzung von Schutzgebieten und Schutzobjekten im Sinne des Naturschutzrechtes (§ 5 Abs.4, § 9 Abs. 6 BauGB) Bei Bedarf sind zur weiteren Unterscheidung der Schutzgebiete und Schutzobjekte Differenzierungen in der Umgrenzungssignatur zulässig. Schutzgebiete und Schutzobjekte:                                                                                                         

50 Darstellungen im FNP 14. Regelungen für die Stadterhaltung und den Denkmalschutz (§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6, § 172 Abs. 1 BauGB) 14.1 Umgrenzung von Erhaltungsbereichen, wenn im Bebauungsplan bezeichnet (§ 172 Abs. 1 BauGB)14.2 Umgrenzung von Gesamtanlagen (Ensembles), die dem Denkmalschutz unterliegen (§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB) 14.3 Einzelanlagen (unbewegliche Kulturdenkmale), die dem Denkmalschutz unterliegen (§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB)

51 Flächennutzungsplan Stadt Castrop-Rauxel

52 Detail FNP Arnsberg, Vorrangfläche für Windkraftanlagen

53 Detail FNP Altenkirchen

54 Fazit FNP Der FNP muss aufgestellt werden! Er umfasst stets das gesamte Gemeindegebiet Er trifft die großen Weichenstellungen f.d. kommunale Weiterentwicklung er ist allerdings „nur“ behördenverbindlich

55 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Grundlagen der räumlichen Planung & Entwicklung - Prolog Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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